W124 2151649-1•BVwG W124 2151649-1
W124 2151649-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2017
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage
W124 2151649-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er Afghanistan wegen der Probleme im Land und der Unsicherheit verlassen habe. Dort herrsche noch immer Krieg und würden Leute umgebracht werden. Sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits seien getötet worden. Er habe nicht mehr dort leben können. Deshalb habe ihn seine Familie weggeschickt, damit er in Sicherheit sei.
1.3. Bei seiner niederschriftlichen "Ersteinvernahme" am XXXX vor dem Bundesasylamt gab der BF zum Verlassen seines Heimatstaates an, dass es in seinem Heimatdorf viele Schwierigkeiten gegeben habe. Sein Vater und sein Onkel seien dort umgebracht worden und sei er deshalb geflüchtet. Dies seien alle Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sei sein Leben in Gefahr. Auf die Frage, ob es ihm möglich sei, in einer anderen Region in Afghanistan zu leben, gab er an, dass es überall die gleichen Schwierigkeiten gebe. Den letzten Kontakt zu seinen Angehörigen habe er neun Monate nach seiner Flucht in den Iran gehabt. In seinem Heimatstaat habe er nie Probleme mit den Behörden oder Probleme wegen politischer Überzeugung, seiner Religion oder der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe gehabt. Es habe keine Übergriffe auf ihn selbst gegeben. In Afghanistan gebe es überall Probleme mit den Taliban. Die Taliban würden in direktem Zusammenhang mit dem Tod des Vaters und des Onkels stehen. Sein Vater sei staatlicher Beamter in XXXX in der Provinz XXXX gewesen und habe die Taliban ihn umgebracht. Dass der Vater von den Taliban umgebracht worden sei, wisse er von seiner Mutter. Er wisse nicht, wie das seine Mutter herausgefunden habe. Auch sein Onkel sei staatlicher Beamter in XXXX in der Provinz XXXX gewesen und habe auch ihn die Taliban umgebracht. In welchem Bereich sein Vater tätig gewesen sei, wisse er nicht. Ebenso wenig kenne er den Namen der Stelle, bei der dieser gearbeitet habe.
1.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesasylamt gab der BF an, den letzten Kontakt zu seinen Angehörigen neun Monate nachdem er in den Iran gereist sei per Telefon gehabt zu haben. Seitdem habe er keinen Kontakt. Er habe immer an der angegeben Adresse in seinem Heimatdorf XXXX gelebt. Sein Vater sei vor ca. sieben Jahren von den Taliban getötet worden. Dieser habe bei der Regierung als "Kommandant oder so was ähnliches" gearbeitet. Nach dessen Tod habe sein Onkel mütterlicherseits diese Arbeitsstelle übernommen und auch er sei vor zwei Jahren von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten dann den Bruder des BF, ein Regierungssoldat, rekrutieren wollen. Die Taliban seien oft in der Nacht gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Seine Mutter habe aber stets angegeben, dass der BF nicht Zuhause sei. Selbst habe der BF aber nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Auch sei es in Afghanistan unsicher und es herrsche Krieg.
1.5. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom XXXX, XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.
1.6. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die vorgebrachten Fluchtgründe wurden im Wesentlichen als unglaubwürdig erachtet.
Zu den Folgen einer Rückkehr wurden folgende Erwägungen gemacht:
"2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, in der für jedermann ein reales Risiko besteht, einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu unterliegen.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Weiters ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vom dortigen Beschwerdeführer
nicht vorgebracht [aus dem Urteil: ... 79. The Court further
observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Art. 2, 3 EMRK widersprechenden Mitteln greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.
Auch ist insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht, dass sich die Annahme, praktisch jede Zivilperson würde einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen, rechtfertigen ließe; dies ergibt sich etwa aus dem Bericht des U.K. Home Office, S. 49 ff, aber etwa auch aus dem ANSO-Bericht (hinsichtlich Kabuls) und dem aus der Berichterstattung über die Medien und der Erfahrung aus in zahlreichen anderen Verfahren hervorgekommenen Amtswissens.
Darauf, dass es in Afghanistan zu willkürlichen (formal gesetzmäßigen) Hinrichtungen kommt, gibt es keinen Hinweis.
3. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in eine existenzgefährdende Situation zu kommen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.
