BVwG W117 2151320-1

W117 2151320-1Tribunal Administrativo Federal3 de abr. de 2017

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Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

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BVwG W117 2151320-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2151320.1.00

Spruch

W117 2151320-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. 04.02.1998, StA: XXXX vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, vom 27.03.2017, eingebracht am 27.03.2017, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 17.03.2017, Zahl: 17-1146032901/170340879, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.03.2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6b FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6b idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 17.03.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung in englischer Sprache einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"Sind sie gesund?

Ja ich bin gesund.

Haben sie in Österreich Verwandte und Bekannte?

Nein.

Verfügen sie über Barmittel, wie wollen sie ihren Unterhalt finanzieren?

Ich habe Euro 20,- Bargeld und möchte in Deutschland einer Arbeit nachgehen.

Verfügen sie in Österreich über eine Unterkunftsmöglichkeit?

Nein.

Sie wissen, dass sie sich in Österreich nicht aufhalten dürfen und Italien der für sie zuständige Dublinstaat ist? Warum und wann haben sie Italien verlassen?

Ja. Ich möchte jedoch nur nach Deutschland weiterfahren. Nein, ich dachte, dass ich in ganz Europa herumfahren darf. Darum reiste ich heute von Italien nach Österreich in Richtung Deutschland.

Ich hatte die Möglichkeit, diese Niederschrift Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen."

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Verfahrensgang

[...]"

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Folgende Punkte stehen fest:

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Folgende Punkte stehen fest:

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Folgende Punkte stehen fest:

Folgende Punkte stehen fest:

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, IFA 17-1146032901/170340879, sowie aus der Niederschrift vom 17.03.2017.

Insbesondere gelangte das Bundesamt zu oben aufgezählten Feststellungen aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Rechtliche Beurteilung:

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).

Eine soziale Verankerung konnte in Ihrem Falle nicht festgestellt werden. Sie hielten sich bisher in Österreich nur zur Durchreise auf und haben keinerlei persönliche Kontakte im Bundesgebiet. Auch haben Sie keine Verwandten oder Bekannten in Österreich. Ebenfalls verfügen Sie in Österreich über keinen Wohnsitz und haben auch selbst angegeben, keine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich zu besitzen.

Sie gaben sich uneinsichtig, was die Einreise- und Durchreisebestimmungen der Republik Österreich und anderer EU-Staaten betrifft. Sie gaben auch an, unbedingt nach Deutschland weiterreisen zu wollen, jedoch nicht nach Italien zurückkehren zu wollen.

Sie haben sich dem Italienischen Asylverfahen entzogen, obwohl dieses noch laufend ist. Sie wollen offensichtlich nicht den Ausgang abwarten, sondern entgegen den Bestimmungen der Dublin-Verordnung nach Deutschland weiterreisen. Sie behindern damit ein ordentliches Verfahren in Österreich. Österreich ist allen anderen Mitgliedstaaten gegenüber verpflichtet, die Dublin-Bestimmungen einzuhalten und durchzusetzen.

Sie sind nicht im Besitze von ausreichenden Barmitteln und können sich solche auch nicht auf legalem Wege Geld beschaffen. Eine Aussicht auf legale Arbeit besteht bei Ihnen nicht. Sie sprechen gut Englisch jedoch kein Deutsch.

Um das Verfahren ordentlich führen zu können, ist es daher unbedingt notwendig, über Sie eine Sicherungsmaßnahme zu verhängen.

Da in Ihrem Falle der Staat Italien für die Bearbeitung Ihres Asylantrages zuständig ist, wird ein Konsulationsverfahren umgehend eingeleitet werden und ist nach Zustimmung die sofortige und unverzügliche Außerlandesbringung Ihrer Person vorgesehen. Daher ist die Entscheidung auch als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer oben bereits näher geschilderten Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben angegeben unbedingt nach Deutschland weiterreisen zu wollen und haben trotz Belehrung, dass Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, weiterhin versucht nach Deutschland zu gelangen. Sie wollten auch nicht freiwillig nach Italien zurück. Es ist daher zu befürchten, dass Sie sofort untertauchen und illegal nach Deutschland weiterreisen werden, sobald Sie dazu die Gelegenheit haben. Das haben Sie bereits bewiesen, nachdem Sie nach Ihrem ersten Aufgriff auf freien Fuß gesetzt wurden und sofort versucht haben nach Deutschland weiterzureisen. Selbst nach dem erneuten Aufgriff und einer nochmaligen Belehrung gaben Sie sich uneinsichtig und erklärten, nach Deutschland weiterreisen zu wollen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie gaben an, gesund zu sein. Sie haben außerdem jederzeit die Möglichkeit, sich wegen gesundheitlicher Probleme an den Amtsarzt zu wenden. Eine Prüfung der Haftfähigkeit durch den Amtsarzt wird regelmäßig durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid "sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 17.03.2017" und führte begründend aus:

"Sachverhalt (Kurzdarstellung)

Der BF wurde am 17.03.2017 in der Früh in einem Linienbus von Italien nach Österreich kommend betreten. Am 17.03.2017 wurde er um 4:25 Uhr von der Polizei festgenommen. Im Zuge der Beamtshandlung wurde festgestellt, dass der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat Um 7:43 Uhr wurde der Journaldienst des BFA informiert. Dem BF wurde eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, gegenüber dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Der BF wurde danach auf freiem Fuß entlassen.

Um 12:30 Uhr desselben Tages wurde der BF erneut von Beamten der Wörgf aufgegriffen. Im Auftrag des BFA wurde der BF in englischer Sprache einvernommen. Um 16:31 Uhr wurde der BF "gem § 40 FPG" festgenommen und ins PAZ Innsbruck überstellt. Um 21:31 Uhr desselben Tages wurde der hier angefochtene Bescheid ausgefertigt, mit dem gegenüber dem BF die Schubhaft verhängt wurde.

Die Zeitangaben beruhen auf den Angaben im angefochtenen Mandatsbescheid.

In weiterer Folge wurde der BF vom PAZ Innsbruck in das PAZ Wien - Rossauer Lände überstellt. Am 24.03.2017 stellte der BF nach der Rechtsberatung gem § 52 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mangelnde Sachverhaltsermittlung, fehlendes Parteiengehör

Über den BF wurde im vorliegenden Fall Schubhaft verhängt, ohne dass dieser von jenem Organ, welches die Schubhaft verhängte, einvernommen worden wäre. Die Verhängung der Schubhaft stützt sich auf eine in englischer Sprache durchgeführte Befragung durch Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche im Auftrag der belangten Behörde handelten.

