W249 2106411-1•BVwG W249 2106411-1
W249 2106411-1Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2017
Bekanntgabepflicht, Berichtigung, Dienstanweisung, Einschränkung,<br/>Entgelt, Ermahnung, Fahrlässigkeit, falsche Angaben,<br/>Falscheintragung, Gebarungskontrolle, geringfügiges Verschulden,<br/>Glaubhaftmachung, Grundsatz der Transparenz, Kontrolle,<br/>Kontrollsystem, Kumulierung, Landeshauptmann, Medien, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Mitteilung, mündliche Verhandlung, Nachfrist,<br/>Offensichtlichkeit, Öffentlichkeitsarbeit, Pflichtenbegrenzung,<br/>Privatwirtschaftsverwaltung, Rechnungshofkontrolle, Transparenz,<br/>Übertragung, Ungehorsamsdelikt, unrichtige Angaben,<br/>Unvollständigkeit, verantwortlicher Beauftragter,<br/>Verfahrenseinstellung, Veröffentlichungspflicht, Verschulden,<br/>Versehen, Zuständigkeit
W249 2106411-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX als Landeshauptmann des Landes XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.03.2015, KOA 13.500/15-016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 5 Abs. 2 3. Fall MedKF-TG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis (Ermahnung) vom 17.03.2015 entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Landeshauptmann und vertretungsbefugtes Organ des Landes XXXX, somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers "XXXX" zu verantworten habe, dass am 08.01.2014
"im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 5 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2015, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle im Zuge der Meldephase betreffend das 4. Quartal 2013 Meldungen veranlasst [wurden], die insofern unrichtig waren, als sie
Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "§ 5 Abs. 2
3. Fall in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 i. d.F. BGBl. I Nr. 6/2015, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013" verletzt habe; jedoch sei von der Verhängung einer Strafe abzusehen und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung zu erteilen gewesen.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus:
2.1. Zum objektiven Tatbestand – Verletzung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG:
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass das Land XXXX von den Bekanntgabepflichten nach §§ 2 und 4 MedKF-TG betroffen sei. § 2 Abs. 1 MedKF-TG verpflichte die Rechtsträger zur Bekanntgabe des "Namens des jeweiligen periodischen Mediums", in dem die entgeltliche Veröffentlichung in concreto stattgefunden habe. Angesichts der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz (BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. I Nr. 50/2012, MedienG) handle es sich bei einem Medium um ein Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung. Die Gesetzesmaterialien des MedKF-TG würden betonen, dass bei der Bekanntgabe nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG der Name des Mediums, dh das konkrete Druckwerk, Rundfunkprogramm oder die Website anzugeben sei (ErlRV 1276 BlgNR 24. GP zu § 2 MedKF-TG).
Das Tatbild nach § 5 Abs. 2 3. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer – von der belangten Behörde festzustellenden – unvollständigen oder unrichtigen Bekanntgabe aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers. Eine diesbezügliche Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge seiner Gebarungskontrolle sei hinsichtlich des Landes XXXX ("Medientransparenz in XXXX") am 04.12.2014 veröffentlicht worden. Auszugsweise habe der Bericht unter Punkt 6.1 ("Richtigkeit der Meldungen") wie folgt gelautet:
"[ ]
(3) Das Nettoentgel[t]gebot wurde im 4. Quartal 2012 bei zehn, im 1. Quartal 2013 bei 14, im 2. Quartal 2013 bei 24, im 3. Quartal 2013 bei zwei und im 4. Quartal 2013 bei 24 Werbeaufträgen an die Printmedien XXXX Bezirksblätter und XXXX Tageszeitung XXXX durch Zurechnung von Skonti, Steuern oder Abgaben nicht eingehalten.
(4) ...
(5) Hörfunkbeiträge im ORF Radio XXXX betreffend XXXX wurden im 4. Quartal 2012 (Ge[s]amtbetrag: 11.500 EUR) und im 4. Quartal 2013 (Gesamtbetrag: 12.000 EUR) nicht – wie in der Medienliste der KommAustria vorgesehen – diesem Audiomedium, sondern fälschlicherweise den Quartalsmeldungen für das audiovisuelle Medium ORF XXXX Fernsehen zugeordnet.
[ ]"
Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen 4. Quartals 2013 seien vom Rechnungshof demnach unrichtige Bekanntgaben festgestellt worden. Dies betreffe zum einen die Verletzung des Nettoentgeltgebotes des § 2 Abs. 5 MedKF-TG durch Zurechnung von Skonti, Steuern oder Abgaben hinsichtlich der Aufträge an die Printmedien "Bezirksblätter XXXX" und "XXXX Tageszeitung", sowie zum anderen eine falsche Zuordnung geleisteter Entgelte für Hörfunkbeiträge im ORF Radio XXXX (ORF 2 anstatt ORF Radio XXXX).
Unrichtig iSd § 5 Abs. 2 MedKF-TG sei die Bekanntgabe bzw. Meldung dann, wenn sie einerseits falsche Zahlen enthalte, die gemeldeten Geldbeträge also nicht der – letztlich für die Veröffentlichungen in den jeweiligen Medien – geleisteten Summe entsprechen würden. Unrichtig sei die Meldung jedoch auch dann, wenn einer oder mehrere der gemeldeten Geldbeträge nicht dem Medium zugeordnet werden könnten, in dem die Veröffentlichung jeweils vorgenommen worden sei. Ebenso unrichtig sei schließlich eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle.
Im Lichte der bisherigen Ausführungen zu § 2 Abs. 1 und 5 MedKF-TG handle es sich bei den durch den Beschwerdeführer veranlassten Eingaben um unrichtige Bekanntgaben im Sinne des § 5 Abs. 2 3. Fall MedKF-TG, da sie einerseits das Nettoentgeltgebot des § 2 Abs. 5 MedKF-TG durch Zurechnung von Skonti, Steuern oder Abgaben verletzt hätten. Zum anderen sei die Bekanntgabe insofern unrichtig, da nicht der Name des periodischen Mediums (§ 2 Abs. 1 MedKF-TG), in dem die entgeltliche Veröffentlichung in concreto stattgefunden habe, angegeben worden sei. Da somit unrichtige Bekanntgaben gemäß § 2 MedKF-TG veranlasst worden seien, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 3. Fall MedKF-TG erfüllt.
2.2. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer sei nach dem Ermittlungsverfahren zum Tatzeitpunkt Landeshauptmann des Bundeslandes XXXX gewesen. Gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG und Art. 56 Abs. 1 XXXX Landesordnung XXXX vertrete der Landeshauptmann das Land. Dass "Vertretung" im Sinne dieser Bestimmung als "Vertretung nach außen" und damit (jedenfalls auch) als Ermächtigung, für das Land als juristische Person rechtserhebliche Akte zu setzen, verstanden werden könne, liege auf der Hand. In diesem Zusammenhang sei im Schrifttum auch von einem "gesetzlichen Vertreter des Landes als juristische Person für das Außenverhältnis" gesprochen worden (vgl. dazu Wielinger in Korinek/Holoubek [Hrsg.]: Österreichisches Bundesverfassungsrecht,
10. Lfg. [2011], Art. 105 B-VG, Rz 5 mwN). Der Landeshauptmann könne, unter Vorbehalt, als eine Art "Staatsoberhaupt des Landes" gesehen werden; zu seinen Befugnissen zähle daher jedenfalls auch die Vertretung des Landes nach außen (Kahl/Weber: Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 303).
