BVwG L511 2144567-1

L511 2144567-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2017

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Regest

Arbeitslosengeld, Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger

Texto completo

BVwG L511 2144567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2144567.1.00

Spruch

L511 2144567-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch SCHAUR Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.09.2016, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2016, Zahl: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 iVm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer stellte gegenständlich am 19.08.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Verwaltungsaktenteile [AZ] 1, 6/32).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 27.09.2016, Zahl: XXXX, wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 19.08.2016 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben (AZ 1).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit 01.05.2009 aufrecht sei und Arbeitslosigkeit somit nicht vorliege.

1.3. Mit Schreiben vom 25.10.2016, beim AMS eingelangt am 28.10.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 2, OZ 2).

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in der XXXX OG [K-OG] als 50%iger Gesellschafter tätig gewesen sei, mit Abtretungsvertrag vom 14.09.2016 diese Anteile rückwirkend mit 31.03.2016 an Frau XXXX [LR] abgetreten habe, und er somit seit 01.04.2016 nicht mehr selbständig tätig gewesen sei.

1.4. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren holte das AMS eine Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA] ein (AZ 4).

1.5. Mit Bescheid vom 21.12.2016, Zahl: XXXX, zugestellt mit 28.12.2016 (AZ 6/3), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.10.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 3).

Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz [GSVG] einbezogen gewesen sei, zumal die Löschung als Gesellschafter im Firmenbuch erst am 27.09.2016 beantragt worden sei. Die Pflichtversicherung habe daher erst mit 30.09.2016 geendet und das Arbeitslosengeld könne somit mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit am 19.08.2016 nicht gewährt werden.

1.6. Mit Schreiben vom 05.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 25.10.2016 und beantragte darüber hinaus ohne weitere Begründung die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung (AZ 5).

1.7. Die belangte Behörde legte am 13.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-6]).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer vertrat ab 25.04.2009 selbständig als unbeschränkt haftender Gesellschafter die K-OG. Diese Funktion wurde auf Grund des diesbezüglichen Antrages vom 27.09.2016 am 04.10.2016 im Firmenbuch gelöscht (AZ 6/23-24), da der Beschwerdeführer seine Gesellschaftsanteile rückwirkend per 31.03.2016 an LR übertragen hatte. Die Gewerbeberechtigung der K-OG ist weiterhin aufrecht (OZ 4).

1.2. Der Beschwerdeführer unterlag von 01.05.2009 bis 30.09.2016 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (AZ 4; OZ 4).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-6]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 6/27-33)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 1, 3)

  • Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 2, 5; OZ 2)

  • Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (AZ 4)

  • Firmenbuchauszug der K-OG (AZ 6/23-24)

  • Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria [GISA] und aus dem Datensystem des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 4)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen zum Beginn und Ende der Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers, sowie die aufrechte Gewerbeberechtigung der K-OG, ergeben sich aus den Eintragungen im österreichischen Firmenbuch (AZ 6/23-24) und im GISA (OZ 4), an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht.

2.2.2. Der Beginn und das Ende in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ergeben sich bereits aus dem Gesetz selbst, wobei der Beginn, sowie das grundsätzliche Bestehen eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Strittig ist (nur) das Ende dieser Pflichtversicherung.

2.2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beim Ausscheiden eines Gesellschafters einer offenen Gesellschaft aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist.

2.2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er tatsächlich aber nicht mehr selbständig gewesen sei, weil er seine Anteile rückwirkend übertragen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass für das Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend ist und Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 GSVG unbeachtlich sind (VwGH 09.10.2013, 2011/08/0334, mwN).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es sich bei der strittigen Frage - dem Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG - um eine rechtliche Subsumtion handelt. Der zugrunde liegende Sachverhalt blieb im Verfahren hingegen unstrittig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

4.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 19.08.2106 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

4.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3). Gemäß Abs. 2 leg.cit. steht der Arbeitsvermittlung (neben anderen nicht verfahrensgegenständlichen Voraussetzungen) zur Verfügung, wer arbeitslos (§ 12) ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ist eine der (kumulativ vorliegen müssenden) Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass der Betreffende nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.

4.2.3. Gegenständlich lag bis zum 30.09.2016, somit auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.08.2016, eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG vor. Dies schließt Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG jedenfalls aus (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0035 mwN).

4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, das AMS habe ihn über die Hindernisse für den Arbeitslosengeldbezug nicht ausreichend informiert und dadurch die dem AMS obliegende Aufklärungs- und Manuduktionspflicht verletzt, so ist dem bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst entgegenzuhalten, wonach das AMS ihm (ua) mitgeteilt hatte, dass er nur dann Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn die GSVG-Versicherung geendet hat (OZ 5 S3). Dass dem Beschwerdeführer als langjährigem Unternehmer nicht bekannt war, dass die Pflichtversicherung nach dem GSVG bei einem Gesellschafter einer offenen Gesellschaft erst mit der Eintragung im Firmenbuch endet, vermag dem AMS nicht angelastet zu werden.

4.2.5. Zusammenfassend erfolgte daher die gegenständliche Nicht-Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zum damaligen Zeitpunkt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zum Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG insbesondere VwGH 09.10.2013, 2011/08/0334 mwN; zur Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG bei GSVG-Pensionsversicherung insbesondere VwGH 25.06.2013, 2013/08/0035 mwN aber auch VwGH 11.12.2013, 2012/08/0133. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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