BVwG W173 2131639-1

W173 2131639-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2017

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W173 2131639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2131639.1.00

Spruch

W173 2131639-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 2.6.2016, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX (in der Folge BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX S XXXX , FA für Anästhesiologie u. Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 4.4.2013 wurde auszugsweise ausgeführt:

" Anamnese, derzeitige Beschwerden: Seit dem Jahr 2005 Depressio mit Angststörungen bekannt, diese über das ganze Jahr dauernd mit deutlicher Verschlechterung in den Herbst- und Wintermonaten. In dieser Zeit orale Dauermedikation (Paroxat, Saroten, Xanor). Seit 2 Jahren kinesiologische Behandlung sowie seit kurzer Zeit Psychotherapie.

Beschwerden: Durchschlafstörungen, Antriebsminderung, existenzielle Ängste, Versagensängste, herabgesetzte körperliche Belastbarkeit, Angst vor beruflichem Versagen. In den Sommermonaten keine orale Medikation, jedoch Restbeschwerden.

09/12: ST-Hebungsinfarkt nach Angina pectoris Beschwerden am Vortag. Einlieferung KH XXXX , Coronarangiographie, sowie Einbringen eines Stents bei coronarer Eingefäßerkrankung – proximaler LAD-Verschluss. 4-wöchiger Rehabaufenthalt XXXX sowie Arbeitswiederaufnahme im Jänner 2013. Seit dem Infarkt bezüglich körperlicher Belastbarkeit eingeschränkt, internistische Kontrolluntersuchungen zeigen myocardiale Akinesien im Bereich des LAD-Versorgungsgebietes mit reduzierter systolischer Linksventrikelfunktion, geringgradige Trikuspidalinsuffizienz. Laut Fahrradergometrie 70% der Normaleistung erreicht – 125 Watt. Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne NYHA II. Bei körperlichen Belastung ein Fremdkörpergefühl 5. ICR parasternal li., laut Klient spürt er den Stent.

Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Brilique 90 mg 1-0-0 bis 08/13, Thrombo ASS 100 mg 0-1-0, Concor Cor 2,5 mg 1/2 -0-0, Lisinopril 5 mg 1-0-0, Simvastatin 40mg 0-0-1, Paroxat 10 mg 1-0-0, Saroten 10mg 1-0-1, Xanor 1/2-1/2-1

Sozialanamnese: Verheiratet, 4 Kinder, Hausarbeiter

Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren,

Behandlungsberichte-Exzerpt: Alle im Akt befindlichen Unterlagen wurden zur Gutachtenserstellung berücksichtigt.

Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: Brillenträger

Untersuchungsbefund: XXXX

Größe: 173cm, Gewicht: 69kg, Blutdruck:

Gesamtmobilität – Gangbild: Herr XXXX kommt selbständig gehend, alleine zur Untersuchung, das Gangbild unauffällig, normales Schuhwerk, die Schrittlänge seitengleich, kann sich selbständig an- und auskleiden, Fersenstand, Zehenspitzenstand sowie Kniebeuge problemlos möglich.

Status-Fachstatus: Guter AZ, guter EZ, Caput: Augenmotorik unauffällig, Pupillen isocor, mittelweit, prompt direkte und indirekte Lichtreaktion, sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet.

Wirbelsäule: Im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, keine Klopfempfindlichkeit, kein paravertebraler muskulärer Hartspann.

HWS: KJA 0/20cm, Rotation/Seitenneigung bds. 40°. BWS:

Seitneigung/Rumpfdrehung 40°. LWS: FBA 10cm, Thorax: symmetrisch,

Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo: bds. VA, das Abdomen unter TN, weich, kein DS.

Obere Extremitäten: Sämtliche Gelenke der oberen Extremitäten werden seitengleich frei schmerzlos bewegt. Periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität in Ordnung, BSR seitengleich prompt.

Untere Extremitäten: Die Beinlänge seitengleich, sämtliche Gelenke der unteren Extremitäten werden seitengleich schmerzlos frei bewegt, periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität in Ordnung. ASR, PSR seitengleich prompt.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 25.März 2013:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

01 02

KHK, Zustand nach MCI Depression

050503 030601

50 30

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

1. Unterer Rahmensatz, da orale Dauermedikation, Blutverdünnung, antihypertensive Zweifachkombination, Zustand nach Stentimplantation, mittelgradig reduzierte Linksventrikelfunktion, geringe Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit im Alltagsleben. Klinisch keine Zeichen der Herzinsuffizienz.

