W132 2119382-1•BVwG W132 2119382-1
W132 2119382-1Tribunal Administrativo Federal7 de abr. de 2017
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Kausalität, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Sachverständigengutachten
W132 2119382-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX,XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Salzburg vom XXXX anerkannten Dienstbeschädigungen gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom 14.08.1984 hat das Landesinvalidenamt für Salzburg unter Spruchpunkt 1. als Dienstbeschädigung anerkannt:
Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 21 bis 24 und 70 HVG ab 01.01.1983 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH, zuerkannt.
2. Das Landesinvalidenamt für Salzburg hat in der Folge von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eingeleitet und mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom XXXX die mit Bescheid vom 14.08.1984, XXXX, zuerkannte Beschädigtengrundrente gemäß § 21 und § 56 Abs. 3 Z 1 HVG eingestellt.
3. Das Landesinvalidenamt für Salzburg hat mit dem – unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen – Bescheid vom 15.03.1989 auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.1988 auf Neubemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 HVG stattgegeben, jedoch gemäß § 21 und § 22 HVG den erhobenen Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt.
Dieser Entscheidung wurden das auf der am 01.02.1989 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende, medizinische Sachverständigengutachten Dris. Gasperschitz, Facharzt für Unfallchirurgie, sowie eine berufskundliche Beurteilung zugrunde gelegt, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowohl aus medizinischer als auch aus berufskundlicher Sicht in Höhe von 10 vH festgestellt worden ist.
Als anerkannte Dienstbeschädigung wurden nachstehend angeführte Gesundheitsschädigungen jeweils mit einem Kausalanteil 1/1 zugrunde gelegt:
Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr
MdE
01
Bruch des 1. Lendenwirbels ohne wesentliche Verschiebung geheilt
184
10 vH
02
Ohne Funktionseinbuße abgeheilte Schulterprellung rechts
28
0 vH
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 10 vH, weil das führende Leiden unter lfd. Nr. 1 durch das Leiden lfd. Nr. 2nicht erhöht wird.
4. Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente gestellt. Das Begehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH, gemessen nach den Richtsätzen des Bundesbehindertengesetzes, vorliege.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage:
4.1. Zur Überprüfung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin in Höhe von 10 vH bewertet wurde.
4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund der in Höhe von 10 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 HVG, den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Salzburg vom XXXX anerkannten Dienstbeschädigungen abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Bereich der Wirbelsäule keine akausale degenerative Veränderung vorliege, sondern sich in Folge der Fraktur des 1. Lendenwirbels eine Keilwirbelbildung bei L1 entwickelt habe. Diese sei eine Folge des anerkannten Bruches des 1. Lendenwirbels und daher sei eine Verschlechterung in der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten, welche mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 vH zu bewerten sei.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden nachgereicht:
5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin in Höhe von 10 vH bewertet wurde.
5.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass keine erworbene oder altersentsprechende Abnützungserscheinung vorliege. Ursächlich für die Abnützungserscheinungen sei die Fraktur des 1. Lendenwirbels (also die anerkannte Dienstbeschädigung), wodurch es zu einer Keilwirbelbildung gekommen und infolge die Wirbelsäule des Beschwerdeführers destabilisiert worden sei, wodurch es in den folgenden Jahren zu entsprechenden nicht altersgemäßen Abnützungserscheinungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer leide seit 30 Jahren an Schmerzen und habe daher entsprechende Medikamente einnehmen müssen, wodurch er in weiterer Folge an Magenulcera und Gastritis leide.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer wurde am 05.12.1982 als Beifahrer auf dem Weg von zu Hause in die Kaserne bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem HVG liegen dem Grunde nach vor.
Anerkannte Dienstbeschädigung:
1.2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weiterhin 10 vH.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.1989 erhobenen klinischen Befund keine relevante Verschlechterung der als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden eingetreten.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Wirbelsäule: Druckschmerz: ISG bds.; Klopfschmerz: LWS diffus, kein P.m.; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm,
Rippenbuckel: nein
Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur;
Obere Extremitäten: Rechtshänder; Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig;
Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter rechts: Ante-/Retroflexion 160 0 40, Außen-/Innenrotation 50 0 90, Abduktion/Adduktion 160 0 40
Schulter links: Ante-/Retroflexion 160 0 40, Außen-/Innenrotation 50 0 90, Abduktion/Adduktion 160 0 40
Ellbogen rechts: Extension/Flexion 0 0 150; Pronation/Supination 90 0 190; über dem Olecranon 2cm lange, blande Narbe nach Marknagelung
Ellbogen links: Extension/Flexion 0 0 150; Pronation/Supination 90 0 190
Handgelenk beidseits: Extension/Flexion 60 0 60;
Radial-/Ulnarduktion 30 0 40
Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich
Neurologisch: obere Extremitäten: Kraftgrad: 5; Sehnenreflexe:
beidseits untermittellebhaft; Sensibilität: ungestört;
Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; bei Vorneigen Kopftremor, an beiden OE grob-und feinschlägiger Tremor, besonders bei Erregung.
