BVwG L523 2139977-1

L523 2139977-1Tribunal Administrativo Federal18 de abr. de 2017

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Wiedereinreise

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BVwG L523 2139977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L523.2139977.1.00

Spruch

L523 2139977-1/6E

L523 2139982-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch den Verein ZEBRA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 16.10.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen,

dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 6 Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch den Verein ZEBRA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 16.10.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen,

dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 6 Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien ("P"; in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "P1" und "P2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Sie stellten nach ihrer gemeinsamen rechtswidrigen Einreise nach Österreich am 29.4.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die männliche P1 und die weibliche P2 sind Eheleute.

2. P1 stellte zuvor schon am 25.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 27.5.2012 brachte er als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er wegen der Probleme mit seinem Vater geflüchtet sei. Dieser wäre sehr streng, trinke ständig Alkohol und hätte P1 geschlagen. Wegen dem Vater hätte auch der Bruder des P1 Selbstmord begangen. Aus Angst vor dem Vater wäre P1 geflohen.

Am 12.7.2012 reiste P1 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe wieder aus dem Bundegebiet aus und kehrte zurück nach Aserbaidschan.

3. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen am 1.5.2014 gab P1 als Fluchtgrund für das gegenständliche Verfahren Folgendes an:

"Ich habe in Baku mit einem Mann namens XXXX zusammengearbeitet. Er hat mir verschiedene Verkaufsgegenstände gebracht. Im Oktober 2013 habe ich ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen. Dadurch hat er Verletzungen im Gesicht bekommen. Ich habe ihn geschlagen, weil XXXX behauptete, dass er von mir kein Geld für seine Gegenstände erhalten hat. Deshalb musste ich dreimal vor dem Gericht in Baku erscheinen. Ich wurde jedesmal für schuldig erklärt. Ich bekam noch einen vierten Gerichtstermin am 8.5.2014. Der Vater von XXXX ist ein großer "Mafiosi" in Aserbaidschan und hat mich auch mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund habe ich zusammen mit meiner Frau Aserbaidschan verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe."

P2 brachte bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 1.5.2014 Folgendes vor:

"Mein Mann ist vor einer Gerichtsverhandlung, welche am 8.5.2014 stattfinden soll, geflüchtet. Der Grund für die Gerichtsverhandlung war eine Schlägerei zwischen meinem Mann und einem Zigarettenlieferanten. Weil mein Mann flüchten musste und ich bei meinem Mann bleiben möchte, bin ich ebenfalls nach Österreich gekommen. Ich selbst habe keine Fluchtgründe."

5. Am 3. bzw. 6.5.2016 erfolgte die Einvernahme der beiden P vor der belangten Behörde (in weiterer Folge "BFA" bezeichnet).

P1 brachte zusammengefasst vor, dass er Aserbaidschan wieder verlassen habe, weil ein Komplott gegen ihn gemacht worden sei. Als er 2012 nach Aserbaidschan zurückgekehrt wäre, hätten bereits am Flughafen 3 Personen in Zivil P1 festgehalten und ihn anschließend in einem Zimmer unter Druck gesetzt. Es wäre ihm vorgeworfen worden, dass er Teil einer Gruppe wäre, welche sich gegen die Regierung formieren würde. P1 sei ein Anhänger vom ehemaligen aserbaidschanischen Oberst XXXX , welcher sich auch in Österreich aufhalten würde. P1 wäre vorgeworfen worden, dass er nunmehr ein Staatsfeind sei. Deshalb solle er entweder viel Geld als Bestechung bezahlen, oder es würde ihm illegaler Drogenbesitz angelastet werden. Einige Tage später hätte P1 den Leuten tatsächlich 5000 US-Dollar, welche er von seiner Mutter bekommen hätte, bezahlt. P1 hätte sich auch an die Generalstaatsanwaltschaft und an andere Organe gewandt, aber er hätte von diesen keine Antwort bekommen. In der Folge hätte P1 wieder als XXXX gearbeitet und hätte gesehen, wie ihn zivil gekleidete Personen überwachen würden. Auch hätten Polizisten in Uniform Geld von P1 verlangt, ihn unter Druck gesetzt und ihm Angst gemacht.

Auch habe XXXX , ein Polizist, dem P1 Zigaretten geliefert und P1 dann vorgeworfen, dass er diese nicht bezahlt habe. Es wäre ein Streit entstanden und in der Folge wären viele Polizisten ins Geschäft des P1 gekommen und hätten P1 verhaftet. P1 sei von den Polizisten geschlagen worden und zum Unterschreiben einer Erklärung gezwungen worden. P1 selbst habe XXXX nicht geschlagen, vielmehr sei er von XXXX und auch anderen Polizisten geschlagen worden. In der Folge sei es zu den Gerichtsprozessen gekommen, in denen P1 immer schuldig gesprochen worden sei und Richter von P1 Bestechungsgeld verlangt hätten. Als die Ladung zu dem 4. Prozess gekommen sei, wäre P1 geflüchtet, da er nicht ins Gefängnis gehen und dort getötet werden wollte.

P2 berief sich wiederum auf die Fluchtgründe von P1. P2 führte diesbezüglich auch aus, dass P1 XXXX geschlagen habe, weil dieser die Mutter von P1 beschimpft habe. Dann wären Polizisten gekommen und hätten P1 mitgenommen. Aufgrund dieses Vorfalles habe es Gerichtsverhandlungen gegen P1 gegeben, welche von einem "bestellten" Gericht durchgeführt worden seien. Nach der vierten Ladung wären sie dann aus Angst davor, dass P1 zu unrecht ins Gefängnis müsste, geflohen.

6. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der P wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.10.2016, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Entsprechend § 55 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgesetzt.