2. Eine Stufe unter oberen Rahmensatz, da unter Medikation stabil, periodische Verschlechterung in den Herbst- und Wintermonaten, Durchschlafstörung, Angststörung, Antriebsminderung, regelmäßige ambulante Therapie, gut erhaltene soziale Integration.

Gesamtgrad der Behinderung 50v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd.Nr. 2 nicht erhöht.

Begründung: keine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen

GdB:

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2012

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Nachuntersuchung 03/2016, weil Verbesserung der cardialen Situation möglich.

Die/Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

"

2. Mit Bescheid vom 15.4.2013 wurde festgestellt, dass der BF ab 22.2.2013 dem Kreis der begünstigen Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50%. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten.

3. Am 15.3.2016 wurde der BF von Amts wegen durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX L XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich untersucht. Im Gutachten vom 22.3.2016 wurde auszugsweise ausgeführt:

" Anamnese: Nachuntersuchung; im Vorgutachten 03/13 mit 50% eingeschätzt wegen coronarer Herzkrankheit und Zustand nach Myocardinfarkt mit 50% sowie wegen Depression mit 30 %. Im Vorgutachten wurde erfasst, dass er 09/12 einen Infarkt hatte, im KH XXXX eine Coronarangiographie gemacht und ein Stent eingesetzt wurde (Eingefäßerkrankung). Dann Rehaaufenthalt XXXX und Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit 2013. Er beschreibt, dass er seit dem Infarkt schlechtere Leistungsfähigkeit hat, weniger belastbar ist, rascher ermüdet und ihm alles schwerer fällt, sowohl beruflich, als auch privat. Internistisch wäre der Zustand gleichgeblieben, einen Befund hat er nicht mit.

Derzeitige Beschwerden: Ein weiteres Problem ist die psychische Belastung, vor allem durch die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit hat er bei bekannter Depression und Angststörung Zukunftsängste, fürchtet, entlassen zu werden, hat Schlafstörungen, ist in neurologischer Betreuung, macht auch Gesprächstherapie, es wurde auch ein psychologischer Befund erhoben. Er gibt an, dass ihm seine Arbeit Spaß macht und er hofft, dass er dort weiter arbeiten kann, fürchtet aber gleichzeitig, dass man ihn wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit abbauen könnte.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Cestor 20mg, Pantoprazol 40mg, Thrombo ASS 100mg, Lisinopril 10mg 2x1, Ezetrol 10mg, Concor Cor 2,5mg ¿, Paroxat 20mg

Sozialanamnese: Hausarbeiter im Pflegeheim XXXX

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX W

XXXX , FÄ f.Neurologie, 3.3.2016: Angststörung, Depressio, Empfehlung zur medikamentösen Therapie und Psychotherapie, Mag. XXXX

P XXXX , psychologischer Befund, 9.9.2015: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

REHA-Bericht XXXX , 3/2015: in der Ergometrie 105% der Zeitleistung, im Echo mittelgradig reduzierte Pumpfunktion, apikale Vorderwand akinetisch. Befundbericht Internistin M XXXX , XXXX , 12/2015:

Befund stabil, mittelgradige Reduktion des EF, Akinesie im Schwielenbereich apikal.

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand:

adipös, Größe: 173cm, Gewicht: 80kg, Blutdruck:

Klinischer Status-Fachstatus: Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand annähernd gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, aber etwas vermehrter

Rundrücken und Hohlkreuz. HWS: Rechts/Linksdrehung je 70°, KJS 2/17 cm, BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung 30°, LWS: FBA 5cm, Schoberzeichen 14/10cm, Obere Extremitäten: In allen Abschnitten altersgemäß und gut beweglich, auffällig eine Verdickung der Palmarfaszie an bd. Handflächen, li. mehr als re., kein sensomotorisches Defizit.

Untere Extremitäten: Beinlänge gleich, Beinachse normal, keine muskuläre Verschmächtigung. Beweglichkeit von Hüft-, Knie- und Sprunggelenk altersgemäß und ohne Probleme.