Wie sich aus den unter II.2. dargestellten Widersprüchen zum Reiseweg und zum Heimatort des Beschwerdeführers sowie zum Aufenthaltsort von dessen nächsten Angehörigen ergibt, hat der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Situation des aus seinem Verschulden nicht feststellbaren Herkunftsortes bzw. eine Einschätzung seiner Situation nach seiner Rückkehr - weder kann das Bestehen eines sozialen Netzes noch können andere Indikatoren, die eine Einschätzung der Folgen seiner Rückkehr ermöglichen würden, überprüft werden - schuldhaft unmöglich gemacht. Daher hat er weder das reale Risiko nach seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation zu kommen noch in ein Bürgerkriegsgebiet rückkehren zu müssen noch die mangelnde (zumutbare) Erreichbarkeit seines Herkunftsortes glaubhaft gemacht.
4. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Mangels der (vom Beschwerdeführer verschuldeten) Verunmöglichung der Feststellung seines Herkunftsgebietes kann die dortige Situation nicht eingeschätzt werden, sodass ein reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft gemacht wurde.
Schließlich besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist."
2.1. Am XXXXstellte der BF den zweiten, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Außerdem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert, vor allem in seiner Heimatprovinz XXXX. Für ihn herrsche noch immer Lebensgefahr. Aus Angst um sein Leben, sei er geflohen und stelle hier einen Asylantrag.
2.3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
2.4. Mit Schreiben vom XXXX erstattete der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF ein ergänzendes Vorbringen. Zur geplanten Zurückweisung des Antrages wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich der gegenständliche Folgeantrag auf eine signifikante Verschlechterung der den Antragsteller individuell treffenden Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz XXXX gegenüber jener Situation, wie sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung des Asylgerichtshof am XXXX bestanden habe, gründe. Demzufolge sei ein neuer Sachverhalt entstanden, der im Lichte der gegenwärtigen Sicherheitssituation in XXXX für die Gewährung von subsidiärem Schutz relevant sei. Betont werde, dass der Folgeantrag nur die Gewährung von subsidiären Schutz bezwecke und keine neuen Fluchtgründe vorbringe, sodass er sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrages – soweit die Gewährung des Status des Asylberechtigten betroffen sei – wegen insoweit entschiedener Sache nicht verwahren werde.
Zu den persönlichen Verhältnissen des BF wurde unter anderem vorgebracht, dass er sein ganzes Leben vor seiner Ausreise in der Provinz XXXX gelebt habe. Er habe lediglich ein Jahr die Schule besucht, sei Analphabet und habe seit Kindheit in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. In den Großstädten wie XXXX habe er nie gelebt und verfüge dort weder über familiäre noch über sonstige soziale Kontakte.
Zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz XXXX wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um ein gemischt besiedeltes Gebiet handle, in dem ein signifikanter Bevölkerungsteil der Volksgruppe der Pahtunen angehöre und wurde hierfür auf das im Rahmen des hg. Verfahrens W199 1424714-1 erstellte Gutachten des landeskundlichen Sachverständigen Dr. XXXX und auf Feststellungen hg. Erkenntnisse vom 29.01.2015, W155 1423568-1, vom 27.05.2014, W104 1432675-1, vom 03.11.2014, W138 1434281-1, vom 01.12.2014, W148 1432847-1, vom 11.12.2014, W202 1430617-1, vom 09.12.2014, W110 1430219-1 und vom 17.02.2015, W178 1434022-1, verwiesen.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz XXXX deutlich verschlechtert habe und sich zu einer Hochburg der Taliban entwickelt habe, in der bewaffnete Gruppen unkontrolliert Herrschaft ausüben würden und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an der Tagesordnung stünden. Dies gelte insbesondere für jene Gebiete, in denen es eine pashtunische Mehrheitsbevölkerung gebe, die die Aufständischen bewusst oder gezwungenermaßen unterstützen würden. Im Fall seiner Abschiebung würde der BF in solche Gegenden in eine ausweglose Lage geraten (vgl. BVwG 17.11.2014, W148 1406105-3, 17.11.2014, W102 1438023-1 und 21.11.2014, W151 1429134-1) und käme eine Wiederansiedelung in XXXX daher nicht in Betracht.
Eine Niederlassung in XXXX oder einer anderen größeren Stadt – ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - sei dem Antragsteller nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausschließlich in der Provinz XXXX gelebt habe. Im Fall einer Abschiebung würde er in eine ausweglose Lage geraten.
Der Asylgerichthof sei in seiner Entscheidung vom XXXX noch davon ausgegangen, dass eine Rückkehr in sein Herkunftsgebiet (zum damaligen Zeitpunkt) nicht existenzgefährdend wäre und das Herkunftsgebiet sicher erreichen könne. Somit sei erwiesen, dass sich die individuelle Gefährdungslage für den Antragsteller seit Rechtskraft dieses Erkenntnisses maßgeblich erhöht habe und somit – bezogen auf die Gewährung von subsidiärem Schutz - ein neuer Sachverhalt entstanden sei. Es werde beantragt, dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu erteilen.