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgründe als nicht glaubwürdig angesehen hätten werden müssen. Dies insbesondere deshalb, da das Vorbringen keinesfalls plausibel und schlüssig nachvollziehbar sei und in wesentlichen Punkten etliche Widersprüche hervorgekommen wären. Auch die Angaben von P1 und P2 würden sich teilweise wiedersprechen. Hinzu komme, dass eine Ladung eines aserbaidschanischen Gerichtes zu einem Gerichtsverfahren keinen asylrelevanten Grund darstellen würde. Da weiters keine Gründe vorliegen würden, welche gegen eine Abschiebung nach Aserbaidschan sprechen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

7. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 18.10.2016 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 18.10.2016 wurde gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG den Beschwerdeführern die Verpflichtung mitgeteilt, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

9. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 31.10.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 11.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und zur Beweiswürdigung veraltete und unvollständige Länderberichte herangezogen worden seien. Auch seien die Angaben der Beschwerdeführer sehr wohl glaubhaft und nachvollziehbar. Das BFA würde sich hingegen unrichtigerweise auf vermeintliche Widersprüche berufen. Weiters würde der Eindruck erweckt, dass das BFA die seitens des P1 beigebrachten Beweismittel – die gerichtliche Ladung – gar nicht übersetzen habe lassen. Überdies sei seitens der belangten Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt und sei jedenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

10. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 2. Jänner 2017 wurde die Auslieferung des P1 zur Strafverfolgung aufgrund der Fahndungsausschreibung des Bezirksgerichtes XXXX vom 8.5.2014 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 ARHG für unzulässig erklärt. P1 ist demnach verdächtig, am 22. März 2014 einige Körperteile des XXXX im Zuge einer Auseinandersetzung in der Siedlung XXXX , Stadt Baku, durch Schläge verletzt zu habe. Dadurch habe er eine vorsätzliche leichte Körperverletzung sowie Hooliganismus zu verantworten, wobei eine maximale Höchststrafe von fünf Jahren bestehe. Da laut Beschluss des Landesgerichts Leoben aus den Angaben zum Sachverhalt aber weder ein Verletzungsgrad noch ein detaillierter Tathergang abzuleiten ist, kann der Sachverhalt im Zweifel lediglich unter den Tatbestand der leichten Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB subsumiert werden, welcher mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Da aber entsprechend § 11 Abs. 1 ARHG eine Auslieferung zur Strafverfolgung nur wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig ist, welche auch nach österreichischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, war die Auslieferung für unzulässig zu erklären.

11. Für den 21.3.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

12. Seitens des BFA wurde die vollinhaltliche Abweisung gegenständlicher Beschwerden beantragt.

13. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten die Beschwerdeführer Ausführungen zu ihrer Identität und führten aus, dass sie verhandlungsfähig seien.

Die beschwerdeführenden Parteien hatten zudem die Möglichkeit insbesondere zu deren persönlichen Verhältnissen und zur Integration, sowie ihren Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. 1 Feststellungen zu den Personen

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um aserbaidschanische Staatsbürger. Sie sprechen Aseri, gehören zur Volksgruppe der Aserbaidschaner und sind Moslems.

P1 und P2 sind Eheleute. Die P haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. P2 ist schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der 21.5.2017.

P1 und P2 stellten am 29.4.2014 nach illegaler Einreise in Österreich die gegenständlichen Asylanträge. Diese wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2016 negativ beschieden. Zuvor stellte P1 nach illegaler Einreise am 25.5.2012 bereits einen Asylantrag und brachte als Fluchtgrund Probleme mit seinem Vater vor. Am 12.7.2012 reiste P1 aber unter Gewährung einer Rückkehrhilfe wieder aus Österreich aus.

Die P sind in Aserbaidschan in Baku aufgewachsen und wurden dort auch sozialisiert. Sie gingen dort zur Grundschule und arbeiteten beide als XXXX . Die Mutter und die Schwester von P1 sowie die Eltern und der Bruder von P2 sowie weitere Verwandte der P leben nach wie vor in Aserbaidschan und die P haben auch nach wie vor Kontakt zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat.

Die P sind in Österreich weder gemeinnützig noch karitativ tätig und sind in keinem Verein Mitglied und haben hier auch keine Ausbildung absolviert. Laut eigenen Angaben haben sie mit Österreichern wenig Kontakt. Sie wohnen in einer Flüchtlingsunterkunft und leben von der Grundversorgung für Asylwerber. Die P sprechen nur wenig Deutsch.

Die P leiden an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen.

Bei P2 wurde ein XXXX diagnostiziert. In der Folge wurde eine medikamentöse Behandlung – eine Dostinextherapie – durchgeführt, welche im September 2016 beendet wurde. P2 klagt derzeit über Kopfschmerzen, aus ärztlicher Sicht wurde eine Akupunkturbehandlung angeraten. Entsprechend ärztlicher Befunde besteht derzeit keine OP-Indikation.

P2 befand sich weiters von Juni 2015 bis November 2015 in psychotherapeutischer Behandlung beim Beratungs- und Therapiezentrum

ZEBRA.

Die P sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 2. Jänner 2017 wurde die Auslieferung des P1 zur Strafverfolgung aufgrund einer Fahndungsausschreibung des Bezirksgerichtes XXXX vom 8.5.2014 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 ARHG für unzulässig erklärt. P1 ist demnach verdächtig, am 22. März 2014 einige Körperteile des XXXX im Zuge einer Auseinandersetzung in der Siedlung XXXX , Stadt Baku, durch Schläge verletzt zu haben. Dadurch habe er eine vorsätzliche leichte Körperverletzung sowie Hooliganismus zu verantworten, wobei eine maximale Höchststrafe von fünf Jahren bestehe. Da laut Beschluss des Landesgerichts Leoben aus den Angaben zum Sachverhalt aber weder ein Verletzungsgrad noch ein detaillierter Tathergang abzuleiten ist, kann der Sachverhalt im Zweifel lediglich unter den Tatbestand der leichten Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB subsumiert werden, welcher mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Da aber entsprechend § 11 Abs. 1 ARHG eine Auslieferung zur Strafverfolgung nur wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig ist, welche auch nach österreichischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, war die Auslieferung für unzulässig zu erklären.

