BVwG W195 2147839-1

W195 2147839-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2017

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Regest

Bescheidcharakter, Beschwerdelegimitation, Legislative,<br/>Verwaltungsbehörde, Volksanwaltschaft

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BVwG W195 2147839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2147839.1.00

Spruch

W195 2147839-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, gegen die Erledigung des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin erstmals für drei Jahre als Mitglied einer Kommission der Volksanwaltschaft gemäß § 12 Volksanwaltschaftsgesetz 1982 (VolksanwG), BGBl. Nr. 433/1982, bestellt. Am XXXX wurde sie nach einer entsprechenden Ausschreibung der Position und ihrer erneuten Bewerbung für die Dauer von sechs Jahren als Kommissionsmitglied wiederbestellt.

Mit Schreiben vom XXXX, zugestellt am XXXX, wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie durch das Kollegium der Volksanwaltschaft gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 VolksanwG, und § 19 Abs. 5 und § 20 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirats (GeO der VA 2012), BGBl. II Nr. 249/2012, mit sofortiger Wirksamkeit als Kommissionsmitglied abberufen wurde. Ergänzend wurde sie ersucht, ihren Ausweis "Kommissionsmitglied der Volksanwaltschaft" sowie ihre Dauerpassierkarte für militärische Liegenschaften an die Volksanwaltschaft zu retournieren.

Hierauf erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX Bescheidbeschwerde und brachte diese bei der Volksanwaltschaft als – ihrer Ansicht nach - "belangte Behörde" ein. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie sich aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des VolksanwG und des AVG) und aufgrund des mangelhaft durchgeführten behördlichen Verfahrens in ihrem Recht auf Ausübung ihrer Funktion als Mitglied einer Kommission nach Art 148h Abs. 3 B-VG und §§ 12, 13 VolksanwG sowie ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen ihrer Funktion als Mitglied dieser Kommission enthoben zu werden, verletzt erachte. Hinsichtlich der Frage der Bescheidqualität des volksanwaltschaftlichen Schreibens verwies sie auf durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes entwickelte Kriterien, wann Akte der Bestellung oder Abberufung von Funktionen als Hoheitsakte anzusehen wären.

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin seitens der Volksanwaltschaft am XXXX schriftlich mitgeteilt, dass deren Schriftsatz eingelangt wäre, im Hinblick auf das Siebte und Achte Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes die Volksanwaltschaft jedoch diesbezüglich keine weiteren Veranlassungen treffen werde. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass die Volksanwaltschaft ein verfassungsrechtlich eingesetztes Kontrollorgan sei, das als Hilfsorgan der Gesetzgebung tätig werde. Somit sei das Abberufungsschreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX an die Beschwerdeführerin kein Akt einer Verwaltungsbehörde.

Diesem Schreiben entgegnete der Vertreter der Beschwerdeführerin am XXXX, dass die Volksanwaltschaft gemäß § 14 VwGVG verpflichtet wäre, entweder innerhalb der Frist von zwei Monaten eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen oder diese zurückzuweisen bzw. abzuweisen, andernfalls die Beschwerde samt Akt dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen. Letztlich würde es dem Verwaltungsgericht obliegen darüber zu entscheiden, ob ein Bescheid vorliege oder nicht.

Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin mit einem am XXXX eingelangten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht XXXX. Hierin brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht ihre Bescheidbeschwerde vom XXXX selbst vorlege und die beschlussmäßige Feststellung des Verwaltungsgerichts betreffend die Zuständigkeit beantrage.

Das Verwaltungsgericht XXXX fasste am XXXX den Beschluss, die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Hierbei wurde angeführt, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage(n) keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in den Ländern bestehe. Gehe man davon aus, dass das Kollegium der Volksanwaltschaft bei der Abberufung von Kommissionsmitgliedern als Verwaltungsbehörde handle, könne es sich nur um eine Bundesbehörde iSd Art 131 Abs. 2 B-VG handeln, weshalb die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten sei.

