W108 2116635-1•BVwG W108 2116635-1
W108 2116635-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2017
Beschwerdelegimitation, Enteignungsentschädigung, ersatzlose<br/>Behebung, Gebührenpflicht, lex specialis, Parteistellung,<br/>Rechtsmittelgebühr, subjektive Rechte
W108 2116635-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der 1. XXXX, 2. XXXX, 3.
XXXX, 4. XXXX, 5. XXXX, 6. XXXX, 7. XXXX, 8. XXXX, 9. XXXX, 10.
XXXX, 11.XXXX, 12. XXXX, 13. XXXX, 14. XXXX, 15. XXXX, 16. XXXX, 17. XXXX, 18. XXXX, 19. XXXX, 20. XXXX, 21. XXXX, 22. XXXX, 23. XXXX,
24. XXXX, 25. XXXX, 26. XXXX, 27. XXXX, 28. XXXX, 29. XXXX, 30.
XXXX, 31. XXXX, 32. XXXX, 33. XXXX, 34. XXXX, alle vertreten durch:
Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.09.2015, Zl. 1 Jv 3830-33/15v (819 818 Rev 6932/15f), betreffend Gerichtsgebühren
A)
I. zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG wird der Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. – 33. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Beschwerdeführer zu 34. erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE/Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer zu 1. – 33. sind Mitwohnungseigentümer und der Beschwerdeführer zu 34. deren gemeinsamer Rechtsvertreter.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.02.2012 wurde ein den Beschwerdeführern zu 1. – 33. gehörender Liegenschaftsteil zugunsten eines Verkehrs- und Bahnunternehmens enteignet und die Enteignungsentschädigung mit EUR 63.390,00 festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2011 beantragten die Beschwerdeführer zu
1. – 33. beim Landesgericht Innsbruck für diese Enteignung die Festsetzung der Entschädigung gemäß §§ 4 ff, 22 ff Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) mit EUR 184.431,48.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.05.2013 wurde die Höhe der den Beschwerdeführern zu 1. – 33. zustehenden Entschädigung mit EUR 53.410,25 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer zu 1. – 33. am 01.07.2013 Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Beschwerdeführer zu 1. – 33., alle vertreten durch den Beschwerdeführer zu 34., mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG als zur ungeteilten Hand haftende zahlungspflichtige Parteien verpflichtet, die im Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung für den Rekurs vom 01.07.2013 entstandene Rechtsmittelgebühr gemäß TP 12a lit. a GGG in der Höhe von EUR 4.488,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG zu zahlen.
Dies begründete die belangte Behörde damit, dass bei Verfahren nach TP 12 lit. d GGG gemäß § 28 GGG derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfinde, hinsichtlich der Rechtsmittelgebühr nach TP 12a lit. a GGG sei jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zu 1. – 34. Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher auch ausgeführt wurde, dass nicht die Beschwerdeführer für den Rekurs vom 01.07.2013 zahlungspflichtig seien, sondern gemäß § 28 Z 4 GGG das Verkehrs- und Bahnunternehmen als Antragsgegner, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt sei. Der Grundregel des § 7 GGG gehe die Sonderbestimmung des § 28 Z 4 GGG vor.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass die Enteignung der Beschwerdeführer zu 1. – 33. zu Gunsten eines Verkehrs- und Bahnunternehmens erfolgte.
Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt bzw. damit übereinstimmend von den Beschwerdeführern vorgebracht. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.1.2. Zur Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. – 33.:
3.1.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Ihr kommt auch Berechtigung zu:
Gemäß § 32 Tarifpost (TP) 12 lit. d Z 2 GGG beträgt in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen die Pauschalgebühr 1,5 % vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag.
In der TP 12a lit. a GGG sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt. Nach der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.
Der Anspruch des Bundes auf die in der TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren wird gemäß § 2 Abs. 1 lit. j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Gemäß § 7 Abs. 1 GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (u.a. TP 12a GGG) der Rechtsmittelwerber (Z 1a leg.cit.).
