I404 2010954-1•BVwG I404 2010954-1
I404 2010954-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2017
Firmenbuch - Löschung, Gesellschaft, Versicherungspflicht, Zeitpunkt
I404 2010954-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 15.07.2014, mit welchem das Ende der Versicherungspflicht in der Pensions- und in der Krankenversicherung gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) festgestellt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
XXXX ist vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 15.07.2014 fest, dass die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) mit 30.04.2014 endet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Pflichtversicherung auf der Tätigkeit des Beschwerdeführers als persönlich haftender Gesellschafter der P KG mit der Gewerbeberechtigung "Kopieranstalt" und der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" des Beschwerdeführers basiert habe. Beide Gewerbeberechtigungen seien mit 30.09.2013 ruhend gemeldet worden, da der Beschwerdeführer zum 01.10.2013 die Korridorpension beantragt habe. Die Wiederbetriebsmeldung sei jeweils zum 01.04.2014 erfolgt. Was die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers für "Handelsgewerbe" anbelange, habe der Beschwerdeführer am 03.04.2014 die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze beantragt. Diesem Antrag sei stattgegeben worden, weshalb der Beschwerdeführer aus der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgenommen sei und lediglich Beiträge in der Unfallversicherung zu entrichten habe. Hinsichtlich der Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter sehe es so aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wiederbetriebsmeldung im Firmenbuch noch immer als Komplementär der P KG aufscheine. Der Antrag, mit welchem die Löschung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden sei, sei am 17.04.2014 beim Firmenbuch eingelangt, weshalb die Pflichtversicherung mit 30.04.2014 ende. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG ende in Bezug auf die Stellung des Beschwerdeführers als Komplementär mit dem Ende des Monats, in welchem die Löschung im Firmenbuch beantragt worden sei, somit am 30.04.2014.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Tochter die P KG laut Firmenbuch mit 17.04. übernommen habe und ab diesem Datum auch versicherungspflichtig sei. Beim Beschwerdeführer habe die belangte Behörde die Vorschreibung bis Ende 4/2014 ausgestellt. Zwar sei für die Pflichtversicherung lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch maßgeblich, dennoch sei nicht nachvollziehbar, dass für ein und dieselbe gewerbliche Tätigkeit der
P KG sowohl seine Tochter als auch er als Vollversicherter in Anspruch genommen werden würden. Ab dem 17.04.2014 unterliege seine Tochter als Komplementärin der P KG der Sozialversicherungspflicht, weshalb seine Vollversicherungspflicht jedenfalls mit 16.04.2014 enden müsse.
3. Mit Schreiben vom 14.08.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass der Spruch des bekämpften Bescheides insofern richtigzustellen sei, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG vorliege und nicht, wie versehentlich ausgeführt, nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG.
4. Am 11.04.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 neu zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer war vom 04.12.2007 bis 01.04.2014 Komplementär der XXXX (P KG).
1.2. Mit 30.09.2013 wurden sowohl die Gewerbeberechtigung "Kopieranstalt" der P KG als auch die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" des Beschwerdeführers ruhend gemeldet.
1.3. Seit dem Oktober 2013 bezieht der Beschwerdeführer eine Pension nach dem GSVG. Sein Pensionsstichtag ist der 01.10.2013. Zu diesem Zeitpunkt war er (noch) als Komplementär der P KG bestellt.
1.4. Am 01.04.2014 erfolgte die Wiederbetriebsmeldung der Gewerbeberechtigung "Kopieranstalt" der P KG sowie der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" des Beschwerdeführers.
1.5. Am 03.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer betreffend die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" die Ausnahme aus der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze.
1.6. Mit Antrag vom 14.04.2014, welcher am 17.04.2014 beim Firmenbuchgericht Innsbruck einlangte, beantragten der Beschwerdeführer und seine Tochter die Löschung des Beschwerdeführers als Komplementär der P KG sowie die Eintragung der Tochter des Beschwerdeführers als Komplementärin der P KG.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z. 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GSVG lauten in der anzuwendenden Fassung wie folgt:
§ 2 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 lautet auszugsweise wie folgt:
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
§ 4 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 lautet wie folgt:
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat;
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;
entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen;
die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;
§ 7 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013 lautet auszugsweise wie folgt:
Ende der Pflichtversicherung
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
...
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.
3.2.2. Im vorliegenden Verfahren war die Versicherungspflicht bzw. das Ende der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter der P KG, welche ab dem 01.04.2014 wieder über eine aufrechte Gewerbeberechtigung "Kopieranstalt" verfügte, zu prüfen.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Pensionsstichtags am 01.10.2013 noch persönlich haftender Gesellschafter der P KG war, weshalb § 7 Abs. 3 GSVG nicht anzuwenden ist, sondern das Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausschließlich anhand §§ 7 Abs. 1 Z. 2 und 7 Abs. 2 Z. 2 GSVG zu prüfen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung im Firmenbuch beantragt worden ist. Entsprechendes gilt gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 GSVG für das Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hierbei das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend (siehe VwGH vom 09.10.2013, 2011/08/0334).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 14.04.2014, welcher am 17.04.2014 beim Firmenbuchgericht Innsbruck einlangte, die Löschung der Eintragung von ihm als Gesellschafter im Firmenbuch beantragt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Ende der Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung mit dem letzten des Kalendermonates April 2014, somit mit 30.04.2014, festgestellt.
3.2.3. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Tochter, welche die P KG übernommen habe, ab dem 17.04.2014 als Komplementärin der Sozialversicherungspflicht unterliege, weshalb Pflichtversicherung des Beschwerdeführers jedenfalls mit 16.04.2014 enden müsse, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. So ist die Versicherungspflicht der Tochter des Beschwerdeführers getrennt von der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers zu beurteilen und kann vom Beginn der Versicherungspflicht der Tochter des Beschwerdeführers nicht auf das Ende der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers geschlossen werden.
3.2.4. Da die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides lediglich das Ende und nicht auch den Beginn der Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung festgestellt hat, war der Spruch dahingehend zu ergänzen und damit klar zu stellen. Des Weiteren war die von der belangten Behörde offenkundig versehentlich angeführte Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG gegen die Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG auszutauschen.
3.2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Darüber hinaus konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
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