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung auch eine seitens des P1 vorgelegte gerichtliche Ladung des Bezirksgerichtes XXXX vom 28. Februar 2014 zugrunde, ohne deren Richtigkeit überprüft zu haben. Der zufolge wird P1 verdächtigt am 27.10.2013 in der Nähe von XXXX , anlässlich einer Streiterei wegen nicht bezahlter Rechnungen, den XXXX mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzt zu haben. Aus diesem Grund wurde für den 13. März 2014 eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX anberaumt, zu der P1 vorgeladen wurde.

1.2. Länderfeststellungen

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan schließt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen bzw. eine im Dezember 2016 aktualisierte Version dieser Länderfeststellungen – die aktuelle Fassung wurde den P mitsamt der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht – werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.

Auszugsweise werden aus diesen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:

" Sicherheitslage:

Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Sowohl in der Region Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, von Armenien besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, als auch in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete bestehen weiterhin große Spannungen betreffend der Sicherheitslage. Zwar finden derzeit keine akuten Kampfhandlungen an der Kontaktlinie statt. Dennoch muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, weiterhin mit Schusswechseln gerechnet werden (AA 01.12.2016).

Regionale Problemzone Bergkarabach:

Seit dem Krieg mit Armenien (1992-1994) um Bergkarabach befindet sich das völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörende Gebiet zusammen mit sieben umliegenden Provinzen unter armenischer Kontrolle (rund 17% des aserbaidschanischen Staatsterritoriums). Die Wiederherstellung der territorialen Integrität ist das wichtigste erklärte Ziel der aserbaidschanischen Außenpolitik. Der aus Russland, Frankreich und den USA bestehende Ko-Vorsitz der sogenannten 'Minsk-Gruppe' der OSZE bemüht sich in vertraulichen Gesprächen mit Armenien und Aserbaidschan um eine friedliche und einvernehmliche Lösung des Konflikts. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen, wie zuletzt Anfang April 2016 mit der schwersten militärischen Eskalation seit Vereinbarung des Waffenstillstands 1994 (AA 10.2016b).

Rechtschutz/Justizwesen

Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Im Zeitraum von 1998 bis 2013 ergingen 320 Entscheidungen des Verfassungsgerichts, davon 132 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richter steigt. Gab es noch Ende 2012 466 Richter, hat das Land 2015 schon 545 besetzte Richterstellen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungs- und des Appellationsgerichts) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist nicht hinreichend abschätzbar, ob neu ernannte Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter (AA 6.4.2016).

Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council wurde vom Justizministerium kontrolliert und administriert die Auswahlprüfung und überwacht auch die einjährige Ausbildung und den Auswahlprozess. Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde dies nicht immer umgesetzt. Es gab weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen und Weisungen vom Justizministerium erhielten. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht, in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller heimischen rechtlichen Möglichkeiten eine Berufung beim EGMR einzulegen (USDOS 13.4.2016).

Korruption:

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption für Beamte vor, jedoch wurde das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Während die Regierung Fortschritte in der Verfolgung der Korruption in der unteren Ebene Erfolge erzielte, blieb die Korruption in höheren Ebenen ein Problem. Die Justiz blieb korrupt und ineffizient und Korruption bei den Strafverfolgungsbehörden war ebenso ein Problem. Eine örtliche NGO berichtet, dass die Verkehrspolizei weniger Bestechungsgeld nahm. Das niedrige Gehalt der Polizei trägt jedoch zur Korruption bei. Das Innenministerium berichtete 2014, dass während des Jahres 78 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 35 Mitarbeiter sind entlassen worden und 28 versetzt. Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres Korruption weit verbreitet war (USDOS 13.4.2016).

Aserbaidschan ist unter den korruptesten Ländern der Welt. Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2015 den 119. Platz von 168 Ländern (FH 12.4.2016; TI 2015).

Allgemeine Menschenrechtslage:

Die Regierung dezimierte durch ihr unerbittliches Durchgreifen unabhängige Nichtregierungsorganisationen und Medien. Gerichte verurteilten in politisch motivierten unfairen Verfahren führende Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten und Journalisten zu langen Haftstrafen. Andere wurden Opfer von Schikanen, wurden inhaftiert, strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet oder Reiseverbote verhängt. Die Behörden verweigerten auch die Einreise internationaler Menschenrechtsbeobachter und Journalisten. Die Regierung versuchte weiterhin Kritiker durch politisch motivierte Strafverfolgung und falsche Anschuldigungen zum Schweigen zu bringen und inhaftierte sie (HRW 27.1.2016).

Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung des Auswärtigen Amts deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten

Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016).