Untere Extremitäten: Varusstellung: 5 Grad; Hüftgelenk rechts:
Druckschmerz: nein, Extension/Flexion: 0 0 120; Abduktion/Adduktion:
30 0 30; Aussen-/Innenrotation: 30 0 25
Hüftgelenk links: Druckschmerz: nein, Extension/Flexion: 0 0 120; Abduktion/Adduktion: 30 0 30; Aussen-/Innenrotation: 30 0 25
Kniegelenk rechts: Extension/Flexion: 5 0 130, Druckschmerz nein,
Erguss: nein, Rötung: nein, Hyperthermie: nein, retropatellare
Symptomatik: nein, Zohlen-Zeichen: negativ, Bandinstabilität: nein
Kniegelenk links: Extension/Flexion: 5 0 130, Druckschmerz nein,
Erguss: nein, Rötung: nein, Hyperthermie: nein, retropatellare
Symptomatik: nein, Zohlen-Zeichen: negativ, Bandinstabilität: nein
Kondylenabstand: QF
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd Nr.
Dienstbeschädigung
Positionsnr RSVO
MdE gesamt
ursächl Anteil
kausale MdE
01
Zustand nach Bruch des 1. Lendenwirbels, ohne wesentliche Verschiebung geheilt
184
10 v.H.
1/1
10 v.H.
02
Zustand nach Schulterprellung rechts, ohne Funktionseinbuße abgeheilt
28
0 v.H.
1/1
0 v.H.
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
10 v.H.
Das führende
Leiden unter der lfd. Nr. 1 wird durch das Leiden lfd. Nr. 2 nicht angehoben, da dieses keine Funktionseinschränkungen verursacht und keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
Begründung des Rahmensatzes:
Das Leiden 1 wird mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. festgelegt, da radiologisch nur ein minimaler ventraler Höhenverlust feststellbar ist und keine wesentlichen Verschleißerscheinungen in diesem Segment vorhanden sind.
Das Leiden 2 wird als folgenlos ohne Funktionseinbuße abgeheilt mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. eingestuft.
Akausale Leiden: Beschwerden an Hüft-, Knie- und Schultergelenken sowie an der Lendenwirbelsäule
Maßgebend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom 15.03.1989 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des führenden Leidens unter Nr. 1 mit 10 vH, sowie dass eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit sowie subjektive Beschwerden verstärkt vorlagen.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.1989 erhobenen klinischen Befund keine relevante Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie auf die Kausalität ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen.
Die in den Befunden angeführten Veränderungen an den Hüft- Knie- und Schultergelenken sowie im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule (L4 bis S1) fasst Dr. XXXX nachvollziehbar dahin zusammen, dass eine entsprechende altersentsprechende Abnützung vorliegt und das Segment der als Dienstbeschädigung anerkannten Verletzungen weder klinisch noch in den Befunden eine Zunahme der Abnützung aufzeigt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, es habe sich infolge der als Dienstbeschädigung anerkannten Fraktur der 1. Lendenwirbelsäule eine Keilwirbelbildung entwickelt, entgegnete der Sachverständige fachärztlich überzeugend, dass der Bruch eines Wirbelkörpers nach längstens ein bis zwei Jahren ausgeheilt ist und nicht die Ursache für wesentlich spätere Abnützungserscheinungen in anderen Bereichen der Wirbelsäule ist, zumal auch keine relevanten funktionsbehindernden Veränderungen des betroffenen Segmentes L1 bestehen. Die Keilwirbelbildung ist, dies wird durch die vorgelegten Befunde bestätigt, auch nur geringgradig ausgeprägt. Die angegebenen Empfindungsstörungen im rechten Bein sind auf die Bandscheibenveränderungen in den Segmenten L4 bis S1 zurückzuführen, dies entspricht dem MRT Befund vom 30.09.2016, und können weder durch die persönliche Untersuchung, noch durch die vorgelegten Befunde mit der anerkannten Dienstbeschädigung in Zusammenhang gebracht werden.
Es wurden keine Beweise vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten.
Die Beurteilung des Ausmaßes der Funktionseinschränkung der anerkannten Dienstbeschädigung begründet der Sachverständige schlüssig und im Einklang mit dem erhobenen klinischen Befund, den vorgelegten Beweismitteln und der Richtsatzverordnung, mit der Wahl einer über dem unteren Rahmensatzes der Position 184 liegenden Stufe, da radiologisch ein minimaler ventraler Höhenverlust feststellbar ist und keine wesentlichen Verschleißerscheinungen in diesem Segment vorhanden sind.