Diese Vorgehensweise ist schon grundsätzlich zu hinterfragen, da der VwGH in ständiger Judikatur dem persönlichen Eindruck gerade auch bei der Prüfung der Schubhaft - eine besondere Bedeutung beimisst. Kürzlich stellte der VwGH beispielsweise klar, dass dem persönlichen Eindruck bei der Prüfung gelinderer Mittel eine besondere Bedeutung zukommt {VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229). Im vorliegenden Fall hat sich das Organ, welches die Schubhaft anordnete, aber keinen persönlichen Eindruck von der Person des BF verschafft, stattdessen basieren die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung lediglich auf mittelbaren Sachverhaltserhebungen.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der BF von der Polizei nicht in seiner Muttersprache befragt wurde, sondern auf Englisch. Im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid verfügt der BF aber nicht über gute Kenntnisse der englischen Sprache, sondern lediglich über sehr rudimentäre Sprachkenntnisse. Gem § 39a AVG ist erforderlichenfalls die Heranziehung eines Dolmetschers in einer für die Partei ausreichend verständlichen Sprache geboten (vgl VwGH 23.03.1994, 93/01/1357). Der BF spricht jedoch die englische Sprache nicht ausreichend, um sich über kompliziertere Sachverhalte verständigen und die gem § 13a AVG gebotene Rechtsbelehrung verstehen zu können.

Daher verbietet sich die Heranziehung der Niederschrift vom 17,03.2017 zur Begründung der Fluchtgefahr. Der VwGH hat etwa ausgesprochen, dass dann, wenn ein Asylwerber nur geringe Kenntnisse der vom Dolmetscher verwendeten Sprache hat, die Unterschrift unter die Niederschrift ohne Aussagewert ist (vgl VwGH 06.03.1996, 95/20/0653). In dieser Entscheidung hält der VwGH fest, dass in einer solchen Unterhaltung damit zu rechnen ist, dass es zu Missverständnissen kommt. Auch im gegenständlichen Fall kam es deshalb offenbar zu Missverständnissen bzw wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben.

Zum Beweis dafür, dass der BF die englische Sprache nicht ausreichend spricht, wird dessen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die fehlende Beiziehung eines Dolmetschers führte dazu, dass der BF nicht sämtliche für ihn relevanten Umstände anführen konnte. Es ist zwar zutreffend, dass der BF ursprünglich beabsichtigte, von Italien nach Deutschland zu reisen. Nach der Einreise traf er aber einen somalischen Landsmann, welcher ihm riet, in Österreich zu bleiben und ihn der Erstaufnahmestelle West in Thalham einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dazu kam es jedoch nicht, da der BF noch am Bahnsteig aufgegriffen wurde.

Aufgrund der unterlassenen Einvernahme in der Muttersprache des BF konnte auch keine mangelfreie Rechtsbelehrung gem § 13a AVG erfolgen. Vor diesem Hintergrund kann dem

BF auch nicht vorgeworfen werden, gegen die Einreisebestimmungen der Europäischen Union verstoßen zu haben, da er insbesondere über die Dublin lil-VO nicht aufgeklärt wurde.

[...]

3. Erhebliche Fluchtgefahr liegt nicht vor

[...]

Überträgt man diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine erhebliche Fluchtgefahr darlegen konnte:

Die belangte Behörde begründet das Vorüegen einer Fluchtgefahr zunächst mit der fehlenden sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet. Er hätte keine Verwandte oder Bekannte in Österreich, keinen Wohnsitz und keine Unterkunftsmöglichkeit. Die belangte Behörde verweist dabei auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2011,2008/21/0107.

Die belangte Behörde übersieht in diesem Zusammenhang aber, dass fehlende berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden keine besonderen Umstände darstellen, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen (vgl VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Auch gerade in einem Sachverhalt mit Dublin-Bezug ist dies typischerweise der Fall. Die belangte Behörde stellt selbst fest, dass der BF erst am Tag der Festnahme nach Österreich einreiste, Gerade in einem früheren Verfahrensstadium bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432) besonderes ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, um die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen (vgl auch die Materialien zur Regierungsvorlage des FRÄG 2015, 582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen).

Aus den gleichen Gründen kann auch aus dem Fehlen ausreichender Barmittel, der fehlenden Aussicht auf eine legale Arbeit und den mangelnden Deutschkenntnissen auf keine Fiuchtgefahr geschlossen werden.

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr weiters damit, dass sich der BF im Hinblick auf die Einreise- und Durchreisebestimmungen der EU-Staaten uneinsichtig gezeigt habe. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des BF sich die Heranziehung der Niederschrift vom 17.03.2017 verbietet (siehe Punkt 2.) Da der BF nicht in einer Sprache vernommen wurde, die er gut beherrscht, kann ihm auch keinesfalls "Uneinsichtigkeit" im Hinblick auf die europäische Rechtslage vorgeworfen werden.

[...]

Auch die vom BF ursprünglich beabsichtigte Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (Deutschland) stellt keinen Grund dar, eine erhebliche Fluchtgefahr aus dem Verhalten des BF abzuleiten - dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF vor der Schubhaftverhängung nicht in einer ihm verständlichen Sprache über den Regelungsgehalt der Dublin lll-VO belehrt wurde. Auch dass dem BF zuvor eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" ausgehändigt worden war, ändert nichts an diesem Umstand, da diese in deutscher Sprache gehalten war und der BF auch diese nicht spricht.

[...]

Fraglich ist auch, warum der BF nach der Festnahme um 4:25 Uhr um 7:43 Uhr entlassen wurde und nach neuerlicher Festnahme am selben Tag die Schubhaft angeordnet wurde. Offensichtlich sah die belangte Behörde um 7:43 Uhr selbst noch keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Wäre eine solche Vorgelegen, wäre sie zur Anordnung der Schubhaft oder gelinderer Mittel verpflichtet gewesen, da es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Es ist aber nicht erkennbar, inwiefern sich der Sachverhalt bis zur neuerlichen Festnahme, knapp fünf Stunden später, maßgeblich geändert hätte, sodass dieser nunmehr die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen würde. Eine derartige Erklärung bleibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schuldig. Dies ist umso unerklärlicher, da dem BF in der um 07:43 Uhr ausgehändigten Verständigung eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird.

[...]

3.2. Keine Berufung auf gesetzlich festgelegte Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die gesetzlichen Bestimmungen an, unter anderem auch die Kriterien für "Fluchtgefahr" gem § 76 Abs 3 FPG. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, weiche der in $ 76 Abs 3 FPG festqeieqten Kriterien durch weichen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind.

[...]

Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin lil- VO nicht ausreichend ist, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen.

Dies wurde von der belangten Behörde jedoch unterlassen. In der gesamten Begründung wird kein Bezug zu einem der Tatbestände des § 76 Abs 3 FPG hergestelit.

[...]

4. Zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels

[...]

Auch in diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde darauf, dass die Befürchtung bestehe, der BF würde bei Entlassung "untertauchen" und illegal nach Deutschland Weiterreisen und beruft sich auf dessen "Uneinsichtigkeit", was die geltenden Einreisebestimmungen betrifft. Auch an dieser Stelle wird nochmals hervorgehoben, dass aufgrund der Sprachbarriere eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes gar nicht möglich war. Die Feststellungen der belangten Behörde gründen daher auf einem mangelhaften Verfahren.