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. In den Medien und im Internet gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch Verhaftungen von Medienvertretern und Bloggern - offiziell meist wegen Drogen- oder Waffenbesitzes - befördert wird. Kundgebungen der Opposition werden nur an definierten Plätzen außerhalb des Stadtzentrums zugelassen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NROs) ist seit mehreren Gesetzesänderungen in den letzten drei Jahren deutlich erschwert. NROs, die vom Ausland finanzierte Projektarbeit durchführen, sehen sich häufig Problemen bei der Registrierung ihrer Organisation sowie von Zuwendungsverträgen ausgesetzt. Mehrere herausgehobene Vertreter von Menschenrechts-NROs sowie Journalisten wurden 2014 und 2015 zu mehrjährigen Strafen verurteilt, meist wegen Wirtschaftsdelikten. Einige wichtige Zivilgesellschaftsvertreter haben seit Sommer 2014 das Land verlassen. Mit der Begnadigung anlässlich der Novruz-Feiertage 2016 wurde rund die Hälfte der von der EU als politisch eingestuften Häftlinge freigelassen. Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Einzige Frau mit Kabinettsrang in der Regierung ist die Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Frauen, Jugend und Familie. Seit Oktober 2015 gibt es die erste weibliche Gouverneurin (Rayon Absheron). Jeder Gouverneur muss gemäß Präsidentendekret eine weibliche Stellvertreterin haben. Ebenso sind 36% aller direkt gewählten Mitglieder der Regionaladministrationen Frauen (AA 10.2016a).

Internationalen Menschenrechtsbeobachtern wurde ihre Tätigkeit untersagt, und sie wurden des Landes verwiesen. Delegierte von Human Rights Watch und Amnesty International durften nicht einreisen und wurden bei ihrer Ankunft ausgewiesen. Die Behörden setzten ihr hartes Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die Verfolgung politisch Andersdenkender fort. Mindestens 18 gewaltlose politische Gefangene befanden sich Ende 2015 weiterhin in Haft. Nach wie vor kam es zu Repressalien gegen unabhängige Journalisten und Aktivisten im In- und Ausland, auch ihre Familien liefen Gefahr, schikaniert und festgenommen zu werden. Es gab weiterhin Berichte über Folter und andere Misshandlungen (AI 24.2.2016).

Die Regierung setzte die Einschüchterung, Haft und Verfolgung der Oppositionspolitiker, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und ihren Familien fort. Einige Mitglieder der ethnischen Minderheiten haben sich über Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Wohnung beklagt (FH 27.1.2016).

Die Regierung Aserbaidschans greift weiterhin gegen Kritiker und Gegenstimmen durch. Der Raum für unabhängigen Aktivismus, kritischen Journalismus und oppositionspolitische Tätigkeit ist durch die Verhaftungen und Verurteilungen von vielen Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten sowie durch Gesetze und Verordnungen, die die Aktivitäten der unabhängigen Gruppen und ihre Fähigkeit zur Finanzierung einschränken, praktisch erloschen. Obwohl die Regierung Ende 2015 Angang 2015 einige Aktivisten, Blogger und Journalisten aus der Haft entlassen oder begnadigt hatte, haben Behörden viele andere wegen falscher Vorwürfe verhaftet und so die Ausübung ihrer legitimen Arbeit verhindert (HRW 20.10.2016).

Die Venediger Kommission zeigte sich überdies hinsichtlich der erweiterten Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, besorgt. Dies stelle einen Rückschritt dar, und bringe das Risiko mit sich, dass die Staatsbürgerschaft ungerechtfertigt und in diskriminierender Weise entzogen werden kann (CoE-VC 20.9.2016).

Positiv wurden einige Neuerungen im Menschenrechtsbereich gesehen. Beispielsweise wurde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit auf Verfassungsebene gehoben, d.h. jede Einschränkung der Menschenrechte muss verhältnismäßig zum Ziel sein, den der Staat anstrebt. Allerdings äußerte die Kommission auch Bedenken hinsichtlich der Einschränkung öffentlicher Versammlungen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral (CoE 21.9.2016).

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und die OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Nach den erfolgten Renovierungen bzw. Neubauten von Haftanstalten gibt es beträchtliche Niveauunterschiede zu den alten Einrichtungen. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein Problem. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter. Aserbaidschan unterzeichnete mit dem IKRK ein Abkommen, dass diesem den ungehinderten Zugang zu allen Haftanstalten garantiert (AA 6.4.2016).

Die Haftbedingungen waren manchmal hart und potentiell lebensbedrohlich aufgrund Überbelegung, unzureichende Ernährung, mangelhafte Beheizung und Belüftung und schlechte medizinische Versorgung (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016).

Während die Regierung neue Hafteinrichtungen baut, entsprechen einige Gefängnisse aus der Sowjet-Ära nicht den internationalen Standards. Dem ICRC [International Committee of the Red Cross] nach, unternahm die Regierung erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen durch den Bau neuer Anstalten und Modernisierung bestehender Haftanstalten. Die Regierung erlaubte einige Gefängnisbesuche durch internationale und lokale Menschenrechtsgruppen, darunter auch das ICRC (USDOS 13.4.2016).

Grundversorgung/Wirtschaft:

Begünstigte der Sozialhilfe sind Behinderte, Frauen im Alter von 62 Jahren, Männer im Alter von 67 Jahren, Frauen im Alter von 57 Jahren, die drei oder mehr Kinder gebaren und bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben. Männer im Alter von 62 Jahren in erster Ehe, die drei oder mehr Kinder erzogen haben, deren Mutter starb oder keine Mutterschaftsrechte hatte, Kinder von verstorbenen Hauptverdienern bis zum 18ten Lebensjahr und darüber hinaus, wenn sie behindert sind oder studieren und unter 23 Jahren alt sind.

Kategorien sind: Staatsbürger Aserbaidschans, Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt, sowie diejenigen nach relevanten internationalen Abkommen mit Aserbaidschan Die Höhe der Sozialhilfe wird von der zuständigen Behörde abhängig vom Status des Antragstellers bestimmt. Die Sozialhilfe wird monatlich oder aber einmalig gezahlt. Nach dem Gesetz zur Arbeitsrente wurde den Staatsbürgern ein Recht auf Arbeitsrente gewährt und ein Rentensystem geschaffen (IOM 12.2015).

