G313 2128444-1•BVwG G313 2128444-1
G313 2128444-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2017
Ausweisung aufgeschoben, Ehe, Einkommen, EU-Bürger,<br/>Gesamtbetrachtung, Lebensunterhalt
G313 2128444-1/10E
G313 2128445-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerden der BF1 XXXX (ehemals XXXX), geb. XXXX, StA. Slowakei, und der BF2 der XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. XXXX und XXXX, (jeweils) zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt durch Hinterlegung am 07.06.2016, wurden die BF1 und ihre minderjährige Tochter - die BF2 - gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und den BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzungskraft des Bescheides, eingeräumt (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die BF1 in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, weder für sich noch für ihre Tochter über ausreichende Existenzmittel verfüge und im Bundesgebiet Sozialhilfe beziehe. Es würden zudem keine privaten Interessen der BF einer im öffentlichen Interesse stehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen.
2. Mit dem am 18.06.2016 eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF1 für sich und ihre Tochter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin führte die BF im Wesentlichen von ihr, ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in Österreich getätigte wirtschaftliche und sprachliche Integrationsschritte an und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerde beigelegt waren, jeweils in Kopie, das Urteil über die Scheidung ihres Ehegatten von seiner ehemaligen Ehegattin, ein Auszug aus einem Sparkonto der BF1, Meldebestätigungen der BF1 und BF2, Lohnbelege der BF1 aus März und April 2016 und ein Abrechnungsbeleg des Ehegatten der BF1 für Mai 2016.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.06.2016 vom BFA vorgelegt.
4. Mit Verfügung des BVwG vom 01.07.2016, Zl. G313 2128444-1/4Z, der BF zugestellt am 07.07.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens folgende Dokumente vorzulegen:
ihre Heiratsurkunde, gab die BF doch mit Schreiben vom 18.09.2015 an, ihren Freund XXXX ehelichen zu wollen; bis dato sei diese jedoch nicht vorgelegt worden
den Dienstvertrag ihres Lebensgefährten, gehe aus dem Verwaltungsakt des BFA doch eine Beschäftigung des Lebensgefährten der BF bei der Firma XXXX hervor
5. Mit Schreiben vom 05.10.2016 legte die BF die angeforderten Unterlagen - ihre Heiratsurkunde vom XXXX2016 und den Arbeitsvertrag ihres Ehegatten mit angeführtem Beginn seines Arbeitsverhältnisses am 20.04.2016 - vor.
6. Mit Verfügung des BVwG vom 10.10.2016, der BF zugestellt am 18.10.2016, wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Nachweise zu erbringen:
Vorlage von Sprachdiplomen
Nachweis der Krankenversicherung der BF und ihrer Tochter
Vorlage des Kaufvertrages des Einfamilienhauses
Vorlage der Kosten für Strom, Betriebskosten und Heizung
Gehaltsabrechnung des Ehemannes für die Monate Juni, Juli, August, September 2016
7. Mit E-Mail vom 19.10.2016 teilte die BH dem BFA mit, dass die BF der BF mitgeteilt habe, ihren Lebensgefährten am XXXX2016 geheiratet zu haben. Da dieser in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehe und ausreichend Einkommen beziehe, würden nunmehr die Kriterien für eine Erteilung der Anmeldebescheinigung an die BF und ihre Tochter vorhanden sein.
8. Mit Schreiben vom 31.10.2016 legte die BF folgende Unterlagen vor:
Nachweis der Krankenversicherung für die BF1 und ihre Tochter
Vier in ihrem Herkunftsstaat erworbene Sprachdiplom- Zeugnissen der BF1 aus 1991-1995
Kaufvertrag vom 27.10.2015 über den Kauf eines Einfamilienhauses von ihrem Ehegatten im Gesamtwert von € 150.000,-
Nachweis über vom nunmehrigen Ehegatten der BF1 für das zweite Halbjahr 2016 entrichtete Müllgebühren für das Einfamilienhaus
Nachweis über von der BF1 im August bezahlte Stromkosten
Abrechnungsbelege ihres Ehegatten für die Monate Juni bis September 2016
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF1 ist Staatsangehörige der Slowakei und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die BF sind beide im Besitz eines gültigen slowakischen Reisepasses.