Die Beschwerde langte in der Folge am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, mit welchem unter einem der Schriftsatz ("Geltendmachung des Unterbleibens der Vorlage gemäß § 14 Abs 2 VwGVG; Vorlage der Beschwerde; Antrag") der Beschwerdeführerin vom XXXX, vorgelegt wurde; diesem Schriftsatz waren angefügt

Beilage A: das amtssignierte Schreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX,

Beilage B: die als "Beschwerde" titulierte Eingabe der Beschwerdeführerin an die Volksanwaltschaft vom XXXX

Beilage C: Schreiben der Volksanwaltschaft vom XXXX

Beilage D: Schreiben der Beschwerdeführerin an die Volksanwaltschaft hinsichtlich Vorlage der "Bescheidbeschwerde" an das Verwaltungsgericht vom XXXX

Auszug Überweisungsbestätigung XXXX

Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.

Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke wird festgestellt, dass diese am XXXX gemäß § 12 Abs 3 VolksanwaltsG erstmals für drei Jahre zum Mitglied der Kommission XXXX bestellt wurde. Am XXXX wurde sie für die Dauer von sechs Jahren wiederbestellt. Mit Schreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft (XXXX) wurde sie in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht mehr Mitglied der Kommission sei. Dagegen wendete sie sich mit einer "Bescheidbeschwerde" (XXXX), deren Weiterleitung von der Volksanwaltschaft mit begründetem Schreiben (XXXX) abgelehnt wurde. Mit der vorliegenden, an das Verwaltungsgericht XXXX geschickten "Geltendmachung des Unterbleibens der Vorlage; Vorlage der Beschwerde; Antrag" (XXXX) versuchte die Beschwerdeführerin die Folgen der Unterlassung der Vorlage der "Bescheidbeschwerde" abzuwenden. Das Verwaltungsgericht XXXX fasste den Beschluss (XXXX), die "Geltendmachung der Vorlage; Vorlage der Beschwerde; Antrag" zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wo diese am XXXX einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG.

Gegenständlich langte die Beschwerde, welche vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin direkt beim Verwaltungsgericht XXXX eingebracht worden war, durch die Weiterleitung des Verwaltungsgerichtes XXXX (Beschluss vom XXXX) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Hinblick auf die Weigerung der Volksanwaltschaft, die (ursprüngliche) Beschwerde gegen die Entscheidung des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX dem (zuständigen) Verwaltungsgericht vorzulegen, konnte aus folgenden Überlegungen von der "Aktenvorlage" und einer allfälligen Stellungnahme der Volksanwaltschaft abgesehen werden:

Die Volksanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin schriftlich begründet mitgeteilt, dass sie die Beschwerdevorlage an das zuständige Verwaltungsgericht nicht durchführt (siehe Schriftstück vom XXXX). Unabhängig davon, ob bzw. welche Rechtsansicht die Volksanwaltschaft zur Frage der "Behördenqualität" sowie der "Bescheidqualität" der Entscheidung des Kollegiums der Volksanwaltschaft vertritt wäre die Vorlage der dagegen erhobenen "Bescheidbeschwerde" (allenfalls auch zur Zurückweisung der Beschwerde) an das zuständige Verwaltungsgericht im Sinne des § 14 VwGVG, insbesondere dessen Abs 2, geboten. Insoferne ist dem Begehren der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht Rechnung getragen worden. Die Weiterleitung der nunmehr vorliegenden "Geltendmachung des Unterbleibens der Vorlage gemäß § 14 Abs 2 VwGVG", die "Vorlage der Beschwerde" und der bezughabende "Antrag" waren jedoch zweckmäßigerweise vom Bundesverwaltungsgericht an die Volksanwaltschaft "als belangte Behörde" nicht zu betreiben, weil diese schriftlich erkennbar sich nicht als solche versteht und jegliche Weiterleitung des Schriftums bisher abgelehnt hat.

Die Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache erfolgt somit auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke. Eine Verletzung von Parteienrechten der Volksanwaltschaft als "belangte Behörde" liegt im Hinblick auf das Ergebnis der folgenden Rechtsausführungen nicht vor.

Die Frage der eigenen (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit hat das angerufene Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 10). Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, [...] den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) [...] zu überprüfen" hat. Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus, und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (der die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (zB. VfSlg. 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.321/1990, 12.753/1991, 14.152/1995). Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille einer Verwaltungsbehörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (zB. VfSlg. 10.119/1984).