Die Ermächtigung des Landeshauptmannes beziehe sich jedenfalls auf das Land als Träger von Hoheitsrechten (Wielinger in Korinek/Holoubek [Hrsg.]: Österreichisches Bundesverfassungsrecht,
10. Lfg. [2011], Art. 105 B-VG, Rz 6 mwN). Da § 9 Abs. 1 VStG lediglich auf das Vorliegen einer Außenvertretungsbefugnis abstelle und der Landeshauptmann abstrakt zur Vertretung des Landes nach außen befugt sei, treffe ihn auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass es sich bei der Verpflichtung zur Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 4 MedKF-TG um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung handle und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit jedenfalls nicht den Landeshauptmann treffe, weil die in der Aufforderung zur Rechtfertigung umschriebenen Tathandlungen – nach der Geschäftsverteilung als Anlage zur Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung – nicht in den ihm zur Besorgung zugewiesenen Zuständigkeitsbereich fallen würden. Aus diesem Vorbringen sei für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen. Tatsächlich würden in der Geschäftsverteilung der XXXX Landesregierung die einschlägigen Agenden weder als "Abgabe der Meldungen gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG", "Angelegenheiten der Medientransparenz", "Aufgaben nach dem MedKF-TG" noch anderweitig umschrieben einem Mitglied der Landesregierung zugewiesen werden. Auch der Beschwerdeführer habe kein zuständiges Mitglied der Landesregierung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Abgabe von Meldungen gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG fiele, benannt. Gemäß der Geschäftsverteilung der XXXX Landesregierung würden "alle im § 1 und im § 9 Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die weder unter die Z. 1 bis 10 noch in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen" die Zuständigkeit des Beschwerdeführers betreffen. Die Agenden der Medientransparenz würden – wie ausgeführt – nicht in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen, weshalb aufgrund dieser Auffangregelung der Beschwerdeführer letztlich verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG sei. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG sei nicht bestellt worden. Der Beschwerdeführer sei daher für die Einhaltung der Verpflichtungen des Landes XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen.
2.3. Zum Verschulden des Beschwerdeführers: Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite müsse die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen sein. Was die innere Tatseite anbelange, sei zunächst festzuhalten, dass es sich bei den vorgeworfenen Verstößen gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um Ungehorsamsdelikte handle. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, dass der Beschwerdeführer alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Dazu bedürfe es etwa der Darlegung, dass dieser im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten könne. Dabei genüge es nicht, ein derartiges Kontrollsystem abstrakt zu umschreiben. Vielmehr müsse ausgeführt werden, wie das Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen, wobei es insbesondere nicht ausreiche, Mitarbeitern Belehrungen oder Dienstanweisungen über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, ohne deren tatsächliche Einhaltung auch zu kontrollieren. Das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems sei jedoch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im vorliegenden Fall diesem die Bekanntgabe nach dem MedKF-TG nicht obliege, reiche jedenfalls nicht aus, den soeben erwähnten Anforderungen gerecht zu werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls fahrlässig die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 und 5 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG begangen.
2.4. Zur Ermahnung: Das durch das MedKF-TG geschützte Rechtsgut bestehe in der Gewährleistung von Transparenz bei der Erteilung von Werbeaufträgen sowie der Vergabe von Förderungen "öffentlicher Stellen" (vgl. dazu ErlRV 1276 BlgNR 24. GP sowie § 1 MedKF-TG, § 1 Abs. 1 BVG MedKF-T). Die interessierte Öffentlichkeit solle in die Lage versetzt werden, sich ein Gesamtbild von Werbeaufträgen und Förderungen der öffentlichen Hand zu machen. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes könne – auch und gerade im Vergleich zu anderen verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgütern – jedenfalls nicht als so hoch angesehen werden, dass eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG außer Betracht bleiben müsse. Auch liege die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die hier gegenständlichen unrichtigen Meldungen im unteren Intensitätsbereich. Die stärkste denkbare Beeinträchtigung des Transparenzgedankens bestehe im Rahmen des § 2 MedKF-TG darin, eine Meldung, trotz des Vorliegens meldepflichtiger entgeltlicher Veröffentlichungen, vollständig zu unterlassen. Im Vergleich dazu werde das geschützte Rechtsgut durch die Angabe einer (bloß) falschen Bezeichnung des konkreten periodischen Mediums, jedoch unter Angabe der Höhe des verausgabten Betrages, sowie andererseits der (korrekten) Angabe eines periodischen Mediums, jedoch – durch Zurechnung von Skonti, Steuern und Abgaben – unter Verletzung des Nettoentgeltgebots gemäß § 2 Abs. 5 MedKF-TG, weitaus weniger stark beeinträchtigt.
Von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (vgl. zur materiell gleichen Rechtslage nach § 21 VStG bis 01.07.2013: VwGH 16.09.2010, 2010/09/0141). Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis den gesamten, durch das Land XXXX für Veröffentlichungen in periodischen Medien bezahlten Geldbetrag offengelegt (allerdings auch einen zu hohen), wenn auch die Zuordnung in einem Fall mangelhaft erfolgt sei. Durch die Offenlegung des (zumindest) verausgabten Gesamtbetrages im maßgeblichen Quartal habe der Beschwerdeführer erkennen lassen, dass er grundsätzlich an der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem MedKF-TG interessiert und zu entsprechender Mitwirkung bereit sei. Die unrichtigen Bekanntgaben durch den Beschwerdeführer seien im Lichte des § 5 Abs. 2 VStG zwar nicht gänzlich unverschuldet, würden aber erkennbarer Weise auf einem geringen Verschulden beruhen und damit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleiben. Von der Verhängung einer Strafe sei somit gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG abzusehen gewesen.
Der bescheidmäßige Ausspruch einer Ermahnung erscheine jedoch erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden. Darüber hinaus könne auch die umfangreiche Anleitung durch die belangte Behörde, wie sie etwa in Form eines mehrseitigen Informationsschreibens in Zusammenhang mit der Übermittlung der Zugangsdaten für die Webschnittstelle geleistet worden sei, die Gesetzmäßigkeit der Bekanntgaben nicht gewährleisten.
3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes dargetan wird:
3.1. Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen sei nach § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Außenvertretungsbefugt im Sinn dieser Bestimmung sei, wer satzungsgemäß, somit aufgrund der "Verfassung" bzw. des Organisationsrechts der juristischen Person, zur Vertretung nach außen berufen sei.
Nach Art. 56 Abs. 1 der XXXX Landesordnung XXXXvertrete der Landeshauptmann das Land XXXX in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die Vertretung des Landes XXXX als Träger von Privatrechten obliege hingegen nach Art. 44 Abs. 2 der XXXX Landesordnung XXXX der Landesregierung. Bei der Verpflichtung zur Bekanntgabe von (privatrechtlichen) Werbeaufträgen zu Transparenzzwecken handle es sich keinesfalls um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung. Diese Verpflichtung treffe das Land XXXX somit als Träger von Privatrechten, weshalb für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich grundsätzlich die Landesregierung verantwortlich sei.