1.2. Die BF1 ist die Mutter der im Jahr 2009 geborenen BF2 und heiratete am XXXX2016 in Österreich ihren Lebensgefährten XXXX, einen slowakischen Staatsangehörigen.
1.3. Die BF1 hält sich seit 18.03.2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und ist im Bundesgebiet auch behördlich gemeldet, wobei sie seit 18.03.2015 mit ihrem Ehegatten, der in Österreich bereits seit März 2011 meldeamtlich registriert ist, einen gemeinsamen Wohnsitz hat. Ihre Tochter - die BF2 - ist im Bundesgebiet seit 28.04.2015 meldeamtlich registriert. Seit 30.11.2015 wohnt die BF1 mit ihrer Tochter und ihrem Ehegatten zusammen in einem Einfamilienhaus. Dieses haben sie sich laut Beschwerdeangaben der BF1 mit Erspartem der BF1 in Höhe von €
100. 000,- und einem von ihrem Ehegatten aufgenommenen Kredit in Höhe von € 100.000,- finanzieren können.
1.4. Während ihr Ehegatte eine Anmeldebescheinigung als Arbeiter besitzt, sind die BF1, die am 21.08.2015 für sich und ihre Tochter eine Anmeldebescheinigung beantragt hat, und die BF2 nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung.
1.5. Die BF1 bezieht vom slowakischen Staat eine monatliche Invalidenpension in Höhe von € 350,60. In Österreich war sie im Zeitraum von 21.01.2016 bis 13.04.2016 bei einer Firma in Niederösterreich als Angestellte beschäftigt und geht seit 20.03.2017 bei einer Firma in Wien einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seit 09.01.2017 ist bei der BF1 ein "auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich" registriert.
Die BF1 und ihre Tochter sind beide krankenversichert.
1.6. Der Ehegatte der BF1 ist im österreichischen Bundesgebiet seit 02.10.2011 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und zuletzt einer Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 20.04.2016 bis 21.10.2016 nachgegangen. Er hat aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von monatlich rund € 1.500,- netto, von 25.10.2016 bis 09.12.2016 und von 04.01.2017 bis 15.03.2017 Arbeitslosengeld bezogen und ist seit 16.03.2017 krank gemeldet und bezieht Krankengeld.
1.7. Die BF1 ist gesundheitlich beeinträchtigt und hat eine Behinderung im Ausmaß von 75%.
1.8. Sie hat sich in Österreich bemüht, ihre in ihrem Herkunftsstaat in der Schule angeeigneten Deutschkenntnisse zu verbessern. Ihre im Jahr 2009 geborene Tochter - die BF2 - konnte sich ebenfalls Deutschkenntnisse aneignen und hat in Österreich im Jahr 2015 den Kindergarten besucht und geht seit 2016 in die Schule.
1.9. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF1 und BF2 getroffen wurden, beruhen diese auf im Verfahren vorgelegte Reisepässe der BF, den Angaben der BF1 vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zum Wohnsitz der BF1 und BF2 in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR).
Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse der BF in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der BF1 sowie dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.
Dass die BF1 ihren Lebensgefährten am XXXX2016 in Österreich geheiratet hat, beruht auf beim BVwG am 28.10.2016 eingelangter Kopie ihrer Heiratsurkunde.
Dass der Ehegatte der BF1 eine Anmeldebescheinigung als Arbeiter besitzt, sie selbst und die BF jedoch nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung sind, beruht auf Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der BF1 und ihrer Familie ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt. Das Einfamilienhaus, in dem die BF1 und ihre Familie wohnen, wurde vom Ehegatten der BF1 gekauft. Dies ergibt sich aus dem am 31.10.2016 nachgereichten Kaufvertrag vom 27.10.2015. Dass das Eigenheim durch die BF1 mitfinanziert wurde, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Beschwerdevorbringen der BF1, wonach sie ihrem Ehegatten im Oktober 2015 € 100.000,- dafür übergeben habe. Dass sie Erspartes in dieser Höhe hatte, ergibt sich aus einem ihrer Beschwerde beigeschlossenem Auszug aus einem Sparkonto, das auf die Namen der BF1 und ihres Ehegatten lautete und woraus sich die Behebung eines Geldbetrages von über 120.000,- ersichtlich ist.
