BVwG W260 2119595-1

W260 2119595-1Tribunal Administrativo Federal29 de mar. de 2017

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W260 2119595-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W260.2119595.1.00

Spruch

W260 2119595-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.11.2015, PN XXXX, betreffend des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 25.11.2003 in Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. Zuletzt wurde ein Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt und dieser am 09.09.2004 in den Behindertenpass eingetragen.

2. Am 23.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde ein HNO-fachärztliches Aktengutachten sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.10.2015 erstatteten allgemeinmedizinischen Gutachten vom selben Tag wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt.

2.2. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2015 Parteiengehör zu den eingeholten Sachverständigengutachten und die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ein.

2.3. Mit Schreiben vom 30.10.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.11.2015, erstattete der Beschwerdeführer die als "Einspruch" bezeichnete Stellungnahme und führte in inhaltlicher Sicht aus, mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden zu sein, da trotz deutlicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Leiden 1-4 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke, Bewegungseinschränkung linke Schulter, Bandlockerung linkes Sprunggelenk) sowie das Leiden 7 (Tinnitus) herabgestuft worden seien und die rezidivierenden Schwindelbeschwerden im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2004 nunmehr gestrichen worden seien. Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln bei.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2015 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 60vH neu fest.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe den Eindruck, dass seine als "Einspruchsschreiben" bezeichnete Stellungnahme zum Parteiengehör unzureichend oder überhaupt nicht gelesen worden sei, denn sonst wäre man auf seine Darstellungen und vorgelegten Befunde eingegangen. Er ersuche um eine Nachuntersuchung. Aufgrund starker Schmerzen habe er am Morgen vor der Untersuchung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen starke Schmerzmittel eingenommen, weshalb fraglich sei, ob überhaupt eine objektive Untersuchung gewährleistet gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen Röntgenbefund der Wirbelsäule und der Schultern vom 24.11.2015 bei. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 vorgelegt.

3.1. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Folge die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Innere Medizin, sowie durch einen Facharzt für Unfallchirurgie veranlasst. Dabei legte der Beschwerdeführer weitere neue Befunde sowie eine Medikamentenliste vor. Das zusammenfassende unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 08.03.2016 ergab keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, welcher weiterhin mit 60 vH eingestuft wird.

3.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

3.3. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 11.06.2016 dazu eine Stellungnahme ab, worin er sich mit dem Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten nicht einverstanden zeigte. Dazu legte er ein Konvolut an Befunden bei.

3.4. Der Beschwerdeführer brachte am 10.10.2016 ein weiteres Schreiben sowie ein Konvolut an neuen Befunden persönlich beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.

4. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2017 darauf hin, dass aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht – im vorliegenden Fall somit ab 15.01.2016 – keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt vorgelegten medizinischen Befunde könnten daher nicht berücksichtigt werden. Die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne lediglich im Zuge einer neuerlichen Antragstellung bei der belangten Behörde geltend gemacht werden.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.01.2016 eine Abfrage im zentralen Melderegister (in der Folge "ZMR" genannt) durch. Deren Ergebnis war, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und aufrecht in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Altersentsprechender Allgemeinzustand, normaler Ernährungszustand. Kommt in knöchelhohen festen Schuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke links, das Gangbild ist insgesamt verlangsamt aber sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen, teilweise im Sitzen durchgeführt. Trägt Hörapparat beidseits, trägt Brille, ein Lumbotrain, Genutrains beidseits und eine Knöchelbandage links.

Caput/Collum: Brille, Hörapparat beidseits

Thorax: symmetrisch, elastisch, Trichterbrust

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten: Linkshänder. Der Schultergürtel ist horizontal. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart vorhanden.

Linke Hand: Ganz zarte Narbe streckseitig am Daumengrundgelenk. Das Gelenk ist in der Beweglichkeit eingeschränkt.

Linke Schulter: Blasse alte Narbe vorne am Gelenk zur Achselfalte ziehend. Apprehension Test deutlich positiv. Die Kontur ist erhalten. Druckschmerz über der Rinne der langen Bizepssehne und am großen Rollhöcker.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern S rechts 30-0-170, linke 20-0-90, F rechts 160-0-50, links 80-0-50, links 80-0-30, beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links die Hand zum Hinterhaupt – dabei wird der Arm bis etwa 110° vor-seitgehoben. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH7, links bis TH12, Ellbogen, Vorderarmdrehung und Handgelenke sind seitengleich frei beweglich. Daumenabduktion seitengleich frei, die Opposition ist links endlagig behindert. Daumengrundgelenk S rechts 0-0-50, links 10-0-20. Die übrigen Finger sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist gering links hinkend. Der Oberkörper ist beim Gehen etwas nach vor geneigt. Das Gangbild ist nicht auffällig verlangsamt, ist insgesamt sicher. Fersenstand ist links nicht möglich, rechts mit Mühe. Einbeinstand ist beidseits ganz kurzzeitig und unsicher möglich. Die tiefe Hocke ist zu ¿ möglich. Beinlänge rechts +1cm. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird streckseitig um das linke Sprunggelenk als vermindert sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich eher zart ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die Sprunggelenke sind jeweils bandfest. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Keine Schubladenzeichen. Die Bewegungen im linken Sprunggelenk sind deutlich schmerzhaft. Links besteht eine Vorfußheberschwäche KG4.