Die Landesregierung als das nach außen vertretungsbefugte Organ sei gemäß Art. 44 Abs. 4 XXXX Landesordnung XXXX als Kollegialorgan eingerichtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe die Verantwortlichkeit bei kollegialen Vertretungsorganen zwar grundsätzlich alle Mitglieder derselben (vgl. Wessely, in:
Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2010] § 9 Rz 4 unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Verantwortung bei mehreren Geschäftsführern), anderes gelte aber für jene Fälle, in denen eine bestimmte Aufgabenverteilung satzungsgemäß und nicht bloß intern zwischen einzelnen Mitgliedern eines Kollegialorgans bestehe. Das sei hier der Fall, sodass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verantwortlichkeit aller Mitglieder verneint werde. Art. 51 Abs. 2 XXXX Landesordnung XXXX normiere nämlich für die XXXX Landesregierung das Ressortsystem, das mittels Verordnung (Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung, XXXX), die Angelegenheiten der Landesverwaltung auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung verteile. Das Ressortsystem werde lediglich durch die taxativ in der Geschäftsordnung aufgezählten Fälle kollegialer Beschlussfassung durchbrochen, zu denen die gegenständlichen Meldungen nicht gehören würden. Die Rechtsgrundlage (Satzung) sei zweifellos die XXXX Landesordnung XXXX und über die in Art. 51 Abs. 2 leg.cit. enthaltene Verordnungsermächtigung die Geschäftsordnung der Landesregierung. Beide seien im Landesgesetzblatt kundgemacht und daher nicht als rein "intern" zu qualifizieren. Ausdrücklich bestimme zudem § 1 der Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung, dass ua die Aufgaben, die der Landesregierung als "oberstem Organ des Landes XXXX als Träger von Privatrechten obliegen, nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen" seien. Die Geschäftsverteilung als Anlage zur Geschäftsordnung, die zweifellos einen Bestandteil dieser Verordnung bilde (VwSlg 11.630 A/1984), enthalte konkret zugeteilte Tatbestände, die den Mitgliedern der Landesregierung zur ressortmäßig separaten Besorgung übertragen werden würden, was vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich als zuständigkeitsbegründend verstanden werde (vgl. VwSlg 11.630 A/1984). Die Angelegenheiten des MedKF-TG würden im Rahmen des Zuständigkeitstatbestandes "Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Rundfunkangelegenheiten" von der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit behandelt werden und sei diese Zuständigkeit ausdrücklich einem anderen Regierungsmitglied zugeordnet. Die verfahrensgegenständlichen Meldungen würden zudem von genannter Abteilung selbst stammen, in fünf Fällen von der Abteilung JUFF. Letzt genannte Abteilung habe die Meldungen im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Angelegenheiten der Jugend-, Familien- und Seniorenpolitik" erstattet, welcher ebenfalls nicht dem Landeshauptmann, sondern ausdrücklich einem anderen Regierungsmitglied zugeordnet sei. Weitere neun Fälle würden Meldungen der Abteilung Wohnbauförderung betreffen, welche im Rahmen des entsprechenden Kompetenztatbestandes "Wohnbauförderung" erstattet worden seien. Der Kompetenztatbestand "Wohnbauförderung" sei ausdrücklich einem anderen Regierungsmitglied zugeordnet (siehe Geschäftsordnung der Landesregierung).
In weiterer Folge sehe § 10 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung des Amtes der XXXX Landesregierung (XXXX) ua eine Weiterdelegation von Angelegenheiten der einzelnen Mitglieder der Landesregierung an die Abteilungsvorstände und Sachgebietsleiter vor. Diese Vertretung durch die Leiter der in der Geschäftseinteilung angeführten Untergliederungen bedeute nichts anderes als eine Zuständigkeitsübertragung (Wilhelm, Die Vertretung der Gebietskörperschaften im Privatrecht [1981] 232). Auch diese weiter untergliederte Form der Aufgabenverteilung werde noch als "satzungsmäßig" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG zu verstehen sein, zumal die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs. 2 B-VG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (BGBl. Nr. 289/1925, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008) erlassen werde und in Verbindung mit den zuvor genannten Normen des B-VG, der XXXX Landesordnung XXXX und der Geschäftsordnung der Landesregierung als "Satzung" des Landes XXXX betrachtet werden könne (vgl. VwSlg. 11.630 A/1984:
"Maßgebend für die Vertretung des Landes in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind die Landesverfassung und die anderen landesrechtlichen Normen", wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in der Folge die beiden Geschäftsordnungen der Landesregierung bzw. des Amtes der Landesregierung angeführt habe; mit Hinweis auf die Publizität dieser Vorschriften explizit auch Wilhelm, Vertretung 224). Weitere Untergliederungen oder Zuweisungen von Tätigkeiten würden den Abteilungen bzw. Sachgebieten obliegen und insofern einen rein "internen" und damit hinsichtlich § 9 VStG wohl unbeachtlichen Delegationsakt im obgenannten Sinne darstellen (Zweifel an der Publizität, wenngleich in Zusammenhang mit dem Abschluss privatrechtlicher Verträge auch bei Wilhelm, Vertretung 233). Rechtsgrundlage dafür sei die Bestimmung des § 10 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Amtes der XXXX Landesregierung, der diese Akte als "selbständige Erledigung" durch die Sachbearbeiter schon sprachlich von der "Vertretung" in § 10 Abs. 3 leg.cit. differenziere. Gemäß § 1 der Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung sei die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Landesverwaltung, Mediendokumentation, Marketing der Landesverwaltung, Pressearbeit für die Landesregierung und Multimediaaufgaben, insbesondere der Öffentlichkeitsarbeit im Internet.
Weiters würden teils über Landesgesetzblatt und teils intern in Form von Erlässen und Dienstanweisungen vorgegebene Handlungsanleitungen für die mit der Vollziehung der Aufgaben betrauten öffentlichen Bediensteten (zB Landeskanzleiordnung, interne Geschäftsordnung der jeweiligen Fachabteilung, Erlass des Landesamtsdirektors Nr. 10 über die Öffentlichkeitsarbeit des Amtes der Tiroler Landesregierung, Leitbild des Landes Tirol für seine Landesbediensteten usw.) existieren. Auch würden diverse interne Kontrollebenen bzw. speziell mit der Prüfung der Einhaltung der Handlungsanleitungen betraute Stellen (zB Innenrevision, Prüfdienst der Abteilung Buchhaltung und Landeskanzleidirektion) bestehen. Durch die Handlungsanleitungen, Kontrollstellen und die den jeweiligen Leitern der Organisationseinheiten eingeräumten und verpflichtend wahrzunehmenden Kontrollaufgaben sei ein wirksames Kontrollsystem etabliert. Die übermittelten Daten seien von den Mitarbeitern der Abteilungen Öffentlichkeitsarbeit, JUFF und Wohnbauförderung erfasst worden und über die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit unter der Kontrolle des bestellten Abteilungsvorstandes genannter Abteilung an die belangte Behörde übermittelt worden. Dem Landeshauptmann oder den anderen Mitgliedern der Landesregierung könne ein individueller Fehler von Sachbearbeitern, der trotz des Kontrollsystems auftrete, nicht persönlich angelastet werden, wenn dieser Fehler – wie im gegenständlichen Fall – auf einer falschen aber rechtlich durchaus vertretbaren Anwendung von Gesetzen oder einem reinen Flüchtigkeitsfehler beruhe. Es gelte keine Erfolgshaftung. Der gegenständliche Fall werde zum Anlass genommen, das Kontrollsystem nochmals auf mögliche Lücken zu kontrollieren; eine weitergehende Ausweitung des Kontrollsystems über die erwähnten getroffenen organisatorischen Maßnahmen sei lebensfremd und unrealistisch.
