W213 2131883-1•BVwG W213 2131883-1
W213 2131883-1Tribunal Administrativo Federal5 de abr. de 2017
Dienstreiseabrechnung, materiell - rechtliche Ausschlussfrist,<br/>Reisegebühren, Reisekostenvorschuss, Rückzahlungsanspruch,<br/>Vorlagefrist
W213 2131883-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Harald FELZMANN, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 01.07.2016, GZ. BMLFUW-LE.5.12.4/0499-Pr/3/2016, betreffend Hereinbringung von Reisegebühren (§36a RGV), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 36a Abs. 4 Z. 1 RGV § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat des BMLFUW in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Dienstreiseauftrag der belangten Behörde vom 15.04.2015, Zl. BMLFUW-LE.5.12.4/1158-I/8/2015, wurde der Beschwerdeführer angewiesen im Zeitraum vom 29.05. - 11.06.2015 nach XXXX auswärtige Dienstverrichtungen vorzunehmen.
Am 13.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Anweisung eines entsprechenden Reisekostenvorschusses, der ihm gemäß § 36a RGV 1955 im Ausmaß von € 2.700,- gewährt und am 20.04.2015 angewiesen wurde.
Am 17.12.2015 legte der Beschwerdeführer die Reiserechnung vor.
Mit Einsichtsbemerkung zu GZ. BMLFUW-LE.5.12.4/1158-I/8/2015, vom 22.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass die Fallfrist des § 36a RGV verstrichen sei und der bereits ausgezahlte Vorschuß hereinzubringen sei.
Mit Einsichtsbemerkung zu GZ. BMLFUW-LE.5.12.4/1158-I/8/2015, vom 04.04.2016 wurde die Hereinbringung des Vorschusses in Form monatlicher Ratenzahlungen veranlasst.
Mit Mail vom 25.04.2016 beatragte der Beschwerdeführer über den in Folge der Überschreitung der Rechnungslegungsfristeingetretenen Anspruchsverlust und die damit einhergehende Rückforderung des Dienstreisevorschusses bescheidmäßig abzusprechen.
Mit Schreiben vom 13.05.2016 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis, dass er mit Genehmigung des Dienstreiseauftrages Zl. BMLFUW-LE.5.12.4/1158-I/8/2015 vom 15.4.2015 für den Zeitraum vom 29.5.-11.6.2015 nach XXXX zu einer auswärtigen Dienstverrichtung beauftragt worden sei. Im Rahmen des ELAK-Dienstreiseprozesses habe er die die Anweisung eines entsprechenden Reisekostenvorschusses beantragt, der ihm gem. § 36a RGV 1955 im Ausmaß von € 2.700,-
gewährt und am 20.4.2015 angewiesen worden sei.
Aus dem Prozessverlauf des betreffenden Dienstreiseaktes gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Reiserechnung am 17.12.2015 elektronisch signiert habe. Die für die gegenständliche Dienstreise maßgebliche Rechnungslegungsfrist habe am 30.11.2015 geendet. Gemäß § 36a RGV sei daher der Anspruch Reisegebühren erloschen
Am 22.12.2015 sei der Beschwerdeführer mit Einsichtsbemerkung zu GZ. BMLFUW-LE.5.12.4/1158-I/8/2015, hievon in Kenntnis gesetzt worden. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass der bereits ausgezahlte Vorschuß hereinzubringen sei.
Mit Mail vom 19.12.2015 habe der Beschwerdeführer einen erst am 19.12.2015 erhaltenen Rechnungsbeleg als Grund für die verspätete Dienstreiseabrechnung angeführt.
Mit Schreiben vom 18.02.2016 habe der Beschwerdeführer den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass entsprechend dem näher dargestellten ELAK-Prozess mit Genehmigung der Dienstreise sowie der Auszahlung bzw. Verbrauch des Reisekostenvorschusses zur Begleichung der Flugbuchungen und Hotelnächtigungen formell zeitgleich die Reiserechnungslegung verbunden gewesen sei.
Die belangte Behörde bekräftigte hierauf mit Schreiben vom 01.04.2016, dass der Anspruch auf Reisegebühren durch Fristüberschreitung erloschen sei. Am 04.04.2016 sei die Hereinbringung des Vorschusses durch monatliche Raten in Höhe von €
225,- verfügt worden.