Spätestens ab der Asylantragstellung am 24.03.2017 wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend, da der BF seit diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Grundversorgung verfügt (vgl VwGH 26.09.2007, 2006/21/0131; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).

[...]

Es kann im Fall des BF aus den gesagten Gründen auch keine Rede davon sein, dass der Antrag auf internationalen Schutz iSd § 76 Abs 6 FPG nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden wäre. Schon alleine aus diesem Grund hätte die Schubhaft nach der Asylantragsteliung am 27.02.2017 nicht aufrechterhalten werden dürfen, was sich aus einem Umkehrschluss zu § 76 Abs 6 FPG ergibt.

Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mitte! der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen,

[...]

III. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandiung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zu den Sorachkenntnissen des BF. zur Klärung der Kooperationsbereitschaft und der Bereitschaft des BF. das Verfahren in Österreich abzuwarten, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorlieqen der Voraussetzungen für gelindere Mittelunter Einvernahme des BF - beantragt

Wie bereits angeführt, hat sich das entscheidende Organ der belangten Behörde keinen persönlichen Eindruck von der Person der BF verschafft. Wesentliche Grundlage stellt ein Niederschrift einer polizeilichen Befragung dar, die jedoch aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des BF nicht verwertet werden darf. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die polizeiliche Befragung).

2. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 35 VwGVG Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördiicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnuno als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandiungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem 5 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Einqabenqebühr iHv 30.00 Euro.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

  • eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

• den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

  • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barausiagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Das BFA legte den Akt vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und führte aus:

Zur Fluchtgefahr:

Der Beschwerdeführer reiste am 17.03.2017 in der Früh illegal mit dem Linienbus über den Brenner nach Österreich ein und wurde in Schönberg bei einer Kontrolle ohne gültige Reisedokumente angetroffen. Es wurde ihm daher seitens des BFA eine Verständigung vom vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme - mit Aufforderung zur Stellungnahme - übergeben. Darin wurde ihm auch die Zuständigkeit Italiens mitgeteilt. Danach wurde er auf freien Fuß gesetzt. Zu Mittag wurde er erneut in Wörgl von der Polizei am Bahnhof kontrolliert. Wörgl befindet sich ca. 70 km bzw. über eine Bahnstunde weiter in Richtung Deutschland. Er hat sich somit von Italien, dem für ihn zuständigen Dublinstaat, wegbewegt. Von Schönberg aus wäre die Italienische Grenze lediglich 25 km entfernt. Beim Aufgriff in Wörgl erklärte er den Beamten in gutem Englisch, dass er nach Deutschland wolle und KEINESFALLS nach Italien zurück. Selbst in der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, dass er nach Deutschland wollte. Die Befürchtung, dass sich der Fremde dem Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung entziehen wird, war also jedenfalls begründet. Österreich ist verpflichtet innerhalb der Frist ein Konsultationsverfahren mit Italien

einzuleiten.

Zum Vorwurf, das Verhalten des Beschwerdeführers sei typisch für alle Dublin-Fälle und dass die Behörde um 7:43 Uhr selbst noch keine erhebliche Fluchtgefahr sah ist klarzustellen, dass sich diese erhebliche Fluchtgefahr erst aus dem darauffolgenden Verhalten des Beschwerdeführers ergab. Seine wiederholten und expliziten Weigerung nach Italien zurückzukehren sondern nach Deutschland weiterreisen zu wollen sowie seine Reiseroute ergibt diese erhebliche Fluchtgefahr, da der Beschwerdeführer für die Behörde in Deutschland nicht greifbar wäre. Im Übrigen wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer auf die erwähnte Aufforderung zur Stellungnahme bis heute noch nicht geantwortet hat, obwohl ihm der Inhalt durch den ihm zur Verfügung gestellten Rechtsberater - wie sich aus der Beschwerde ergibt - erklärt wurde.

Zur Zulässigkeit der Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes: Die Zulässigkeit einer Einvernahme durch die Polizei wurde auch kürzlich vom BVwG bestätigt (BVwG 6.2.2017, L515 2146350-1). Dem Protokoll komme volle Beweiskraft zu. Die Fragen wurden von der Behörde vorbereitet und der Polizei übermittelt. Diese handelte somit "als verlängerter Arm" des BFA. Zudem sei dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd, eine spezialrechtliche Norm sei nicht erkenntlich, so der BVwG in diesem Erkenntnis. Laut Auskunft der Polizei sprach der Beschwerdeführer sehr deutliches und gutes Englisch. Auch beim Erstaufgriff in Schönberg teilten die Behörden mit, dass der Beschwerdeführer Englisch gut beherrsche. Die Behörde hatte daher keinen Grund an diesen Einschätzungen der erfahrenen Polizisten zu zweifeln. Die zu beantwortenden Fragen waren sehr einfach und keinesfalls komplex. Die Polizei sandte die Niederschrift als Word-Dokument. Die Behörde hat sich vorweg auf diese Angaben verlassen, zumal auch im Vorausmail der Exekutive betreffend der Zuständigkeitsprüfung und Entscheidungskriterien (Grundsatzmail vom 17.03.2017 Punkt 4) vom ersten Aufgriff eindeutig davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer der Englischen Sprache mächtig ist und diese gut beherrscht. Das unterfertigte Original der Niederschrift wurde von der Exekutive angefordert, ist offensichtlich jedoch in Verstoß geraten und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auffindbar. Aufgrund der Aussagen in der Beschwerde und der Erstbefragung-Asylantrag (siehe weiter unten), die Inhaltlich im Wesentlichen mit dem übereinstimmen, was er in der Niederschrift angegeben hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar in Englischer Sprache in der Lage war, den Sachverhalt darzulegen, einen Asylantrag zu stellen oder gegenteilige Behauptungen kundzutun.

Es ist durchaus üblich, dass sich die Behörde für Ihre Ermittlungen der Hilfe von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedient. In diesem Fall wurden - für ein Mandatsverfahren - übliche Erhebungen durchgeführt. ZMR Anfragen ergaben keinen Treffer. Eine Anfrage beim Polizeikooperationszentrum über den Stand des Asylverfahrens in Italien wurde durchgeführt sowie Erhebungsaufträge an die Polizei getätigt. Aufgrund der Dringlichkeit der Entscheidung im Journaldienst und der fortgeschrittenen Uhrzeit wurde auf das Original der Niederschrift nicht mehr

gewartet, da kein Grund vorliegt, den Inhalt zu bezweifeln. Aus der unten nachfolgenden Darstellung ergibt sich auch eindeutig, dass der Fremde tatsächlich nach Deutschland wollte. (siehe "Zum Verhalten nach in Schubhaftnahme:")

Zur Rechtmäßigkeit:

Eine Schubhaft ist zu verhängen wenn Fluchtgefahr besteht und Verhältnismäßigkeit vorliegt. Die Fluchtgefahr ergibt sich aus dem Spiegelbild seines Gesamtverhaltens - letztlich gab er selbst noch in der Beschwerde Deutschland als Zielland an. Aufgrund seiner mangelnden sozialen Integration und der Tatsache, dass er nach dem ersten Aufgriff in der Früh weiter Richtung Deutschland reiste, konnte davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch einem gelinderen Mittel entziehen würde.