Zu Beginn des Jahres 2015 lag die Zahl der Erwerbsbevölkerung bei 4.705,000, von welchen 4.602,900 tatsächlich erwerbstätig sind und 2.378,000 arbeitslos. 287.000 haben den offiziellen Arbeitslosenstatus von den staatlichen Arbeitsbehörden erhalten (Januar 2015). Im Jahr 2015 waren 25,6% im staatlichen Sektor beschäftigt. 2,350.000 (51,1% der Erwerbsbevölkerung) waren im Sektor der Produktion beschäftigt, wie Landwirtschaft, Fischerei, Industrie und Bau. 2.252,900 (48,9%) waren im privaten Sektor tätig. 1.519,700 (33,0%) waren angestellte Arbeiter. 2015 wurde der monatliche Mindestlohn auf 105 Manat festgelegt. Der durchschnittliche Nominallohn eines Arbeitnehmers liegt bei 462 Manat. Die offizielle Arbeitslosigkeitsrate liegt bei 5%. Die staatliche Arbeitsagentur unter Leitung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit (state employment agency under the Ministry of Labour and Social Protection of Population) bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche (IOM 12.2015).

Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2013 5,3 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7 %. Dieser Trend könnte sich durch die aktuelle Wirtschaftskrise (Verfall des Ölpreises, massive Abwertung) allerdings wieder umkehren. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 136 Manat (ca. 80 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2015 462 AZN (ca. 271 EUR, berechnet für die Monate Januar bis Oktober; eine Steigerung von 4,6% gegenüber 2014). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen. Gegen diese Praxis geht die Regierung durch die 2014 eingeführte online Registrierungspflicht von Arbeitsverträgen vor. Diese zeigt angesichts teilweise drakonischer Strafen für säumige Arbeitgeber positive Wirkung. Die Durchschnittsrente lag 2015 bei 173,40 AZN (ca. 102 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik zusätzlich Sozialleistungen, deren Höhe sich nach der Differenz zwischen dem notwendigen Bedarf und dem tatsächlichen Familieneinkommen berechnet. So erhielten 2015 insgesamt 415.200 Personen Leistungen von durchschnittlich 125,80 AZN (ca. 74 EUR) pro Monat (AA 6.4.2016).

Die aserbaidschanische Volkswirtschaft wird von der Erdöl- und Gasindustrie geprägt. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Einbruch der Weltölpreise belastet die überwiegend auf Öl-und-Gasexporte angewiesene aserbaidschanische Wirtschaft stark. Am 21. Dezember 2015 hat die Zentralbank die rigide Stützung des Wechselkurses der Landeswährung aufgegeben und ist zum "managed floating" übergegangen. Als Ergebnis dieser Maßnahme verlor der aserbaidschanische Manat umgehend rund 50% gegenüber US-Dollar und Euro. Im Zeitraum Januar-September 2016– schrumpfte die Wirtschaft um 3,9% (im Nicht-Öl Sektor um 6,1%) Die Diversifizierung und Reform der Wirtschaft ist erklärtes Ziel der Regierung.: Der Bausektor hat einen Anteil von 19,1% des BIP und der Groß- und Einzelhandel von 15,8%;der Anteil der Landwirtschaft Aserbaidschans (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) hat sich von rund 5% auf fast 10% verdoppelt; in diesem Wirtschaftszweigsind fast 40% der Aserbaidschaner beschäftigt. Die Inflation belief sich nach offiziellen Angaben für Januar-September 2016 auf 11,2%; in 2015 waren es noch 4,2% (AA 10.2016c).

Die Arbeitslosigkeit beträgt 5,3% (2015) und die der Jugendlichen im Alter von 15 bis 24 Jahren 13,8% (CIA 21.11.2016).

Das soziale Versorgungsnetz sieht Zahlungen für Mutterschaft, Alters- und Invalidenrenten, Ehrenpensionen und Sozialhilfen für Flüchtlinge und zwangsweise Vertriebene vor. Eine Reform wurde ab 2001 mit der Einführung neuer Pflichtversicherungen eingeleitet. Durch den Sozialfond Aserbaidschans werden an rd. 1,3 Mio. Personen Renten gezahlt, wobei nicht nur die Zahl der Alters- sondern auch der Invalidenrentner angestiegen ist. 23,7% aller Renten werden an immer jüngere Invaliden gezahlt. Da zwar die Renten heraufgesetzt wurden, aber zugleich die Preise explodierten, kann Alters- oder Behindertenarmut nur über intakte Familienbeziehungen gemildert werden. Offiziell wird die Zahl der unter der Armutsgrenze lebenden Familien mit 7% angegeben (GIZ 11/2015).

Medizinische Versorung:

Das Gesundheitssystem befindet sich in Transformation. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. So betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende September 2012 etwa 450. Allein im Jahr 2012 wurden 15 neue bzw. von Grund auf renovierte Krankenhäuser in Betrieb genommen, 60 % davon in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen. Krankenhäuser (Republikanisches Krankenhaus, 1. Städtisches Krankenhaus und das Klinische Medizinische Zentrum mit je über 1.000 Betten) und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Es besteht kein staatliches Krankenversicherungssystem; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und "Zuzahlungen" an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Abwertung im Februar 2015 wird von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist oftmals von minderwertiger Qualität (AA 6.4.2016).

Im Land gibt es keine staatliche Krankenversicherung. Bei Besitz eines gültigen Personalausweises sind alle Leistungen in staatlichen Krankenhäusern und Kliniken kostenfrei. Bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei. Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente, mit Ausnahmen bei Krebserkrankungen und psychischen Krankheiten, selbst. Medikamente sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Medikamente wird von einer Sonderinspektion des MoH [Ministry of Health] geprüft. Die meisten Medikamente sind in Aserbaidschan erhältlich. Die Namen können jedoch von den üblichen Namen in Europa abweichen. Die Apotheken im Land sind privat (IOM 12.2015).

Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.

Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser

Ambulante Einrichtungen: 1.817

Krankenhäuser: 862

Krankenhausbetten: 74.000

Ärzte: 29.000

Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern.

Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen:

Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist. Das Durchschnittseinkommen eines Beschäftigten im Gesundheitsdienst liegt bei ca. USD 70. Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 – 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos. Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.

Die Kontinuität der Versorgung ist häufig schlecht, da Patienten bei aufeinander folgenden Besuchen oft von verschiedenen Ärzten behandelt werden. Die Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge wird hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt (IOM 6.2014).

Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung. Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen. Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird. Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company (IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen. Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus (IOM 6.2014).

Rückkehr:

Es gibt kein Reintegrationsprogramm. Es gibt keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer. Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung um ein Anfangskapital zu erlangen. Es gibt kein Gesetz, dass speziell für Rückkehrer Arbeitsplätze vermittelt. Eine Unterstützung speziell für Rückkehrer gibt es nicht. Lediglich wiederzugelassene Staatsbürger können 3 bis 6 Monate im Empfangszentrum der staatlichen Migrationsbehörde unterkommen (State Migration Service Reception Center) (IOM 12.2015).

Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Ausländische Staatsbürger, die von Aserbaidschan in ihr Heimatland zurückkehren möchten, können während der Zeit vor der Ausreise im "Reception Center" des staatlichen Migrationsdienstes untergebracht werden. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt.

Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.

Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten (IOM 6.2014).

Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 110 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten (AA 6.4.2016).

"

1.3. Feststellungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführer

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien Aserbaidschan aus asylrelevanter wohlbegründeter Furcht vor Bedrohung und Verfolgung durch die Polizei, durch ein Gericht bzw. sonstige staatlichen Organe oder aus wohlbegründeter Furcht vor Bedrohung und Verfolgung durch Privatpersonen verlassen haben.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan einer konkreten Bedrohungs- und oder Gefährdungssituation ausgesetzt wären.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass diese nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich ihr Gesundheitszustand in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde – dies wurde von den P im Übrigen auch nicht behauptet.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor dem BFA, die bekämpften Bescheide, die Beschwerdeschriftsätze, den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 2. Jänner 2017 sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und deren Volksgruppen – und Glaubenszugehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der P.

Die Feststellungen zu den familiären, privaten und sozialen Verhältnissen der P gründen sich auf die in diesen Punkten ebenfalls glaubhaften Angaben der P im Asylverfahren. Die sehr mangelhaften Deutschkenntnisse traten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zutage. Die finanzielle Abhängigkeit und Inanspruchnahme von der staatlichen Versorgung ergibt sich aus einem Speicherauszug der Grundversorgung.

Der Gesundheitszustand der P ergibt sich aus den Vorbringen der P sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von den Beschwerdeführern bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die P besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus Strafregisterauszügen der Republik Österreich.

Aus dem Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 2. Jänner 2017 sowie der Fahndungsausschreibung des Bezirksgerichtes XXXX geht hervor, dass P1 verdächtigt wird, am 22. März 2014 einige Körperteile des XXXX im Zuge einer Auseinandersetzung in der Siedlung XXXX , Stadt Baku, durch Schläge verletzt zu haben. Die Auslieferung nach Aserbaidschan wurde im Zweifel mangels detaillierter Angaben zum Tathergang und zum Verletzungsgrad durch das Landesgericht Leoben für unzulässig erklärt.

2.3. Zum Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien

Das BFA konnte keine glaubhafte Bedrohung und Verfolgung der P bzw. im Konkreten des P1 in Aserbaidschan feststellen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch unter Einbeziehung der abgehaltenen mündlichen Verhandlung, schließt sich das entscheidende Gericht den diesbezüglichen Begründungen und den tragfähigen und schlüssigen Ausführungen des BFA vollinhaltlich an.

So geht zwar aus der seitens des P1 vorgelegten Ladung des Bezirksgerichtes XXXX vom 28. Februar 2014 zu einer Gerichtsverhandlung am 13. März 2014 hervor, dass P1 verdächtigt wird, am 27.10.2013 in der Nähe von XXXX , anlässlich einer Streiterei wegen nicht bezahlter Rechnungen, den XXXX mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzt zu haben, allerdings kann daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt diesbezüglich begründend Folgendes aus:

Entsprechend der seitens des BFA veranlassten Übersetzung der vorgelegten aserbaidschanischen Ladung steht P1 im Verdacht einer gegen XXXX begangenen Körperverletzung. Genau jene Körperverletzung gibt P1 bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen am 1.5.2014 selbst zu: "Ich habe in Baku mit einem Mann namens XXXX zusammengearbeitet. Er hat mir verschiedene Verkaufsgegenstände gebracht. Im Oktober 2013 habe ich ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen. Dadurch hat er Verletzungen im Gesicht bekommen " Auch P2 bestätigt noch bei der Einvernahme vor dem BFA am 3.5.2016 das P1 diesen XXXX geschlagen hat. P1 hingegen streitet bei der Befragung vor dem BFA ab, dass er XXXX geschlagen hat und behauptet nunmehr, dass vielmehr er geschlagen wurde. Zum Vorhalt dieses Widerspruchs führt P1 in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er nie gesagt habe, dass er zugeschlagen hätte und dass dies vielleicht auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen sei. Auch P2 bestreitet nunmehr in der Beschwerdeverhandlung, dass sie gesagt hätte ihr Mann habe zugeschlagen. Feststeht allerdings, dass beide P mit ihrer Unterschrift bei ihren behördlichen Einvernahmen bestätigt haben, dass ihre niederschriftlich festgehaltenen Aussagen richtig und vollständig protokolliert wurden und es auch keine Verständigungsprobleme gab.

