BVwG W197 1235195-2

W197 1235195-2Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2017

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Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

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BVwG W197 1235195-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W197.1235195.2.00

Spruch

W197 1235195 2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2015, Zl. 722343207/14074373, zu Recht erkannt:

A)

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer führt den im Verfahren angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste am 18.08.2002 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesasylamt (04.02.2003, 02 23.432-BAT) bescheidmäßig vollinhaltlich ab, die Entscheidung wurde vom AsylGH (22.02.2010, C/235195-0/2008/8E) bestätigt und erwuchs in Rechtskraft, der Beschwerdeführer hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Mit Schreiben vom 13.01.2015 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der in der Angelegenheit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer stattgefundenen Beweisaufnahme und forderte den Beschwerdeführer zur Stellungnahme innerhalb zweier Wochen ab Zustellung auf.

3. Mit Stellungnahme vom 11.02.2015 führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 2002 durchgehend und bis zum Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2010 rechtmäßig, sohin seit ca. 13 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Er sei aufrecht gemeldet, halte sich für das behördliche Verfahren zur Verfügung, sei eine Zeit lang im Bundesgebiet ordnungsgemäß beschäftigt gewesen und beziehe keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer sei bemüht, ein Sprachdiplom für die deutsche Sprache zu erwerben um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "einzubringen" (sic). Aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seien seine familiären Bindungen zum Herkunftsstaat abgerissen, er verfüge über einen erheblichen Freundeskreis im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, habe keine Folgeanträge nach dem AsylG gestellt und sei er im Verfahren seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, weshalb von einem Überwiegen der privaten Interessen i. S. d. Art. 8 EMRK am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen sei.

4. Mit Bescheid vom 24.03.2015, Zl. 722343207/14074373 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 und 55 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 2 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist (Spruchpunkt I.) und setzte gem. § 55 Abs. 1–3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.).

5. Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde.

6. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.12.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, keine Kontakte mehr nach China zu haben. In Österreich passe der Beschwerdeführer tagsüber auf die Kinder einer Freundin auf. Würde der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erhalten, könne er sofort arbeiten, er sei gelernter Koch und habe bereits diesbezügliche Erfahrungen in einem China-Restaurant gesammelt. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs absolviert und bereits Prüfungen auf dem Niveau A2 abgelegt. Während der Beschwerdeverhandlung war es dem erkennenden Richter möglich, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch in deutscher Sprache zu führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Am überlangen Asylverfahren (I.1.) trifft den beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache jedenfalls auf den Niveau A2 mächtig und verfügt über eine Einstellungszusage vom 22.11.2016.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrenslauf und dazu, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der überlangen Dauer seines Asylverfahrens trifft, ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Einstellungszusage wurde in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung gewinnen konnte. Es war problemlos möglich, mit dem Beschwerdeführer über längere Zeit ein Gespräch auf deutscher Sprache zu führen – dies auf einem Niveau, das mit seiner Aufenthaltsdauer korreliert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. d. F. des FNG, wonach eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies – wie hier – kein Aberkennungsgrund (i. S. d. § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist in diesem Fall – mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (dass nämlich – wie auch in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 angeordnet – kein Aberkennungsgrund vorliegt und dass dem Fremden "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen" [gemeint jedenfalls: nach anderen Bundesgesetzen als nach dem AsylG 2005] zukommt) – eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG.

1.2. Eine Rückkehrentscheidung ist, wie vorhin ausgeführt, gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 dann zu erlassen, wenn § 9 BFA-VG dem nicht entgegensteht und wenn überdies nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

2.1.1. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 i. d. F. vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch im Anwendungsbereich des BFA-VG gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". (Bloß vorübergehende Abschiebungshindernisse führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet [vgl. § 46a FPG]: VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146.) Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis (das den Schutz des Privat- und Familienlebens im Auge hatte) durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 m. w. N.). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH – anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung – auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954, m. w. N.; 21.01.2010, 2008/01/0637; 15.03.2010, 2007/01/0537, m. w. N.; 21.06.2010, 2006/19/0451; 09.09.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869; 23.02.2011, 2011/23/0074; 21.04.2011, 2011/01/0132; 27.04.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 MRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (EB 1803 BlgNR. 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, EB 88 BlgNR. 24. GP, 2 f., und EB 1078 BlgNR. 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

Ist zu beurteilen, ob es aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so sind das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und das persönliche Interesse des Fremden an seinem weiteren Verbleib in Österreich zu gewichten und einander gegenüber zu stellen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles va. zu prüfen, inwieweit der Fremde die Zeit, die er in Österreich verbracht hat, dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die es auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, wenn sein Aufenthalt beendet würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 m. w. N.).