Insbesondere komme im gegenständlichen Fall die Z 11 ("11. alle im § 1 und im § 9 Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die weder unter die Z. 1 bis 10 noch in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen") der Geschäftsverteilung der Landesregierung, die die Zuständigkeit des Landeshauptmannes festlege, hier nicht zum Tragen, da die betroffene Angelegenheit ausdrücklich im Rahmen des Kompetenztatbestandes "Öffentlichkeitsarbeit bzw. Presse und Rundfunkangelegenheiten" einem anderen Regierungsmitglied zugewiesen sei.
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung liege somit nicht beim Landeshauptmann von Tirol, sondern bei dem für die betreffende Angelegenheit zuständigen Regierungsmitglied oder allenfalls bei dem gemäß der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung bestellten Leiter der hierzu zuständigen Organisationseinheit. Ein Strafverfahren gegen das tatsächlich zuständige Regierungsmitglied, aus dessen Zuständigkeitsbereich die verfahrensgegenständlichen Falschmeldungen stammen würden, bzw. gegen die Abteilungsleiter der Fachabteilungen (insbesondere der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit) scheitere an der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung.
3.2. § 2 Abs. 5 MedKF-TG lege fest: "Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben", wobei der Begriff Nettoentgelt nicht näher ausgeführt werde und sich auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keine näheren Definitionen ergeben würden. Netto gemäß dem Duden werde folgendermaßen definiert: "rein, nach Abzug der Steuern u.Ä." bzw. gemäß dem Wirtschaftslexikon (http://wirtschaftslexikon.qabler.de/Definition/netto.html): "nach Abzug der Steuern, Abschreibungen etc. (z.B. Nettopreis, Nettolohn, Nettonationaleinkommen)".
Die Mitberücksichtigung eines gewährten Skontos (Abzug vom Bruttorechnungsbetrag mit Umrechnung auf den Nettorechnungsbetrag) sei in 20 Fällen nicht vorgenommen worden. Da die Auslegung der Gesetzesbestimmung, welche keine genauere Definition des Entgeltbegriffes beinhalte, nach dem üblichen Sprachgebrauch vorgenommen worden sei und ein Skonto keine Steuer- oder gesetzliche Abgabe darstelle, sei es dem Rechtsanwender nicht vorzuwerfen, dass er diesbezüglich in schuldhafter Weise eine unvertretbare Rechtsauslegung vorgenommen habe. Künftig werde der Nettoentgeltbegriff dahingehend ausgelegt, dass auch ein gewährter Skonto bei der Meldung zu berücksichtigen sei. Bezüglich der Mittlerprovision (15% Abzug vom Nettorechnungsbetrag) sei festzuhalten, dass das Land Tirol als Agentur vom Medium "Tiroler Tageszeitung" anerkannt werde und deshalb eine 15%ige Mittlerprovision zugestanden erhalte. Diese werde beim zu leistenden Entgelt als Abzug mitberücksichtigt. Auch hier sei diese Entgeltreduktion nicht als berücksichtigenswert bei der Ermittlung des Nettoentgeltes eingestuft worden, da es sich nicht um eine Steuer oder öffentliche Abgabe handle. Allerdings sei diese Vorgehensweise nicht einheitlich von allen befassten Sachbearbeitern eingehalten worden und werde in Zukunft eine einheitliche Mitberücksichtigung (Abzug vom Nettorechnungsbetrag) sichergestellt werden. Einige Rechtsanwender hätten auch hier, wie auch im Falle der Skonti, mittels vertretbarer Rechtsauslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Mittlerprovision nicht mitberücksichtigt. Die Werbeabgabe als öffentliche Abgabe (5 % Zuschlag zum Nettorechnungsbetrag) sei in zwei Fällen nicht mitberücksichtigt worden, wobei es sich hierbei um ein Versehen gehandelt habe. Es seien daher zweimal geringfügig höhere Beträge bekanntgegeben worden. Schließlich sei von der Abteilung JUFF viermal versehentlich ein (falscher) Bruttorechnungsbetrag gemeldet worden. Auch hier sei von einem Versehen auszugehen, da die Abteilung JUFF nicht mit der Vollziehung des MedKF-TG innerorganisatorisch beauftragt worden sei.
Die geltende Nettoentgeltregelung in § 2 Abs. 5 leg.cit. sei schlichtweg übersehen worden und seien die Sachbearbeiter davon ausgegangen, dass die Bruttobeträge gemeldet werden müssten, wie es zB auch bei landesinternen Zahlungserfassungen meist üblich sei (zB im Bereich der Werkvertragsdatenbank sowie hinsichtlich der Angabe der finanziellen Belastungen des Landes bei Regierungsanträgen seien stets die Bruttobeträge heranzuziehen). Künftig würden sämtliche Daten landesintern von der hierfür ausschließlich zuständigen Abteilung Öffentlichkeitsarbeit gesammelt und vorgeprüft werden, bevor über genannte Abteilung zentrale Meldungen nach dem MedKF-TG vorgenommen werden würden. Damit sollten Bruttomeldungen nicht mehr vorkommen.
Bezüglich der Nichtberücksichtigung der Werbeabgaben und der Übermittlung der Bruttorechnungsbeträge dürfe festgehalten werden, dass diese im Gesamtkontext der Meldungen lediglich eine geringe Unrichtigkeit darstellen würden, welche zudem nicht tatsächlich geleistete Förderungen und Auftragssummen "nach unten beschönigen" würden. Dadurch werde die Transparenz immer noch ausreichend gewährleistet: Gemäß der Regierungsvorlage/den erläuternden Bemerkungen hierzu, solle eine ausreichende Transparenz sichergestellt sein, sodass für die Öffentlichkeit eine einheitliche und umfassende Darstellung sämtlicher relevanter Aufträge und Förderungen sichergestellt sei. Trotz der Meldung der überhöhten Beträge sei die umfassende Darstellung aller relevanten Aufträge und Förderungen nach wie vor sichergestellt, zumal ein höherer Betrag als der tatsächlich angefallene aufscheine und die Abweichung hinsichtlich des Gesamtwertes als geringfügig eingestuft werden könne (EUR 7.158,95 nicht abgezogene Beträge bei einem richtigen Gesamtbetrag von EUR 62.821,34). Diesbezüglich dürfe auf die Beilage (Aufstellung der bemängelten Meldungen und deren Auswirkungen auf den Gesamtmeldeumfang) verwiesen werden. Trotz des bereits beschriebenen internen Kontrollsystems und der Kontrolle der bei der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit gesammelten Daten, hätten aufgrund der geschilderten Rechtsauslegung die Fehlermeldungen nicht erkannt werden können.
