G312 2148378-1•BVwG G312 2148378-1
G312 2148378-1Tribunal Administrativo Federal12 de abr. de 2017
gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe
G312 2148378-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kammerrat Marcus GORDISCH und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschätsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 13.02.2017, GZ: XXXX, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 05.04.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nach der mündlichen Verkündung am 05.04.2017 sowie durch die belangte Behörde am 06.04.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 6).
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