Intern: Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Lunge auskulatorisch VA, SKS. Abdomen über TN, weich, unauffällig, peripher keine Stauungszeichen.

Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt in Begleitung der Gattin zur Untersuchung, betritt die Ordination allein, trägt normale Schuhe, kann sich selbst aus- und ankleiden. Gangbild unauffällig, keine Abrollstörung, kein Hinken. Kniebeuge problemlos, Einbeinstand, Zehen- und Fersenstand ebenfalls durchführbar.

Status Psychicus: Gut kontakt- und auskunftsfähig, freundlich kooperativ, Stimmungslage wirkt leicht gedrückt, er beschreibt, dass die Herzkrankheit und das psychische Leiden eng miteinander verbunden sind und dass das Herzleiden auf die Stimmung drückt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Coronare Eingefäßerkrankung und Zustand nach Herzinfarkt Oberer Rahmensatz, da nach erfolgreicher Stentimplantation eine leicht eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit besteht.

05.05. 02

40

2

Depressive Verstimmung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist.

03.06. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Herzleiden und das psychische Leiden haben keine gegenseitige ungünstige Beeinflussung und daher bleibt der Gesamtbehinderungsgrad bei 40%.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zur gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das Herzleiden um eine Stufe geringer eingeschätzt, da es sich stabilisiert hat, Dekompensationszeichen oder Zeichen einer erheblichen Herzmuskelschwäche bestehen nicht.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

X Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X Ja

"

4. Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der BF mit Schreiben vom 3.5.2016 gegen das eingeholte Gutachten vor, die Internistin Dr. M

XXXX habe nur festgestellt, dass es zu keiner Verschlechterung des Befundes gekommen sei. Es liege aber eine mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion vor. Das Herzleiden sei daher nach der Pos.Nr. 05.05.03 mit 50% zu werten. Das Herzleiden wirke sich zudem negativ auf die psychische Erkrankung aus. Damit habe sich der Sachverständige nicht auseinander gesetzt. Es sei nur lapidar von einer fehlenden Wechselwirkung gesprochen worden. Tatsächlich bestehe aber eine Wechselwirkung, da die mit dem Herzleiden einhergehende körperliche Einschränkung auf seine Stimmung drücke.

5. In der ergänzenden Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX L XXXX vom 20.5.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

" ..

Herr XXXX wurde 03/16 mit 40% Gesamtbehinderungsgrad eingeschätzt, erfasst wurden eine coronare Herzkrankheit nach erfolgreicher Sentimplantation mit 40% und eine depressive Verstimmung mit 30%. Das stützt sich auf die vorliegenden Befunden von Dr. W XXXX , einer Neurologin und von Mag. P XXXX , einer Psychologin, die eine gegenwärtig leichte Episode einer depressiven Störung diagnostizierte. Weiters beruht die Einschätzung auf einem Bericht des Rehazentrums XXXX 12/2015, wo in der Belastungsuntersuchung 105% Leistungsfähigkeit festgestellt wurde.

Laut internistischem Befund 12/15 besteht eine mittelgradige Reduktion der Herzauswurfleistung. Beide Befunde ergeben einen Einschätzungsgrad wie festgestellt, das stützt sich auf die Vorgaben des Handbuchs zur Einschätzungsverordnung. Es gibt weder Zeichen der Herzinsuffizienz, noch ist die Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, ich bleibe daher bei meiner Einschätzung.

.."

6. Mit Bescheid vom 2.6.2016 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG, BGBl Nr.22/1970 idgF, mit Ablauf des der Zustellung dieses Bescheides folgenden Monat nicht mehr erfülle. Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG wurde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, das einen Begründungsbestandteil bilde. Der Grad der Behinderung des BF betrage 40 v.H.