Rechtes Knie: vom äußeren Aspekt her unauffällig, insgesamt bandfest, kein intraartikulärer Erguss, Zohlen Test hoch positiv. Die Bewegungen im Knie sind schmerzhaft.

Linkes Knie: seitengleicher Befund, in den Kniekehlen ist keine auffällige Resistenz tastbar.

Beweglichkeit:

Hüften seitengleich frei, Knie S 0.0.125 beidseits, oberes Sprunggelenk rechts 15-0-40, links 0-0-30.

Umfang in cm (Oberschenkel gemessen 15 cm oberhalb vom Kniescheibenrand):

Oberschenkel rechts 51, links 50, Unterschenkel rechts 38,5; links 37,5.

Wirbelsäule:

Im Stehen sind die Beckenkämme gleich hoch. Der Schultergürtel ist horizontal. Zarte links konvexe Skoliose der Brustwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, mäßig Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Deutlich Hartspann lumbal. Druck- und Klopfschmerz lumbal. ISG sind beidseits druckmerzhaft. Die Gesäßmuskulatur links ist im Vergleich verschmächtigt.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt und endlagenschmerzhaft. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zur Schienbeinruhigkeit, dabei werden Schmerzen im Nacken angegeben. Seitwärtsneigen jeweils 3cm, Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand, Rotation 30.0-30 – endlagenschmerzhaft.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da links sensomotorisches Defizit

02.01. 02

40 vH

2

Kniegelenksarthrose beidseits Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits.

02.05. 19

20 vH

3

Beweglichkeitseinschränkung linke Schulter Fixposition

02.06. 03

20 vH

4

Beweglichkeitseinschränkung linkes Sprunggelenk Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung

02.05. 32

20 vH

5

Beweglichkeitseinschränkung linker Daumen nach Strecksehnenverletzung Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringgradig

02.06. 26

10 vH

6

Blindheit rechtes Auge Fixposition

11.02. 02

30 vH

7

Hörstörung beidseits, Tabelle, Kolonne 5, Zeile 3 Fixposition

12.02. 01

40 vH

8

Tinnitus Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine Dekompensation

12.02. 02

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung

beträgt 60 vH, weil das führende Leiden 7 durch 6 (ungünstiges Zusammenwirken) und durch Leiden 1 wegen relevanter Zusatzbehinderung jeweils um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Einschätzungsrelevante internistische Leiden liegen nicht vor.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung langte am 23.07.2015 bei der belangten Behörde ein.

1.4. Der Verwaltungsakt unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismitteln langte am 15.01.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein.

1.5. Der Beschwerdeführer reichte sowohl zur Untersuchung durch die medizinischen Sachverständigen am 08.03.2016, als auch am 10.10.2016 Beweismittel nach.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1., 1.3., 1.4. und 1.5.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2016 durchgeführten ZMR Abfrage.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Innere Medizin sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden sowie die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Sowohl das internistische als auch das zusammenfassende unfallchirurgische Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Betreffend den Gesamtgrad der Behinderung bestätigen diese vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch die Ergebnisse des zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, das bereits von der belangten Behörde eingeholt wurde, wenngleich der Einzelgrad der Behinderung der Leiden 1 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule), Leiden 3 (Beweglichkeitseinschränkung linke Schulter) und Leiden 4 (Beweglichkeitseinschränkung linkes Sprunggelenk) um je eine Stufe erhöht wird.

Rein fachbezogen wird das Wirbelsäulenleiden auf Grund der neu vorgelegten MR- und Röntgenbefunde von 01/2016 und der aktuellen Klinik mit sensomotorischem Defizit am linken Bein mit 40% berücksichtigt.

Der medizinische Sachverständige Dris. XXXX begründet die vom angefochtenen Sachverständigengutachten abweichende Beurteilung fachärztlich überzeugend wie folgt:

Die neu vorgelegten MR-Befunde beider Kniegelenke beschreiben degenerative Meniskus- und Knorpelschäden. Bei nur endlagiger Beugehemmung ist das Knieleiden unverändert mit 20% zu berücksichtigen.

