W183 2147099-1•BVwG W183 2147099-1
W183 2147099-1Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2017
besondere Härte, Gerichtsgebührenpflicht, Liegenschaftseigentum,<br/>Nachlassantrag, Parteistellung, Verfahrenshilfeantrag,<br/>Verlassenschaft, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W183 2147099-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin
1. ) über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2
GEG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) über die Beschwerde von XXXX als Vertreter der Verlassenschaft nach XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:
A) Die Beschwerde samt Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Lastschriftanzeige vom 17.05.2016, Zl. 24 Cg 2/14p – VNR 2, wurden dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Gebühren/Kosten i. d.H. von EUR 707,00 vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben, eingelangt am 13.06.2016, brachte der BF ein mit "Vorstellung" bezeichnetes Schriftstück ein, in welchem er ersuchte, die vorgeschriebenen Gebühren nicht weiter verpflichtend einzufordern und um Nachsicht bat.
3. Am 20.07.2016 wurde behördlicherseits in einem Aktenvermerk festgehalten, dass vorgängig angeführtes Schreiben, wie aus mehreren Verfahren bekannt sei, nicht als Vorstellung sondern als Nachlassgesuch zu werten sei. Da für die Bearbeitung die Einbringungsstelle Wien zuständig sei, wurde das Schreiben an diese weitergeleitet.
4. Mit 15.12.2016 erging ein Zahlungsauftrag über EUR 707,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00.
5. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 14.11.2016, Zl. Jv 55010-33a/16, zugestellt am 20.12.2016, wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 707,00 nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Mindestsicherung abgelehnt, EUR 684,49 PVA, Realbesitz – dzt. Nachlassseparation, Schulden EUR 16.000,00, Bankguthaben EUR 8,43) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 116,50 [gemeint wohl EUR 715,00] keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. An Bargeld besitze der BF EUR 5,00 und es bestehe ein Bankguthaben in der Höhe von EUR 8,43. Detaillierte Kontoauszüge habe der BF nicht vorgelegt. Die Schulden in Höhe von EUR 16.000,00 seien nicht bescheinigt worden. Der Verkehrswert der Liegenschaften
XXXX und XXXX (aufgrund des Einantwortungsbeschlusses sei das Eigentumsrecht zur Gänze dem BF zuzuschreiben), betrage laut Beschluss des BG XXXX zumindest EUR 200.000,00. Es sei davon auszugehen, dass der BF eine Mindestpension beziehe, bestrebt sei, den Landwirtschaftsbetrieb wieder aufzubauen und sein Eigentum zu erhalten. Weiters stehe dem BF ein Geldersatz für beschlagnahmte und verfallen erklärte Rinder, der vom Bund zu leisten sei, zu. Der BF habe nicht beweisen können, wieso es ihm nicht möglich sei, etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und daraus die aushaftenden Gerichtskosten, wenn auch in kleinen Raten, zu begleichen.
6. Mit am 17.01.2017 eingelangtem Schreiben erhob der BF gegen den bekämpften Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen an, dass er aufgrund der Nachlassseparation keinen Zugriff auf die Liegenschaften habe und es nicht absehbar sei, wann sich dieser Zustand ändere. Er lebe am Existenzminimum. Neben einem Antrag auf Nachlass wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe in diesem Schreiben gestellt und ein entsprechendes Formular angeschlossen.
Mit gleichem Datum langte eine idente Beschwerde ein, die als Absender die "Verlassenschaft nach XXXX" aufwies und welche der BF "i.V." unterschrieb.
7. Mit Schriftsatz vom 13.01.2017 (einlangend mit 09.02.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, zuzüglich der Information, dass der BF die Gebührenschuld am 12.01.2017 zur Gänze bezahlt habe, vor.
8. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, ob die Beschwerde aufgrund der Begleichung der Gebührenschuld zurückgezogen werde, teilte der BF mit, dass zwei aufrechte Anträge vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF wurde mittels Zahlungsauftrag vom 15.12.2016 verpflichtet, Gebühren/Kosten i.d.H. von EUR 707,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr zu zahlen. Der BF hat die vorgeschriebene Summe am 12.01.2017 vollständig bezahlt.
1.2. Der BF ist am XXXX1950 geboren und bezieht eine monatliche Pension i.d.H. von EUR 684,49.
1.3. Der BF ist Erbe nach seiner 2011 verstorbenen Mutter. Aufgrund rechtskräftiger Einantwortung mit Beschluss vom 17.01.2014 ist er Gesamtrechtsnachfolger dieser.
1.4. Der BF ist (außerbücherlicher) Eigentümer der Liegenschaften XXXX und XXXX, deren Verkehrswert zumindest EUR 200.000,00 beträgt. In dem betreffenden Nachlassverfahren wurde eine Nachlassseparation angeordnet.
1.4. Der BF beantragte den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren sowie die Beigabe eines Verfahrenshelfers. Es wurden zusätzlich zu den ausgefüllten Formblättern des Verfahrenshilfeantrages keine Bescheinigungsmittel beigelegt, die den Antrag des BF stützen könnten.
1.5. Der angefochtene Bescheid ist an den BF adressiert und nicht an die Verlassenschaft nach XXXX.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG) können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).
Eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG begegnet werden kann.
An der Einhebung von Gerichtsgebühren besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 95). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden.
Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. Einkommen zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.
Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte i.S.d § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zl. 9817/0180).
3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass es dem BF grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld zu begleichen, was auch bereits mit seiner Zahlung am 12.01.2017 erfolgt ist. Der BF erhält eine Pension i.d.H. von EUR 684,49 und ist Eigentümer zweier Liegenschaften, die einen Verkehrswert von mindestens EUR 200.000,00 haben.
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die momentan schwierige wirtschaftliche Situation des BF nicht verkannt, aber es handelt sich dabei nur um eine solche vorübergehender Natur. Es ist daher nicht von einer besonderen Härte im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde. Die Tatsache, dass die Liegenschaften aktuell noch von einer Nachlassseparation betroffen sind und dies bedeutet, dass der BF keinen uneingeschränkten Zugriff auf diese hat, ist insofern nicht für die Gewährung eines Nachlasses maßgeblich, da diese höchstens eine – gegenständlich nicht beantragte – Stundung bzw. Ratenzahlung bis zur tatsächlichen Zugriffs- bzw. Verwertungsmöglichkeit durch den BF rechtfertigen könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen war.
3.2.4. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe
Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Um Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, müssen somit drei Voraussetzungen gegeben sein: Es sind dies ein Gebot aufgrund Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Grundrechtecharta; die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts sowie kein mutwilliges Betreiben bzw. keine Aussichtslosigkeit.
Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde abzuweisen ist, weshalb die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat die Entscheidung, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
3.3.2. Eine Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung der Beschwerde fehlt. Dies betrifft jene Personen, die keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt sind (vgl. VwGH vom 15.10.1985, 85/07/0257). Das Beschwerderecht steht außerdem nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH vom 14.05.1991, 90/05/0242).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Verlassenschaft nach XXXX (BF 2) nicht als Partei des Verwaltungsverfahrens anzusprechen ist, da sie zu keinem Zeitpunkt beteiligt war, nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist und dieser ihr gegenüber auch nie erlassen wurde. Folglich kann sie durch den Inhalt des Bescheides nicht in Bezug auf ihre Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein und es fehlt somit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde der BF 2 war daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist auch der damit verbundene Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen.
4. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Zu Spruchpunkt 1.) und 2.) jeweils B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. und 3.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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