Die Voraussetzung des Vorliegens eines verwaltungsbehördlichen Aktes liegt im gegenständlichen Fall jedoch schon deshalb nicht vor, weil die Volksanwaltschaft bzw. das Kollegium der Volksanwaltschaft keine Verwaltungsbehörde, sondern ein bundesverfassungsgesetzlich eingerichtetes Organ der Staatsfunktion Gesetzgebung ist.

Bei der Volksanwaltschaft handelt es sich organisatorisch um ein (unmittelbares) Bundesorgan, das Kontrollfunktionen im Bereich der Bundes-, allenfalls auch der Landesvollziehung, auszuüben hat. Die Tätigkeit der Volksanwaltschaft ist – wegen ihrer funktionellen und organisatorischen Nahebeziehung zu den Organen der Gesetzgebung – nicht als Verwaltung iSd B-VG, sondern – ähnlich wie die Tätigkeit des Rechnungshofes – als Hilfsfunktion der gesetzgebenden Gewalt zu sehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) 1255 mwN; VfSlg 13.560/1993 und 15.127/1998; idS wohl auch VwGH 15. 9. 2006, 2004/04/0018.). Als Hilfsorgan des Parlaments zur Kontrolle der Verwaltung ist die Volksanwaltschaft [bzw. das Kollegium der Volksanwaltschaft] kein Organ der Vollziehung (VfSlg 15.127/1998; Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) 665). Ihre Akte sind nicht als Verwaltungsakte, insbesondere nicht als Bescheide oder Verordnungen anzusehen, und daher auch nicht bei den Höchstgerichten anfechtbar (vgl. auch VwSlgNF 10.235 A/1980; VfGH 25.09.1978, B 377/78 – nicht in der VfSlg veröffentlicht). Vielmehr handelt es sich dabei um Rechtsakte sui generis (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) 1255; Grabenwarter/Holoubek; Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht (2009) 349). Für diese Akte besteht kein Fehlerkalkül; im Falle des Verstoßes gegen Erzeugungsbedingungen (des B-VG oder in einfachgesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Volksanwaltschaftsgesetzes) sind sie absolut nichtig (so auch Kucsko-Stadlmayer, Art 148j B-VG, in Korinek/Holoubek ca (Hg), Kommentar (12. Lfg 2016) Rz 9).

Die verfassungsgesetzlich vorgesehenen Handlungsformen der Volksanwaltschaft beschränken sich – neben der Anfechtung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof (Art 148c B-VG) – auf die Erstellung von Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen an die mit den obersten Verwaltungsgeschäften betrauten Organe. Diese sind unverbindlich, aber beachtlich (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) 1278).

Die Volksanwaltschaft hat keine – für den Behördenbegriff notwendige – Befehlsgewalt, somit sind ihre Erledigungen keine Bescheide (VwGH 24.09.1980, 2364/80; 17.09.1986, 86/01/0137). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang aber nicht, dass der Volksanwaltschaft im geringen Umfang auch bescheidmässige Erledigungsformen, etwa in Dienstrechtsverfahren, zukommen.

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage betrifft die Bestellung bzw. Abberufung eines Mitgliedes der gemäß Art 148h Abs. 3 B-VG vorgesehenen Kommissionen der Volksanwaltschaft.

Wesentliche Grundlage der nationalen Regelung ist die "Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" der UN. Eine besondere Form der Bestellung oder Abberufung der jeweiligen Mitglieder der entsprechenden Kommissionen ist aus diesem Übereinkommen nicht direkt ableitbar. Die bezughabenden Artikel 17 und 18 regeln generell den "Nationalen Präventivmechanismus", individuelle bzw. subjektiv-öffentliche Rechte und Pflichten der jeweiligen Mitglieder von Kommissionen sind nicht vorgegeben, auch wenn die Unabhängigkeit, die Qualifikation, die Ressourcenzuteilung in diesen Artikeln angesprochen werden; die nationale Umsetzung dieser Bestimmung ist, soweit sie sich auf die Kommissionsmitglieder bezieht, primär in den §§ 19 ff der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates zu finden (GeO der VA).