7. Gegen den Bescheid vom 2.6.2016 wurde vom BF mit Schriftsatz vom 15.7.2016 am 19.7.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass die medizinischen Gutachten unrichtig seien und zudem das Parteiengehör verletzt worden sei. Die Herzleistung sei nach wie vor mit 50% einzuschätzen. Es liege eine altersentsprechende Verschlechterungstendenz vor, wie im Vorgutachten dokumentiert worden sei. Es sei weder medizinisch noch im Rahmen der Rehabilitation eine Besserung eingetreten. Es bestehe nach wie vor ein Grad der Behinderung von 50%. Die Feststellung im Gutachten, wonach eine Stabilisierung des Herzleidens eingetreten sei, sei weder medizinisch gedeckt, noch entspreche diese Schlussforderung der Logik. Dazu werde auf das Vorbringen in der Stellungnahme verwiesen. Die Stabilisierungsbehauptung im Gutachten stütze sich nur auf die Tatsache der vergangen Zeit. Ein solches Leiden sei jedenfalls als gleichbleibend zu werten. Ein Gewöhnungseffekt trete nicht ein. Auf Grund der Herzerkrankung sei die körperliche Belastbarkeit reduziert. Auch wenn dies ein jahrelanger Zustand sei, könne nicht von einer Stabilisierung gesprochen werden. Die Situation bestehe nach wie vor. Es liege ein schwere Einschränkung vor, die sich in der Arbeitssituation mit Atembeschwerden und starkem Schweiß zeige. Auch auf Grund der natürlichen Alterung sei die Belastbarkeit deutliche eingeschränkt.

Es bestehe zudem eine Wechselwirkung zwischen der Herzkrankheit und der Depression. Dies stehe auch im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft. Dies sei von der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen worden. Der Grad der Behinderung betrage nach wie vor 50%.

8. Am 3.8.2016 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und der Psychiatrie/Neurologie eingeholt. Der BF legte medizinische Befunde von Dr. XXXX M XXXX , FÄ für Innere Medizin, vom 21.9.2016 und 25.10.2016 und von Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie vom 5.9.2016 vor.

8.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 21.10.2016, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Folgendes ausgeführt:

" .

Vorgutachten:

VGA 25 03 2013 Abl. 1,2: KHK GdB 50%, Depressio GdB 30%, Gesamt GdB 50vH, VGA 15 03 2016 Abl. 5-7: KHK GdB 40%, Depressio GdB 30%, Gesamt GdB 40vH, Stellungnahme Dr. L XXXX 20 05 2016 Abl. 10

Anamnese: AE

1995 spontaner Pneu mit Operation an der Lunge links.

2000 Kreuzbandriss rechts - OP

Seit 2005 wegen Depressionen bei Psychiaterin in Behandlung. Er habe damals nicht schlafen können, war müde und es habe ihn nichts gefreut. Er habe Medikamente bekommen, damit wurde das Schlafen besser und insgesamt sei es auch besser geworden. Das Durschlafen sei aber nach wie vor nicht möglich.

9/ 2012 Herzinfarkt mit Stentversorgung, dann anschließend Rehab XXXX . 2015 neuerlicher stationärer Aufenthalt in XXXX .

Nikotin: keiner, Alkohol: keiner

Jetzige Beschwerden:

Im Juli war es wieder ganz schlecht, es freue ihn nichts, er schlafe schlecht. Er wache mindestens einmal/Nacht auf.

In der Arbeit sei er durch den Herzinfarkt eingeschränkt, nicht mehr so belastbar. Es komme da einen Druck auf der Brust und müsse sich hinsetzen für 15-20 Minuten, dann werde es wieder besser.

Er möchte nicht mehr unter die Leute gehen.

In der Arbeit sei es schwierig, er möge einfach nicht mehr arbeiten obwohl er früher gerne gearbeitet habe. Er komme nach Haus und könne einschlafen.

Tagesablauf: Er stehe um 3/4 6 Uhr auf, fahre in die Arbeit. Diese beginne um 07:00, er müsse von Gartentätigkeiten oder Reparaturen alles machen. Er arbeite bis 15:30. Dann fahre er nach Hause und sei erschöpft.

Hobbie: er gehe gerne walken, aber so wie es jetzt sei, raffe er sich gar nicht auf. Soziale Kontakte: Familie, Freunde vorhanden. Ehrenamtlich sei er im Pflegeheim tätig und mache Ausflüge mit den alten Herrschaften- aber auch das könne er jetzt nicht.