Der Beschwerdeführer wurde im Schubhaftbescheid in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Schubhaft informiert. Erst mit Übernahme des Bescheides beginnt die Schubhaft. Bei der Festnahme durch die Polizei erfolgt ebenfalls eine Belehrung - dies liegt aber im Zuständigkeitsbereich der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zum Verhalten nach in Schubhaftnahme:

In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, er habe zunächst nach Deutschland gewollt, durch einen Landsmann aber den Rat bekommen einen Asylantrag zu stellen. Diesen hätte er dann nicht stellen können, da er aufgegriffen wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass er den Asylantrag auch beim Aufgriff gegenüber den Beamten hätte stellen können. Das Wort "Asylum" hätte hierfür ausgereicht. In der weiteren Folge hat der Beschwerdeführer dann eine Woche später aus der Schubhaft tatsächlich einen Asylantrag gestellt und bereits in der Ersteinvernahme sofort wieder zurückgezogen. Dort gab er an, nach Deutschland unterwegs gewesen zu sein, nun aber an einer Rückführung nach Italien mitwirken zu wollen. Einen Antrag auf freiwillige Ausreise hat er allerdings NICHT gestellt. Diese Einvernahme wurde ebenfalls - wie vorgesehen - durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Diesmal in Somali. Auch hier ergaben sich keine wesentlichen Abweichungen zu seinen Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wörgl in der Sprache Englisch. Es ist daher davon auszugehen, dass es zu keinen Missverständnissen gekommen ist und die Einschätzung der Beamten über die gute Verständigung mit dem Beschwerdeführer richtig war. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, er hätte sich auf Englisch nicht verständigen können, wertet die Behörde dies als Schutzbehauptung, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und nach Deutschland weiterreisen zu können. Auch hat der Beschwerdeführer zunächst aus der Schubhaft einen Asylantrag gestellt, ihm wurde dann (am 25.3.2017 um 09:14) eine Mitteilung gem. § 76 Abs.6

FPG über die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Kenntnis gebracht und er hat in der gerade laufenden Erstbefragung seinen Asylantrag wieder zurückgezogen (Ende der Erstbefragung 25.03.2017 um 10:20 Uhr). Auch darin sieht die Behörde einen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten auszuschöpfen scheint, um nicht nach Italien abgeschoben

zu werden.

Die Schubhaft ist daher rechtmäßig.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde

€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde

€ 368,80

Summe

€ 426,20

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist somalischer Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Das in der Beschwerde unter der Rubrik "Sachverhalt (Kurzdarstellung)" dargestellte Tatsachenebene wird zum Sachverhalt erhoben:

Der BF wurde am 17.03.2017 in der Früh in einem Linienbus von Italien nach Österreich kommend betreten. Am 17.03.2017 wurde er um 4:25 Uhr von der Polizei festgenommen. Im Zuge der Beamtshandlung wurde festgestellt, dass der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat Um 7:43 Uhr wurde der Journaldienst des BFA informiert. Dem BF wurde eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, gegenüber dem BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Der BF wurde danach auf freiem Fuß entlassen.

Um 12:30 Uhr desselben Tages wurde der BF erneut von Beamten der Wörgf aufgegriffen. Im Auftrag des BFA wurde der BF in englischer Sprache einvernommen. Um 16:31 Uhr wurde der BF "gem § 40 FPG" festgenommen und ins PAZ Innsbruck überstellt. Um 21:31 Uhr desselben Tages wurde der hier angefochtene Bescheid ausgefertigt, mit dem gegenüber dem BF die Schubhaft verhängt wurde.

Die Zeitangaben beruhen auf den Angaben im angefochtenen Mandatsbescheid.

In weiterer Folge wurde der BF vom PAZ Innsbruck in das PAZ Wien - Rossauer Lände überstellt. Am 24.03.2017 stellte der BF nach der Rechtsberatung gem § 52 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ergänzend wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, welcher beabsichtigte, über Österreich nach Deutschland zu seinem erkrankten Bruder und wegen erhoffter Arbeitsmöglichkeiten zu fahren,

  • Ja. Ich möchte jedoch nur nach Deutschland weiterfahren.(Schubhafteinvernahme);

  • Ich habe Euro 20,- Bargeld und möchte in Deutschland einer Arbeit nachgehen.(Schubhafteinvernahme);

  • Ich wollte zu meinem erkrankten Bruder nach Frankfurt reisen. (Erstbefragung vom 25.03.2017)

wurde nach seinem ersten Aufgriff bei Schönberg am 17.03.2017 um 04:25 Uhr und nachfolgender Festnahme - er ist im Besitze einer in Italien am 13.12.2016 ausgestellten und bis 04.02.2027 gültigen Identitätskarte - auf Veranlassung der Verwaltungsbehörde mit der Aufforderung, sich wieder nach Italien zu begeben, auf freiem Fuß gesetzt.

Dieser erste Aufgriffsort ist etwa 25 km von der italienischen Grenze entfernt.

Der setzte jedoch seine Weiterreise Richtung Deutschland fort und erfolgte sein zweiter Aufgriff am selben Tag in Wörgl, eine Bahnstunde vom ersten Aufgriffsort und 70 km von der italienischen Grenze entfernt.

Der Aufgriff in Wörgl und die darauffolgende Festnahme spielte sich wie folgt ab:

"Am 17.03.2017, 12:30 Uhr, erstattete der ÖBB Wachdienst, telefonisch auf der BLS Kufstein die Anzeige, dass sie soeben am Bahnhof Wörgl, Bahnsteig 1, einen Flüchtling aufgegriffen hätten. Die Patrouille AI Silberberger/Gl Wälder von der PI Wörgl fuhren zum Bahnhof und trafen dort kurze Zeit später ein. Aufgrund dessen, dass sich [...] nicht ausweisen konnte, wurde er auf die PI Wörgl verbracht und nach dem Fremdengesetz vorläufig festgenommen. Bei der Personsdurchsuchung fanden die Beamten einen Bescheid des BFA vom 17.03.2017. Aufgrund dessen wurde Kontakt mit der Sachbearbeiterin aufgenommen. Diese ordnete an, dass er aufgefordert werden solle sich nach Italien zu begeben, da er sich illegal in Österreich aufhalte. Dies wurde [...] mitgeteilt und er gab deutlich in englischer Sprache bekannt, dass er mit Sicherheit nicht mehr nach Italien zurückfahren werde, da er nach Deutschland will, da man dort Arbeit finde und für ihn gesorgt würde. Daraufhin wurde nochmals Kontakt mit dem BFA aufgenommen und über Auftrag eine Verwaltungsniederschrift aufgenommen. Diese wurde mittels Mail übersandt. Als mit [...] ein nochmaliges mündliches Gespräch während einer Zigarettenpause (wurde von ihm erbeten) geführt wurde, gab er dem Beamten nochmals an, dass er niemals nach Italien zurückkehren werde. Sein Ziel sei und ist Deutschland." (Email der PI Wörgl v. 17.03.2017 an das BFA-R-T; Berichterstattung der Polizeiinspektion Wörgl v. 17. März 2017)

In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf der PI Wörgl in englischer Sprache befragt.

