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W250 2140463-2•BVwG W250 2140463-2
W250 2140463-2Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2017
Abschiebung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Befehls- und<br/>Zwangsgewalt, Fluchtgefahr, Integration, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Verfahrensgegenstand
W250 2140463-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL.M., gegen seine Abschiebung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung von XXXX nach Indien am XXXX) wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 23.04.2007 seinen ersten Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 29.09.2016 zugestellt, weshalb sie an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2. Am 29.11.2010 wurde der BF von der Bundespolizeidirektion XXXX einvernommen, wobei er angab, dass ihm bekannt sei, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei und eine Ausweisung bestehe. Er sei rückkehrwillig und sei auch schon bei seiner Vertretungsbehörde gewesen. Eine Rückkehrberatung habe er noch nicht in Anspruch genommen.
1.3. Am 21.03.2011 wurde der BF neuerlich von der Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen wobei er angab, dass er am 07.12.2010 bei der indischen Botschaft vorgesprochen habe. Bei diesem Termin habe er keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Dem BF wurde bekannt gegeben, dass die Bundespolizeidirektion Wien für ihn bei der indischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragen werde. Der BF wurde darauf hingewiesen dass er sich in Österreich illegal aufhalte und nach Vorliegen eines Heimreisezertifikates seine Abschiebung beabsichtigt sei.
1.4. Mit Schreiben vom 12.05.2011 hat das Bundesministerium für Inneres die Ausstellung eines Heimreisezertifikates den BF betreffend bei der Botschaft der Republik Indien beantragt. Die Ausstellung dieses Heimreisezertifikates wurde mit Schreiben vom 16.08.2011, 10.11.2011 und 02.03.2016 urgiert, ein Heimreisezertifikat wurde jedoch nicht ausgestellt.
1.5. Am 16.02.2016 stellte der BF gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. In diesem Verfahren wurde der BF am 22.06.2016 durch das Bundesamt einvernommen. Dabei gab der BF an, dass seine Familie – seine Ehefrau, seine zwei Kinder, seine Eltern und seine vier Geschwister – in Indien lebe. Ihm wurde im Zuge dieser Einvernahme mitgeteilt, dass er zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei und die bestehende Ausreiseverpflichtung jederzeit durchgesetzt werden könne.
Der Antrag vom 16.02.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 29.08.2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben, eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist bisher nicht ergangen.
1.6. Mit Ladungsbescheid vom 11.05.2016 wurde der BF zu einem Interviewtermin in die Botschaft der Republik Indien am XXXX geladen. Nach Durchführung dieses Termins wurde dem Bundesamt am 10.10.2016 mitgeteilt, dass für den BF nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne.
1.6. Am 23.11.2016 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag den BF betreffend gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen, da eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit eine Ausreiseverpflichtung des BF bestehe und seine Abschiebung nach Indien am XXXX vorgesehen sei.
1.7. Am 23.11.2016 wurde der BF in seiner Wohnung festgenommen. Dabei wurde dem BF das Informationsblatt in seiner Muttersprache über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Seine Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Schreibens hat der BF verweigert.
1.8. Am 23.11.2016 hat der BF durch seinen Parteienvertreter Mapnahmenbeschwerde gegen seine Abschiebung am XXXX nach Indien erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte, selbsterhaltungsfähig, krankenversichert und unbescholten sei. Er habe das Sprachdiplom A2 absolviert. Durch seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und durch seine Integration habe der BF eine starke Bindung zu Österreich entwickelt. Er habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt, dieses Verfahren sei beim BVwG anhängig. Im Zuge der Festnahme habe der Rechtsvertreter mit dem Sicherheitsbeamten, der sich in der Wohnung des BF aufgehalten habe, telefoniert und sei dem Rechtsvertreter bekannt gegeben worden, dass der BF am XXXX abgeschoben werden solle. Genaue Informationen über die bevorstehende Abschiebung seien nicht bekannt gegeben worden. Die Abschiebung sei unverhältnismäßig, da der BF aktiv am Verfahren vor dem Bundesamt mitgewirkt habe, er dem Ladungsbescheid zur indischen Botschaft am XXXX Folge geleistet und dabei dem Vertreter des Bundesamtes seine hochgradige Integration erläutert habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dass der BF untertauchen oder sich dem Verfahren entziehen werde. Eine plötzliche Festnahme und Abschiebung sei unverhältnismäßig. Der BF habe seine Aufenthaltsdauer in Österreich genützt um sich sowohl sozial, sprachlich als auch beruflich zu integrieren. Entsprechend der Judikatur überwiege das private Interesse am weiteren Aufenthalt in Österreich. Es seien keine besonderen Gründe vorhanden die für eine unverzügliche Außerlandesbringung des BF sprechen. Es gebe keine Informationen, ob ein Flugticket gebucht worden sei und ob ein Heimreisezertifikat vorliege. Durch die plötzliche Abschiebung könne der BF sein Arbeitsverhältnis, Krankenkasse und sein Bankkonto sowie auch seinen Mietvertrag nicht auflösen. Eine so plötzliche Abschiebung sei daher unverhältnismäßig.
