BVwG W145 2101285-1

W145 2101285-1Tribunal Administrativo Federal11 de abr. de 2017

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W145 2101285-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W145.2101285.1.00

Spruch

W145 2101285-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BKNR. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.11.2014 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2015, Zl. XXXX, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 27.11.2014, Zl. XXXX, festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Beitragskontonummer: XXXX, in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 zu entrichten hat.

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 29.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 27.01.2015 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung (GZ. XXXX), mit der die Beschwerde abgewiesen wurden.

1.4. Mit Schriftsatz vom 12.02.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

1.5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 18.02.2015, eingelangt am 20.02.2015, von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.6. Am 05.02.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 neu zugewiesen.

1.7. Mit Schriftsatz vom 18.03.2017 (OZ 28), eingelangt am 06.04.2017, teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser in der gegenständlichen Rechtssache (GZ W145 2101285-1) die gegen den Bescheid der NÖGKK zu XXXX, BKNR. XXXX erhobene Beschwerde vom 29.12.2014 sowie den Vorlageantrag vom 12.02.2015 gegen die zu gleicher Geschäftszahl ergangene Beschwerdevorentscheidung mit sofortiger Wirkung zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer indizierten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerden besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Da der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der NÖGKK vom 27.11.2014 sowie den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 27.01.2017 mit Schriftsatz vom 28.03.2016 (OZ 28) zurückgezogen hat, besteht kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das gegenständliche Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht per Beschluss einzustellen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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