BVwG W114 2102102-1

W114 2102102-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2017

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Regest

Antragsfristen, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Stellungnahme, verspäteter Antrag,<br/>Verspätung, Vorhalt, Vorlageantrag, Vorlagefrist, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückweisung, Zustellung

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BVwG W114 2102102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2102102.1.00

Spruch

W114 2102102-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 07.01.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664222, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 24.03.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, die Alm mit der BNr. XXXX und die Alm mit der BNr. XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2009 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664222, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Recht hingewiesen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der AMA einen Vorlageantrag einzubringen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.01.2015 Beschwerde, wobei diese Beschwerde als Vorlageantrag zu qualifizieren ist.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

6. Da sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensunterlagen die offenbare Verspätung des Vorlageantrages ergab, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den BF mit Schreiben vom 14.03.2017 um eine diesbezügliche Stellungnahme. Der BF hat jedoch hierzu kein ergänzendes Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664222, wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2014 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.01.2015 einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag, welcher am 20.01.2015 bei der AMA einlangte.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2017, GZ W114 2102102-1/3Z, erging an den Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt, der innerhalb der angemessenen Frist unbeantwortet blieb.

Der Vorlageantrag gegen den Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664222, wurde nach Ende der sich aus § 15 Abs. 1 VwGVG ergebenden Frist zur Stellung des Vorlageantrages erhoben und ist daher verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensunterlagen und dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel.

Die Feststellung, dass die angefochtene Beschwerdevorentscheidung dem BF am 22.12.2014 zugestellt wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom 07.01.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

In der Sache selbst:

Der Vorlageantrag ist verspätet erhoben worden. Dazu ist auszuführen:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Im angefochtenen Bescheid wurde in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf hingewiesen, wobei "innerhalb von zwei Wochen" sogar mittels Fettdruckes hervorgehoben wurde.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm der angefochtene Bescheid am 22.12.2014 zugestellt. Um rechtzeitig eingebracht zu werden, hätte der Vorlageantrag – bei einer Übermittlung per Post – jedoch spätestens am 05.01.2015 an die AMA übermittelt werden müssen. Der mit 07.01.2015 datierter Vorlageantrag, der erst am 20.01.2015 bei der AMA einlangte, wurde somit verspätet eingebracht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14.03.2017 vom Bundesverwaltungsgericht mit der offenbaren Verspätung seines Rechtsmittels konfrontiert. Zu diesem "Verspätungsvorhalt" hat sich der BF jedoch verschwiegen. Einen Wiedereinsetzungsantrag beantragte der Beschwerdeführer nicht. Er brachte auch keine Gründe vor, dass sein Vorlageantrag – aus welchen Gründen auch immer – rechtzeitig erfolgt sei.

Da die AMA entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt Verfahrensunterlagen sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, war vom Bundesverwaltungsgericht über den Vorlageantrag, somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben, zu befinden (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), § 15 VwGVG K 13). Daher war der Vorlageantrag gemäß §§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht; es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung – siehe dazu die Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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