BVwG G311 2142596-1

G311 2142596-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2017

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG G311 2142596-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2142596.1.00

Spruch

G311 2142596-1/5E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.02.2017 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 14.10.2016, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2017, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.07.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2016 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 28.10.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 16.02.2017 die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an.

An der mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie der allgemein beeidete medizinische Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die Beschwerde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen.

Die Verhandlung wurde sodann geschlossen und wurde der gegenständliche Beschluss sodann samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung von der vorsitzenden Richterin verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 28.10.2016 ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2017 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Beratung mit seinem anwesenden bevollmächtigten Rechtsvertreter zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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