2.5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX legte der BF seine Geburtsurkunde vor und gab an, dass sich die Lage seit Anfang XXXX in seiner Provinz sehr verschlechtert habe. Die Taliban und die Daeshkämpfer seien in Afghanistan sehr aktiv. Sein älterer Bruder, der bei der Polizei arbeite, könne seit 5 Monaten nicht nach Hause gehen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, den Antrag des BF zurückzuweisen, gab der BF an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei. In seiner Provinz und in der Nachbarprovinz Kunduz seien die Taliban und Daesh an der Macht. Diese würden die Bevölkerung töten. Bei einer Ausweisung nach Afghanistan würde er getötet werden. Zu seinem persönlichen Umfeld in Österreich gab der BF befragt an, dass er keine Angehörigen in Österreich oder in der EU habe und in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung von Freunden und eines türkischen Geschäftsmannes. Dieser könne ihm eine Arbeit anbieten, wenn er eine Arbeitserlaubnis bekomme. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche auch etwas Deutsch. Er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation.
2.6. In der am selben Tag übermittelten Stellungname des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF wurde im Wesentlichen wiederholt, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF, Provinz XXXX, Distrikt XXXX, verschlechtert habe und somit ein neuer Sachverhalt entstanden sei. Das vom BF erstattete Vorbringen, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren immer noch bestehen würden, werde ausdrücklich zurückgezogen. Gemeint sei gewesen, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe und kein neuer Fluchtgrund entstanden sei. Der Zurückweisung des Folgeantrages im Spruchpunkt betreffend Asylgewährung wegen entschiedener Sache werde nicht entgegengetreten.
2.7. Laut Aktenvermerk vom XXXX wurde das Asylverfahren zugelassen.
2.8. Am XXXX übermittelte der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF dem BFA einen vorbereitenden Schriftsatz, mit welchem gleichzeitig die Tazkira des BF und seines älteren Bruders zum Beweis der Identität des BF und seiner Abstammung aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, vorgelegt wurde.
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion wurde erneut auf hg. Entscheidung vom 09.12.2014, W110 1430219-1 verwiesen und zahlreiche Medienberichte zitiert (Afghan Press vom 11.07.2015, Pajhwok vom 11.07.2015, Khaama Press vom 01.09.2015, Tolonews vom 23.09.2015, Pajhwok vom 12.12.2015, Tolonews vom 31.01.2016 und Pajhwok vom 16.04.2016), wonach der Distriktsteil XXXX spätestens seit September XXXX vollständig unter der Herrschaft der Taliban stehe. Die afghanische Regierung habe in einem Übereinkommen mit den Stammesältesten vereinbart, dass sich die Regierungstruppen aus dem Gebiet XXXX zurückziehen und Verhaftungen nur mehr mit Zustimmung der Stammesältesten durchführen würden. Damit habe die Regierung die Kontrolle in diesem Gebiet faktisch aufgegeben und die Aufständischen hätten in der Region Ausbildungscamps errichten können, von wo aus ihre Angriffe starten würden.
Ferner wurde vorgebracht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe. Nach einschlägiger Judikatur des VfGH seien im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines BF nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des BF oder – wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen praktischer Unzulänglichkeit nicht möglich sein sollte – eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des BF (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossenen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbauens einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Der BF gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und stamme aus einem Dorf im Distrikt XXXX, das im Distriktsteil XXXX liege, in der Provinz XXXX. Er habe immer in dieser Provinz gewohnt und nie in XXXX oder XXXX gelebt und verfüge dort auch nicht über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Er habe nur ein Jahr Schulbildung genossen, keine Berufsausbildung und von klein an in der elterlichen Landwirtschaft mithelfen müssen. Die finanzielle Lage der Familienangehörigen sei prekär, sodass sie den BF auch nicht beim Aufbau einer neuen Existenz außerhalb des Heimatdorfes unterstützen könnte.