Der Beschwerdeführer wurde "vor Beginn gefragt, ob er der englischen Sprache mächtig ist, daraufhin antwortete er mit JA, worauf die Vernehmung in Englisch geführt wurde, der oa. Googleübersetzer (Deutsch-Arabisch) wurde nur ergänzend verwendet. Des Weiteren wurde [...] während der Dauer der Anhaltung von RI [...] im Zuge des Aufenthaltes im Arrestraum betreut bzw. überwacht, wobei sich [...] mit der Beamtin in verständlichen Englisch unterhielt und die Beamtin in Englisch geantwortet hat". (Aktenvermerk vom 31.03.2017, Polizeinspektion Wörgl)

Er hat die mit ihm in englischer Sprache aufgenommene Niederschrift eigenhändig unterfertigt und mit dieser Unterschrift ausdrücklich bestätigt:

"Ich hatte die Möglichkeit, diese Niederschrift Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen."

Die ihm in dieser Niederschrift von einem Sicherheitsorgan gestellten Fragen wurden dieser zuvor mit Email der Verwaltungsbehörde vom 17. März 2017, 13:58 Uhr, übermittelt.

Die Überstellung des nachfolgend mittels des im Spruch angeführten Bescheides erfolgte Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers von Innsbruck in das PAZ Hernals erfolgte am 18.03.2017 und befindet sich der Beschwerdeführer seitdem an diesem Ort in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer stellte im Stande der Schubhaft am 24.03.2017 einen Asylantrag, den er aber im Zuge der Erstbefragung am 25.03.2017 zurückzog und dabei folgende Erklärung abgab:

"Er ist bereit an der Abschiebung nach Italien mitzuwirken. Ich wollte zu meinem erkrankten Bruder nach Frankfurt reisen. Ich war mir nicht bewusst, dass ich illegal innerhalb der EU reisen würde. Ich will kein Asyl in Österreich, da ich bereits in Italien einen Antrag auf Asyl gestellt habe und mein Verfahren dort abwarten möchte. Ich möchte so schnell als möglich nach Italien zurückkehren."

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörigen noch bestehen irgendwelche sozialen Anknüpfungspunkte:

"Haben sie in Österreich Verwandte und Bekannte?

Nein."

Er verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel und beabsichtigt er solche in Deutschland zu erwerben.

Verfügen sie über Barmittel, wie wollen sie ihren Unterhalt finanzieren?

Ich habe Euro 20,- Bargeld und möchte in Deutschland einer Arbeit nachgehen.

Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Rückführung nach Italien rechtlich und faktisch nicht möglich ist.

Es bestand und besteht auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Beschwerdevorbringen

"Die Verhängung der Schubhaft stützt sich auf eine in englischer Sprache durchgeführte Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche im Auftrag der belangten Behörde handelten."

erweist sich insofern als aktenwidrig, als der Schubhaftbescheid in ausführlicher Weise auch auf das eindeutige, keine Zweifel offen lassende Fluchtgefahr begründende Verhalten, abstrahiert von seinen Angaben in der Einvernahme, abstellt (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Als Ihr Reiseziel haben Sie bereits gegenüber den Beamten der AGM LVA am Vormittag des 17.03.2017 Deutschland genannt. Sie wurden daraufhin belehrt, dass Italien der für Sie zuständige Dublinstaat sei. Dennoch sind Sie in Richtung Deutschland weitergereist. Am Nachmittag des 17.03.2017 haben Sie wiederholt den Beamten des PI Wörgl erklärt, nach Deutschland und keinesfalls nach Italien weiterreisen zu wollen. Sie haben trotz Belehrung durch die Beamten weiterhin darauf bestanden, nach Deutschland weiterreisen zu wollen und nicht nach Italien zurückkehren zu wollen."

Dieser Begründungsteil, den zweiten Aufgriff des Beschwerdeführers zu Mittag betreffend, basiert auf eindeutigen keinerlei Anlass zu Zweifel gebenden Aktenteilen, nämlich

  • der "Berichterstattung" GZ: E1/3678/2017-Wa der Polizeiinspektion Wörgl vom 17. März 2017

sowie

  • der im Email vom 17. März 2017 von der Polizeiinspektion Wörgl an die Verwaltungsbehörde festgeschriebenen "Sachverhaltsdarstellung" (inklusive den diesbezüglichen "Anhalteprotokollen").

Aufgrund des eindeutigen die Rückkehr nach Italien ausdrücklich verweigernden Verhaltens zielt auch das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen

"Im vorliegenden Fall hat sich das Organ, welches die Schubhaft anordnete, aber keinen persönlichen Eindruck von der Person des BF verschafft"

ins Leere:

Im Ergebnis würde dies fallbezogen nämlich bedeuten, dass die Verwaltungsbehörde den eindeutigen Aussagen der Sicherheitsorgane trotz mehrmaliger Nachfrage kein Vertrauen schenken dürfte - ein an sich schon absurdes Ergebnis, das schon gar nicht mit dem Wesen eines "Mandatsverfahrens" (Gefahr in Verzug !) in Einklang zu bringen ist - siehe auch rechtliche Beurteilung.

Das gesamte Beschwerdevorbringen baut auf angeblich bloß "sehr rudimentären Sprachkenntnissen" des Beschwerdeführers auf, ein gleichfalls nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen, wie (nicht nur) das in englischer Sprache abgefasste, und vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigte Einvernahmeprotokoll, GZ: E1/3678/2017-W, vom 17.03.2017 zeigt:

Der Beschwerdeführer betätigte mit seiner Unterschrift, dass

"Ich die Möglichkeit hatte, diese Niederschrift Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen"

was nicht möglich wäre, wenn das Beschwerdevorbringen tatsächlich zuträfe.

Aber auch der nachgereichte Aktenvermerk der Polizeiinspektion Wörgl vom 31.03.2017, welcher zusätzlich auf die Umstände vor und während der Einvernahme Bezug nimmt bestätigt den bereits aus der Niederschrift gewonnenen Eindruck (Hervorhebung im Original, Unterlegung durch den Einzelrichter):

"Laut Angaben der vernehmenden Beamten wurde [...] vor Beginn gefragt, ob er der englischen Sprache mächtig ist, daraufhin antwortete er mit JA, worauf die Vernehmung in Englisch geführt wurde, der oa. Googleübersetzer (Deutsch-Arabisch) wurde nur ergänzend verwendet.