Auch traten sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen auf, welche auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen schließen lassen. So sagte P1 bei der Erstbefragung im Mai 2014, dass er diesen XXXX geschlagen habe, weil dieser ihm zu Unrecht vorwarf erhaltene Gegenstände nicht bezahlt zu haben. Außerdem sei der Vater dieses XXXX ein großer Mafiosi in Aserbaidschan. Bei der Befragung vor dem BFA hingegen führte P1 aus, dass dieser XXXX selbst ein Polizist sei und kurz darauf sagte P1 wiederum, dass der XXXX der Sohn von einem Polizisten wäre und er die Polizei als Mafia bezeichnen würde. P2 schilderte bei der Befragung vor dem BFA hingegen, dass P1 XXXX geschlagen habe, weil dieser seine Mutter beschimpft habe und führte weiters aus, dass dieser XXXX Polizist und zugleich Zigarettenlieferant wäre.

Nicht nachvollziehbar ist auch, warum dem P1 eine politische Zusammenarbeit mit einem ehemaligen aserbaidschanischen Oberst - welcher sich nunmehr in Österreich aufhalte - unterstellt werden sollte, den er nach eigenen Angaben gar nicht kennt und obwohl er noch nie politisch engagiert gewesen ist. Aufgrund dieser Unterstellung und unter dem Vorwand des Vorfalls mit XXXX , habe P1 bereits 3 Gerichtsprozesse erdulden müssen, bei denen er immer schuldig gesprochen worden sei und bei denen der Richter von ihm Bestechungsgeld verlangt hätte. Er habe sich aber bei allen 3 Verhandlungen vor dem Gefängnis retten können, da er behauptete habe, er werde das Bestechungsgeld besorgen. Dieses Vorbringen erweist sich als lebensfremd und nicht glaubhaft. Auch widersprach sich P1 diesbezüglich, da er einerseits aussagte, dass er bei allen Verhandlungen schuldig gesprochen worden wäre, er aber andererseits behauptete, dass erst im 4. Prozess – vor dem er geflüchtet sei – eine Entscheidung des bestellten Gerichts gefällt worden wäre.

Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auffällig und zugleich widersprüchlich ist weiters die Tatsache, dass P1 bereits im Jahr 2012 in Österreich um Asyl angesucht hat. Als Grund hierfür benannte er damals die Angst vor seinem gewalttätigen Vater. Nach ca. 1,5 Monaten aber reiste P1 unter Erhalt einer finanziellen Rückkehrhilfe wieder freiwillig aus. Diesbezüglich befragt sagte er im gegenständlichen Asylverfahren, dass er damals aus Aserbaidschan ausgereist wäre, weil sein Vater gegen die Heirat mit seiner Frau gewesen wäre.

In der Gesamtschau all dieser divergierenden und nicht nachvollziehbaren Angaben und vermehrten Widersprüche sowie der Tatsache, dass P1 zunächst die Schläge ins Gesicht des XXXX selbst angegeben hat, konnte das Fluchtvorbringen keinesfalls als glaubhaft angesehen werden. Das erkennende Gericht teilt somit die diesbezügliche Ansicht der belangten Behörde, dass ein Entziehen vor einem Gerichtsverfahren im konkreten Fall keinen asylrelevanten Bezug darstellt.

Auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 2. Jänner 2017 aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass das Bezirksgericht XXXX aufgrund des Verdachtes einer Körperverletzung um die Auslieferung des P1 zur Strafverfolgung ersucht, kann kein asylrelevanter Bezug abgeleitet werden. P1 bringt in der Beschwerdeverhandlung hierzu vor, dass es sich um eine Verwechslung handeln müsse, er selbst sei an dieser in der Fahndung angegebenen Körperverletzung nicht beteiligt gewesen und kenne auch die betroffene geschlagene Person nicht und vermute, dass dies wiederum nur ein Vorwand sei, ihn in Aserbaidschan zu Unrecht ins Gefängnis zu bringen.

Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens des P1 davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine legitime staatliche Strafverfolgung des Herkunftsstaates handelt.

In der Gegenüberstellung der auf das behördliche Vorbringen gestützten und insofern in sich schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen mit dem insoweit nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen gelangte das erkennende Gericht nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung zu keinem von den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde abweichenden Ergebnis.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid bzw. dem Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vollständigkeitshalber wird aber darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen ohnehin eine im Dezember 2016 aktualisierte Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation unter Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt hat.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Beschwerdeführer sind auch in der Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden folglich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, es wären weitere Ermittlungen durchzuführen gewesen, kann sich das erkennende Gericht dem nicht anschließen und weist das erkennende Gericht darauf hin, dass sowohl Recherchen vor Ort als auch die Beziehung eines Ländersachverständigen sowie generell weitere Ermittlungen unterbleiben können, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch anderweitig festgestellt werden kann, was hier zweifelsfrei der Fall war. Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren würde letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] nicht zur Durchführung eines solchen Beweises verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

3. rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 34 AsylG ist in den gegenständlichen Fällen von einem Familienverfahren auszugehen.