Die geleisteten Entgelte für Hörfunkbeiträge im ORF RadioXXXX seien dem audiovisuellen Medium ORF 2 zugeordnet. Dabei handle es sich um verschiedene Sparten (Radio – Fernsehkanal) ein und desselben Förderungsbegünstigten/Auftragnehmers/Medieninhabers ORF. Diese Zuordnung sei ebenfalls versehentlich erfolgt, da eine falsche Eingabemaske verwendet worden sei. Dadurch könne das geschützte Rechtsgut der Transparenz der Vergabe an das (Gesamt)Medium ORF nicht wesentlich beeinträchtigt sein. § 2 Abs. 3 MedKF-TG stelle auf die Gesamthöhe des geleisteten Entgeltes für Veröffentlichungen im (jeweiligen) periodischen Medium ab, wobei durch die falsche Zuordnung zu einer Sparte desselben Medieninhabers keine Verfälschung einer gesamthaften Darstellung der Werbemaßnahmen an den Medieninhaber ORF entstanden sei. Die Transparenz wäre wesentlich beeinträchtig, wenn keine Meldung erstattet oder die Zuordnung zu einem anderen
Förderungswerber/Auftragnehmer/Medieninhaber erfolgt wäre. Das liege im gegenständlichen Fall gerade nicht vor, da sowohl das Radioprogramm als auch der audiovisuelle Fernsehbeitrag periodische Medien desselben
Förderungsbegünstigten/Auftragnehmers/Medieninhabers ORF seien.
3.3. Zur Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse gemäß § 19 VStG dürfe auf die Bestimmungen des XXXX Landes-Bezügegesetzes XXXX, in der derzeit gültigen Fassung verwiesen werden, welches die Bezüge des Landeshauptmannes von XXXX gesetzlich festlege.
3.4. Es würden daher insbesondere folgende Anträge gestellt werden:
4. Mit hg. am 22.04.2015 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Das BVwG gab der Beschwerde mit Beschluss vom 08.04.2016 statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass § 5 Abs. 2 MedKF-TG auch im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben, welche die belangte Behörde aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt hat, einschränkend im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum weiteren Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 MedKF-TG betreffend offensichtliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu lesen sei (Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/03/0006).
In Anwendung dieser Leitlinien könne im konkreten Fall nicht angenommen werden, dass die strittigen Bekanntgaben so fehlerhaft seien, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen werde. Den vorgelegten Akten lasse sich auch nicht entnehmen, dass einem vorherigen Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht entsprochen worden wäre.
6. Gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhob die belangte Behörde am 18.05.2016 außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da zur Auslegung von § 5 Abs. 2 zweiter Fall MedKF-TG Rechtsprechung des VwGH fehle; hier insbesondere zur Frage, ob die KommAustria dem Rechtsträger die Berichtigung seiner Angaben aufzutragen hat, wenn aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers die Unrichtigkeit einer Bekanntgabe festgestellt wird.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 13. September 2016 den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Er führte im Wesentlichen aus, dass § 5 Abs. 2 MedKF-TG die Strafbarkeit einer unvollständigen oder unrichtigen Bekanntgabe nur insoweit vorsehe, wenn die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich sei oder aus Anlass der Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt werde. Nicht vorgesehen sei, dass die KommAustria von sich aus eine eingehende Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in den Bekanntgaben nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG vornehme. Dies betreffe aber nicht jene Fälle, wenn die in § 5 Abs. 2 MedKF-TG genannten Voraussetzungen gegeben seien. So sei einerseits die Aufgabe der KommAustria, die Bekanntgaben dahingehend (inhaltlich) zu überprüfen, ob sie offensichtlich unvollständig oder unrichtig seien und bejahendenfalls daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Andererseits habe die KommAustria aus Anlass der zuvor genannten Mitteilung des Rechnungshofes selbst festzustellen, ob die mitgeteilte Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Bekanntgabe nach § 2 Abs 1 MedKF-TG tatsächlich vorliege.
Sei eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Bekanntgabe nicht offensichtlich, sodass sie von der KommAustria als solche erkannt und zum Gegenstand einer allfälligen Verbesserung gemacht werden könne, setze die Strafbarkeit nach § 5 Abs. 2 MedKF-TG lediglich voraus, dass die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit aus Anlass der Mitteilung des Rechnungshofes von der KommAustria festgestellt werde.
Es lasse sich nach dem Zweck des MedKF-TG rechtfertigen, dass die Strafbarkeit in den Fällen des § 5 Abs. 2 zweiter Fall MedKF-TG – bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit – auch dann gegeben sei, wenn den Verantwortlichen des betroffenen Rechtsträgers zuvor von der KommAustria keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Bekanntgabe zu korrigieren. In Fällen, in denen die festgestellte (schlichte) Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Bekanntgabe allerdings so minimal sei, dass der beanstandete Fehler dem Zweck der Offenlegung der Geldflüsse im Wesentlichen nicht zuwiderlaufe und das Verschulden gering sei, stehe die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (allenfalls auch die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG) offen.
Im vorliegenden Fall sei nicht strittig, dass die beanstandete Bekanntgabe des Landes XXXX nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG für das vierte Quartal 2013 in zwei Punkten unrichtig war. Zum einen sei – entgegen § 2 Abs. 5 MedKF-TG – das geleistete Entgelt nicht als Nettoentgelt angegeben worden. Zum anderen habe die Bekanntgabe für einen näher bezeichneten Geldbetrag ein falsches Medium genannt, in dem die Veröffentlichung stattgefunden hatte. Beide Unrichtigkeiten seien der KommAustria aus Anlass der Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle des Landes XXXX mitgeteilt worden. Die Voraussetzungen für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 zweiter Fall MedKF-TG lägen daher vor.
8. Der Beschwerdeführer übermittelte, hg. eingelangt am 19.10.2016, eine Stellungnahme zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, in dem er im Wesentlichen auf seine bisherigen Vorbringen verwies sowie von einer Nachschulung der betroffenen Mitarbeiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit berichtete.
9. Diese wurde der belangten Behörde sowie dem Bundesministerium für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 15.12.2016 übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.
10. Am 28.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die belangte Behörde sowie ein Vertreter der RTR erschienen. Weiters wurden zwei Zeugen befragt: der ehemalige Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Amtes der XXXX Landesregierung, Herr XXXX, sowie der derzeitige Inhaber dieser Stelle, Herr XXXX.
In der Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme vorgelegt, die im Wesentlichen die bereits ausgeführten Punkte darstellte. Weiters wurden in der Verhandlung insbesondere die Zuständigkeiten im Amt der XXXX Landesregierung für das MedKF-TG erläutert, ebenso wie die Abläufe der nach MedKF-TG abzugebenden Meldungen, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und Kontrollmechanismen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 08.01.2014 wurden von der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Amtes der XXXX Landesregierung im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 5 MedKF-TG an die Kommunikationsbehörde Austria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle im Zuge der Meldephase betreffend das 4. Quartal 2013 Meldungen eingepflegt, die insofern unrichtig waren, als sie
1.2. Herr XXXX war zu diesem Zeitpunkt Landeshauptmann für das Land XXXX; Herr XXXX Landesrat, u.a. zuständig für Öffentlichkeitsarbeit; Herr XXXX Abteilungsleiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit im Amt derXXXX Landesregierung.