Zur Lage in XXXX wurde ausgeführt, dass sich dort die wirtschaftliche Lage in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Infolge des Abzuges der SAF-Truppen und der Unsicherheit, die die Selbstmordanschläge der Taliban in der Hauptstadt bewirken würden, seien viele Auslandsinvestitionen abgezogen worden. Viele einheimische Unternehmen hätten das Land verlassen und ihr Geschäft geschlossen, womit naturgemäß ein signifikanter Rückgang der Wirtschaftsleistung – und damit auch eine Reduktion des Arbeitsplatzangebotes - einhergegangen sei. Die Arbeitslosenquote belaufe sich derzeit auf 60 %. Ohne Fachausbildung sei es derzeit fast unmöglich, in Afghanistan eine Arbeit zu finden. Dazu komme, dass durch die Unruhe in anderen Teilen viele Afghanen in XXXX - als vermeintlich relativ sicheren Hort - Zuflucht gesucht hätten, was die Nachfrage nach Wohnraum stark steigen habe lassen und zu einer extremen Wohnungsknappheit geführt habe. Ohne Familienangehörige oder Verwandte inXXXX, bei denen ein Rückkehrer zumindest vorläufig unterkommen könne, sei es derzeit äußerst schwierig, in XXXX eine Bleibe zu finden. Dies wäre nur möglich, wenn der Rückkehrer über ausreichend hohe Ersparnisse verfüge, weil diesfalls die Anmietung von Wohnraum (zu "Wucherpreisen") möglich sei. Allerdings müssten die Ersparnisse so hoch bemessen sein, dass sie ausreichen würden, um längere Zeit ohne Arbeit (über-)leben zu können. Zudem sei aufgrund der genannten Faktoren die Kriminalität sprunghaft gestiegen, die von der Staatsmacht angesichts der allgemeinen Unruhe und Unsicherheit nicht wirksam eingedämmt werden könne. Zum Beweis hierfür wurde auf das im Rahmen des hg. Verfahren W154 1430919-1 erstellte Gutachten des landeskundlichen Sachverständigen XXXX, und hg. Entscheidungen vom 04.01.2016, W217 1432566-1 und vom 21.06.2016, W218 1423141-2 verwiesen.
2.9. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX und im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters legte der BF eine Tazkira lautend auf den BF, die Geburtsurkunde seines Bruders und den Personalweis seiner Mutter vor. Die Geburtsurkunde sei in der Provinz XXXX im XXXXim Dorf XXXX ausgestellt worden, wo er auch geboren sei. Auf die Frage warum er gesagt habe, in XXXX geboren zu sein, gab der BF an, dass XXXX zuerst ein eigenständiger Distrikt gewesen sei und nun in den Distrikt XXXX eingegliedert worden sei.
Er habe einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da nun in seiner Provinz in seinem Distrikt ein Krieg im Gange sei. Derzeit sei es nicht möglich, zurück nach Afghanistan zu gehen. Von dieser Entwicklung wisse man hier auch ganz genau. Der bevollmächtigte Vertreter verwies auf die Verschlechterung der Sicherheitslage seit September XXXX und gab an, dass ausschließlich subsidiärer Schutz begehrt werde und neue Fluchtgründe nicht entstanden seien. Vom Krieg wisse der BF vom Fernsehen.
Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, keinen Deutschkurs besucht zu haben, aber die Deutschprüfung A1 abgelegt zu haben und Deutsch zu sprechen. Er lebe in keiner familienähnlichen Beziehung, habe aber Kontakt mit Österreichern. Er habe ungefähr 3 Jahre bei einem Türken gearbeitet, wobei er nur Essen oder € 5 bis €
10 pro Tag bekommen habe. Seit neun Monaten werde er von der Caritas unterstützt. Er bekomme die Grundversorgung. Sein bevollmächtigter Vertreter gab zudem an, dass er eine Einstellungszusage habe und der sofortige Beginn einer Tätigkeit möglich sei. Weiters gab der BF an, regelmäßig in einen Fitnessclub zu gehen und kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation zu sein.
