BVwG W224 2114820-2

W224 2114820-2Tribunal Administrativo Federal3 de abr. de 2017

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Reisedokument

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BVwG W224 2114820-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2114820.2.00

Spruch

W224 2114820-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zl. 1063892310/151414027, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Am 16.04.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.09.2015, Zahl:

1063892310-150380965, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Staus eines Asylberechtigten abgewiesen. Mit dem genannten Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (bis 11.09.2016).

2. Mit am 23.09.2015 beim BFA eingelangten Antragsformularen beantragte der Beschwerdeführer für sich die Ausstellung eines Fremdenpasses. Im Antrag ist in der Rubrik des Formulars "Staatsangehörigkeit" "Syrien" eingetragen, in der Rubrik "Ergänzende Angaben – Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte" das Kästchen "Ich kann aus sonstigen Gründen keinen Reisepass meines Herkunftsstaats erlangen" angekreuzt und unter anderem handschriftlich eingetragen: "Das syrische Konsulat stelle allgemein keine Reisepässe aus. Ich kann aus asyltechnischen Gründen keinen Kontakt zur Botschaft aufnehmen".

4. Mit Bescheid vom 12.04.2016, Zl. 1063892310/151414027, wies das den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht. Er sei in der Lage, sich einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu besorgen. Er habe trotz Aufforderung des BFA, keine Bestätigung darüber vorgelegt, dass er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erhalten könne. Die syrische Botschaft stelle Reisepässe für alle Staatsangehörigen aus, die den entsprechenden Antrag stellten und die notwendigen Unterlagen bereitstellten. Diesbezüglich wies das BFA den Beschwerdeführer besonders darauf hin, dass eine von ihm bevollmächtigte Person, etwa einen Rechtsanwalt, Vertreter einer NGO oder eine sonstige Person in der Lage sei, beglaubigte Abschriften von Behörden oder Originaldokumente zu erhalten. Das BFA ging daher davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei entsprechendem Engagement möglich gewesen wäre, heimische Dokumente zu erlangen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, das BFA habe § 88 FPG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides einen verfassungswidrigen Inhalt (Verletzung des Rechts aus Gleichbehandlung von Fremden untereinander) unterstellt, weil sogar Staatenlosen Personen ermöglicht werde, sich einen Fremdenpass ausstellen zu lassen, wohingegen der Beschwerdeführer sich während seines Asylverfahrens unter den Schutz seines Heimatlandes Syrien stellen müsse. § 88 Abs. 2a FPG statuiere kein Ermessen der Behörde und verlange kein "Interesse der Republik". Es sei ihm nicht zumutbar, bei der syrischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Ohne dass "ein die Freiwilligkeit ausschließender Grund" vorliege, könne er sich nicht an die Botschaft wenden, um nicht Nachteile für sein Asylverfahren fürchten zu müssen.

6. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.05.2016, eingelangt am 23.05.2016, vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 11.09.2015, Zahl:

1063892310-150380965, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.12.2016, W224 2114820-1, statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, den Status eines Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, seinem Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde stattgegeben und ihm kommt in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt Schutzberechtigten zu, weil er aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung Syriens verlassen hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 88 Fremdenpolizeigesetz – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend."

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:

"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2).

Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Dem durchgeführten Ermittlungsverfahren mangelt es an entsprechenden Erhebungen, um zu dem Ergebnis gelangen zu können, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich Reisedokumente vom Heimatstaat zu besorgen. Allein aus Argumentation des BFA, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu besorgen, er habe trotz Aufforderung des BFA keine Bestätigung darüber vorgelegt, dass er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erhalten könne und die syrische Botschaft stelle Reisepässe für alle Staatsangehörigen aus, die den entsprechenden Antrag stellten und die notwendigen Unterlagen bereitstellten, kann nichts gewonnen werden. Auch kann nichts aus der Argumentation gewonnen werden, wonach der Beschwerdeführer eine von ihm bevollmächtigte Person, etwa einen Rechtsanwalt, Vertreter einer NGO oder eine sonstige Person zur syrischen Botschaft schicken hätte können, um beglaubigte Abschriften von Behörden oder Originaldokumente zu erhalten. Denn maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer auch konkret in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, zumal ihm er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu klären ist hierbei also, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich wäre, die dafür notwendigen Dokumente beizubringen. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, dahingehende Ermittlungen anzustrengen, um diesen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären. Es bleibt folglich unklar, auf welcher Basis die belangte Behörde zu der (zumindest theoretischen) Annahme kommt, dass dem Beschwerdeführer ein Reisepass ausgestellt werden könnte (was wiederum implizieren würde, dass er auch in der Lage wäre, die geforderten "geeigneten Dokumente" vorzulegen). Obzwar das BFA auf diese "Vorlage geeigneter Dokumente" abstellte, wurden entsprechende Ermittlungstätigkeiten, wie etwa die Einvernahme des Beschwerdeführers, oder ein Abgleich mit seinen Angaben im vorausgegangen Asylverfahren (insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Besitzes von Dokumenten) gänzlich unterlassen. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, selbst Erhebungen (etwa durch Anfrage an die Vertretungsbehörde) durchzuführen und – nach Vorhalt dieser an den Beschwerdeführer – anhand der Ergebnisse dahingehende Feststellungen zu treffen.

Es kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, die Gründe für die Unmöglichkeit der Vorlage von Dokumenten darzutun. Im Wege eines Verbesserungsauftrages oder einer Einvernahme des Beschwerdeführers hätte das BFA darauf hinwirken können, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt würden. Der bloße Verweis auf ein unvollständiges Vorbringen des Beschwerdeführers kann die belangte Behörde insofern nicht von der Aufnahme von Ermittlungstätigkeit entbinden.

Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Nicht zuletzt die kurze Dauer der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA von 25 Minuten samt Belehrung, Übersetzung und Rückübersetzung weist auf die mangelhaften Ermittlungen hin. Im weiteren Verfahren wird das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben, bei dem alle für die Entscheidung relevanten Angaben gemacht und Beweismittel erbracht werden. Dabei wird das BFA auch die beim Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016 eingelangten Ergänzungen zur Beschwerde zu berücksichtigen haben.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

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