BVwG W244 2137389-1

W244 2137389-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2017

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Regest

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

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BVwG W244 2137389-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W244.2137389.1.00

Spruch

W244 2137389-1/4E

W244 2137386-1/4E

W244 2137391-1/4E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zlen. 1. 1080367803-150975420, 2. 1080367008-150975519 und 3. 1123814101-161027519 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.

XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX , 2.

XXXX und 3. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 10.03.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 3) und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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