Gemäß § 28 Z 4 GGG ist zahlungspflichtig bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
3.1.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:
Es ist der Rechtsmeinung der Beschwerde, dass in Bezug auf das der Gebührenvorschreibung zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht die enteignete Partei zur Bezahlung der Pauschalgebühr für ein von ihr erhobenes Rechtsmittel zahlungspflichtig sei, beizutreten.
Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren u.a. nach der TP 12a GGG besteht nach dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 GGG nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.
Eine derartige besondere Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus § 28 Z 4 GGG, wonach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Die ausschließliche Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr des von der Enteignung oder vom enteignungsähnlichen Vorgang Begünstigten bei gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung wird in § 28 Z 4 GGG allgemein normiert; eine Einschränkung bloß auf das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren bzw. eine Ausnahme von Rechtsmittelverfahren lässt sich – wie dies die belangte Behörde vertritt - dem Gesetz nicht entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, 91/16/0107, erkannt, dass § 28 Z 7 [nunmehr Z 11] GGG eine lex specialis zu § 7 GGG ist. Daraus ist unschwer abzuleiten, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und demnach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen – abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht der Rechtsmittelwerber, sondern - derjenige für die Rechtsmittelgebühr zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Dies sind im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführer zu 1. – 33. als Enteignete.
Die Erläuterungen (vgl. 901 der Beilagen XX.GP) zur Gerichtgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, bestätigen diese Sichtweise: So wird dort zur Änderung des § 7 Z 1a GGG aufgrund der Aufhebung der TP 12a durch den Verfassungsgerichtshof ausgeführt: "Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr [nach Rekurserhebung] nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in § 28 Z 4 und 5 genannten Personen." Weiters wird dort bei der Tarifpost 12a ausgeführt: "Das bedeutet auch, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind, weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen." Diese Aussagen können im Kontext nur so verstanden werden, dass auch nach der hier noch anzuwendenden "alten" Rechtslage eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur den traf, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfand.
Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG vorsieht, dass die Pauschalgebühr gemäß TP 12 GGG von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Zahlungspflicht besteht.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der hier in Rede stehenden Rechtsmittelgebühr somit aus der Bestimmung des § 28 Z 4 GGG, die die Zahlungspflicht jener Partei auferlegt, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, wird diesem Grundsatz nicht gerecht.
Für die vorliegende Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG sind daher die Beschwerdeführer zu 1. – 33. nicht zahlungspflichtig, weshalb die Vorschreibung dieser und der Einhebungsgebühr mit Zahlungsauftrag an diese zu Unrecht erfolgte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) aufzuheben.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu § 28).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.1.3. Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 34.:
Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, wurde diese sowohl von den Beschwerdeführern zu 1. – 33. als auch von ihrem gemeinsamen Rechtsvertreter, dem Beschwerdeführer zu 34., erhoben. Mit dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid wurden allerdings nur die Beschwerdeführer zu 1. – 33. zur Zahlung des vorgeschriebenen Betrages binnen Frist aufgefordert. Der Bescheid führt lediglich die Beschwerdeführer zu 1. – 33. als zahlungspflichtige Parteien an und verpflichtete nach seinem normativen Gehalt ausschließlich diese zur Zahlung. Der Beschwerdeführer zu 34. ist nicht Adressat des von ihm bekämpften Bescheides, mit diesem Bescheid wurde nicht über seine Rechte abgesprochen, sodass er durch diesen Bescheid nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden konnte. Eine Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers zu 34. scheidet damit aus. Aus der Anführung des Beschwerdeführers zu 34. als gemeinsamer Vertreter der Beschwerdeführer zu 1. – 33. im Bescheid kann angesichts der eindeutigen Nennung der zahlungspflichtigen Parteien (nämlich nur die Beschwerdeführer zu 1. – 33.) seine Zahlungspflicht bzw. Rechtsmittellegitimation nicht abgeleitet werden. Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Beschwerdeführer zu 34. erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Hinsichtlich dieser Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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