Medikamente/ Therapie:

T ASS 100 1x1, Crestor 20 1x1, Concor cor 2,5 1x1, Ezetrol 10 1x1,

Lisinopril 10 2x1, Paroxat 40 1-0-0, Xanor b. Bed.: selten aber zuletzt häufiger Kontrolle Psychiaterin 2x/ Jahr

Sozialanamnese:

VS, HS, Lehre Elektroinstallateur mit LAP, arbeitete in diesem Beruf von 1987 bis 2005 ( XXXX - Schichtbetrieb mit 4 Tage Dienst und 4 Tage frei). Wegen Änderung des Schichtdienstes einvernehmliche Lösung des DV, da er dann zu häufig den weiten Weg hätte pendeln müssen. 2 a AMS. Seit 2007 im PH als Hausarbeiter- Vollzeit. Nach dem Herzinfarkt ab 1oder 2/ 2013 Wiederbeginn der Tätigkeit. Verheiratet, 4 Kinder (17, 19, 28, 29), 3 Kinder leben noch zu Hause. Keine PV Anträge

Befunde:

Befund ÄfA Dr. H XXXX 18 07 2016 Abl. 18:.... auf Grund seines im September 2012 erlittenen Myocardinfarktes ....mit den in Zusammenhang auftretenden Depressionen nicht in der Lage seinen gewohnten Tätigkeiten in seinem Beruf in vollem Ausmaß nachzugehen

Zur gegenständlichen Untersuchung werden neue Befunde vorgelegt. Diese werden

nachfolgend aufgelistet und werden in Kopie im Akt beigelegt:

Befund Internistin Dr. M XXXX 22 09 2016, Befund Psychiaterin Dr. K XXXX 06 09 2016

Status:

Größe:1,73, Gewicht: 80 Linkshänder

Stuhl/ Miktion: unauffällig

Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig;

Stimmungslage gering gedrückt, Befindlichkeit negativ getönt, stabil, in beiden

Bereichen affizierbar, vermindert im Positiven; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen leicht reduziert, Unterhaltung in normaler Umgangssprache gut möglich, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, MER ( PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen

Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger

Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen

Gesamteindruck- Gangbild:

Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, wurde von Tochter mit PKW hergebracht

kooperativ und freundlich

gut geh-stehfähig

Führerschein: ja, fährt auch selbst

Beurteilung und Stellungnahme:

ad1)

1. 1

BF gibt an, dass er seit 2005 an Depressionen leide, die sich nach dem Herzinfarkt 2012 verstärkt und verfestigt haben und es zu einer Wechselwirkung zwischen Herzinfarkt und der Depression komme. Es sei außerhalb jeglicher medizinischer Wissenschaft, dass eine schwere körperliche Erkrankung auf eine bestehende Depression keinen erheblichen Einfluss habe.

Eine Verstärkung einer Depression durch eine körperliche Erkrankung wie es z. B. ein Herzinfarkt darstellt, im Sinne eines reaktiven Geschehens ist möglich.

Nach EVO sind funktionelle Einschränkungen aufgrund körperlicher, kognitiver, psychoemotionaler oder sinnesbedingter Defizite im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall wurde das Ausmaß der Depression nach den funktionellen Einschränkungen nach Einschätzungsverordnung mit GdB 30% bewertet, da eine medikamentöse Therapie erforderlich ist und soziale Rückzugstendenzen nachvollziehbar sind, kognitive Einbussen aber nicht vorliegen, die soziale Integration gegeben ist. Eine stationäre psychiatrische Behandlung war nicht erforderlich, 2x jährliche psychiatrische Kontrollen werden angegeben. Nach EVO liegt eine erhöhende Wirkung dann vor, wenn sich die einzelnen Defizite ungünstig beeinflussen, Kompensationsmöglichkeiten beschränken oder das Zusammenwirken besonders ungünstig auf den Gesamtorganismus wirkt. Aber die koronare Herzkrankheit wird durch eine Depression in diesem Sinne nicht verschlechtert, da durch die Depression keine Beeinflussung der körperlichen Belastbarkeit an sich im Rahmen einer organischen Gefäß- oder Herzmuskelbeeinträchtigung vorliegt.

Die Antriebsstörung, die ein Symptom einer Depression ist, wurde in der gegenständlichen Untersuchung, wie auch die anderen Depressionssymptome nach ICD 10 erfasst und nach EVO eingeschätzt.

Eine dauernde negative Leidensbeeinflussung beider Leiden ist nach den Richtlinien der EVO nicht nachvollziehbar.