Der Befolgung der Vorschriften, die den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die, nachdem ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen worden ist, über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig hier verbleiben. Das Interesse an einem Verbleib in Österreich, das durch eine soziale Integration erworben worden ist, ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 m. w. N.).

2.1.2. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vorliegen, wäre diese Entscheidung grundsätzlich zu treffen.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt ist, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142;

17.12. 2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.02.2003, 2003/18/0020; 26.06.2003, 2003/18/0141; 10.09.2003, 2003/18/0147;

20.02. 2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; 08.03.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein – und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo – unberechtigt gewesen wäre"; weiters – anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 – VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.06.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 FPG i. d. F. BGBl. I 29/2009] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat).

Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 14 Jahren im Bundesgebiet und verfügt über eine Einstellungszusage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre (beinahe zehn Jahre: VwGH 26.3.2015, 2013/22/0303; ähnlich 30.07.2014, 2013/22/0226; 09.09.2014, 2013/22/0247; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 ua.; 14.04.2016, Ra 2016/21/0033 und 0034) dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen worden (18.03.2014, 2013/22/0129; 10.04.2014, 2013/22/0334; 11.06.2014, Ro 2014/22/0017; 30.07.2014, 2013/22/0290; 19.11.2014, 2013/22/0270;

16.12. 2014, 2012/22/0169; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 ua.;

16.09. 2015, Ra 2015/22/0075; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001;

30.06. 2016, Ra 2016/21/0165; 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; dagegen sei bei schwerer Delinquenz eine Rückkehrentscheidung auch nach – fallbezogen – 13 Jahren Aufenthalts zulässig: VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0248).

Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genutzt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren: er beherrscht Deutsch über der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, hat einige Zeit gearbeitet und zumindest zeitweise über Einstellungszusagen verfügt; darüber hinaus hat er soziale Kontakte nachgewiesen.

Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass eine Rückkehrentscheidung nicht mehr zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Eines spruchmäßigen Abspruches darüber bedarf es nicht (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103).

3.1. Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") ist Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (Z. 1) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 MRK geboten ist und (Z. 2) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen (VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203). Liegt nur die erste dieser beiden Voraussetzungen vor, so ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG 2005) für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen.

Voraussetzung dafür, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen, ist daher jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 MRK geboten ist.

3.2. Nach den Feststellungen liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vor: Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist, wurde oben dargetan. Außerdem erfüllt der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG. Dies ist dann der Fall, wenn der Fremde in näher bestimmter Weise seine Deutschkenntnisse nachweist, was er in der Beschwerdeverhandlung eindrucksvoll dargetan hat.

Ist einem Fremden auf Grund einer Beschwerde ein Aufenthaltstitel zu erteilen, so ist das Verwaltungsgericht verpflichtet – wenn es in der Sache selbst entscheidet –, den beantragten Aufenthaltstitel selbst – in konstitutiver Weise – zu erteilen. Die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden, kann – ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAG-DV als Karte ausgestellt wird – nur dahin verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht, sieht es die positive Erledigung des Antrags als geboten an, die Rechtssache durch Erkenntnis, mit dem der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, erledigt. Dabei muss auch die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels festgelegt werden (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0116; dem folgend VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0001, und 28.5.2015, Ra 2015/22/0020, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer jeweils mit Bezug auf VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010; vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Das gilt auch für Aufenthaltstitel, die – wie hier – an sich von Amts wegen, aber auf Grund einer Beschwerde zu erteilen sind (in diesem Sinne VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203).

Dem Beschwerdeführer ist daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer ergibt sich aus § 54 Abs. 2 AsylG 2005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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