BVwG W197 2126756-1

W197 2126756-1Tribunal Administrativo Federal3 de abr. de 2017

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W197 2126756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2126756.1.00

Spruch

W197 2126756-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2016, Zahl 1098750606-151972615 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunfsstaat Afghanistan gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Nunmehr erklärte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 16.03.2017, eingelangt am 17.03.2017, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen wird, da der Beschwerdeführer ein Einreisevisum für die USA erhalten habe und dass er auch bereits dort sei und er daher keine weitere Führung seines Asylverfahrens in Österreich mehr benötige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 VwGVG lautet:

"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

§ 29 Abs. 4 VwGVG lautet: "Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen."

§ 30 VwGVG ordnet Folgendes an: "Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren."

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Beschwerdezurückziehung endgültig rechtskräftig entschieden ist, war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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