Der beigebrachte Befund ergibt hier keine anderen Aspekte.

Daher ergibt sich keine Änderung.

"

8.2. Im Gutachten von Dr. XXXX P XXXX , FÄ für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.12.2016 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

" Anamnese: AE, ca. 1997 XXXX : Spontanpneumothorax li., ca. 2002:

Kreuzbandriß rechts mit operativer Versorgung, 2005 ED Depressio, 9/2012: Vorderwandinfarkt bei proximalem LAD-Verschluß - Stentimplantation 2013 und 2015 Rehab-Aufenthalt in XXXX - hier im Echo mittelgradig eingeschränkte Pumpfunktion, ergometrische Belastbarkeit von 105% des Tabellensollwertes.

Derzeitige Beschwerden:

" Bei Belastung habe ich ein Druckgefühl im linken Brustbereich in der Mitte, das tritt bei schnellerem Gehen, bei Anstrengung (diese kann auf Nachfrage nicht genauer benannt werden) und beim Vorbeugen auf. Seit einem Jahr geht es mir schlechter, ich brauche mehrere Pausen, ich habe auch Schweißausbrüche unabhängig von Belastung, 2-3 Stockwerke kann ich steigen. Ich habe auch immer wieder Verspannungen."

Behandlung/en, Medikamente, Hilfsmittel:

Thrombo Ass 100mg 0-1-0, Concor Cor 1,25mg 1-0-0, Lisinicomp 10mg 1-0-0, Crestor 10mg 0-0-1, Ezetrol 0-0-1, Paroxat 40mg 1-0-0

Bewegungs/Trainingstherapie: 2x/Woche Nordic walken für 1 Stunde, ab und zu schwimmen, am Wochenende bei Schönwetter wandern

Sozialanamnese:

Verh., 4 Kinder, lebt in Eigenheim mit Garten, arbeitet 40 Std./Woche als Haustechniker in einem Pflegeheim (seit 2007), davor war er 2 Jahre zu Hause, davor 17 Jahre Haustechniker im Schichtbetrieb im Konferenzzentrum.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VGA Dr. L XXXX vom 15.3.2016: GdB 40% ( 40% bei koronarer Eingefäßerkrankung und Z.n. Infarkt mit Stentimplantation und leicht eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit, 30% bei depressiver Verstimmung), Lt. VGA im Rehabbericht XXXX 2015: mittelgradig reduzierte Linksventrikelfunktion, apikale Vorderwand akinetisch, in der Ergometrie 105% der Zielleistung.

18.7. 2016: hausärztliche Bestätigung Dr. H XXXX : Hr. XXXX sei aufgrund seines im Sept. 2012 erlittenen Myocardinfarktes und mit den in Zusammenhang auftretenden Depression nicht in der Lage, seinen gewohnten Tätigkeiten und

seinem Beruf in vollem Ausmaß nachzugehen Besserung—nicht

eingetreten....neuerliches Rezidiv der Depressio Zur Untersuchung wurden neu mitgebracht 2 Befunde Dr. M XXXX , FA für Innere Medizin, datiert mit 22.9.2016 und 3.11.2016 - diese werden aufgrund der Neuerungsbeschränkung nicht mitberücksichtigt, werden dem Akt aber beigelegt.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: gesteigerter EZ

Größe: 173 cm Gewicht: 83 kg RR: 130/80 mmHg

Vegetative Anamnese:

Harn: unauffällig, Stuhl: unauff., Alk.: gelegentl., Nik.: neg.

Status:

Caput/Collum: unauffällig Thorax: unauffällig

Cor: Herztöne rein, rhythmisch, mittellaut, normofrequent Pulmo:

normaler Klopfschall, Basen normal verschieblich, reines VA Abdomen:

Bauchdecke über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, Nierenlager nicht dolent

Wirbelsäule ges. : keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz HWS: KJA:

Ocm, Rotation und Seitneigung, altersentsprechend

BWS: im Lot LWS: im Lot

FBA: 15cm

OE: Schultergelenke: altersentsprechend

Arm über Kopf- Bewegung, sowie Nacken-Schürzengriff bds. durchführbar, Ellbogengelenke: bds. altersentsprechend, Handgelenke:

bds. altersentsprechend, Hand mit Fingergelenken: Faustschluss bds. durchführbar.