Gemäß § 36 Abs. 1 RGV habe der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes geltend zu machen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren vorgesehen sei, könne vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden.
Der Anspruch auf Reisegebühren erlösche, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise falle, geltend gemacht werde. Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 4 RGV sei der Vorschuss von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn die Frist des § 36 Abs. 2 oder 3 RGV fruchtlos verstrichen sei.
Mit Schreiben vom 30.05.2016 führte der Beschwerdeführer dazu Folgendes aus:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 13.05.2016, erhalten am 16.05.2016 per EMail, erlaube ich mir, der Behörde folgende Stellungnahme abzugeben: Wie aus dem ELAK meiner Dienstreise Zl. BMLFUW-LE.5.12.4/1158-I/8/2015 zu entnehmen ist, wurde von mir die Reiserechnung für die Dienstreise nach XXXX2015 vollständig gelegt und zugleich auch ein Vorschuss beantragt. Es ist daher nicht richtig, dass der Anspruch auf die Vergütung von Reisegebühren in der Höhe von 2.700.-- € verfallen ist. Mit Eingabe vom 17.12.2015 wurde von mir im ELAK lediglich der überschiessende Betrag von weiteren 97,58 € nachgereicht, den ich tatsächlich auch bezahlt hatte. Sollten diese 97,58 € tatsächlich zu spät nachgereicht worden sein, bedaure ich dies sehr und bedarf es bezüglich dieser 97,58 €
keiner bescheidmäßigen Feststellung mehr."
Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Auf Grund Ihres Antrages vom 25.4.2016 wird die bescheidmäßige Feststellung getroffen, dass der im Zusammenhang mit Ihrer Dienstreise vom 29.5.-11.6.2015 nach XXXX, gem. § 36a Abs. 1 RGV 1955 ausbezahlte Vorschuss in Höhe von € 2.700,- € in Folge der nicht fristgerechten Reiserechnungslegung gemäß § 36a Absatz 4 Zif. 1 RGV 1955 von Ihren Bezügen hereinzubringen ist."
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers begründend ausgeführt, dass die Tatsache unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer am 13.04.2015 laut ELAK-Prozess den Dienstreiseantrag gestellt habe und dieser am 15.4.2015 genehmigt worden sei. Zeitgleich habe der Beschwerdeführer einen Reisekostenvorschuss in der Höhe von € 2.700,- beantragt, welcher zeitnah angewiesen worden sei.
Ebenso unstrittig sei das Faktum, dass die tatsächliche Dienstreise (Dienstverrichtung) während des Zeitraumes vom 29.05.2015, 17:25 Uhr bis 11.06.2015, 20:25 Uhr, stattgefunden habe und die entsprechende Reiserechnung durch den Beschwerdeführer am 17.12.2015, 16:09 Uhr, nach Abschnitt VIII der RGV 1955 gelegt und elektronisch signiert worden sei.
In Anwendung des Abschnittes VIII der RGV 1955 habe der Beschwerdeführer die Reiserechnung innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat in den das Ende der Dienstreise gefallen sei, bei seiner Dienststelle geltend zu machen gehabt. Aus dieser Bestimmung sei zwingend ableitbar, dass die Rechnungslegung bei tatsächlich stattgefundenen Dienstreisen grundsätzlich nach Absolvierung dieser zu erfolgen habe.
Eine Rechnungslegung vor Dienstreiseantritt würde auch dem § 1 Abs.1 RGV 1955 widersprechen, wonach Beamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes haben, der ihnen durch eine Dienstreise erwachse. Somit habe der Beschwerdeführer die für die gegenständliche Dienstreise gemäß § 36 Abs. 2 RGV 1955 maßgebliche Rechnungslegungsfrist, nämlich den 30.11.2015, 24:00 Uhr, nachweislich überschritten. Die vorgesehene Frist in § 36 RGV 1955 Abs. 2 und 3 sei eine absolute Fallfrist, eine nachträgliche Geltendmachung des Anspruches sei ausgeschlossen.
Gemäß § 36a Abs. 4 Z. 1 RGV 1955 sei der Vorschuss oder ein Vorschussrest von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn die Frist des § 36 Abs. 2 oder 3 leg.cit. ungenützt verstrichen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreterfristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. Mai bis 11. Juni 2015 als Delegationsleiter an der Ramsar-Vertragsstaatenkonferenz in XXXX teilzunehmen hatte.