Er könne nicht zurückkehren, da überall in seiner Gegend Krieg sei. Darüber hinaus sei er nun über fünf Jahre im Ausland und würden ihn die Taliban und die anderen als Ungläubigen sehen. Mit Krieg meine er den Krieg zwischen Taliban, Daesh und Regierungstruppen. In Afghanistan habe er seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit auf der eigenen Landwirtschaft bestritten. Befragt zu seinen Angehörigen in Afghanistan gab der BF an, dass seine Mutter und seine zwei jüngeren Brüder in XXXX wohnen würden und sein anderer Bruder in XXXX. Er habe zwei Onkel väterlicherseits im Nachbardorf namens XXXX. Sein Onkel mütterlicherseits sei verstorben. Zu seinen zwei Onkeln väterlicherseits habe er keinen Kontakt. Er habe auch zwei Tanten mütterlicherseits, welche in der Stadt XXXX wohnen würden und zu welchen er keinen Kontakt habe. Er habe vor einem Monat das letzte Mal mit seiner Mutter telefonisch gesprochen, welche in XXXX lebe. Sein Bruder diene in der afghanischen Polizei, in XXXX. In 6 oder 7 Monaten komme er auch mal heim. Die Mutter habe erzählt, dass der Bruder wegen des Krieges nicht nach Hause kommen könne. Seine Mutter lebe auch im Untergrund und wenn sie etwas brauche, würden es die Verwandten ihr bringen. Sie habe den BF nochmal darauf hingewiesen, dass es hier dauernd militärische Auseinandersetzungen gebe, darum wäre es auch in seinem und deren Interesse, dass er hier bleibe. Der BF gab auf Nachfrage an, dass es damals, als er in Afghanistan gewesen sei, auch bereits Auseinandersetzungen gegeben habe, aber nicht in der Intensität wie heute. Seiner Mutter gehe es gesundheitlich gut. Sie werde von seinem älteren Bruder, der Polizist sei, unterstützt. Darüber hinaus habe sie Grundstücke an die Nachbarn verpachtet.
Sie könne nicht alleine rausgehen, sondern nur in männlicher Begleitung. Der BF könne nicht woanders in Afghanistan leben z.B. XXXX, da er Bauer sei und eine Landwirtschaft gehabt habe. In diesem Beruf fände er weder Arbeit in XXXX noch in den anderen Provinzen. Auf die Frage, ob er nicht etwas anderes arbeiten könne, gab der BF an, dass in Afghanistan ungefähr 60% arbeitslos seien und er keinen anderen Job finden würde. Es sei schwer eine Wohnung zu finden. In Österreich habe er vor einer Woche einen Job als Bäcker gefunden. Er könne nicht arbeiten, da er noch keine Arbeitsgenehmigung habe. Neben seiner Muttersprache Pashtu spreche er noch Dari, ein bisschen Türkisch und ein bisschen Deutsch. Türkisch und Deutsch habe er hier gelernt. Befragt wie er seinen Tag in Österreich verbringe, gab der BF an, dass er vor 9 Monaten Vollzeit gearbeitet und Steuern gezahlt habe. Momentan könne er nicht arbeiten und mache er 1 – 2 Stunden Sport. Manchmal habe er einen Termin bei der Caritas oder der Diakonie. Befragt ob er sich in Österreich integriert fühle, gab der BF an, mit Österreichern keine Probleme zu haben. Er fühle sich hier Zuhause.
Der BF verzichtete auf das Länderinformationsblatt und die Stellungnahmefrist. Dem Akt wurden die Bestätigung der Deutschprüfung A1 und die oben erwähnte Einstellungszusage beigelegt.
2.10. Am XXXXstellte der BF einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46 a Abs. 1a FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Nach Erhebung der Säumnisbeschwerde am XXXX wurde der Akt dem BVwG vorgelegt, welches den Antrag mit Erkenntnis vom XXXX gemäß § 46a FPG als unzulässig zurückwies. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF durch die Zulassung des Folgenantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukomme und er somit über ein Ausweisdokument (Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG) verfüge.
2.11. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß §§ 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt IV.).
In den Feststellungen zur Person des BF wurde vom BFA angenommen, dass der BF im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren sei. Zu den Gründen seines neuen Antrages auf internationalen Schutz stellte das BFA fest, dass der BF im gegenständlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe oder einen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe und erhob einen Auszug der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX zu seinen Feststellungen.
Auf seine Ausführungen bezüglich seiner Fluchtgründe werde seitens der Behörde nicht näher eingegangen, da sie sich nicht geändert hätten. Seit dem ersten Ansuchen um internationalen Schutz im Jahr XXXX, habe er das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Zudem stellte das BFA fest, dass sich die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert habe.
