BVwG L511 2132303-2

L511 2132303-2Tribunal Administrativo Federal11 de abr. de 2017

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Regest

Nichtbescheid, Wiedereinsetzung, Zurückweisung

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BVwG L511 2132303-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2132303.2.00

Spruch

L511 2132303-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte SIMONFAY, SALBURG KRENN, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.08.2016, Beitragskontonummer:

XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Mit Bescheid vom 21.03.2016, Zahl: XXXX, verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt I die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 4.180.483,75 an die SGKK. In Spruchpunkt II verpflichtete die SGKK die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 festgesetzten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 715.888,64 an die SGKK. (OZ 3/1 PDF-Seite 172-201).

Mit Schreiben vom 06.06.2016, eingelangt bei der SGKK am 08.06.2016, erhob die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid der SGKK Beschwerde (OZ 3/1 PDF-Seite 131-162), welche die SGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016, Zahl: XXXX, vom 06.06.2016 als verspätet und sohin unzulässig zurückwies (OZ 3/1 PDF-Seite 109-115).

1.2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 stellte die beschwerdeführende Partei den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde (OZ 2/1 PDF-Seite 16-101).

Mit Bescheid vom 10.08.2016, Zahl: XXXX, wies die SGKK den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (OZ 3/1 PDF-Seite 172-201), wogegen die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 22.08.2016 Beschwerde erhob (OZ 1).

1.3. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 24.08.2016 die Beschwerde samt eingescannten nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1-3 PDF-Seiten 1-1487). Mit OZ 5-9 wurden weitere Aktenteile vorgelegt (PDF-Seiten 1-1403).

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]

2.1. Das BVwG wies die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 06.06.2016 gegen den Bescheid der SGKK vom 21.03.2016, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016, Zahl: XXXX, mit Beschluss vom heutigen Tag GZ 2132303-1/20 zurück, da die Erledigung vom 21.03.2016 keine Unterschrift des Genehmigenden aufwies, und die Erledigung den Parteien gegenüber somit nicht wirksam erlassen wurde (hg. GZ L511 2132303-1/20E).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der der SGKK vom 21.03.2016, Zahl: XXXX, beantragt.

1.2. Die Erledigung der SGKK vom 21.03.2016, Zahl: XXXX, wurde mangels Unterschrift des Genehmigenden nicht wirksam erlassen.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3, 5-9).

Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Bescheid vom 21.03.2016

  • Antrag auf Wiedereinsetzung vom 13.07.2016

  • Beschluss des BVwGH 2132303-1/20 vom heutigen Tag

2.2. Die getroffene Feststellung zur Nichtexistenz des Bescheides der SGKK vom 21.03.2016, Zahl: XXXX, ergibt sich aus dem Beschluss des BVwG, GZ L511 21323031-1/20, vom heutigen Tag.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).

3.2. Zurückweisung des Antrages

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 02.09.1998, 97/05/0157).

3.2.2. Da gegenständlich - wie in den Feststellungen dargelegt - kein die Frist auslösender Bescheid ergangen ist, konnte auch keine verfahrensrechtliche Frist versäumt werden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß zurückzuweisen ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

4.1. Aufgrund der Zurückweisung des Antrages konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Erfordernis eines ausgelösten Fristenlaufes zu §71 AVG etwa VwGH 02.09.1998, 97/05/0157; sowie 08.05.2008, 2007/06/0167 uHa 29.05.1990, 89/04/0111; zur Übertragbarkeit der Judikatur zu § 71 AVG auf § 33 VwGVG insbesondere VwGH 24.09.2015, Ra2015/07/0113. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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