Wie es den Usancen der Dienststelle entspreche, seien vom Beschwerdeführer die (voraussichtlichen) Kosten der Dienstreise ermittelt und bereits am 13. April 2015 im ELAK-Dienstreiseprogramm die Reiserechnung in der Höhe von € 2.778,55 gelegt und zugleich auch beim Dienstgeber ein Vorschuss in der Höhe von € 2.700,-
beantragt worden.
Nach Ende der Dienstreise und Überprüfung sämtlicher weiterer Abrechnungsbelege sei am 17.12.2015 vom Beschwerdeführer im elektronischen Dienstreiseantragsformular ein (diese € 2.778,55) überschießender Betrag von weiteren € 19,03 nachgereicht worden, den der Beschwerdeführer tatsächlich auch bezahlt habe.
Die Abwicklung von Dienstreiseanträgen und - rechnungen sei seit Beginn der Einführung des ELAK im Jahr 2004 bis zum Jahr 2015 ausschließlich unter Zuhilfenahme aller Tools des ELAK-Dienstreiseprozesses erfolgt. In diesem Prozess sei vorgesehen gewesen, dass - im Gegensatz zu anderen Dienststellen des Bundes - zeitgleich mit der Dienstreisebeantragung auch gleichzeitig eine "Reiserechnung" gelegt werden konnte, da dieses Formular einen „amtlichen Vordruck (Reiserechnung)" gemäß § 36 RGV dargestellt habe.
Seit 01.07.2015 erfolgten Dienstreiseanträge und deren Abrechnungen in der Zentralleitung der belangten Behörde nur noch im SAP-System in einem völlig anderen Modus. Das bis zum Jahr 2015 verwendete Formular "Reiserechnung" komme zwischenzeitlich nicht mehr zum Einsatz.
Bei einer Dienstreisebeantragung im ELAK sei es möglich gewesen, bereits mit der Eingabe aller Daten in das Formular "Eingabe" automatisch eine Reiserechnung zu erzeugen, die den Schritt 3 der Antragstellung darstelle.
Die Reiserechnung sei von Beginn an fixer Bestandteil des ELAKS und daher bereits mit der Antragstellung mitgenehmigt worden. Unter der Karteikarte Reiserechnung" könne man die fertige Reiserechnung bereits bei der Antragstellung aufrufen. Wenn sich von den geschätzten Kosten im Zuge der Dienstreise nichts ändere, dann müsse auch die Reiserechnung nicht geändert werden und die bereits mit der Dienstreiseantragstellung gelegte Reiserechnung bleibe unverändert im ELAK.
Sollten sich im Zuge der Dienstreise die geschätzten Kosten (wenn auch nur geringfügig) ändern, so werde dies im Formular "Reiserechnung" nach der Dienstreise eingetragen und die ursprüngliche Reiserechnung werde nach Abschluss der Dienstreise eine geänderte Summe enthalten. Dies mache aber den bereits mit Hilfe des Formulars "Reiserechnung" schon bei der Dienstreiseantragstellung gelegten Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 36 in keiner Weise zunichte.
Bei der Beantragung der gegenständlichen Dienstreise sei die die "Reiserechnung" für die Dienstreise XXXX gelegt und am 13.04.2016 genehmigt worden. Basis dafür seien die Angaben über Flugkosten, Hotelkosten, Tagesgebühren gewesen, so wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung der Dienstreise am 13.04.2016 in den ELAK eingegeben worden seien und im Reiserechnungsformular aufschienen.
Der Screenshot des folgenden Prozesses zeige, dass die Inhalte des ELAK (darunter die Reiserechnung) bereits am 15.04.2015 durch Sektionschef XXXX genehmigt genehmigt worden seien und damit die Reiserechnung gültig gelegt worden sei.
Mit der Unterfertigung des im Rahmen seines ELAKS BMLFUW-LE.5.12.4/1158- 1/8/2015 durch den Dienstreiseantrag durch den Beschwerdeführer und dessen Genehmigung durch den Abteilungsleiter und Sektionsleiter in Form einer elektronischen Signierung sei demnach gleichzeitig mit der Antragstellung der Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 36 RGV formrichtig "schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei der Dienststelle geltend gemacht" worden.