Zur Besorgung ihrer Aufgaben hat die Volksanwaltschaft als "Nationaler Präventivmechanismus" nunmehr durch nationale Gesetzgebung vorgegeben mindestens sechs Kommissionen (und einen Menschenrechtsbeirat) einzurichten (Art 148a Abs. 3 B-VG, § 12 Abs. 1 VolksanwG). Diese sind keine eigenständigen Organe neben der Volksanwaltschaft, sondern vielmehr als (Hilfs)Organe der Volksanwaltschaft geschaffen worden. Die Volksanwaltschaft richtet die Kommissionen durch Beschluss ein, bestellt ihre Mitglieder und erlässt ihre Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Die Volksanwaltschaft als "Nationaler Präventionsmechanismus", ÖJZ 2013, 913 (919)). Organisatorisch sind die Kommissionen damit Organe der Volksanwaltschaft, sie werden funktionell für sie tätig und sind organisatorisch und funktionell der Staatsteilgewalt Gesetzgebung zuzurechnen (Thienel/Leitl-Staudinger in Kneihs/Lienbacher (Hg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht (18. Lfg 2017) Art 148h B-VG Rz 8).

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass primär dem jeweiligen Leiter bzw. der Leiterin der Kommission besondere Rechte und Pflichten eingeräumt wurden (vgl § 21 GeO der VA). Ein besonderer Rechtsanspruch eines Mitgliedes der Kommission für die Durchführung einer bestimmten Aufgabe oder Überprüfung eingesetzt zu werden besteht nach diesen Bestimmungen (§§ 21 GeO der VA) nicht, weshalb auch ein rechtlich durchsetzbares Interesse eines Kommissionsmitgliedes an der Teilnahme von Besuchen und Überprüfungen nicht ableitbar ist. Selbst die Entschädigungsregelungen des § 24 GeO der VA unterscheiden in nachvollziehbarer Weise die Differenzierung zwischen den Leitern und Leiterinnen der Kommissionen und deren (einfachen) Mitgliedern. Auch können die Mitglieder der Kommissionen kein Dienstverhältnis zum Bund, insbesondere zur Volksanwaltschaft, aus dieser Funktion erwerben.

Nur der Vorsitzende der Volksanwaltschaft nimmt in organisatorischer und verfahrensrechtlicher Hinsicht eine gewisse Sonderstellung ein (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) 1261). Gemäß Art 148h Abs. 1 und 2 B-VG werden dem Vorsitzenden hier jene Befugnisse in Personalangelegenheiten zu gewiesen, die ansonsten der Bundesregierung bzw. den einzelnen Ministern zukommen. Nur diesem kommt - zur Ausübung der Diensthoheit bezüglich jeder Bundesbediensteten, die auf eine der Volksanwaltschaft zugewiesenen Planstelle ernannt oder angestellt sind, - partielle Funktion als Verwaltungsorgan zu (Thienel/Leitl-Staudinger, in Kneihs/Lienbacher Art 148h B-VG, Rz 6). Es darf nicht geschlossen werden, dass auch die übrigen Mitglieder oder die Volksanwaltschaft schlechthin der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen wären (Thienel/Leitl-Staudinger, in Kneihs/Lienbacher (Hg) Art 148h B-VG, Rz 2 mwN). Damit ist aber auch das "Kollegium der Volksanwaltschaft" kein Verwaltungsorgan.

Mitglieder der Kommissionen werden - nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats - durch das Kollegium der Volksanwaltschaft bestellt (§§ 1 Abs. 2 Z6, 12 Abs. 2 VolksanwG, §§ 9 Abs. 1 Z 7, 19 Abs. 1 GeO der VA 2012).

Aus dem Vorhergesagten folgt, dass die Bestellung der Kommissionsmitglieder ein Rechtsakt sui generis ist, für welchen kein Fehlerkalkül besteht. Im Falle des Verstoßes gegen Erzeugungsvorschriften ist diese absolut nichtig (vgl. für den Menschenrechtsbeirat: Vogl, Der neue Menschenrechtsbeirat bei der Volksanwaltschaft, in FS Stolzlechner (2013) 679 (685) mwN). Ebenso wie die Bestellung unterliegt auch die Abberufung der Mitglieder des Menschenrechtsbeirates der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft (§ 1 Abs. 2 Z 6 VolksanwG, § 9 Abs. 1 Z 7 GeO der VA 2012). Ein Mitglied kann schriftlich und begründet vorzeitig abberufen werden, und zwar auf eigenen Wunsch, wenn die Aufgabenerfüllung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, bei grober Pflichtverletzung oder wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die Zweifel an der Unabhängigkeit hervorruft (§ 12 Abs. 4 VolksanwG, § 19 Abs. 5 GeO der VA 2012). Auch die Abberufung stellt einen Rechtsakt sui generis dar, gegen den es keinen Rechtsschutz gibt (vgl. Vogl in FS Stolzlechner (2013) 679 (688) mwN).

