BVwG L513 2144641-1

L513 2144641-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2017

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Regest

Angemessenheit, Notstandshilfe, Ratenzahlung, Rückzahlung

Texto completo

BVwG L513 2144641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L513.2144641.1.00

Spruch

L513 2144641-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems vom 04.01.2017, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-001143-3, betreffend Gewährung einer Zahlungserleichterung ab 1.12.2015 in je 62 Monatsraten von je €

200,00 und einer Restrate von € 191,25 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 13.04.2015 hat das AMS Kirchdorf/Krems den Bezug der Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AIVG für den Zeitraum 29.09.2009 - 31.12.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AIVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.482,98 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde vom 27 .04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG teilweise statt. Es wurde ausgesprochen, dass die für den Zeitraum von 29.09.2009 bis 12.10.2009 widerrufene Notstandshilfe in der Höhe von € 274,96 nicht zurückgefordert werde. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen.

2. Mit Bescheid vom 13.04.2015 hat das AMS Kirchdorf/Krems den Bezug des Arbeitslosengeldes gem. § 24 Abs. 2 AIVG für den Zeitraum 01.01.2012 - 09.03.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 25 Abs. 1 AIVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.876,11 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des BF vom 27.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von € 1.876,11 rückgefordert werde.

3. Mit Bescheid vom 13.04.2015 hat das AMS Kirchdorf/Krems den Bezug der Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AIVG für den Zeitraum 10.03.2012 - 31.12.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AIVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.996,29 verpflichtet. Mit Bescheid vom 01.07.2015 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 27.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass die für den Zeitraum von 10.03.2012 bis 31.12.2012 gewährte Notstandshilfe in der Höhe von € 6.996,29 rückgefordert werde.

4. Diese Entscheidungen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.2.2016, L510 2111687, bestätigt, sodass die Entscheidungen über die Rückforderungen der Leistungen, insgesamt € 15.079,72, rechtskräftig waren.

5. Der BF brachte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS Kirchdorf/Krems am 09.11.2015 niederschriftlich ein Ratenansuchen ein. Er erklärte, eine monatliche Rate in der Höhe von € 200,-- entrichten zu wollen. In weiterer Folge übermittelte er über sein eAMS-Konto mehrere Unterlagen bezüglich seines Ratenansuchens (Mietvertrag, Mahnschreiben der Energie AG, Aufstellung bezüglich der KFZ-Haftpflicht, Zahlungen hinsichtlich des Mobiltelefons und des Internetzuganges sowie Schreiben bezüglich der Heizkosten) und führte aus, dass es finanziell nicht "stemmbar" sei, einen Abzug von 50 % des Notstandshilfebezuges zu verkraften, da die Familie auch Lebensmittel kaufen müsste und im Kindergarten ständig Zahlungen zu leisten seien. Die monatlichen Heizkosten würden fast € 100,-- betragen.

6. Mit Bescheid vom 16.11.2016 hat das AMS Kirchdorf/Krems eine Zahlungserleichterung ab 1.12.2015 in je 62 Monatsraten von je €

200,00 und einer Restrate von € 191,25 bei einem Übergenuss von €

12. 591,25 gewährt, da das BVwG mit Beschluss vom 4.10.2016, L 513 2120730, die Entscheidung des AMS Kirchdorf/Krems vom 24.11.2015 zur neuerlichen Entscheidung an das AMS Kirchdorf/Krems zurückverwiesen hat.

7. Gegen den Bescheid vom 16.11.2016 hat der BF Beschwerde über sein eAMS-Konto eingebracht und eingewendet:

"In umseits bezeichneter Ratenzahlungssache erhebe er, XXXX, gegen das Schreiben des AMS Kirchdorf an der Krems vom 16.11.2016, dem Beschwerdeführer am 18.11.2016 zugestellt, welches rechtlich als Bescheid zu werten ist (die Judikatur des BvWG ist hinlänglich bekannt), nachstehende BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die ersatzlose Behebung des Bescheides und auszusprechen, dass ab Antragstellung eine monatliche Ratenzahlung in der Höhe von 100,00 EUR bewilligt werde.

Wiederum habe die befangene Mag. Oberreiter eine Entscheidung gefällt, die nachweislich gegen geltendes Recht verstosse. Auch dieser Akt wandere umgehend zum Landeskriminalamt OÖ wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs.

Das AMS Kirchdorf bleibe jede Begründung schuldig, weshalb dem Beschwerdeführer monatliche Raten von 200,00 EUR zumutbar wären. Dies wäre nicht der Fall und das AMS setze sich mit der Begründung wiederum nicht auseinander.

Hier gehe es wiederum nur darum, das Verfahren in die Länge zu ziehen und so bewusst den Beschwerdeführer zu schädigen. Ferner genieße der Bescheid aufschiebende Wirkung, da die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wurde, in keinem Verfahrensstadium bisher und wäre daher die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge auszusprechen. Diesbezüglich behänge auch bei der Finanzprokuratur ein Schadenersatzverfahren.