1.3. Am 04.03.2014 hat der Rechnungshof des Bundes auf Grundlage seiner Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-TG der KommAustria die – zum Stand 01.01.2014 aktualisierte – Liste mit ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger übermittelt. Das Land XXXX ist auf dieser Liste angeführt.
1.4. Die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit in der Landesamtsdirektion XXXX wurde als Stabstelle für die Medientransparenz eingerichtet und oblag ihr zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt die Übermittlung der Meldungen nach dem MedKF-TG.
1.5. Dies wurde erstmals durch ein Schreiben von XXXX im Namen des Landesamtsdirektors vom 04.01.2012 an alle Organisationseinheiten festgelegt. Am 08.08.2012 erfolgte ein weiteres Schreiben des Landesamtsdirektors, in dem an das erste Schreiben erinnert wurde, wonach die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit bereits als Stabstelle beauftragt worden sei.
1.6. Die Vermögensverhältnisse gemäß § 19 VStG ergeben sich aus den Bestimmungen des XXXX Landes-Bezügegesetzes 1998 XXXX, das die Bezüge des Landeshauptmannes von XXXX gesetzlich festlegt.
2.1. Die Unrichtigkeiten der im Zuge der Meldephase betreffend das
4. Quartal 2013 vorgenommenen Meldungen ergeben sich aus dem Rechnungshofbericht sowie als von der belangten Behörde als entscheidungsrelevant festgestellten Sachverhalt und wurden weder seitens des Beschwerdeführers noch des damaligen Leiters der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit bestritten.
2.2. Die Funktionen der unter 1.2. genannten Personen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde als entscheidungsrelevant festgestellten Sachverhalt sowie der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.04.2015 und seiner Stellungnahme, hg. eingelangt am 19.10.2016, und sind insofern unbestritten.
2.3. Die unter 1.3. und 1.6. vorgenommenen Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen von der belangten Behörde als entscheidungsrelevant festgestellten Sachverhalt bzw. dem jeweils zitierten Gesetz.
2.4. Die unter 1.4. und 1.5. vorgenommenen Feststellungen ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2017.
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl I. Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).
Die §§ 38 und 50 VwGVG im 2. Abschnitt ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des 3. Hauptstücks lauten:
"Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abs.chnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
"Erkenntnisse
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
1.2. Die §§ 1, 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) lauten in der Stammfassung BGBl. I Nr. 125/2011 (§ 2 idF BGBl. I Nr. 6/2015):
"Zielbestimmung
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.
Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes – ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums
den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem – mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 – Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck
1. die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder
2. die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.
(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.
(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Verfahren und Details zur Veröffentlichung
§ 3. (1) [ ]
(2) Wird innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.
[ ]
Verwaltungsstrafe
§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."
1.3. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest:
Zu § 5 MedKF-TG (vgl. RV 1276 BlgNR XXIV. GP):
"Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes".
Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG (AB 1607 BlgNR XXIV. GP):
"Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können".
1.4. Das Landesverfassungsgesetz vom XXXX über die Verfassung des Landes XXXX (XXXX Landesordnung XXXX), XXXX, lautet auszugsweise:
"Artikel 44
Landesregierung
(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der Vollziehung des Landes XXXX.
(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes XXXX als Träger von Privatrechten. Sie verwaltet das Landesvermögen und vertritt das Land XXXX als Träger von Privatrechten, soweit nichts anderes bestimmt ist. [ ]"
1.5. Die Verordnung der Landesregierung vom XXXX über die Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung, XXXX, lautet auszugsweise:
"1. Abschnitt
Angelegenheiten der Landesverwaltung
§ 1 Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr als oberstem Organ der Vollziehung des Landes XXXX und als oberstem Organ des Landes XXXX als Träger von Privatrechten obliegen, nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.
§ 2 (1) Die im § 1 genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.
[ ]
Anlage
Geschäftsverteilung der Landesregierung
Landeshauptmann XXXX
[ ]
11. alle im § 1 und im § 9 Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die weder unter die Z. 1 bis 10 noch in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen.
[ ]
Landesrat XXXX
1. Öffentlichkeitsarbeit; Presse- und Rundfunkangelegenheiten;
[ ]"
1.6. Die XXXX Verordnung des Landeshauptmanns vom XXXX über die Geschäftsordnung des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX, Inkraftgetreten am 01.01.2014, lautet auszugsweise:
" § 1 Gliederung
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen.
[ ]
(5) Die Zahl der Abteilungen, die Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen, die Gliederung von Abteilungen in Sachgebiete, die Bildung von Außenstellen, die Zusammenfassung von Außenstellen zu einer Dienststelle und die Aufteilung der Geschäfte auf Abteilungen und Sachgebiete sowie auf deren Außenstellen (Dienststellen) werden in der Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung festgesetzt.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Abteilungen und Sachgebiete des Amtes der Landesregierung haben
a) unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder (§ 2 der Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung, XXXX, in der jeweils geltenden Fassung)
1. die der Landesregierung als dem obersten Organ der Vollziehung des Landes zukommenden Aufgaben,
2. die der Landesregierung zukommenden Aufgaben in den Angelegenheiten, in denen das Land als Träger von Privatrechten auftritt, und
3. die dem Amt der Landesregierung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung als selbstständige Behörde oder für sonstige beim Amt der Landesregierung bestehende Behörden oder Einrichtungen zukommenden Aufgaben,
[ ]
zu besorgen.
(2) Die Besorgung der den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) nach der Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung zukommenden Geschäfte umfasst die Vorbereitung und Durchführung der vom Landeshauptmann, von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen sowie die selbstständige Entscheidung im Rahmen der Vertretungsbefugnis nach § 10.
(3) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Abteilungen bzw. Sachgebiete berühren, hat der Landesamtsdirektor festzustellen, der Aufgabenbereich welcher Abteilung bzw. welchen Sachgebiets durch die gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten überwiegend berührt wird. Dieser Abteilung bzw. diesem Sachgebiet obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Die Abteilung (das Sachgebiet), der (dem) die führende Geschäftsbehandlung obliegt, hat mit den übrigen von der Angelegenheit berührten Abteilungen und Sachgebieten das Einvernehmen herzustellen.
§ 3 Vorstand
(1) Vorstand des Amtes der Landesregierung ist der Landeshauptmann. Im Fall seiner Verhinderung wird er in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das von der Landesregierung hierzu bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmannstellvertreter) vertreten.
(2) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landeshauptmann die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des inneren Dienstes.
(3) Dem Landeshauptmann sind alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung unterstellt.
§ 4 Landesamtsdirektor
(1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landesamtsdirektor und umfasst insbesondere
a) die personelle und sachliche Ausstattung des Amtes,
b) die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten des Amtes, soweit dadurch die dienstrechtliche Stellung der Bediensteten nicht beeinflusst wird, und
c) die Obsorge für einen geregelten einheitlichen Geschäftsgang nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit.
