BVwG W115 2106807-1

W115 2106807-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2017

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W115 2106807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W115.2106807.1.00

Spruch

W115 2106807-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX,

VN: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.

1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage der Vertretungsvollmacht und eines Elektroneurographiebefundes vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass von der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei 2-maliger Bandscheibenoperation L4/L5 mit funktionellem Defizit und peripherer neurologischer Symptomatik vorliegen würden. Dabei sei jedoch verkannt worden, dass aufgrund der bestehenden massiven Schmerzen sowie der Funktionsbeeinträchtigung, ein Grad der Behinderung von zumindest 50 vH heranzuziehen gewesen wäre. Es würden radiologische Veränderungen und klinische Defizite bestehen und der Beschwerdeführer sei im Alltag maßgeblich eingeschränkt. Da auch zusätzlich noch Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen vorliegen würden, sei im Falle des Beschwerdeführers die Positionsnummer 02.01.03 heranzuziehen. Als Beweis wurden der beiliegende Befund sowie einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Neurologie genannt.

3. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am

XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

3.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht und in Ergänzung der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund dieser Beweismittel die Einholung eines internistisch-rheumatologischen Sachverständigengutachtens beantragt werde.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Röntgenbild Finger,XXXX

? Ambulanzkartei, Rheumatologische Ambulanz XXXX

? Laborbefunde, Rheumatologische Ambulanz XXXX

? Befunde, Interne- und Rheumaambulanz XXXX

? Radiologiebefund, Rheumatologische Ambulanz XXXX

? Laborbefund, HerzambulanzXXXX

? Echocardiographiebefund, Herzambulanz XXXX

? Ambulanzkartei, Herzambulanz XXXX

3.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Nervenheilkunde, und Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX bzw. XXXX, sowie eine auf der Aktenlage basierende ergänzende medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.

Im Rahmen der Untersuchungen wurden vom Beschwerdeführer folgende medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

? Laborbefund, Labor Ambulanz XXXX

? Laborbefund, Rheumatologische Ambulanz XXXX

? Röntgenbefund Fuß beidseits, XXXX

? Radiologiebefund, Radiologie Ambulanz XXXX

? Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend den Beschwerdeführer, XXXX

? Terminbestätigung, Rheumaambulanz XXXX betreffend eines Termins am

XXXX

3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand etwas reduziert. Guter Ernährungszustand.

Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal.

Zähne: lückenhaft. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar,

Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Thorax:

symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit. Herz:

reine rhythmische Herztöne, RR 150/90, Frequenz 80/Min, rhythmisch.

Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar, Nierenlager frei.

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule lediglich geringfügig schmerzbedingt in der Biegebeweglichkeit eingeschränkt bei Zustand nach LWS-Operation. Arme: Schultern, Ellenbogen und Handgelenke klinisch unauffällig, an beiden Händen typische Veränderungen der rheumatoiden Arthritis. An der rechten Hand ist die Ulnardeviation deutlicher ausgeprägt als an der linken. Streckdefizit, Kraftminderung, der Faustschluss jedoch noch möglich. An den Händen besonders Schwellungen im Bereich der Metacarpophalangealgelenke, wobei rechts die Finger 2 und 3 und auch links die Finger 2 und 3 besonders betroffen sind, jedoch auch 4 und 5. Die proximalen Interphalangealgelenke sind weniger betroffen, mit Ausnahme des 4. Fingers rechts und links, der eine abnorme Streckung zeigt. An den Beinen Veränderungen besonders am rechten Kniegelenk, dieses ist geschwollen. Gangbild schmerzbedingt verlangsamt.

Neurologisch: HN: unauffällig. HWS in alle Richtungen bewegungseingeschränkt mit geringem Muskelhartspann links paravertebral. Obere Extremitäten: Schwellung und Deformierung der Fingergelenke mit p.m. Fingergrundgelenke. Faustschluss KG 4, Fingerspreizen KG 4, Dorsalextension der Hand KG 4-5, sonst KG stgl. 5/5. MER stgl. mittellebhaft. VdA. norm. FNV unauff. Feinmotorik deutlich eingeschränkt. Hypodiadochokinese, Frontal- und Pyramidenzeichen neg. Untere Extremitäten: MER stgl. mittellebhaft, grobe Kraft stgl. KG 5/5. Vorfußheber und -senker linksbetont KG 4, rechts KG 4-5. Trophik, Tonus stgl. Bab. neg. KHV unauff. Lasegue endlagig pos. Sensibilität: Hypästhesie im Bereich der Peroneus li und re. Stand unauffällig. Fersen- und Zehenstand eingeschränkt.