UE: Lasegue bds. neg.

beide Beine können gestreckt von der Unterlage abgehoben und gehalten werden

Sitzen mit 90° flektierter Hüfte und Knie problemlos möglich

Hüfte: altersentsprechend

Knie: altersentsprechend

Sprunggelenke bds. altersentsprechend

grobe Kraft seitengleich, keine Muskelatrophie

Fußpulse: tastbar.

Venen: unauffällig, Ödeme: keine

Gesamtmobilität:

AS kommt frei gehend ohne Hilfsmittel, trägt Konfektionsschuhe, selbständiges An-und Auskleiden, sowie problemloser Transfer auf die Untersuchungsliege möglich.

Status Psychicus:

AS in allen Ebenen orientiert, gut kontakt- und auskunftsfähig, Stimmung ausgeglichen, Gedankenductus klar, logisch, Affekt stabil

Beantwortung der Fragen: ad 2.1 und 2.2:

Aufgrund der Beschwerde (Abl. 19-20), des neu vorgelegten Befundes (Abl. 18), sowie dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (Abl. 5-7, 10) ergibt sich keine Änderung.

Der Grad der Behinderung wurde mit 40% korrekt eingeschätzt. Es liegt zwar unverändert zum VGA eine mittelgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion vor, aber mit einer ergometrischen Belastbarkeit von 105% des Tabellensollwertes ( alters-geschlechts-und gewichtsbezogen ) kann man, anders als vom BF angegeben, dennoch von einer normalen körperlichen Leistungsfähigkeit ausgehen, weshalb die Einschätzung nach der Pos.Nr. 05.05.02 vorgenommen wurde und nicht nach der Pos. Nr. 05.05.03, da hier die Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sein müsste. Auch liegen keine Zeichen der Herzinsuffizienz vor.

Durch das von BF regelmäßig durchgeführte kardiale Ausdauertraining (siehe Pkt. Behandlungen), das ja zusätzlich zur medikamentösen Behandlung als Teil jeder Therapie bei koronarer Herzkrankheit und Herzschwäche unverzichtbar ist, kann man sehr wohl von einer Stabilisierung der körperlichen Leistungsfähigkeit ausgehen. Außerdem ist keine Verschlechterung der kardialen Leistungsbreite beschrieben, der BF ist mit 40 Wochenstunden als Haustechniker voll berufstätig, was eine ausreichende körperliche Belastbarkeit voraussetzt.

Bezüglich des natürlichen Alterungsprozesses ist festzuhalten, dass hier krankheitsbedingte Funktionseinschränkungen nach der EVO beurteilt werden und nicht Einschränkungen, die auf den natürlichen Alterungsprozeß zurückzuführen sind.

Ad 2.3:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz bei Eingefäßerkrankung mit Zustand nach Infarkt und Gefäßaufdehnung 2012 und leicht eingeschränkter körperlichen Belastbarkeit bei mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion

05.05. 02

40

2

Depressive Störung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine medikamentöse Therapie erforgerlich ist und soziale Rückzugstendenzen nachvollziehbar sind, kognititve Einbußen aber nicht vorliegen und die soziale Integration gegeben ist.

03.06. 01

30

Unter Mitberücksichtigung des neurologisch/psychiatrischen Fachgutachtens Dr. K XXXX beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 40% vH. da Leiden 1 durch Leiden 2 bei fehlender wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird.

ad. 2.4: Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich

ad 2.5: Der BF ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

"

8.3. Mit Schreiben vom 6.2.2017 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der BF ist am XXXX , besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Auf Grund des Antrages des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene medizinische Gutachten von Dr. XXXX S XXXX vom 4.4.2013 eingeholt, in dem auf Grund der Erkrankungen des BF ein Gesamtgrad der Behinderung des BF von 50 vH. festgestellt wurde. Auf Grund der möglichen Verbesserung der cardialen Situation wurde eine Nachuntersuchung für 03/2012 vorgesehen. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde mit Bescheid vom 15.4.2013 dem BF die Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG ab 22.3.2013 zuerkannt.