(2) Als Leiter des inneren Dienstes ist der Landesamtsdirektor der Vorgesetzte aller Bediensteten des Amtes der Landesregierung und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Landesamtsdirektor wird im Fall seiner Verhinderung vom Landesamtsdirektorstellvertreter vertreten.
(4) Der Landesamtsdirektor kann einzelne oder Gruppen der ihm nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben dem Landesamtsdirektorstellvertreter zur selbstständigen Erledigung übertragen.
[ ]
§ 6 Abteilungsvorstände
(1) Zur Leitung jeder in der Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung vorgesehenen Abteilung hat der Landeshauptmann einen Abteilungsvorstand zu bestellen. [ ]
(2) Der Abteilungsvorstand ist der Vorgesetzte aller der Abteilung zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten. Er hat die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Abteilungsvorstand kann die Aufgaben auf die Sachbearbeiter im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. [ ]
(4) Ist eine Abteilung in Sachgebiete gegliedert oder wurden Außenstellen gebildet, so ist der Abteilungsvorstand dafür verantwortlich, dass die im Rahmen der Sachgebiete und Außenstellen der Abteilung zu besorgenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit besorgt werden. Er ist zu diesem Zweck befugt, insbesondere dem Sachgebietsleiter bzw. dem Leiter der Außenstelle (Dienststelle) entsprechende Weisungen zu erteilen.
[ ]"
1.7. Die XXXX Verordnung des Landeshauptmanns vom XXXX über die Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX, Inkraftgetreten am 01.01.2014, lautet auszugsweise:
"§ 1
Das Amt der Landesregierung wird in die nachstehend genannten Organisationseinheiten gegliedert, die folgende Aufgaben zu besorgen haben:
[ ]
Abteilung Öffentlichkeitsarbeit: Öffentlichkeitsarbeit der Landesverwaltung; Mediendokumentation; Marketing der Landesverwaltung; Pressearbeit für die Landesregierung; Multimediaaufgaben, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit im Internet.
[ ]"
1.8. Die XXXX Verordnung des Landeshauptmanns vom XXXX, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung geändert wird, lautet auszugsweise:
"Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Justiziariat nach der Wortfolge "rechtliche Angelegenheiten des Rundfunks;" die Wortfolge "rechtliche Angelegenheiten der Medientransparenz;" eingefügt.
2. Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit nach der Wortfolge "Multimediaaufgaben, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit im Internet" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge "Angelegenheiten der Medientransparenz." angefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft."
1.9. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, lautet auszugsweise:
"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. [
]"
1.10. Vom Beschwerdeführer wird weder bestritten, dass für das Land XXXX im Rahmen der Bekanntgaben nach dem MedKF-TG in der Webschnittstelle der belangten Behörde am 08.01.2014 die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Bekanntgaben vorgenommen wurden, noch dass diese (zum einen infolge eines Verstoßes gegen das Nettoentgeltgebot, zum anderen aufgrund einer Zuordnung zum falschen periodischen Medium; vgl. I.1.) unrichtig waren.
1.11. In einem ersten Schritt war demnach die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG zu prüfen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Landeshauptmann des Landes XXXX war und als solcher gemäß Art. 105 B-VG und Art. 56 XXXX Landesordnung XXXXdas Land nach außen hin vertrat. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht bestritten werden, war ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG nicht bestellt, was den Beschwerdeführer von seiner Verantwortlichkeit in diesem Bereich befreit hätte. Somit war der Beschwerdeführer als Landeshauptmann weiterhin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 22.06.2011, Zl. 2009/04/0152, in Bezug auf die Verantwortlichkeit eines Bürgermeisters als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Gemeinde).
1.12. Der Möglichkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter vorgelagert ist die Frage, ob und inwieweit die statutarischen Vertretungsorgane durch eine entsprechende Arbeits- oder Ressortverteilung untereinander schon ihre diesbezügliche Pflichtenstellung zu begrenzen vermögen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Arbeitsaufteilung zwischen den Vertretungsorganen insoweit pflichtenbeschränkend, als es sich um eine satzungsmäßige Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen (also zB eine solche in der Satzung einer AG) handelt: Demgemäß ist die verbindliche satzungsgemäße Aufteilung von Aufgaben und Pflichten innerhalb des Vorstandes jedenfalls auch verwaltungsstrafrechtlich maßgeblich. Eine bloß interne Geschäftsaufteilung reicht für eine solche Pflichtenbegrenzung hingegen nicht aus (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Rz 16 mwN).
1.13. Unbestrittenermaßen von beiden Verfahrensparteien liegt im gegenständlichen Fall eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes XXXX vor. Nach Art. 44 Abs. 2 derXXXX Landesordnung XXXX ist "die Landesregierung [ ] das oberste Organ des Landes XXXX als Träger von Privatrechten. Sie verwaltet das Landesvermögen und vertritt das Land XXXX als Träger von Privatrechten, soweit nichts anderes bestimmt ist."
Landesrat XXXX waren durch die Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung die Bereiche "Öffentlichkeitsarbeit; Presse- und Rundfunkangelegenheiten" zugewiesen. Der Organisationseinheit "Abteilung Öffentlichkeitsarbeit" war durch die Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung ua. die Aufgabe "Mediendokumentation" zugewiesen.
Jedenfalls zum Tatzeitpunkt waren demnach die Aufgaben nach dem MedKF-TG nicht Landesrat XXXX oder einem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen, sodass die Generalklausel der Ziffer 11 der Geschäftsverteilung als Anlage zur Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung zum Tragen kommt, gemäß der "alle im § 1 und im § 9 Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die weder unter die Z. 1 bis 10 noch in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen" in der Zuständigkeit von Landeshauptmann XXXX liegen. Daraus ergibt sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Landeshauptmanns für die verfahrensgegenständlichen Meldungen nach dem MedKF-TG.
1.14. Dieses Ergebnis bestätigen auch die folgenden Überlegungen:
Nach dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht müsse zwischen organisatorischer Struktur und diesbezüglicher Aufsicht über die Landesverwaltung unterschieden werden. Der Landeshauptmann müsse personelle und organisatorische Vorkehrungen treffen; die fachliche Aufsicht obliege dem (zuständigen) Regierungsmitglied. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei Landesrat XXXX. Die Verpflichtung der anderen Abteilungen zur Meldung (von Daten nach dem MedKF-TG) an die Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" ergebe sich aus einem Erlass bzw. einem Schreiben des Landesamtsdirektors als Dienstanweisung.
Der damalige Leiter der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit", XXXX, erklärte dazu Folgendes als Zeuge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
"VR: Wer war verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich?
Z1: Gemäß der Geschäftseinteilung war die Abteilung ÖA zugehörig der Gruppe Präsidium; und gemäß der Geschäftsverteilung war die Abteilung ÖA zugeordnet dem Ressort Landesrat XXXX.
BehV: Wann sind diese organisatorischen Maßnahmen gesetzt worden? Bereits im Zeitpunkt der ggstl. Meldung? - RH-Bericht wird auszugsweise zitiert.