Des Weiteren wurde [...] während der Dauer der Anhaltung von RI [...] im Zuge des Aufenthaltes im Arrestraum betreut bzw. überwacht, wobei sich [...] mit der Beamtin in verständlichen Englisch unterhielt und die Beamtin in Englisch geantwortet hat.

Aufgrund seiner Antworten und der geführten Konversation kann eindeutig davon ausgegangen werden, dass [...] der englischen Sprache mächtig ist und diese auch versteht".

Hinzuweisen ist aber auch auf die von der Polizeiinspektion Wörgl an die Verwaltungsbehörde übermittelte "Sachverhaltsdarstellung", den zweiten Aufgriff des Beschwerdeführers vom 17.03.2017 betreffend, in welcher die PI Wörgl ausdrücklich auf die nicht geringen englischen Sprachkenntnisse hinwies (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Diese ordnete an, dass er aufgefordert werden solle sich nach Italien zu begeben, da er sich illegal in Österreich aufhalte. Dies wurde [...] mitgeteilt und er gab deutlich in englischer Sprache bekannt, dass er mit Sicherheit nicht mehr nach Italien zurückfahren werde, da er nach Deutschland will, da man dort Arbeit finde und für ihn gesorgt würde".

Konsequenterweise geht die Verwaltungsbehörde in ihrem weiteren Email vom 17.03.2017 an die PI Wörgl, in welchem sie die PI Wörgl um Abklärung der im Verfahrensgang angeführten Fragen ersucht, von "Englisch" als "vom Fremden gut beherrschte, gängige Alternativsprache" aus.

In diesem Sinne findet das weiteren Beschwerdevorbringen

"Der BF spricht jedoch die englische Sprache nicht ausreichend, um sich über kompliziertere Sachverhalte verständigen und die gem § 13a AVG gebotene Rechtsbelehrung verstehen zu können",

keine Deckung in der Aktenlage - ganz abgesehen von dem Umstand, dass weder in der Einvernahme vom 17.03.2017 Fragen "über kompliziertere Sachverhalte" gestellt wurden noch den vonseiten der Sicherheitsorgane anlässlich zweier Aufgriffe an eben diesem Tag ausgesprochenen Belehrungen/Aufforderungen, nach Italien zurückzukehren, ein komplizierter, schwer verständlicher Inhalt innewohnt.

Dementsprechend ist daher der Beschwerdeausführung

"Aufgrund der unterlassenen Einvernahme in der Muttersprache des BF konnte auch keine mangelfreie Rechtsbelehrung gem § 13a AVG erfolgen"

der Boden entzogen.

Nebstbei sei angeführt, dass die Beschwerdeführervertretung im Übrigen selbst - zu Recht - nicht von der gesetzlichen Verpflichtung der Befragung in der Muttersprache ausgeht, zitiert sie doch ausdrücklich entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR:

  • "Gem § 39a AVG ist erforderlichenfalls die Heranziehung eines Dolmetschers in einer für die Partei ausreichend verständlichen Sprache geboten (vgl VwGH 23.03.1994, 93/01/1357);

  • Um dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art 5 Abs 2 MRK bzw. des Art 4 Abs 6 PersFrSchG 1988 Rechnung zu tragen, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme unterrichtet werden muss (Hinweis Urteil EGMR 2. Oktober 2008, Appl Nr 34082/02, Rusu gg. Österreich), muss diese Information in einer dem Schubhäftling verständlichen Sprache erfolgen.

Die vom Beschwerdeführer auf die ihm in dieser Niederschrift von einem Sicherheitsorgan gestellten Fragen gegebenen Antworten lassen gleichfalls nicht auf das Vorliegen irgendwelcher Verständigungsschwierigkeiten schließen.

Die offensichtlich ausreichende Beherrschung der englischen Sprache, augenscheinlich zum Ausdruck kommend in der dem Beschwerdeführer gestellten Frage

"Sie wissen, dass sie sich in Österreich nicht aufhalten dürfen und Italien der für sie zuständige Dublinstaat ist? Warum und wann haben sie Italien verlassen?"

und der dazu eindeutigen Antwort

"Ja. Ich möchte jedoch nur nach Deutschland weiterfahren. Nein, ich dachte, dass ich in ganz Europa herumfahren darf. Darum reiste ich heute von Italien nach Österreich in Richtung Deutschland"

zeigt, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er, wie in der Beschwerde vorgebracht,

"nach der Einreise aber einen somalischen Landsmann traf, welcher ihm riet, in Österreich zu bleiben und ihn der Erstaufnahmestelle West in Thalham einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen".

offensichtlich keinen Asylantrag stellen wollte, und nicht, sowie in der Beschwerde angedeutet, konnte

"Dazu kam es jedoch nicht, da der BF noch am Bahnsteig aufgegriffen wurde".

Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer den im Stande der Schubhaft

am 24.03.2017 gestellten Asylantrag gleich darauf im Zuge der Erstbefragung am 25.03.2017 wieder zurückzog.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Beschwerdeführer bereits bei seinem Aufgriff am 17.03.2017 einen Asylantrag stellen wollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit für ihn etwas gewonnen wäre, würde dies doch nur seine mangelnde Ausreisebereitschaft nach Italien demonstrieren.

Aufgrund der am 17.03.2017 nach seinem ersten Aufgriff erfolgten Weiterreise (nach Deutschland) im Zusammenhalt mit seiner anlässlich seines zweiten Aufgriffes gegenüber den Sicherheitsorganen (nach entsprechender Kontaktaufnahme mit der Verwaltungsbehörde) gezeigten beharrlichen Weigerung auf Rückreise (nach Italien)

"Am Nachmittag des 17.03.2017 haben Sie wiederholt den Beamten des PI Wörgl erklärt, nach Deutschland und keinesfalls nach Italien weiterreisen zu wollen"

hatte die Verwaltungsbehörde völlig zu Recht erhebliche Fluchtgefahr angenommen.

Von einer bloßen

"Äußerung, nicht in den als zuständig erachteten Mitgliedstaat zurückkehren zu wollen, welche aber keine besonderen Umstände darstellen, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen"

kann also keine Rede sein.