Der BF beantragte nach mündlicher Verhandlung die Abschiebung am XXXX für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
1.9. Das Bundesamt legte am 24.11.2016 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich ergibt, dass gegen den BF seit dem 29.09.2010 eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung bestehe. Ein im Februar 2016 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sei durch die Behörde negativ beschieden worden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sei vor dem BVwG anhängig. Entsprechend der Judikatur des VwGH sei ein in Beschwerde gezogener Bescheid hinsichtlich eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen kein Grund, um eine Außerlandesbringung des BF als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Das Bundesamt sei nicht verpflichtet das Einlangen eines Erkenntnisses der zweiten Instanz abzuwarten. Nachdem durch das indische Konsulat ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, sei dem BF nachweislich bei seiner Festnahme der bevorstehende Flugtermin mitgeteilt worden. Die begleitete Außerlandesbringung des BF sei für den XXXX terminisiert. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlage-und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.
1.10. Am 24.11.2016 hat der BF einen weiteren Asylantrag gestellt.
1.11. Am XXXX wurde der BF nach Indien abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF indischer Staatsbürger ist und die Entscheidung über seine Ausweisung nach Indien am 29.09.2010 in Rechtskraft erwachsen ist. Seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise nach Rechtskraft dieser Entscheidung ist der BF nicht nachgekommen.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre, liegen nicht vor. So gibt der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.03.2011 zwar an, dass er bei der indischen Botschaft am 07.12.2010 vorgesprochen habe, einen Reisepass habe er jedoch nicht beantragt.
Dass dem BF in Indien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits der Asylgerichthof im Erkenntnis vom 24.09.2010 festgestellt und wurden vom BF in seiner Maßnahmenbeschwerde auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung vorgebracht.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I.
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG lautet:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 leg.cit. vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem BGBl I Nr. 87/2012.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
3.1.2. Die hier zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des BF wurde vor dessen tatsächlicher Abschiebung nach Indien eingebracht. Dazu ist festzuhalten, dass die Abschiebung mit der Festnahme zur Durchsetzung der Abschiebung beginnt, wenn keine Anhaltung in Schubhaft erfolgt (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 1 zu § 46 FPG).
Grundlage für die Abschiebung des BF bildet im vorliegenden Fall die seit 29.09.2010 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010. Diese Entscheidung gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG.
Fremde sind gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG abzuschieben, wenn eine Ausweisung durchsetzbar ist und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die den BF betreffende Ausweisung ist am 29.09.2010 in Rechtskraft erwachsen und damit seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Wird eine Ausweisungsentscheidung durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch trotz mehrmaliger Belehrung nicht nachgekommen. Seine Abschiebung war daher gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG grundsätzlich zulässig.
3.1.3. Als weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist zu prüfen, ob Gründe des § 50 FPG der Abschiebung entgegenstanden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Indien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung sind auch der Beschwerde nicht zu entnehmen.
3.1.4. Der vom BF am 16.02.2016 gemäß § 55 AsylG gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, steht der Abschiebung nicht entgegen, da gemäß § 58 Abs. 13 AsylG ein derartiger Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, noch der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Ein Antrag gemäß § 55 AsylG kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG – die Abschiebung ist im 7. Hauptstück des FPG geregelt – keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag gemäß § 55 AsylG ändert nichts an der Durchsetzbarkeit der – gemäß § 75 Abs. 23 AsylG als Rückkehrentscheidung geltenden – Ausweisung aus dem Jahr 2010 (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).
3.1.5. Auch der vom BF im Zuge seiner Anhaltung am 24.11.2017 gestellte neuerliche Antrag auf internationalen Schutz stand seiner Abschiebung nicht entgegen, da gemäß § 12a Abs. 3 AsylG einem Folgeantrag dann kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, wenn dieser Antrag binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung besteht, der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG angehalten wird.
Der BF hat den Folgeantrag am Tag vor der geplanten Abschiebung gestellt. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand insofern, als seine Ausweisung aus dem Jahr 2010 gemäß § 75 Abs. 23 AsylG als Rückkehrentscheidung gilt. Im Zuge seiner Festnahme wurde der BF am 23.11.2016 und damit vor Stellung des Folgeantrages nachweislich über den Abschiebetermin informiert. Die Antragstellung erfolgte während der BF nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG angehalten wurde. Dem BF kam daher ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 3 AsylG nicht zu.
3.1.6. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG in Zweifel ziehen können. Es wurden Argumente für die Integration des BF in Österreich vorgebracht, die jedoch bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nicht von Relevanz ist. Insbesondere werden keine Gründe genannt, die die Abschiebung des BF aus Gründen des § 50 FPG unzulässig erscheinen lassen.
Auch dem Vorbringen, wonach auf Grund der Mitwirkung des BF am Verfahren vor dem Bundesamt keine Fluchtgefahr bestanden habe und die Abschiebung plötzlich und für den BF unerwartet erfolgt sei, sind keine Anhaltspunkte für die Unzulässig der Abschiebung zu entnehmen. Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 FPG keine Voraussetzung für eine Abschiebung. Dass der BF mit der Durchsetzung seiner Ausweisung zu rechnen habe, wurde ihm im Verfahren seit 29.11.2010 bereits mehrmals mitgeteilt. Der konkrete Termin seiner Abschiebung wurde ihm entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Zuge seiner Festnahme bekannt gegeben.
3.1.7. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am XXXX , die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.
3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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