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht werden.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Explizit festgehalten wird Folge dessen auch, dass im gegenständlichen Fall das Entziehen vor staatlicher Strafverfolgung keinesfalls einen asylrelevanten Fluchtgrund darstellt.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

3.2.2. Bezogen auf die Beschwerdeführer:

3.2.2.1. Dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Da sich Aserbaidschan nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der P in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Zur in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Behauptung, dass dem P1 jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, da ihm in Aserbaidschan bei einer allfälligen Verurteilung wegen leichter Körperverletzung eine unverhältnismäßige Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug unter unmenschlichen Haftbedingen drohe, wird seitens der erkennenden Richterin Folgendes ausgeführt:

Dem Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 2. Jänner 2017 ist klar zu entnehmen, dass die Auslieferung nach Aserbaidschan im Zweifel für unzulässig erklärt wurde, da dem Gericht nähere Angaben zum Tathergang und dem Verletzungsgrad fehlten. Daher war entsprechend der Rechtslage im Zweifel von einer leichten Körperverletzung auszugehen, was dazu führte, dass die Auslieferung unzulässig wurde. Hinzu kommt, dass der in der aserbaidschanischen Fahndungsausschreibung enthaltene Tatbestand des so genannten "Hooliganismus" ebenfalls nicht näher beschrieben wurde, sodass von vornherein eine Subsumierung unter einen österreichischen Straftatbestand nicht möglich war. Folglich war lediglich mangels konkreter Angaben die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Daraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass dem P1 eine unverhältnismäßige Strafe im Herkunftsstaat droht. Auch aus den Länderfeststellungen ist eine derartige Befürchtung nicht abzuleiten. Zu den Haftbedingen selbst ist auszuführen, dass sich diese in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierung und Neubauten verbessert haben, sowie diese generell durch den Europarat und die OSZE beobachtet werden.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich darüber hinaus um Personen, welche auch bisher vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt gut bestreiten konnten. Die P verfügen über eine mehrjährige Schulausbildung und waren überdies beruflich als XXXX tätig. Die P sind zweifellos junge und arbeitsfähige Personen. Die P geben auch in der Beschwerdeverhandlung an, arbeiten zu wollen, wenngleich das erkennende Gericht hierbei nicht verkennt, dass bei der schwangeren P2 derzeit bzw. in der jüngsten Zukunft auch auf den Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen sein wird. Schließlich kann aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als Familie in der Lage sein werden, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und ihre nötigsten Bedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes – Eltern, Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor in Aserbaidschan – eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

3.2.2.2. Vollständigkeitshalber folgen seitens des erkennenden Gerichtes nunmehr auch Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

In Aserbaidschan ist eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus.

Entsprechend der verfahrensgegenständlich eingeholten Länderinformationen sind in Aserbaidschan auch die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente in der Regel erhältlich. Bei Besitz eines gültigen Personalausweises sind alle Leistungen in staatlichen Krankenhäusern und Kliniken kostenfrei und bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei. Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente, mit Ausnahmen bei Krebserkrankungen und psychischen Krankheiten, selbst.

Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren auch ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführer, welche eine Überstellung nach Aserbaidschan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt in den gegenständlichen Verfahren nicht vor und wurde auch nicht behauptet.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan verschlechtern würde, wurde nicht vorgebracht und kann derartiges auch nicht festgestellt werden.

Dass allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und dementsprechend als richtig.

Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit April 2014 im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder in den Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde.

In den vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.3.2. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten haben und auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen leben. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich dazu seit April 2014 im Bundesgebiet auf. Da von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen Eingriff in das Recht auf Privatleben.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Zum Eingriff in das Privatleben ist auszuführen, dass die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise im April 2014 als noch nicht lange zu bemessen ist - Insbesondere verglichen mit ihrem jeweiligen Lebensalter und deren bisherigen Aufenthalt im Herkunftsstaat. Die Dauer des Aufenthalts wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, was den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein muss. Die Beschwerdeführer begründeten somit ihr hier relevantes Privatleben zu einem Zeitpunkt, zudem ihr Aufenthalt ungewiss und auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger - auf die Stellung eines Asylantrages gestützter - Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Die Interessen der Beschwerdeführer werden dadurch gemindert, dass ihr Aufenthalt lediglich auf - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nur wenig Deutsch sprechen, in keinem Verein Mitglied sind, keinerlei ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit vorweisen können und sie auch nach eigenen Angaben nur wenig Kontakt mit Österreichern haben. Auch üben sie keine erlaubte Beschäftigung aus, sind von der staatlichen Versorgung im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber abhängig und leben in einer Flüchtlingsunterkunft.

Bezüglich der Bindungen der Beschwerdeführer zu ihrem Herkunftsstaat ist auszuführen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat. Die P verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert und waren dort auch berufstätig. Sie sprechen Aseri auf muttersprachlichem Niveau und geben an mit ihren in Aserbaidschan weiterhin aufhältigen Verwandten (insbesondere Eltern und Geschwister) nach wie vor Kontakt zu haben. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Beschwerdeführer sind weiters in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Diese Feststellung stellt laut Judikatur aber weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Ein Aufenthalt der auf überlangen Verzögerungen, welche den Behörden zurechenbar wären, begründet ist, konnte seitens des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung der durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden.

Ergebnis der Interessensabwägung:

Unter Heranziehung der einschlägigen und höchstgerichtlichen Judikatur kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen gegenständlich nicht vor.

Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Es würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht ganz erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall liegen keine derartigen Abschiebehindernisse vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich insbesondere auf die bereits erfolgten Ausführungen dieses Erkenntnisses insbesondere unter 3.2. verwiesen.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat ist somit letztlich gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Entsprechend Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Rechtskraft der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Nach § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden.

Die vom BFA in den gegenständlichen Verfahren festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise der P entspricht grundsätzlich der gesetzlichen Regelung. Zwischenzeitig sind jedoch durch die eingetretene Schwangerschaft der P2 besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, eingetreten. Diese überwiegen die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, sodass eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise geboten war.

Der errechnete Geburtstermin ist der 21.5.2017. In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch im gegenständlichen Fall als Mindesterfordernis zu beachten. Mit der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise auf insgesamt 6 Monate, wird der Gesundheitszustand der P2 – welche sich aktuell im 8. Schwangerschaftsmonat befindet – auf jeden Fall in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Somit war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu modifizieren und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, des subsidiären Schutzes sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Auch war die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen von Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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