Eine Änderung der Erheblichkeit der Fluchtgefahr war auch nicht durch die Zurückziehung des Asylantrages mit der Erklärung

"Er ist bereit an der Abschiebung nach Italien mitzuwirken. Ich wollte zu meinem erkrankten Bruder nach Frankfurt reisen. Ich war mir nicht bewusst, dass ich illegal innerhalb der EU reisen würde. Ich will kein Asyl in Österreich, da ich bereits in Italien einen Antrag auf Asyl gestellt habe und mein Verfahren dort abwarten möchte. Ich möchte so schnell als möglich nach Italien zurückkehren."

anzunehmen, erfolgte diese doch einerseits im Stande der Schubhaft - auf die Weiterreise pochte der Beschwerdeführer noch in Freiheit - anderseits überzeugt sie auch inhaltlich nicht, hatte der Beschwerdeführer doch ursprünglich Deutschland nicht nur wegen seines dort lebenden erkrankten Bruders, sondern auch wegen der dort erhofften Arbeitsmöglichkeiten angeführt:

"Ich möchte in Deutschland einer Arbeit nachgehen" (Einvernahme v. 17.03.2017).

Dieser wirtschaftliche Aspekt erschien dem Beschwerdeführer so wichtig, dass er ihn auch anlässlich seines zweiten Aufgriffes am 17.03.2017 ausdrücklich hervorhob, wie der "Sachverhaltsdarstellung" der PI Wörgl vom 17.03.2017 zu entnehmen ist (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Diese ordnete an, dass er aufgefordert werden solle sich nach Italien zu begeben, da er sich illegal in Österreich aufhalte. Dies wurde [...] mitgeteilt und er gab deutlich in englischer Sprache bekannt, dass er mit Sicherheit nicht mehr nach Italien zurückfahren werde, da er nach Deutschland will, da man dort Arbeit finde und für ihn gesorgt würde".

Da auch zwischenzeitlich keine weiteren Umstände vorliegen, die auf eine Minderung des Erheblichkeitsgrades der Schubhaft schließen lassen, war das Weiterbestehen derselben festzustellen.

Durch die Zurückziehung des Asylantrages erweist sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen

"Spätestens ab der Asylantragstellung am 24.03.2017 wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend, da der BF seit diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Grundversorgung verfügt (vgl VwGH 26.09.2007, 2006/21/0131; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233)"

als obsolet, hatte er sich doch dadurch selbst aus der Zielgruppe "schutzbedürftiger Personen" im Sinne des Grundversorgungsgesetzes und der Grundversorgungsvereinbarung herausgenommen.

Im Übrigen enthalten sowohl das Grundversorgungsgesetz als auch die Grundversorgungsvereinbarung die Einschränkung des Ruhens eines entsprechenden Anspruches für die Dauer der Anhaltung in Schubhaft, sodass mit diesem Argument ohnehin nichts für den Beschwerdeführer gewonnen ist - siehe auch rechtliche Beurteilung.

Als gänzlich aktenwidrig aber erweisen sich im Zusammenhalt mit der Frage des Bestehens von Fluchtgefahr die (fast schon) an Mutwillen grenzenden Beschwerdeausführungen

"Fraglich ist auch, warum der BF nach der Festnahme um 4:25 Uhr um 7:43 Uhr entlassen wurde und nach neuerlicher Festnahme am selben Tag die Schubhaft angeordnet wurde. Offensichtlich sah die belangte Behörde um 7:43 Uhr selbst noch keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben. Wäre eine solche Vorgelegen, wäre sie zur Anordnung der Schubhaft oder gelinderer Mittel verpflichtet gewesen, da es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Es ist aber nicht erkennbar, inwiefern sich der Sachverhalt bis zur neuerlichen Festnahme, knapp fünf Stunden später, maßgeblich geändert hätte, sodass dieser nunmehr die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen würde. Eine derartige Erklärung bleibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schuldig. Dies ist umso unerklärlicher, da dem BF in der um 07:43 Uhr ausgehändigten Verständigung eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird."

hat doch die Verwaltungsbehörde beinahe schon gebetsmühlenartig unter jeder nur erdenklichen Rubrik ihres Bescheides zu den entscheidenden Unterschieden zwischen dem ersten und zweiten Aufgriff hinsichtlich des Bestehens von Fluchtgefahr ausgeführt:

Inwiefern also den Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Rahmen

  • des Verfahrensganges

  • des Sachverhaltes

"Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

[...]

  • der Beweiswürdigung

"Sie wollen nicht nach Italien zurückkehren sondern nach Deutschland weiterreisen. Als Ihr Reiseziel haben Sie bereits gegenüber den Beamten der AGM LVA am Vormittag des 17.03.2017 Deutschland genannt. Sie wurden daraufhin belehrt, dass Italien der für Sie zuständige Dublinstaat sei. Dennoch sind Sie in Richtung Deutschland weitergereist. Am Nachmittag des 17.03.2017 haben Sie wiederholt den Beamten des PI Wörgl erklärt, nach Deutschland und keinesfalls nach Italien weiterreisen zu wollen. Sie haben trotz Belehrung durch die Beamten weiterhin darauf bestanden, nach Deutschland weiterreisen zu wollen und nicht nach Italien zurückkehren zu wollen".

und der abschließenden rechtlichen Beurteilung

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

[...]

Sie haben angegeben unbedingt nach Deutschland weiterreisen zu wollen und haben trotz Belehrung, dass Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, weiterhin versucht nach Deutschland zu gelangen. Sie wollten auch nicht freiwillig nach Italien zurück. Es ist daher zu befürchten, dass Sie sofort untertauchen und illegal nach Deutschland weiterreisen werden, sobald Sie dazu die Gelegenheit haben. Das haben Sie bereits bewiesen, nachdem Sie nach Ihrem ersten Aufgriff auf freien Fuß gesetzt wurden und sofort versucht haben nach Deutschland weiterzureisen. Selbst nach dem erneuten Aufgriff und einer nochmaligen Belehrung gaben Sie sich uneinsichtig und erklärten, nach Deutschland weiterreisen zu wollen".

kein eindeutiger Erklärungswert zu entnehmen ist, ist nicht nachvollziehbar.

Dass die Abschiebung nach Italien faktisch möglich ist, ergibt sich einerseits aus der im Akt aufliegenden italienischen Identitätskarte, andererseits aus dem Eurodac-Treffer, Italien betreffend, und der eindeutigen Aussage des Beschwerdeführers, ein Asylverfahren in Italien initiiert zu haben, sodass aber auch in rechtlicher Hinsicht von der Zuständigkeit Italiens auszugehen ist.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ( VfGH v. 24.11.2016, E1079/2016, VfGH v. 10.06.2016, E2108/2015 u.a.)

"regelt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg 19.632/2012)".

