BVwG I416 2152425-1

I416 2152425-1Tribunal Administrativo Federal11 de abr. de 2017

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Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, Familienangehöriger, Rückkehrentscheidung<br/>behoben, Spruchpunktbehebung

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BVwG I416 2152425-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I416.2152425.1.00

Spruch

I416 2152425-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 10.02.2017, Zl. 1048878100/140311940, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte III., IV. und V. ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.12.2014 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgründen an, dass er ein Kind mit seiner Freundin gezeugt habe und ihn deren Familie deshalb umbringen wollte. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Familie seiner Ex Freundin umbringen werde.

3. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Algerien im Wesentlichen ausführte, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX (Algerien) geboren und algerischer Staatsangehöriger sei. Als Nachweis legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses vor. Er führte weiters aus, dass er Araber und sunnitischen Glaubens sei und neben arabisch noch Französisch und Englisch in Wort und Schrift beherrsche. In Algerien würden noch seine Eltern und seine Geschwister leben, er habe die Grund- und Mittelschule besucht und eine Lehre als Koch und Schneider gemacht. Bis zu seiner Ausreise habe als Koch gearbeitet. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage im Rahmen der Ersteinvernahme an, dass er nicht in Algerien bleiben haben wollen, da er immer eine andere Mentalität als die dortigen Bewohner gehabt habe. Er habe ein buddhistisches Tattoo am Rücken, welches aber nichts mit Religion zu tun habe, er möge diese Kultur und meditiere auch, weshalb die Leute von ihm Abstand genommen hätten. Er habe einfach nicht mehr dort bleiben wollen. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er mit seiner Vertrauensperson XXXX in einer Lebensgemeinschaft lebe, von der Caritas Geld bekomme und seiner Freundin unterstützt werde. In seiner Freizeit gehe er ins Fitnesscenter, meditiere und spiele Pois (Ballspiel) darüberhinaus sei er Mitglied im Verein "XXXX". Letztlich führte er aus, dass er in seinem Heimatland aufgrund seines Lebensstils nicht leben könne und er im Falle dass dorthin zurückgeschickt werde, wahrscheinlich schon am nächsten Tag in ein anderes Land ausreisen würde.

5. Mit Bescheid vom 10.02.2017, Zl. 1048878100/140311940, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

6. Gegen die Spruchpunkte III., IV., und V. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde aktenwidrig angenommen habe, er würde kein Familienleben führen und auch nicht in einer Lebensgemeinschaft leben, obwohl seine Lebensgefährten bei der Einvernahme anwesend gewesen sei und beide auf die bevorstehende Heirat hingewiesen hätten. Er habe seine Lebensgefährtin am XXXX standesamtlich geheiratet, weshalb es sich daher bei ihm um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handeln würde, gegen den die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Sein Aufenthaltsrecht sei darüberhinaus durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte des XXXX vom XXXX, mit Gültigkeitsdatum bis XXXX, dokumentiert und nachgewiesen. Eine Fotokopie dieser Aufenthaltskarte wurde ebenso wie die Heiratsurkunde der Beschwerde angeschlossen. Aus den obgenannten Gründen, werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Spruchpunkte III., IV. und V. ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen , in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung zurückverweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer durch Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht Rechtsschutz zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Sachverhalt und der Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben.

Seine Identität steht aufgrund der Vorlage einer Kopie des Reisepasses fest.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 21.12.2014 in Österreich auf und ist laut ZMR seit dem 05.10.2016 an der gleichen Adresse wie seine Frau, einer österreichischen Staatangehörigen mit der er seit dem XXXX verheiratet ist, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX ist der Beschwerdeführer im Besitz einer vom XXXX, ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit der Nummer XXXX, die bis XXXX gültig ist.

Der Beschwerdeführer weist keine strafrechtliche Verurteilung auf.

Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides richtet.

Festgestellt wird, dass infolge Unterlassung einer Beschwerdeerhebung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer, die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig geworden ist.

Feststellungen zur Lage in Algerien können aus den oben angeführten Gründen unterbleiben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt und der Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Gesundheitszustand, gründen sich einerseits auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und andererseits auf die vorgelegten Unterlagen. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich aufweist, ergibt sich aus den im Rahmen der Beschwerde übermittelten Unterlagen.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.02.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ".

3.1.2. § 31 Abs. 1 Z 2, § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. .

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. ".

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. -Der Asylwerberaus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt;"

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Aufhebung des Bescheides im Umfang der Beschwerde

3.2.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung berechtigterweise keinen Anlass gesehen, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, da weder eine Heirat vorlag, noch der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung war. Dem erkennenden Gericht wurde jedoch mit der Beschwerde sowohl die Heiratsurkunde als auch die Aufenthaltskarte vorgelegt, weshalb sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt maßgeblich geändert hat..

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage einer bis XXXX gültigen Aufenthaltskarte der Republik Österreich seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen.

Da Rückkehrentscheidungen, abgesehen von den Fällen des § 66 FPG 2005, gemäß § 52 FPG 2005 grundsätzlich jedoch nur gegen jene Drittstaatsangehörige erlassen werden können, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und darüberhinaus diese gesetzliche Normen nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten, fehlt es im gegenständlichen Fall an einer Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nämlich an dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen.

Da der unbescholtene Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer Österreicherin somit ein Aufenthaltsrecht hat, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und auch die damit verbundene Abschiebung unzulässig.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

3.2.3. Zum Nichtbestehen einer Frist für eine freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Grundsätzlich ist auszuführen, dass mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist, bzw. im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde eine derartige Frist ex lege nicht besteht.

Da im gegenständlichen Fall aus den unter Punkt 3.2.2. genannten Erwägungen die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war und eine Frist für eine freiwillige Ausreise nur in Verbindung mit einer solchen festgelegt bzw. festgestellt werden kann, dass eine solche nicht besteht, war der seitens der belangten Behörde getroffenen Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt IV. die Rechtsgrundlage entzogen und war diese schon deshalb ersatzlos zu beheben.

Aus denselben Erwägungen war auch der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben, da Spruchpunkt I. und II. nicht bekämpft wurde und mit der Sachentscheidung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die im Besonderen der raschen Durchsetzung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen dient, beseitigt wurde.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz ist das Bundesamt zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu laden. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn dass aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Da der angefochtene Bescheid im Umfang der Beschwerde aus den unter Punkt 3.2.2. genannten Gründen aufzuheben war, wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Entscheidung klaglos gestellt. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur in eventu beantragt hat, weshalb er durch das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung weder formell noch materiell beschwert sein kann.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Die belangte Behörde hat bereits im Rahmen der Aktenvorlage schriftlich auf die Durchführung und Teilnahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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