BVwG W108 2110499-2

W108 2110499-2Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2017

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Regest

Enteignung, ersatzlose Behebung, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,<br/>lex specialis, Rechtsmittelgebühr, Vorstellungsbescheid

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BVwG W108 2110499-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2110499.2.00

Spruch

W108 2110499-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt BREITENECKER KOLBITSCH VANA, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 11.06.2015, Zl. Jv 759/15p - 33a (119 Rev 473/15p) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Gerichtliches Grundverfahren:

Mit Schriftsatz vom 02.03.2011 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Landesgericht Korneuburg die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung für ein ihr gehörendes enteignetes Grundstück mit EUR 6.700,00; die Enteignungsentschädigung war im Verwaltungsverfahren mit EUR 2.346,90 festgesetzt worden.

Das Landesgericht Korneuburg setzte mit Beschluss vom 24.04.2013 die Entschädigung mit einem Betrag von EUR 3.302,50 fest.

Gegen diesen Beschluss erhob u.a. die Beschwerdeführerin am 04.06.2013 Rekurs.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.12.2013 wurde u.a. dem Rekurs der Beschwerdeführerin Folge gegeben, der angefochtene Beschluss vom 24.04.2013 aufgehoben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen.

In der Folge vereinbarten die Verfahrensparteien "einfaches Ruhen".

2. Verwaltungsverfahren betreffend Einbringung der Gerichtsgebühr:

Mit (namens der Präsidentin des genannten Landesgerichtes [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht]) erlassenem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die für die Erhebung des Rekurses aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 100,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), sohin gesamt EUR 108,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu bezahlen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in welcher sie u.a. einen Antrag auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides stellte und ausführte, dass die Zahlungspflicht hinsichtlich der Rekursgebühr nicht sie, sondern den Antragsgegner träfe. Auch sei die "Sonderopfer-Theorie" anzuwenden, wenn eine Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlange.

3. Angefochtener Bescheid:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.06.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung nicht Folge gegeben werde (Spruchpunkt 1.), der Antrag auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides abgewiesen werde (Spruchpunkt 2.) und der angefochtene Zahlungsauftrag vom 05.02.2015 – unter Wiederholung des Zahlungsauftrages (der Aufforderung an die zahlungspflichtige Beschwerdeführerin, die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG (für den Rekurs ON 66) in der Höhe von EUR 100,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, somit den offenen Gesamtbetrag von EUR 108,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen) bestätigt werde (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes aus, zahlungspflichtig sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestünden, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelwerber. Für die TP 12a GGG bestehe keine besondere Regelung, vielmehr weise Anmerkung 3 zu TP 12a GGG ausdrücklich auf die Zahlungspflicht des Rechtsmittelwerbers hin. Ein Sonderopfer liege nicht vor, weil dem Enteigneten eine im Verwaltungswege oder wie hier gerichtlich festgesetzte Entschädigung gebühre. Mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G157/2014, habe der Verfassungsgerichtshof zwar die TP 12a GGG als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung trete jedoch erst mit 31.12.2015 in Kraft. TP 12 GGG gehöre daher noch dem Rechtsbestand an und sei im vorliegenden Fall auch noch anzuwenden. Das Ermittlungsverfahren sei gemäß § 53 Abs. 3 AVG binnen 14 Tagen eingeleitet worden. Da der Vorstellung keine Folge gegeben worden sei, sei auch im Spruchpunkt 2 der Antrag abzuweisen gewesen.

4. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides zusammengefasst mit der Begründung, dass die Bestimmung der TP 12a GGG durch die speziellere Norm des § 28 Z 4 GGG in Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung verdrängt werde, sodass die Bestimmung der TP 12a GGG nur so verstanden werden könne, dass diese auf Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nicht anzuwenden sei, sodass auch im Rechtsmittelverfahren der Enteignungswerber – und nicht der Enteignete - zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bewilligt und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.08.2015, mit welcher die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden war, aufgehoben.

5. Aktenvorlage:

In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Aufhebung des Bescheides:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1. B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

3.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bewilligt. Auch liegen die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. Der Beschwerde kommt auch Berechtigung zu:

In der hier maßgeblichen ("alten") Fassung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sind in der Tarifpost (TP) 12a lit. a Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt. Nach der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG (in der hier relevanten Fassung) mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anm. 1a zu TP 2 und TP 3 und Anm. 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber.

Gemäß § 28 Z 4 GGG ist zahlungspflichtig bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, dass im gegenständlichen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nicht die enteignete Partei zur Bezahlung der Gebühr gemäß TP 12a GGG für ein von ihr erhobenes Rechtsmittel zahlungspflichtig sei, beizutreten.

Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren u.a. nach der TP 12a GGG besteht nach dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 GGG nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.

Eine derartige besondere Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus § 28 Z 4 GGG, wonach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, 91/16/0107, erkannt, dass § 28 Z 7 [nunmehr Z 11] GGG eine lex specialis zu § 7 GGG ist. Daraus ist unschwer abzuleiten, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und demnach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen – abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht der Rechtsmittelwerber, sondern - derjenige für die Rechtsmittelgebühr zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Dies ist im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführerin als Enteignete.

Die Erläuterungen (vgl. 901 der Beilagen XX.GP) zur Gerichtgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, bestätigen diese Sichtweise: So wird dort zur Änderung des § 7 Z 1a GGG aufgrund der Aufhebung der TP 12a durch den Verfassungsgerichtshof ausgeführt: "Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr [nach Rekurserhebung] nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in § 28 Z 4 und 5 genannten Personen." Weiters wird dort bei der Tarifpost 12a ausgeführt: "Das bedeutet auch, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind, weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen." Diese Aussagen können im Kontext nur so verstanden werden, dass auch nach der hier noch anzuwendenden "alten" Rechtslage eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur den traf, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfand.

Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG vorsieht, dass die Pauschalgebühr gemäß TP 12 GGG von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Zahlungspflicht besteht.

Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, weil sich aus § 44 Abs. 1 EisbEG ergibt, dass der enteigneten Partei von vornherein die Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens nicht auferlegt werden sollen; somit wohl auch keine Gerichtsgebühren, weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren.

Die Bestimmung des § 44 Abs. 2 EisbEG, die die wechselseitige Kostentragung hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung sowie sachverständigen Beratung regelt, sagt nichts darüber aus, wer dem Gericht gegenüber hinsichtlich der Tragung der Gerichtsgebühren nach dem GGG verpflichtet ist.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der hier in Rede stehenden Rechtsmittelgebühr somit aus der Bestimmung des § 28 Z 4 GGG, die die Zahlungspflicht jener Partei auferlegt, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, wird diesem Grundsatz nicht gerecht.

Für die vorliegende Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG ist daher die Beschwerdeführerin nicht zahlungspflichtig, weshalb die Vorschreibung dieser und der Einhebungsgebühr mit Zahlungsauftrag zu Unrecht erfolgte.

Der angefochtene Vorstellungsbescheid, der den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bestätigte und damit an dessen Stelle trat (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH; im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass der Mandatsbescheid mangels fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten wäre), war daher gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) aufzuheben.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu § 28).

3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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