W263 2125308-1•BVwG W263 2125308-1
W263 2125308-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2017
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W263 2125308-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2017, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern in das österreichische Bundesgebiet ein, wo seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin für ihn am 07.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei ihrer Erstbefragung am 08.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass sie Afghanistan bereits in ihrem fünften Lebensjahr mit ihrer Familie verlassen habe. Sie sei im Iran aufgewachsen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass die Lebensumstände für sie und ihre Familie als Afghanen im Iran sehr schlecht gewesen seien. Sie wünsche sich eine bessere Zukunft für sich und ihre Familie in Österreich.
3. Am XXXX kam die Schwester des Beschwerdeführers in XXXX, Österreich, zur Welt. Auch für sie stellte die Mutter mit Schreiben vom 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.03.2016 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Weiters führte sie u.a. aus, dass ihr Mann im Iran keinen Aufenthaltsstaus mehr habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer nicht in die Schule gehen können. Sie (die Mutter) sei wegen der Zukunft ihrer Kinder in Österreich.
5. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ab (Spruchpunkt I.), erkannte aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe für ihn namhaft gemacht habe. Da auch keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 30.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher noch näher auf die Fluchtgründe eingegangen und zudem vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Schwester) allesamt sehr westlich orientiert seien.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem BVwG mit Schreiben vom 21.04.2016 vorgelegt. Das BFA gab darin bekannt, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
9. Am 02.08.2016 langten beim BVwG eine Vollmachtsbekanntgabe hinsichtlich der Vertretung durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE (I.) sowie eine Beschwerdeergänzung (II.) ein. Insbesondere wurde darin ausgeführt, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers für ihre Kinder ein selbstbestimmtes Leben, auch fernab des traditionell afghanischen Frauenbildes wünsche.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.03.2017 in den gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter (zur Zl. W263 XXXX), seinen Vater (zur Zl. W263 XXXX) und seine Schwester (zur Zl. W263 XXXX) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
11. Im Wege der Rechtsvertretung wurde am 17.03.2017 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr XXXX im Iran geboren, wo er auch mit seinen Eltern bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt hat. Er war noch nie in Afghanistan.
Amir Hossein RAHMATI verließ gemeinsam mit seiner Mutter XXXX, geb. XXXX, und seinem Vater XXXX, geb. XXXX, den Iran und reiste in der Folge nach Österreich, wo seine Mutter für ihn am 07.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX wurde die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, in Leoben, Österreich geboren.
Der Beschwerdeführer ist – wie oben dargelegt – der minderjährige Sohn der XXXX, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. W263 XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Dem Beschwerdeführer ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat nicht möglich.
Die Feststellungen hinsichtlich Namen, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -jahr, Aufenthaltsorten, den Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie der Antragsstellung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin sowie aus den übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten der genannten Familienangehörigen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um den minderjährigen Sohn der XXXX handelt, gründet sich auf ihre dahingehenden, ebenso glaubhaften Angaben; dass seiner Mutter mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W263 XXXX.
Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Strafunmündigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seines Alters.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben davon unberührt.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A) Stattgabe der zulässigen Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg. cit.).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Soweit sich das Vorbringen auf die schwierigen Lebensumstände im Iran bezieht, so ist dem entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen Angaben zwar durchaus glaubhaft sind, aber § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat – hier: in der Islamischen Republik Afghanistan – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK droht. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit das Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH vom 02.03.2006, 2004/20/0240).
Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen (asylrelevanten) Fluchtgründe vorgebracht und sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Mutter vor. Da der Mutter gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Umstände hervorgekommen sind, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z. 1 - 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 07.03.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde (vgl. § 75 Abs. 24 AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.