Beweiswürdigend führte das BFA betreffend die Feststellungen zu den Gründen des neuen Antrages auf internationalen Schutz aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich seiner Fluchtgründe und seiner Rückkehrbefürchtungen keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens neu entstanden sei. Er habe in seinem Folgeantrag keine neuen bzw. weiteren Fluchtgründe vorgebracht und habe angegeben, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da ein Krieg im Gange sei. Laut eigenen Angaben wisse er dies aus Fernsehsendungen. Einzelheiten habe er nicht angeben können, da er im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Es sei auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass ihm Gefahr in seinem Herkunftsland drohe, da seine Mutter und Geschwister anscheinend ohne große Probleme und Schwierigkeiten dort leben können würden. Der BF habe in Afghanistan ein soziales und familiäres Netzwerk welches ihn unterstützen könne. Der BF müsse keine Schwierigkeiten und Probleme bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Kodizes der Pashtunwali befürchten. Sie würden ihm mit Gastfreundschaft begegnen und ihm wieder helfen, sich in Afghanistan zu integrieren und wieder Fuß zu fassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er ohne große Schwierigkeiten in die Kultur- und Lebensgemeinschaft in seinem Herkunftsland Afghanistan wieder eingegliedert werden könne. Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte das BFA in seiner Beweiswürdigung aus, dass diese auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren würden. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestehen würden, sich darauf zu stützen.
Rechtlich führte das BFA aus, dass der BF keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe, noch seien seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz neue Tatsachen entstanden die für eine Erteilung von internationalem Schutz oder subsidiärem Schutz sprechen würden. Er habe, nachdem er sein Herkunftsland Afghanistan verlassen habe, einen Folgeantrag gestellt.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom XXXX, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das BFA zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Das genannte Erkenntnis sei mit XXXX in Rechtskraft erwachsen.
2.12. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die "XXXX" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2.13. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Anfechtung richte sich gegen Spruchpunkte I. bis III., wobei die Zurückweisung des Folgeantrages nur insoweit bekämpft werde, als damit der Antrag des internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen werde. Die Zurückweisung des Folgeantrages hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten werde nicht bekämpft.
Zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX wurde ausgeführt, dass schon allein aufgrund der im Bescheid getroffenen Feststellungen, dass XXXX zu den relativ volatilen Provinzen Nordafghanistans zähle, in der die Taliban in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv seien und dass in der Provinz militärische Operationen durchgeführt werden würden, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien, von einer maßgeblichen Änderung der Sicherheitslage seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens auszugehen gewesen wäre. Das BFA habe zudem die am XXXX und XXXX eingebrachten Schriftsätze zur Situation im Distrikt XXXX in keiner Weise gewürdigt, wonach dieser de facto unter der Kontrolle der Taliban stehe und eine Rückkehr in diesen Distrikt keinesfalls zumutbar sei, obwohl die Familienangehörigen nach wie vor dort aufhältig seien. Das BFA habe gegen seine amtswegige Ermittlungspflichten und gegen die Pflicht, sich mit den eingebrachten Schriftsätzen auseinanderzusetzen, verstoßen. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH und des VfGH ausgeführt, dass eine solche dem BF nicht offen stehe.
Weiters wurde auf die "Eligibility Guidelines vom 19.04.2016" des UNHCR verwiesen, wonach in umkämpften Gebieten, sowie in Gebieten, die unter der Kontrolle von Aufständischen stehen würden, keine interne Fluchtmöglichkeit bestehe. Die Ausweichalternative in den übrigen Gebieten hänge von der effektiven Verfügbarkeit der traditionellen Versorgungsmechanismen durch die Familienmitglieder, dem sicheren Zugang zum Gebiet, der Verfügbarkeit einer Basisinfrastruktur und Zugang zu einer Basisversorgung, der Möglichkeit zur Sicherung der Existenzgrundlage und vom Ausmaß der Belastung der betreffenden Gegend ab. Personen, die wie der BF aus ländlichen Gegenden stammen würden und nur Erfahrung im Ackerbau und Viehzucht aufweisen würden, hätten größere Schwierigkeiten in ein anderes Gebiet auszuweichen, da sie häufig nur über eine wenig marktfähige Berufspraxis verfügen würden und kaum Vermögen oder Ersparnisse hätten und oft keine Unterstützung durch soziale Netzwerke finden würden. Bei der Aktualisierung dieser Stellungnahme im Dezember XXXX habe UNHCR von einer Verschärfung des Konflikt und dem Anstieg ziviler Opfer berichtet.