Z1: Es gab ein Schreiben von Dr. XXXX im Namen des Landesamtsdirektors von 04.01.2012, eine Medientransparenz-Erstinformation. Ein Erlass erfolgte nach der Prüfung durch den RH, aufgrund der Aufforderung des RH. Außerdem gibt es Landesgesetzblatt Nr. XXXX (Änderung der Geschäftseinteilung); zu diesem Zeitpunkt wurde auch der Erlass überarbeitet. Am 08.08.2012 gab es ein Schreiben des Landesamtsdirektors, in dem an das erste Schreiben erinnert wurde, wonach die ÖA bereits als Stabstelle beauftragt wurde.
RV: Wann war klar festgelegt, dass an die ÖA zu melden ist und diese an die RTR meldet?
Z1: Schon im Entstehen des Gesetzes; jedenfalls mit dem Schreiben vom 04.01.2012, dies wurde auch im Intranet bereitgestellt. [ ]"
1.15. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass Landesrat XXXX durch die allgemeine Zuteilung der offen definierten Bereiche "Öffentlichkeitsarbeit; Presse- und Rundfunkangelegenheiten" aufgrund der Geschäftsordnung der XXXX Landesregierung zwar die fachliche Aufsicht über die Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" übertragen sein worden mag, eine Arbeits- oder Ressortverteilung der statutarischen Vertretungsorgane untereinander im Sinne einer satzungsmäßigen Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen damit aber jedenfalls nicht begründet wurde.
Erst mit 01.09.2014 - also nach dem Tatzeitpunkt - wurde durch die Verordnung des Landeshauptmanns XXXX, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der XXXX Landesregierung geändert wurde, die Wortfolge "Angelegenheiten der Medientransparenz" in die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit eingefügt. Jedenfalls bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung war damit die "Zuständigkeit" der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" für Meldungen nach dem MedKF-TG lediglich durch Schreiben/Dienstanweisungen bzw. Erlässe geregelt.
1.16. Dem damaligen Leiter der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit",XXXX, wurde schon aus diesem Grund durch die zum Tatzeitpunkt geltende Geschäftseinteilung keine Stellung eines statutarischen Vertretungsorgans des Landes XXXX eingeräumt. Weiters ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, welche – wie vorliegend – das Amt der Landesregierung in Abteilungen etc. gliedert und die Angelegenheiten auf diese aufteilt, als bloß die Angelegenheiten der inneren Organisation betreffende Regelungen qualifiziert (vgl. VfSlg. 7941/1976 sowie VfSlg. 15.025/1997). Folglich ist die gegenständliche Geschäftseinteilung nach der zuvor zitierten Literatur auch in dieser Hinsicht nicht geeignet, eine pflichtenbegrenzende Arbeits- oder Ressortverteilung zu begründen.
Ob mit der Verordnung des Landeshauptmanns XXXX, mit der "Angelegenheiten der Medientransparenz" in die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" eingefügt wurden, eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung erfolgt ist, kann angesichts der Rechtslage im Tatzeitpunkt dahingestellt bleiben.
1.17. Dem Ergebnis der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verpflichtungen des Landes XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, ist daher nicht entgegenzutreten.
1.18. Als nächster Prüfschritt hatte die Beurteilung zu erfolgen, ob die tatgegenständlichen Unrichtigkeiten den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 MedKF-TG erfüllt haben.
Gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde. Im Beschwerdefall wurden die Unrichtigkeiten von der belangten Behörde aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes festgestellt.
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0065-6, zum ggstl. Fall festgehalten, dass die Voraussetzungen für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 zweiter Fall MedKF-TG vorlagen, da es sich nach dem Zweck des MedKF-TG rechtfertigen lasse, dass beim Tatbestand der schlichten Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer Bekanntgabe, die aus Anlass der Mitteilung des Rechnungshofes von der KommAustria festgestellt wird, die Strafbarkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch dann gegeben ist, wenn den Verantwortlichen keine Möglichkeit gegeben wurde, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Bekanntgabe zu korrigieren. Somit ist der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 zweiter Fall MedKF-TG verwirklicht.
1.19. Im nächsten Schritt war der subjektive Tatbestand zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die geltende Nettoentgeltregelung in § 2 Abs. 5 schlichtweg übersehen worden sei und die Nichtberücksichtigung der Werbeabgaben sowie die Übermittlung der Bruttorechnungsbeträge im Gesamtkontext der Meldungen lediglich eine geringe Unrichtigkeit darstellen würde, welche zudem nicht tatsächlich geleistete Förderungen und Auftragssummen "nach unten beschönigen" würde. Die Zuordnung des geleisteten Entgelte für Hörfunkbeiträge im ORF Radio XXXX an das audiovisuellen Medium ORF 2 sei ebenfalls versehentlich erfolgt, wobei durch die falsche Zuordnung zu einer Sparte desselben Medieninhabers keine Verfälschung einer gesamthaften Darstellung der Werbemaßnahmen an den Medieninhaber ORF entstanden sei.
Weiters legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass mit der Geschäftsordnung, der Geschäftseinteilung, gesetzlichen Bestimmungen und Erlässen sowie Geschäftsverteilungen innerhalb der Abteilungen ein umfangreiches und detailliertes Kontroll- und Sanktionssystem bestehe, weiters im Amt der XXXX Landesregierung das Sachgebiet "Innenrevision" eingerichtet sei. Das zuständige Regierungsmitglied kontrolliere den Abteilungsvorstand, der wiederum die Sachbearbeiter überwache. Dem Beschwerdeführer könne daher kein Organisations- oder sonstiges Verschulden vorgeworfen werden.
1.20. Die gegenständliche einschlägige Bestimmung des MedKF-TG ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Damit wird nicht der Eintritt eines Schadens vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt – wie vorliegend in § 5 MedKF-TG -, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221). § 5 Abs. 1 VStG indiziert bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten grundsätzlich die Fahrlässigkeit (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013); § 5 Rz 5f).
Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit zusammengefasst entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. B 7. März 2016, Ra 2016/02/0030). Es kommt nicht nur darauf an, dass ein Kontrollsystem geeignet sein muss, eine Übertretung zu verhindern. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH vom 20.02.2017, Ra 2017/02/0022).
Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinem Vorbringen jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Insbesondere kann er nicht darlegen, wie das Kontrollsystem im Einzelnen die Häufung der versehentlichen Fehler hätte verhindern sollen.
1.21. Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis dargelegt, dass von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG dann zu sprechen sei, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Durch die Offenlegung des (zumindest) verausgabten Gesamtbetrages im maßgeblichen Quartal habe der Beschwerdeführer erkennen lassen, dass er grundsätzlich an der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem MedKF-TG interessiert und zu entsprechender Mitwirkung bereit sei. Von der Verhängung einer Strafe hat die belangte Behörde daher abgesehen. Sie hat allerdings eine bescheidmäßige Ermahnung ausgesprochen, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher unter Bedachtnahme auf den Maßstab des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die erteilte Ermahnung durch die belangte Behörde erblicken.
1.22. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im ggstl. Fall (Ra 2016/03/0065-6).
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