Da der Anspruch auf Reisegebühren nicht widerrufen worden sei, sei er auch in dem Monat, in den der Beginn der Dienstreise falle (Juni 2015) nach wie vor aufrecht gewesen. Der Anspruch auf Reisegebühren der im Zuge der am 13.04.2015 gelegten Reiserechnung in Höhe von 2.778,55 € könne daher, wie in § 36 Abs. 2 dargelegt, gar nicht erloschen sein, da er zu Beginn der 6-Monatsfrist aufrecht gewesen sei.
Es werden außer Streit gestellt, dass der Anspruch auf jenen Teil der Reisegebühren, die erst nach Ende der 6-Monatsfrist vom Beschwerdeführer abgerechnet worden seien, nämlich der Betrag in Höhe von 19,03 €, gemäß § 36 Abs. 2 RGV tatsächlich erloschen sei.
Wie aus dem ELAK der gegenständlichen Dienstreise ZI. BMLFUW-LE.5.12.4/1158-11/8/2015 zu entnehmen sei, sei die Reiserechnung für die Dienstreise nach XXXX am 13.04.2015 vollständig gelegt worden. Dass er zugleich mit der Antragstellung und der Legung der Reiserechnung auch einen Antrag auf Vorschuss gelegt habe, könne ihm jetzt nicht zum Nachteil gereichen.
Es sei daher nicht richtig, dass der Anspruch auf die Vergütung von Reisegebühren in der Höhe von 2.778,55 € verfallen sei.
Die am 17.12.2015 neuerlich gelegte Reiserechnung sei deshalb erfolgt, da die letztlich entstandenen Gesamtkosten der Dienstreise um 19,03 € höher waren als es der Reiserechnung vom 13.04.2015 entsprochen habe.
Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Abgeltung einer Dienstreise gemäß RGV verletzt bzw. durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen der RGV zu Unrecht der bereits ausbezahlte Reisekostenvorschuss von seinen Bezügen hereingebracht. Der Beschwerdeführer mache die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des in Beschwerde herangezogenen Bescheides geltend.
Völlig unbestritten habe der Beschwerdeführer weisungsgemäß eine Dienstreise im Sinne der RGV verrichtet.
Gemäß § 36 RGV habe der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen sei, könne vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Dies liege beim Beschwerdeführer aufgrund des ELAK-Dienstreiseprogrammes vor.
Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes seien vom Beschwerdeführer somit die formellen Erfordernisse der Reiserechnungslegung erfüllt worden.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid sei insoweit rechtswidrig, als die belangte Behörde in der Bescheidbegründung vermeine, dass der Anspruch auf Reisegebühren infolge verspäteter Rechnungslegung gemäß § 36 Abs. 2 RGV erloschen wäre und daraus schlussfolgernd der bereits ausbezahlte Reisekostenvorschuss in der Höhe von € 2.700,-
von den laufenden Bezügen hereinzubringen wäre.
Gemäß § 36 Abs. 2 RGV erlösche der Anspruch, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von 6 Monaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise falle, geltend gemacht werde.
Unbestrittenermaßen sei vom Beschwerdeführer der elektronische Dienstreiseantrag bereits am 13.04.2015 in der Höhe von € 2.778,55 gelegt und elektronisch signiert worden. Es sei somit der Anspruch auf Reisegebühren für die gegenständliche Dienstreise nicht erloschen und es sei somit auch die Hereinbringung des bereits ausbezahlten Reisekostenvorschusses, wie im Spruch des bekämpften Bescheides erwähnt, rechtswidrig.
Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die Reiserechnung für die Dienstreise vom 29.05.2015 bis 11.06.2015 nach XXXX, rechtzeitig gelegt worden sei und auch in der beantragten Höhe von € 2778,55 auszubezahlen sei, sowie weiters der ausbezahlte Reisekostenvorschuss in der Höhe von € 2.700,- wegen fristgerechter Reiserechnungslegung nicht von den Bezügen des Beschwerdeführers hereinzubringen sei.
Mit E-Mail vom 14.03.2017 legte die belangte Behörde eine Dokumentation des chronologischen Prozesslaufs mit den Aktivitäten des elektronischen Aktes BMLFUW-LE.5.12.4/1158-I/8/2015 betreffend die gegenständliche Dienstreise vor.