Zur fehlenden Kausalität führt Dr. XXXX nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Beschwerden an den Hüft-, Knie- und Schultergelenken und die in den Befunden angeführten Veränderungen, einer geringgradigen altersentsprechenden Abnützung entsprechen und darüber hinaus auch keine funktionellen Einschränkungen erreichen. Die eingetretenen Beschwerden und die in den Befunden angeführten Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (L4 bis S1) sind ebenfalls als erworbene, altersentsprechende Abnützungserscheinungen zu werten. Das Segment der als Dienstbeschädigung anerkannten Verletzung L1 zeigt weder klinisch noch in den Befunden eine Zunahme der Abnützung.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX basierend auf der Untersuchung vom 03.02.2015, betreffend das Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses, stellt zwar einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH fest, da wiederkehrende Beschwerdesymptomatik an der Lendenwirbelsäule bestehen, dies bezieht sich jedoch auf den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ohne Bezug auf einen ursächlichen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis.
Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach keine Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten ist und weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die vorgebrachten Gesundheitsschädigung aufgrund der Schmerzen und langen Einnahme von Medikamenten und deren Nebenwirkungen sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.
Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)
Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). (§ 1 Abs. 1 HVG auszugsweise)
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)
Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. (§ 2 Abs. 2 HVG)
Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(§ 21 Abs. 1 HVG)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(§ 21 Abs. 2 HVG)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..
(§ 23 Abs. 1 HVG)
Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(§ 56 Abs. 2 HVG auszugsweise)
Auch in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung "im Dienst" erlitten wurde, muss regelmäßig zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung bestehen (VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0033 mit Hinweis E 15. Oktober 2009, 2008/09/0222; E 9. November 2010, Zl. 2008/09/0173).
Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen.(VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)
Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).
Im Verfahren gemäß § 86 HVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 HVG genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob eine relevante kausale Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden eingetreten ist.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach keine Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten ist und weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vH vorliegt, nicht dem tatsächlichen kausalen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Vielmehr stellen diese eine altersentsprechende Abnützung dar.
Weder der im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2016 erhobene klinische Befund, noch die vorgelegten bzw. eingeholten Beweismittel enthalten Anhaltspunkte, dass die nunmehr bestehenden Leiden an den Knie-, Hüft- und Schultergelenken sowie an der Lendenwirbelsäule ihre Ursache eine kausale Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigung darstellen. Da der Bruch eines Wirbelkörpers nach längstens ein bis zwei Jahren abgeheilt ist, kann dieser nicht die Ursache für wesentlich später auftretende Abnützungserscheinungen in anderen Bereichen der Wirbelsäule sein. Die nunmehr aufgetretenen Leiden des Beschwerdeführers sind vielmehr auf altersgemäße Abnützungserscheinungen zurückzuführen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Richtsätzen des Bundesbehindertengesetz in Höhe von 20 vH bestehe, ist zu entgegnen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des Bundesbehindertengesetztes keine Bindungswirkung für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Heeresversorgungsgesetz entfaltet. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 03.02.2015 war daher lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung einzubeziehen. Wie bereits ausgeführt, war dieses Gutachten im Verfahren über die Ausstellung eines Behindertenpasses erstellt worden, wobei das Gesamtausmaß der Behinderung, sohin die Gesamtfunktion der Wirbelsäule berücksichtigt wurde, wohingegen im gegenständlichen Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz die bestehenden Beschwerden nach den auslösenden Ursachen differenziert werden und lediglich jene Veränderungen als kausal anzusehen sind, die aufgrund der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten sind.
Da keine maßgebende kausale Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen objektiviert werden konnte und weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 (zehn) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, sofern im Rahmen eines Rentenneubemessungsverfahrens in erster Instanz eine als Dienstbeschädigung angemeldete Gesundheitsschädigung ermittlungsmäßig behandelt wurde, die Rechtsmittelinstanz berechtigt und verpflichtet, über diese bescheidmäßig abzusprechen, auch wenn eine Anerkennung oder Abweisung im Spruch des Bescheides der ersten Instanz unterblieben ist (vgl. Erkenntnis vom 15. Mai 1964, ZI. 2110/63). Gegenständlich wurden das Ausmaß der Schmerzen und die lange notwendige Einnahme von Medikamenten sowie deren Nebenwirkungen in Form von Magenulcera und Gastritis erstmals im Rahmen der Ausübung des Parteiengehörs vorgebracht, nämlich in der Stellungnahme vom 03.02.2017. Daher wurde das Ausmaß der Schmerzen, die Einnahme von Medikamenten und deren Nebenwirkungen im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht ermittlungsgemäß behandelt und hat die belangte Behörde auch nicht darüber abgesprochen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.
B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Daher sind das vorgebrachte Ausmaß der Schmerzen, die lange Einnahme von Medikamenten und deren Nebenwirkungen in Form von Magenulcera und Gastritis nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine diesbezügliche Prüfung kann nicht erfolgen. Eine solche hat in einem gesonderten Verfahren vor der belangten Behörde durchgeführt zu werden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtig, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 2 iVm § 21 und § 56 Abs. 2HVG stützen.
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