Die größeren Städte würden aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte bieten, wobei insbesondere die Großstädte XXXX in Betracht kämen. Diese Städte seien relativ gut gesichert. Weiters käme eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung des BF nur dann in Betracht, wenn der BF in der Lage wäre, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht schaffen könne. Weiters folgten, wie schon im Schriftsatz vom XXXX, Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation in XXXX mit Verweisen auf Gutachten des landeskundlichen Sachverständigen XXXXvom 23.10.2015 (zu W119 200600-1), vom 11.01.2016 (zu W174 1439214-1), vom 29.04.2016 (zu W151 1435926-2), vom 04.05.2016 (zu W154 2009999-1), vom 03.02.2017 (zu W217 2122982-1). Nach weiteren Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2016 betreffend Rückkehrer wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in den genannten Großstädten eine wirtschaftliche Existenz nicht aufbauen könne, die es ihm ermögliche, die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu erfüllen, da es an familiären Anknüpfungspunkten, Schulabschluss, Berufsausbildung, finanziellen Ressourcen und Wohnraum fehle. Dass der BF Mitglied der pashtunischen Stammesgemeinschaft sei, könne das Fehlen von sozialen oder familiären Anknüpfungspunkten in den Großstädten nicht ersetzen. Der BF würde daher bei einer Außerlandesschaffung keine Lebensgrundlage vorfinden und in eine ausweglose Lage geraten. Zudem wurde nochmals vorgebracht, dass zweifellos ein veränderter Sachverhalt vorliege. Weiters folgten Ausführungen zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, zur beantragten Ausstellung einer Karte für Geduldete, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit einer Ausweisung. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem BF subsidiären Schutz zu erteilen, in eventu Spruchpunkt I. zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, Spruchpunkte II. und III. dahingehend abzuändern, dass dem BF gemäß § 57 Abs. Z 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt werde, in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass die Ausweisung des BF nach Afghanistan unzulässig sei und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Zu Spruchteil A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
2. Gegenstand des Verfahrens ist der im Spruch genannte Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das BFA die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
2.1. Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, zugestellt amXXXX heranzuziehen.
Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens, zuletzt mit vorbereitendem Schriftsatz vom XXXX und in der Beschwerde vom XXXX erfolgte die ausdrückliche Zurückziehung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und wurde nur die Stattgabe des Antrages auf internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes beantragt. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als auch der Ausweisung des BF indizieren können.
2.2. Der BF begründet seine neuerliche Antragstellung damit, dass sich nach Rechtskraft des abgeschlossenen Erstverfahrens die Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan, insbesondere seit September XXXX, massiv verschlechtert habe.
Trotz der Zurückziehung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründet das BFA die Zurückweisung des Antrages unter anderem damit, dass keine neuen bzw. weiteren Fluchtgründe vorgebracht bzw. als glaubwürdig befunden worden seien.
Das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, das im gegenständlichen Fall als Vergleichsentscheidung heranzuziehen ist, hat sich zur Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich auf Feststellungen berufen, die aus dem Jahr XXXX oder davor stammen, wobei aufgrund des damals nicht feststellbaren Herkunftsortes des BF keine spezifischen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX erfolgten, sondern allgemein festgestellt wurde, dass der BF nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
Im Bescheid des BFA vom XXXX wurde ohne auf die seinerzeit mangelnde Feststellbarkeit des Herkunftsortes im Erstverfahren einzugehen, das Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX als Herkunftsort des BF festgestellt und wurde festgehalten, dass sich seit dem rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens die Lage im Herkunftsstaat nicht wesentlich geändert hat. Das BFA gründete diese Angaben auf eine aktuelle Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA.
2.3. Unter Vergleich der im ersten sowie im aktuellen Verfahren herangezogenen Länderberichte kann dem BFA jedoch nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die genaue Herkunftsregion im Erstverfahren nicht festgestellt werden konnte und sich aufgrund der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Feststellungen zum Herkunftsort des BF schon allein daraus eine Änderung der Sachlage ergibt. Zudem wurde im Bescheid festgestellt, dass im Zeitraum von 01.01.-31.05.2015 in der Heimatprovinz des BF (XXXX) 354 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert wurden. Weiters wurde festgestellt, dassXXXX zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in welcher die Taliban in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind und die einst relativ friedliche Region von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen war. Eine Begründung, warum das BFA angesichts dieser Feststellungen davon ausgegangen ist, dass sich die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung im vorrangegangenen Verfahren nicht geändert habe, ist dem Bescheid nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass das als Vergleichsentscheidung heranzuziehende Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr XXXX stammt und es als notorisch anzusehen ist, dass die Sicherheitslage in Afghanistan ständigen Änderungen unterworfen ist.
2.4. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich das BFA mit den vom bevollmächtigten Vertreter des BF gemachten Vorbringen, insbesondere, dass sich die Sicherheitslage in XXXX seit XXXX verschlechtert habe und dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, ausreichend auseinandergesetzt hat.
Der BF brachte mehrmals eine Verschlechterung der Sicherheitslage in XXXX vor und untermauerte diese Angaben mit Berichten u.a. von UNHCR, Schweizerischen Flüchtlingshilfe, hg. Erkenntnissen und dazu bezugnehmenden Gutachten des landeskundlichen Sachverständiger XXXX.