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung, welche sich die Volksanwaltschaft gemäß Art 148h Abs. 3 B-VG zu geben hat, sind zwar generelle Akte, aber – da sie ebenfalls nicht von einer Verwaltungsbehörde erlassen werden – keine Verordnungen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) 1262), auch wenn diese gemäß § 4 Abs. 2 VolksanwG iVm § 4 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, im Teil II im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung sind nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch das Kollegium der Volksanwaltschaft zu erlassen (Art 148h Abs. 4 B-VG) und daher iS der hA als Rechtsakte sui generis zu qualifizieren (Thienel/Leitl-Staudinger in Kneihs/Lienbacher (Hg) Art 148h B-VG, Rz 17 mwN).

Die spezifischen verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Staatsfunktion Verwaltung finden für Akte des Kollegiums der Volksanwaltschaft keine Anwendung und insbesondere kommt auch eine Anfechtung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht in Betracht (VfGH 25.09.1978, B 377/78; VwSlg 10.235 A/1980). Daraus folgt, dass die gegenständliche Abberufung der Beschwerdeführerin als Kommissionsmitglied durch das Kollegium der Volksanwaltschaft kein tauglicher Anfechtungsgegenstand ist.

Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Abberufung von der Funktion eines Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck bzw. eines Direktors der Kammer für Arbeiter und Angestellte Tirol erweist sich hinsichtlich des hier gegenständlichen Falles als ungeeignet (VfGH 30.06.2007, KI-1/01; VwGH 09.09.2009, 2008/10/10). In den zitierten Entscheidungen befassten sich die Höchstgerichte mit der Frage, ob die Abberufung durch einen Hoheitsakt oder einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen hat. Es liegt diesen Entscheidungen die unbestrittene Rechtsansicht zugrunde, dass es sich bei den genannten Organen um solche eines Selbstverwaltungskörpers und um Verwaltungsorgane handelt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde die Frage der Bescheidqualität einer schriftlichen Erledigung des Kollegiums der Volksanwaltschaft und somit lediglich eine Rechtsfrage auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – auch ohne Mitwirkung der Volksanwaltschaft - vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zusammengefasst ergibt sich durch die Beschwerdeführerin unbestritten, dass sie am XXXX gemäß § 12 Abs. 3 VolksanwG erstmals für drei Jahre als Mitglied der Kommission XXXX (Sprengel des Oberlandesgerichtes XXXX) bestellt wurde. Am XXXX wurde sie für die Dauer von sechs Jahren als Kommissionsmitglied wiederbestellt. Mit dem Schreiben vom XXXX wurde sie durch das Kollegium der Volksanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass durch die mangelnde Distanz der Beschwerdeführerin zu Polizeieinsätzen Zweifel an ihrer unabhängigen Ausübung der Funktion als Kommissionsmitglied iSd § 12 Abs 4 Z 3 VolksanwG gegeben und zusätzlich der Tatbestand der groben Pflichtverletzung erfüllt wären.

Gemäß § 13 VwGVG kommt aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG zu. Im Hinblick darauf, dass mangels Bescheidqualität der Erledigung des Kollegiums der Volkswirtschaft die gegenständliche Bescheidbeschwerde unzulässig ist, kann diese auch keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Die Rechtswirkung, nicht mehr "Kommissionsmitglied der Volksanwaltschaft" zu sein, liegt somit seit Zustellung des Schreibens des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX vor.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde zum Inhalt, da mangels anfechtungstauglichen Gegenstandes das Bundesverwaltungsgericht unzuständig ist. Sie folgt hiebei grundsätzlich den eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, dass die Volksanwaltschaft ein Organ der Gesetzgebung ist (VfGH 25.09.1978, B 377/78; VwSlg 10.235 A/1980). Hinsichtlich der Frage, in welcher Erledigungsform die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Kommissionen der Volksanwaltschaft durch dessen Kollegium zu ergehen hat, besteht jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision wäre somit zulässig.

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