1.3. Am 15.3.2016 erfolgte die amtswegige Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX L XXXX , der das oben wiedergegebene Gutachten vom 22.3.2016 samt Ergänzungen am vom 20.5.2016 erstellte. Es wurde beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Mit Bescheid vom 2.6.2016 wurde dem BF mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monats die Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG auf Grund des Gesamtgrades der Behinderung von 40% aberkannt. Dagegen erhob der BF Beschwerde.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die oben wiedergegeben medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX K XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.10.2016 und von Dr. XXXX P XXXX , FÄ für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.12.2016 eingeholt. Es wurde der Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 40% bestätigt.

1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40v.H.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF ist gestützt auf die oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX K XXXX , vom 21.10.2016 und der FÄ für Innere Medizin sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX P XXXX , vom 27.12.2016 nach persönlichen Untersuchungen des BF. Diese eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Sachverständige, Dr. XXXX P XXXX , bestätigte im zusammenfassenden Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung des BF von 40v.H.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der vorhergehenden persönlichen Untersuchungen des BF erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dr. XXXX K XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, bestätigte schlüssig die Einschätzung des Grades der Behinderung zum Depressionsleiden des BF mit 30%. Im Einklang mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung hält sie dazu fest, dass beim BF eine medikamentöse Therapie erforderlich ist und soziale Rückzugstendenzen des BF nachvollziehbar ist, aber keine kognitiven Einbußen und eine soziale Integration vorliegen. Eine stationäre psychische Behandlung war bisher auch nicht erforderlich. Vielmehr erfolgt eine 2 x jährliche psychiatrische Kontrolle des BF. Zum Vorbringen des BF, wonach eine Wechselwirkung zwischen der Herzerkrankung und der Depression bestehe, hat die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX K XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, nachvollziehbar in ihrem Gutachten vom 21.10.2016 ausgeführt, dass nach dem heranzuziehenden Maßstab der Einschätzungsverordnung eine erhöhende Wirkung voraussetzt, dass sich die einzelnen Defizite ungünstig beeinflussen, Kompensationsmöglichkeiten beschränken oder das Zusammenwirken besonders ungünstig auf den Gesamtorganismus wirkt. In der gegenständlichen Konstellation wird aber die koronare Herzkrankheit durch die Depression nicht verschlechtert, da durch die Depression des BF keine Beeinflussung seiner körperlichen Belastbarkeit an sich im Rahmen einer organischen Gefäß- oder Herzmuskelbeeinträchtigung vorliegt. Seine Antriebsstörung als Symptom der Depression wie auch die anderen Depressionssymptome wurden nach ICD 10 erfasst und auf Basis der Einschätzungsverordnung eingestuft.

Dr. XXXX P XXXX , FÄ für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, setzte sich in ihrem zusammenfassenden Gutachten nachvollziehbar mit der koronaren Herzkrankheit des BF auseinander. Sie bestätigte die Einschätzung dieser Erkrankung mit einem Grad der Behinderung von 40%. Unter Hinweis auf die mittelgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion zeigt sie nachvollziehbar auf, dass bei einer ergometrischen Belastbarkeit des BF von 105% des Tabellensollwertes eine normale körperliche Leistungsfähigkeit beim BF vorliegt. Es liegen beim BF auch keine Zeichen einer Herzinsuffizienz vor. Damit ist die Pos.Nr. 05.05.02 heranzuziehen. Für die Pos.Nr. 05.05.03 wären nämlich eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit und bereits Zeichen einer Herzinsuffizienz erforderlich. Diese Voraussetzungen für die Pos.Nr. 05.05.03 sind vom BF jedenfalls nicht erfüllt. Durch das regelmäßig durchgeführte kardinale Ausdauertraining iVm der medizinischen Behandlung ist sehr wohl von einer Stabilisierung der körperlichen Leistungsfähigkeit beim BF auszugehen. Gegen die Verschlechterung der kardinalen Leistungsfähigkeit spricht aus, dass der BF mit 40 Wochenstunden voll berufstätig ist. Dies setzt eine ausreichende körperliche Belastbarkeit voraus. Für die krankheitsbedingte Funktionseinschränkung des BF ist die Einschätzungsverordnung und nicht der Alterungsprozess maßgebend.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat der BF auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sondern sah von einer Stellungnahme ab.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen nach dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Diesen trat der BF auch nicht mehr im Rahmen des Parteiengehörs entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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