Die Aufhebung des Bescheides werde beantragt."

8. Mit Bescheid vom 4.1.2017 wies das AMS Kirchdorf im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 18.11.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Es wurde ausgesprochen, dass aufgrund einer Gewährung von Zahlungserleichterung ab 1.12.2015 62 Monatsraten von je € 200,00 und einer Restrate von € 191,25 durch den BF zu leisten sind.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zeitpunkt seines niederschriftlichen Ratenansuchens vom 9.11.2015 im Bezug der Notstandshilfe von € 27,82 tgl. (€ 27,82 x 30 Tage = 834,60) gestanden wäre. Seine Gattin, XXXX, geb. XXXX, erhalte ebenfalls laufend Notstandshilfe von € 26,89 tgl. (€ 26,89 tgl. x 30 Tage = 806,70). Unterbrechungen im Leistungsbezug der Gattin würden zwar vorliegen, jedoch deshalb, da diese in diesem Zeitraum Krankengeld von der GKK in Höhe des bestehenden Anspruches auf Notstandshilfe erhalten habe. In Summe würden der BF und seine Gattin Zahlungen vom AMS von € 1.641,30 mtl. erhalten. Im gemeinsamen Haushalt würde weiters der Sohn XXXX, geb. 28.10.2010, leben. Aktenkundig wäre, dass der BF den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder aus erster Ehe nicht nachkommen würde.

Für die Höhe der Festsetzung der Raten ziehe das AMS das Einkommen nach § 293 Abs 1 lit. a sublit. Aa ASVG (€ 1.307,89 monatlich im Jahr 2015) heran. Dieses Einkommen müsse dem BF und seiner Gattin sowie dem gemeinsamen Kind verbleiben, damit die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gesichert sei.

Für Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt der nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG im Jahr 2015 festgesetzte Betrag, nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags von 5,1%, € 1.241,00. Dieser Betrag wird um € 149,00 erhöht, dies ist der Betrag der nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung 2015 als Leistung für ein Kind gewährt werde.

Als Familieneinkommensuntergrenze nach § § 36 Abs. 3 lit. b sublit. a ALVG ergebe sich somit ein Betrag von € 1.390,00.

Als gemeinsames Einkommen erziele der BF mit seiner Gattin aus den Zahlungen des AMS ab November 2015 ein Einkommen von € 1.641,30.

Nach Abzug des "Freibetrages", der sich aus der Familieneinkommensuntergrenze nach § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a ALVG ergebe, verbleibe ein Betrag von € 251,30 (€ 1.641,30 - € 1.390,00), sodass eine Gewährung von monatlichen Raten von € 200,00 als angemessen erscheine, sodass durch den verbleibenden Leistungsrest die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes des Leistungsbeziehers und seiner von ihm zu versorgenden Familienangehörigen gesichert sei.

Somit erfolge die Gewährung einer Zahlungserleichterung ab 1.12.2015 in je 62 Monatsraten von je € 200,00 und einer Restrate von € 191,25 bei einem Übergenuss von € 12.591,25 in Übereinstimmung der geltenden Rechtslage.

9. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS hat der BF einen Vorlageantrag über sein eAMS-Konto eingebracht und auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.1.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF brachte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS Kirchdorf/Krems am 09.11.2015 niederschriftlich ein Ratenansuchen ein. Er erklärte, eine monatliche Rate in der Höhe von € 200,-- entrichten zu wollen. In weiterer Folge übermittelte er über sein eAMS-Konto mehrere Unterlagen bezüglich seines Ratenansuchens (Mietvertrag, Mahnschreiben der Energie AG, Aufstellung bezüglich der KFZ-Haftpflicht, Zahlungen hinsichtlich des Mobiltelefons und des Internetzuganges sowie Schreiben bezüglich der Heizkosten) und führte aus, dass es finanziell nicht "stemmbar" sei, einen Abzug von 50 % des Notstandshilfebezuges zu verkraften, da die Familie auch Lebensmittel kaufen müsste und im Kindergarten ständig Zahlungen zu leisten seien. Die monatlichen Heizkosten würden fast € 100,-- betragen.

Das AMS Kirchdorf/Krems hat am 16.11.2016 eine Zahlungserleichterung ab 1.12.2015 in je 62 Monatsraten von je € 200,00 und einer Restrate von € 191,25 bei einem Übergenuss von € 12.591,25 für den BF gewährt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen im Besonderen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere dem Bezugsverlauf und dem Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Erledigung der belangten Behörde einen Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfGH 10.06.2016, E 2263/2015, V149/2015) ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (vgl. zB VfSlg. 19.622/2012 mwN).

Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg. 18.218/2007). Ob aus einer Erledigung deutlich ein objektiv erkennbarer Bescheidwille hervorgeht, kann sich auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen (vgl. zB VfSlg. 13.750/1994) oder dass eine hoheitliche Deutung aus Rechtsschutzgründen geboten ist (vgl. zB VfSlg. 13.223/1992, 19.823/2013).

Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wird in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Bescheide nach § 56 AVG alle jene hoheitlichen Erledigungen von Verwaltungsbehörden sind, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. dazu und zum Folgenden etwa VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142; 23.03.2006, 2005/07/0091; 21.12.2012, 2012/17/0473; 24.03.2015, Ra 2014/03/0021; 30.10.2015, Ra 2015/03/0051; 26.02.2016, Ra 2016/12/0015). Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, allerdings nicht notwendigerweise im Spruch. Fehlt die Bezeichnung der Behörde, so kann das betreffende Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung und auch aus der Form der Erledigung ergeben. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes an der Bescheidqualität der in Rede stehenden Erledigung kein Zweifel bestehen. Sie wurde vom AMS, mithin von einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und behördlichen Aufgaben (vgl. §§ 1, 24, 58 AMSG), gegenüber dem Beschwerdeführer als individuell bestimmte Person erlassen und regelt normativ eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit. Konkret wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung von – geringeren - Ratenzahlungen in Bezug auf den ihm vorgeschriebenen Rückforderungsbetrag abgelehnt. Die Erledigung des AMS greift damit in die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, zumal damit verbindlich über die von ihm begehrte Zahlungserleichterung entschieden wurde.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen, sofern es an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt. Da bei der von der Behörde ergangenen Beschwerdevorentscheidung kein Zweifel am Bescheidcharakter besteht, ist im Ergebnis festzuhalten, dass es sich bei der bekämpften Erledigung des AMS um einen Bescheid und damit um einen zulässigen Beschwerdegegenstand handelt.

3.4. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist Gewährung einer Zahlungserleichterung ab 1.12.2015 in je 62 Monatsraten von je €

200,00 und einer Restrate von € 191,25, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

3.4.1. In Ermangelung einer konkreten Regelung im § 25 Abs. 4 AlVG zur Feststellung des angemessenen Einkommens des Schuldners, dass eine Aufrechnung der Hälfte des Leistungsbezuges als angemessen erscheinen lässt, wendet die Behörde die Bestimmung des § 36 Abs. 3 lit. b sublit. a ALVG (Familieneinkommensuntergrenze) an.

Mit dieser Bestimmung wird geregelt, dass eine Anrechnung des Partnereinkommens zu unterbleiben hat, soweit dadurch das Haushaltseinkommen jenen Mindeststandard unterschreiten würde, der in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die betreffende Haushaltskonstellation gebührt.

Wie in der Mindestsicherung der Länder wird daher als Mindeststandard auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare im gemeinsamen Haushalt nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG verwiesen, von dem aber dann der von Pensionsbeziehern für sich selbst zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag in Abzug zu bringen ist.

Die Notstandshilfe darf nach dieser Bestimmung durch Anrechnung von Partnereinkommen nur soweit vermindert werden, als dieser Mindeststandard noch gewährleistet ist.

3.4.2. Gegenständlich ist daher für die Festsetzung der Raten das Einkommen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen, das dem BF und seiner Gattin sowie dem gemeinsamen Sohn verbleiben muss, damit die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes des Leistungsbeziehers und seiner von ihm zu versorgenden Familienangehörigen gesichert ist. Dies hat im Jahr des Ratenansuchens, also 2015, monatlich € 1.307,89 betragen. Nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags von 5,1%, wären dies € 1.241,00. Dieser Betrag wird jedoch wiederum um den Betrag von € 149,00 erhöht, da dieser Betrag der nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung 2015 als Leistung für ein Kind gewährt wurde. Als Familieneinkommensuntergrenze nach § 36 Abs. 3 lit. b sublit. a ALVG ergibt sich somit ein Betrag von € 1.390,00.

3.4.3. Der BF erzielte gemeinsam mit seiner Gattin ab November 2015 ein Einkommen von € 1.641,30 durch Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, wenn sie nach Abzug des "Freibetrages", der sich aus der Familieneinkommensuntergrenze nach § 36 Abs. 3 lit. b sublit. a ALVG ergibt (€ 1.641,30 - €

1. 390,00 = € 251,30), monatliche Raten von € 200,00 als angemessen festsetzt, da durch den verbleibenden Leistungsrest die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes des Leistungsbeziehers und der von ihm zu versorgenden Familienangehörigen im Sinne der genannten Ausführungen als gesichert anzusehen ist. An diesem Umstand ändern auch die vom BF angeführten monatlichen Zahlungen wie Versicherungen, Mobiltelefon, Internet sowie Heizkosten nichts, sind doch diese Ausgaben iSd notwendigen Lebensunterhaltungskosten zu subsumieren.

3.4.4. Zusammengefasst erfolgte die Gewährung einer Zahlungserleichterung ab 1.12.2015 in je 62 Monatsraten von je €

200,00 und einer Restrate von € 191,25 bei einem Übergenuss von €

12. 591,25 als angemessen und ist der für die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes des BF und seiner Familie gesichert.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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