Mit hg. Schreiben vom 14.03.2017 wurde diese Dokumentation im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass demzufolge die Reiserechnung erst am 17.12.2015 vorgelegt wurde.
Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Dokumentation des chronologischen Prozessverlaufs mit den Aktivitäten des elektronischen Aktes BMLFUW-LE.5.12.4/1158-I/8/2015 betreffend die gegenständliche Dienstreise, die klar belegt dass die Erstellung der Reiserechnungen am 16.12.2015 begonnen und dann 17.12.2015 mit [erledigt] abgezeichnet und damit beendet wurde. Aus dem chronologischen Prozessverlaufs geht ferner eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer am 13.04.2015 die Dienstreise beantragt hat. Am selben Tag erfolgte die vor Approbation durch eine Zwischenvorgesetzte. Schließlich wurde der gegenständliche Dienstreiseauftrag am 15.04.2015 genehmigt. Am 16.04.2015 erfolgte die Anweisung des Reisekostenvorschusses. Der Beschwerdeführer ist diesem Beweisergebnis im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Die §§ 36 und 36a RGV haben - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:
"§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuß ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
§ 36a. (1) Dem Beamten ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuß unter 72,7 Euro besteht kein Anspruch.
(2) (3) (4) Der Vorschuß oder ein Vorschußrest ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen, wenn
1. die Frist des § 36 Abs. 2 oder 3 ungenützt verstrichen ist oder
2. die Dienstreise oder die Dienstzuteilung oder die Übersiedlung nicht innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraumes angetreten worden ist oder
3. der Dauervorschuß eingestellt worden ist oder
4. die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuß unterschreiten."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Dienstreiseauftrag der belangten Behörde vom 15.04.2015, Zl. BMLFUW-LE.5.12.4/1158-I/8/2015, der Beschwerdeführer angewiesen wurde im Zeitraum vom 29.05. - 11.06.2015 in XXXX auswärtige Dienstverrichtungen vorzunehmen und ihm dafür auf seinen Antrag vom 13.04.2015 ein entsprechender Reisekostenvorschuss gemäß § 36a RGV 1955 im Ausmaß von € 2.700,- gewährt und am 20.04.2015 angewiesen wurde.
Aus der Dokumentation des chronologischen Prozessverlaufs mit den Aktivitäten des elektronischen Aktes BMLFUW-LE.5.12.4/1158-I/8/2015 betreffend die gegenständliche Dienstreise geht hervor, dass die Erstellung der Reiserechnung am 16.12.2015 um 14:14:06 Uhr begonnen und am 17.12.2015 um 15:09:16 Uhr mit [erledigt] abgezeichnet wurde. Zwischen der Anweisung des Reisekostenvorschusses am 16.04.2015 und den Beginn der Erstellung der Reiserechnungen am 16.12.2015 sind keine Aktivitäten ersichtlich.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er bereits bei der Antragstellung die Reiserechnung erstellt und diese bereits am 15.04.2015 genehmigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass im oben erwähnten Prozessverlauf diesem Verfahrensstadium niemals eine Aktivität im Zusammenhang mit einer Reise Rechnungen aufscheint.
Erst am 16.12.2015 scheint die Aktivität "Reiseabrechnung erstellen" auf. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Beantragung der Dienstreise das entsprechende Rechnungsformular ausgefüllt hat, ändert dies nichts daran, dass erst am 16.12.2015 die Rechnungslegung erfolgte, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Gesamthöhe der zu beanspruchenden Reisegebühren festgestanden ist.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Reiserechnung nicht vor dem 16.12.2015 vorgelegt hat. Die gegenständliche Dienstreise endete am 11.06.2015. Gemäß § 36 Abs. 2 RGV hätte der Beschwerdeführer daher spätestens am 11.12.2015 die entsprechende Reiserechnungen vorliegen müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Reisegebühren für die gegenständliche Dienstreise ist daher gemäß § 36 Abs. 2 RGV erloschen. Gemäß § 36a Abs. 4 Z. 1 RGV war daher der den Beschwerdeführer ausgezahlte Vorschuss rückzufordern bzw. hereinzubringen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 36a Abs. 4 Z. 1 RGV i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, ist die hier zu lösende Rechtsfrage, ob die Rückforderung des Vorschusses zu Recht erfolgte, als geklärt zu betrachten.
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