Psychisch: Beschwerdeführer klar, wach und orientiert. Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung. Von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, psychomotorisch unauffällig. Keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Realitätssinn erhalten. Auffassung, Konzentration unauffällig.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Rheumatoide Arthritis. Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bereits Folgeschäden besonders in den Fingergrundgelenken sowie insgesamt mäßig- bis mittelgradige Funktionsdefizite.

02.02. 02

40 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderung bei zweimaliger Bandscheiben-Operation L4/L5. Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Zustand nach zweimaliger Operation mit funktionellem Defizit und peripher neurologischer Symptomatik.

02.01. 02

40 vH

03

Peronaeusschwäche beidseits Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fußhebung mäßig beeinträchtigt.

04.05. 13

20 vH

04

Leichte Hypertonie Fixposition

05.01. 01

10 vH

05

Diabetes mellitus Typ II Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung mit oraler Medikation möglich ist.

09.02. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da zwischen Leiden 1 und Leiden 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen aufgrund des Nichtvorliegens einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung nicht weiter.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX (inkl. dessen Ergänzung), basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sowie auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung und der im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten medizinischen Beweismittel im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, das Leiden "Rheumatoide Arthritis" als nunmehr führendes Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH neu in die Diagnoseliste aufzunehmen gewesen ist. Wie von Dr. XXXX nachvollziehbar ausgeführt wird, ist dieses Leiden aufgrund der bereits eingetretenen Folgeschäden - insbesondere

in den Fingergrundgelenken - der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen gewesen. Auch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes wird schlüssig damit begründet, dass insgesamt mäßig- bis mittelgradige Funktionsdefizite vorliegen. Weiters wird von Dr. XXXX aus internistischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Befunden und im Einklang mit dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Status, die Gesundheitsschädigungen "Leichte Hypertonie" sowie "Diabetes mellitus Typ II" ebenfalls neu in die Diagnoseliste aufzunehmen gewesen sind. Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigungen unter die Positionsnummern 05.01.01 (Leichte Hypertonie) sowie 09.02.01 (Diabetes mellitus Typ II) mit einem Grad der Behinderung von 10 vH bzw. 20 vH wird von Dr. XXXX nachvollziehbar damit begründet, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Echocardiographiebefund hervorgeht, dass keine Schädigung des Herzmuskels durch den hohen Blutdruck vorliegt sowie dass die Behandlung der Zuckerkrankheit mit oraler Medikation möglich ist.

Aus nervenfachärztlicher Sicht wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX (inkl. dessen Ergänzung) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Befunde und des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befundes im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, das Leiden "Peronaeusschwäche beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH neu in die Diagnoseliste aufzunehmen gewesen ist. Mit der Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz ist der Art und der Schwere der vorliegenden Gesundheitsschädigung ausreichend Rechnung getragen worden, da die Fußhebung beim Beschwerdeführer mäßig beeinträchtigt ist.

Zusammenfassend wird in den eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und anschaulich dargestellt, dass im Vergleich zu jener sachverständigen Beurteilung, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, nunmehr der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt, da es zu der Neuaufnahme von Leiden 1 (Rheumatoide Arthritis) mit einem Grad der Behinderung von 40 vH gekommen ist und dieses Leiden durch Leiden 2 (Degenerative Wirbelsäulenveränderung bei zweimaliger Bandscheiben-Operation L4/L5) um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Gesundheitsschädigungen erhöhen nicht weiter, da hier durch die befassten Sachverständigen keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung festgestellt werden konnte.

Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, sind somit die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen in den eingeholten Sachverständigengutachten

Dris. XXXX und Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH gerechtfertigt.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX (inkl. dessen Ergänzung) stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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