Die Feststellungen zu der von der BF1 und ihrem Ehegatten in Österreich nachgegangenen Erwerbstätigkeit gingen aus einer seitens des BVwG durchgeführten Datenabfrage - AJ-WEB Auskunftsverfahren - hervor. Dass die BF1 aus ihrem Herkunftsstaat monatlich eine Invalidenrente in Höhe von € 350,60 bezieht, konnte sie durch eine ihrer Stellungnahme vom 21.09.2015 beigeschlossene Kopie einer aus der Slowakei stammenden Bestätigung (AS 61) glaubhaft machen.
Die Feststellungen zur Krankenversicherung der BF1 und ihrer Tochter im Bundesgebiet ist aus am 31.10.2016 dem BVwG nachgereichten Kopien ihrer E-Cards ersichtlich.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 beruht auf Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF1 und ihrer Tochter beruhen auf ihrem diesbezüglich glaubhaften Beschwerdevorbringen. Dass sich die BF1 bereits in ihrem Herkunftsstaat Deutschkenntnisse angeeignet hat, war aus am 31.10.2016 beim BVwG eingelangten Zeugniskopien aus den Schuljahren 1991-1995 ersichtlich.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Aufhebung des Bescheides:
3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
(...)."
Anmeldebescheinigung
"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Wenn das Aufenthaltsrecht nach §§ 51, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 55 Abs. 3 NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
Die BF1 stellte am 21.08.2015 für sich und ihre Tochter einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schreiben vom 04.09.2015 wurde sie vom BFA von der Beabsichtigung, sie und ihre Tochter aufgrund unzureichender Existenzmittel auszuweisen, informiert. Die BF1 bringt in ihrer Beschwerde vor, sie sei am 15.06.2016 zusammen mit ihrem Ehegatten "bei der Fremdenpolizei" gewesen und habe erneut eine Anmeldebescheinigung beantragen wollen. Dort sei ihr jedoch gesagt worden, dass dafür eine Heirat ihres Lebensgefährten notwendig sei. Nach Heirat ihres Lebensgefährten am XXXX2016 wurde ihr von der zuständigen BF mit E-Mail vom 19.10.2016 mitgeteilt, nunmehr seien aufgrund des aufrechten Arbeitsverhältnisses ihres Ehegatten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung an die BF1 und ihre Tochter erfüllt.
Bei der Einkommenssituation der BF 1 selbst hat sich seit Mitteilung über ihre beabsichtigte Ausweisung insofern etwas geändert, als sie seit 20.03.2017 bei einer Firma im Bundesgebiet geringfügig beschäftigt ist. Am Invaliditätspensionsbezug aus ihrem Herkunftsstaat in Höhe von € 350,60 monatlich hat sich nachweislich nichts geändert. Aus ihrer zuvor bei einer Firma in Österreich nachgegangen Beschäftigung bezog die BF1 für den Zeitraum von 21.01.2016 bis 13.04.2016 insgesamt ein Einkommen von rund €
Dafür, ob bzw. inwieweit der in der Beschwerde angeführte vom Ehegatten der BF1 aufgenommene Kredit in Höhe von € 100.000,-
bereits zurückgezahlt werden konnte, wurde bislang kein Nachweis erbracht.
Da die BF1 seit 20.03.2017 in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und in Gesamtbetrachtung der Einkommensverhältnisse der BF1 und ihres Ehegatten für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, ist sie nunmehr nach § 51 Abs. 1 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Ihre Tochter - die BF2 - ist daher im österreichischen Bundesgebiet nach § 52 NAG ebenfalls zu einem über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt.
Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Verbleib der BF1 im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben wäre, liegen nicht vor, im Gegenteil, haben die BF während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet doch einige (sprachliche) Integrationsschritte gesetzt.
Somit ist für die beiden BF der von der belangten Behörde herangezogene Ausweisungsgrund (keine Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbescheinigung) nicht mehr gegeben und waren die angefochtenen Bescheide zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.