In Übereinstimmung mit dieser VfGH-Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur, dass also nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen hinsichtlich

  • des Vorliegens ausreichender englischer Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers;

  • der Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.03.2017 als ausschließliche Grundlage für die Schubhaftverhängung;

  • der mangelnden Auseinandersetzung mit dem Bestehen von Fluchtgefahr, bezogen auf den ersten und zweiten Aufgriff

gegenständlich der Fall ist:

Von der Durchführung einer Verhandlung war daher abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene

§22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da es im vorliegenden Fall um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht - der Beschwerdeführer soll nach Italien rücküberstellt werden - ist zunächst In materieller Hinsicht

Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:

Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

  1. Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Nochmals ist im Zusammenhang mit dem an die Verwaltungsbehörde gerichteten Vorwurf, sich nicht selbst einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben und die Fragen an den Beschwerdeführer durch Sicherheitsorgane gestellt haben zu lassen, auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur offensichtlichen Unbedenklichkeit des gesetzlich in Abs. 4 leg.cit normierten Mandatsverfahrens hinzuweisen:

So setzte sich dieser etwa in seinem Erkenntnis vom 27.01.2010, Zl. 2009/21/0009, ausführlich mit der Problematik der Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid auseinander, ohne aber nur im geringsten eine Problematik mit der bereits damals bestehenden Richtlinie zu monieren; vielmehr machte er nur deutlich, dass nicht in jedem Fall ein Mandatsbescheid zu erlassen ist:

"Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 103) zu § 76 FrPolG 2005 geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte."

Da aber der gegenständlichen Schubhaft - so wie es aber in dem, dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verfahren der Fall war - keine Haft aus einem anderen Grunde voranging, erweist sich die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des §57 AVG als rechtmäßig.

Dies würde im Extremfall auch bedeuten, dass bei "Gefahr in Verzug" überhaupt keine Einvernahme notwendig wäre, welche aber im gegenständlichen Fall durchgeführt wurde, ging doch der Bescheiderlassung (eben) eine Einvernahme voraus, und wurde der Bescheid also "über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehend" - siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges - begründet.

Dass die Schubhaft rechtlich und faktisch möglich ist, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörtert - siehe ebendort; der Schubhaftzweck ist daher verwirklichbar.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte - siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG - sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:

"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.

Zu Abs. 3:

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).

Z 1:

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4: Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.

Z 6:

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9:

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Indem der Beschwerdeführer entgegen der am 17.03.2017 nach seinem ersten Aufgriff erfolgten Unterweisung, nach Italien zurückzukehren, seine Weiterreise nach Deutschland zu seinem erkrankten Bruder und ob der dort erhofften Arbeitsaussichten fortsetzte, ist § 76 Abs. 3 Z 6b FPG idgF - "der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen" - erfüllt.

Aufgrund der im Zusammenhalt mit seiner anlässlich seines zweiten Aufgriffes gegenüber den Sicherheitsorganen (nach entsprechender Kontaktaufnahme mit der Verwaltungsbehörde) gezeigten beharrlichen Weigerung, nach Italien zurückzureisen

"Am Nachmittag des 17.03.2017 haben Sie wiederholt den Beamten des PI Wörgl erklärt, nach Deutschland und keinesfalls nach Italien weiterreisen zu wollen"

war erhebliche Fluchtgefahr auch aus dem rechtlichen Grunde des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen: Damit brachte der Beschwerdeführer unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er "die Rückkehr (nach Italien) umgeht";

Da in Bezug auf diese tatbestandsmäßigen Fluchtgefahrindikatoren, wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, durch die nachfolgende Asylantragstellung und unmittelbar daran anschließende Zurückziehung des Asylantrages keine Änderung in der Bewertung der Fluchtgefahr eingetreten ist, war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also die Fluchtgefahr als "erheblich" anzunehmen.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit - er verfügt über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte und hat keine Familienangehörigen in Österreich, der erkrankte Bruder wohnt in Deutschland - einzuräumen.

Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, also

  • die nach dem ersten Aufgriff und entsprechender Rückkehraufforderung erfolgte Weiterreise nach Deutschland ;

  • das Beharren auf die Weiterreise nach Deutschland im Zuge des zweiten Aufgriffes

drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens anlässlich des zweiten Aufgriffes am 17.03.2017, nämlich der beharrlichen Weigerung, nach Italien zurückzukehren, annehmen, dass "sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten" hätte.

Wie aber aufgezeigt, vermag die Beschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt - ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt - hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich.

In diesem Sinne zielt auch die (rechtliche) Beschwerderüge

"Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, weiche der in § 76 Abs 3 FPG festgelegten Kriterien durch weichen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind [...]"

ins Leere:

Die Verwaltungsbehörde hat mit ihren bereits mehrfach zitierten Ausführungen

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

[...]

Sie haben angegeben unbedingt nach Deutschland weiterreisen zu wollen und haben trotz Belehrung, dass Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, weiterhin versucht nach Deutschland zu gelangen. Sie wollten auch nicht freiwillig nach Italien zurück. Es ist daher zu befürchten, dass Sie sofort untertauchen und illegal nach Deutschland weiterreisen werden, sobald Sie dazu die Gelegenheit haben. Das haben Sie bereits bewiesen, nachdem Sie nach Ihrem ersten Aufgriff auf freien Fuß gesetzt wurden und sofort versucht haben nach Deutschland weiterzureisen. Selbst nach dem erneuten Aufgriff und einer nochmaligen Belehrung gaben Sie sich uneinsichtig und erklärten, nach Deutschland weiterreisen zu wollen".

im Ergebnis das Bestehen von Fluchtgefahr im Sinne des Vorliegens

"bestimmter Tatsachen", welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird" (§ 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF)

rechtlich richtig beurteilt.

Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 03.04.2017 abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Insbesondere ist gerade auch aufgrund des erst jüngst gezeigten Verhaltens, nämlich die Stellung eines Asylantrages und die sofortige Zurückziehung desselben - siehe dazu auch bereits Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - keine Änderung des Bestehens erhebliche Fluchtgefahr, welche - prognostisch gesehen - die Sicherung der Außerlandesbringung mittels Schubhaft, und nur mittels Schubhaft, notwendig erscheinen lässt, anzunehmen.

Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, ist doch mit der Rückführung nach Italien aufgrund der vorliegenden und auch gültigen italienischen Identitätskarte im Zusammenhalt mit dem Eurodac-Treffer alsbald zu rechnen und wird daher die Anhaltung in Schubhaft, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß annehmen.

Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Asylantragszurückziehung aus dem Kreis "schutzbedürftiger Fremder" im Sinne des Grundversorgungsgesetzes und der Grundversorgungsvereinbarung herausgenommen hat - nochmals sei aber auch auf das Ruhen eines allfällig derartigen Anspruches während der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 2 Abs. 3 des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - GVG-B 2005 und des Art 2 Abs. 2 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG hingewiesen - und eine entsprechende Unterkunftnahme (neben dem Umstand des weiteren Bestehens erheblicher Fluchtgefahr) ausscheidet, im Übrigen keinerlei soziale Bezugspunkte in Österreich vorliegen, war eine anderweitige Unterbringung des Beschwerdeführer mit oder ohne "periodischer Meldeverpflichtung" auch aktuell bis zur Rückführung nach Italien nicht ins Auge zu fassen.

Demgemäß war die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auszusprechen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und Anhaltung sowie der Fortsetzung der Schubhaft aufgrund derselben nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

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