Zwar wurde des weiteres in der Begründung des Bescheides des BFA darauf verwiesen, dass der BF keine Schwierigkeiten und Probleme im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der Kodizes der "Pathtunwali" haben würde, doch wurden diesbezüglich keine näheren Ausführungen getroffen, als sich auch in den vom BFA als Länderfeststellungen für Afghanistan herangezogenen Berichten in diesem Zusammenhang keine entsprechend relevanten Berichte befinden, sondern lediglich auf ein Dossier der Staatendokumentation aus dem Jahr 2016 verwiesen wird, ohne dabei die für die Beurteilung des gegenständlichen Falles relevanten Berichten zu gebrauchen.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch noch erwähnt, dass auch offen bleibt, inwieweit der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer von Österreich geleisteten Rückkehrunterstützung bzw. Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt zu rechnen hätte, um die eventuell anfänglich mit der Rückkehr nach Afghanistan verbundenen Schwierigkeiten hintanzuhalten. Insofern hat sich das BFA über erhebliche Behauptungen des BF ohne genauere Ermittlungen und ohne Begründung hinweggesetzt (vgl. Ra 2016/18/0055 vom 27.06.2016).
2.5. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 565/2012-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012-10; VfGH 27.11.2013, U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13; VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, U 370/2012-17; VfGH 11.12.2013, U 2643/2012-10).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hat es das BFA verabsäumt Feststellungen zu dem Reiseweg, über den der BF seine Heimatprovinz erreichen könnte, zu treffen. Dem Bescheid kann nicht entnommen werden, ob es dem BF möglich ist, seine Heimatprovinz sicher zu erreichen. Darüber hinaus hat es das BFA, wie bereits oben ausgeführt, verabsäumt, sich ausreichend mit der aktuellen Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF auseinanderzusetzen. Zwar hat das BFA u.a. Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX getroffen, diese beschränken sich jedoch auf allgemein gehaltene Ausführungen. Wie sich die konkrete Sicherheitslage im Heimatdistrikt des BF darstellt, ist dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen. Dies ist allerdings insofern von Bedeutung, als erst auf Grundlage dessen abschließend beurteilt werden kann, inwiefern der BF ohne Probleme in seinen Herkunftsstaat, wo er auch über ein familiäres Netzwerk verfügt, zurückkehren kann. Im Zusammenhang einer Alternative der Herkunftsregion des BF verweist das BFA, wie ebenso oben ausgeführt, ohne nähere Konkretisierung, auf Kodizes der "Pasthtunwali" und geht dabei von einer problemlosen Rückkehr des BF aus. Ebenso wurde in diesem Zusammenhang auch die Situation bzw. das soziale Umfeld des Bruders und der Verwandten, die die Schwester und Mutter des BF unterstützen, im Hinblick einer möglichen innerstaatliche Fluchtalternative in einer der größeren Städte, wie z. B. XXXX, nicht näher beleuchtet und auf Möglichkeiten von Transferleistungen nicht eingegangen.
2.6. Weiters hätte das BFA dem BF in geeigneter Weise, jedenfalls unter Hinweis auf die von ihr in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Länderfeststellungen, vorhalten müssen, weshalb sich - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - die maßgebliche und die ihn betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht geändert habe. Um zu einer derartigen entscheidungsrelevanten Schlussfolgerung zu gelangen, ist es jedoch erforderlich, sich mit der aktuellen und nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren allenfalls geänderten Lage in Afghanistan auseinanderzusetzen und diese sodann mit dem BF auch ausreichend zu erörtern. So hätte die belangte Behörde dem BF etwa darlegen müssen, welche maßgeblichen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen aus ihrer Sicht bereits im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffen worden waren und weshalb diese Feststellungen nunmehr im Vergleich zur aktuellen Situation in Afghanistan keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren hätten und daher von der Rechtskraft der bereits entschiedenen Sache umfasst wären. Eine solche Erörterung ist keiner der Einvernahmen erfolgt.
2.7. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war; vielmehr hat das Vorbringen des BF einer weiteren Prüfung unterzogen zu werden.
Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren die oben aufgezeigten Mängel zu beseitigen und letztlich auf Grundlage dessen einen neuen Bescheid zu erlassen haben.
3. Auf den Umstand, dass sich die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung unrichtigerweise auf die Bestimmungen § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG und nicht auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stützt, war aufgrund der gänzlichen Behebung des Bescheides nicht näher einzugehen.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.