Beim Schulterleiden links besteht im Vergleich zum Vorgutachten eine vermehrte Beweglichkeitseinschränkung, die Horizontale wird nun gerade erreicht, das Leiden wird mit 20% berücksichtigt. Am linken Sprunggelenk besteht im Vergleich zum erstinstanzlichen SV-GA heute eine Streck- und auch geringe Beugehemmung. Das Leiden wird auf Grund der vermehrten Beweglichkeitseinschränkung mit 20% berücksichtigt. Die Beweglichkeitseinschränkung am linken Daumen wird neu eingeschätzt und entsprechend der geringen Beweglichkeitseinschränkung mit 10% berücksichtigt. An der rechten Schulter sind zwar radiologische Veränderungen dokumentiert, bei jedoch nahezu freier Beweglichkeit ergibt sich daraus kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Die Leiden 6, 7 und 8, jeweils fachfremde Diagnosen, werden aus dem Vorgutachten übernommen. Einschätzungsrelevante internistische Leiden liegen weiterhin nicht vor.

Es liegt somit im Ergebnis von Dris. XXXX keine Änderung des Gesamt-GdB vor.

Leiden 2, 6, 7 und 8 (Kniegelenksarthrose beidseits, Blindheit rechtes Auge, Hörstörung beidseits, Tinnitus) bleiben im Vergleich zum Vorgutachten unverändert. Als neu hinzugekommenes Leiden 5 wird nunmehr eine Beweglichkeitseinschränkung des linken Daumens objektiviert, was sich allerdings mangels entscheidungswesentlicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt.

Es wurden bis 15.01.2016 keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind.

Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Röntgenbefund der Wirbelsäule und beider Schultern vom 24.11.2015 ist im Sachverständigengutachten berücksichtigt und hat zu einer höheren Einschätzung der Wirbelsäulenleiden und der Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter geführt.

Was das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer leide an Inkontinenz und müsse Einlagen tragen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorgelegt hat, welche die Einschätzung eines diesbezüglichen Leidens bedingen würden. In den im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 02.11.2015 vorgelegten urologischen Befunden vom 22.02.2006, 30.06.2009 und 16.03.2011 ist ein allfälliges Inkontinenz-Leiden nicht objektiviert.

Auch betreffend die Schwindelbeschwerden wurden weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde medizinische Beweismittel vorgelegt, die ein einschätzungsrelevantes Leiden objektivieren. Der im Rahmen der Untersuchung durch die innerfachärztlichen sowie unfallchirurgischen Sachverständigen am 08.03.2016 – und somit nach Beschwerdevorlage am 15.01.2016 – vorgelegte MRT-Befund des Gehirnschädels vom 02.02.2016 kann aufgrund der Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG nicht mehr berücksichtigt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass der genannte Befund ein unauffälliges Ergebnis zum Schwindel liefert.

Die in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 11.06.2016 sowie im Schreiben vom 07.10.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.10.2016) vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund einer Knieoperation, neu aufgetretene Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie im Magen und Zwölffingerdarm und diesbezüglich vorgelegte Befunde sind allesamt nach dem 15.01.2106 vorgebracht worden und können somit gemäß § 46 BBG nicht berücksichtigt werden. In der Folge wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen sowohl dem - jeweils aufgrund einer persönlichen Untersuchung basierenden - erstinstanzlichen Sachverständigengutachten vom 01.10.2015 als auch dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.03.2016, im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Antragsteller steht es, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden zusammenfassenden unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens iVm dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Innere Medizin vom 08.03.2016. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015).

§ 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG).

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Die unter der laufenden Nummer 1 festgestellte Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers ist eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule, die nach der Einschätzungsverordnung gemäß der Positionsnummer 02.01.02 als funktionelle Auswirkung mittleren Grades mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 vH festgesetzt ist.

Die unter der laufenden Nummer 2 festgestellte Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers ist eine Kniegelenksarthrose beidseits. Aufgrund der geringen Beweglichkeitseinschränkung beidseits ist dieses Leiden mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 festgesetzt.

Die Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter ist unter der laufenden Nummer 3 gemäß der Positionsnummer 02.06.03 "Obere Extremitäten – Schultergelenk, Schultergürtel Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig" und dem fixen Richtsatz von 20 vH festgesetzt .

Die Beweglichkeitseinschränkung des linken Sprunggelenks ist als Leiden unter der laufenden Nummer 4 gemäß der Positionsnummer 02.05.32 "Untere Extremitäten – Sprunggelenk Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig" eine Stufe über dem unteren Rahmensatz festgesetzt, da eine mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung vorliegt.

Die unter der laufenden Nummer 5 festgestellte Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers ist eine Beweglichkeitseinschränkung des linken Daumens nach Strecksehnenverletzung, die nach der Einschätzungsverordnung gemäß der Positionsnummer 02.06.26 "Obere Extremitäten – Funktionseinschränkung einzelner Finger" aufgrund der Geringgradigkeit mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH festgesetzt ist.

Das Leiden 6 des Beschwerdeführers ist die Blindheit des rechten Auges. Nach der Einschätzungsverordnung wird dieses Leiden der Positionsnummer 11.02.02 "Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser Prothetischer Versorgung" mit einem fixen Richtsatz von 30 vH eingestuft.

Die beidseitige Hörstörung des Beschwerdeführers ist als Leiden laufend Nummer 7 nach Positionsnummer 12.02.01 "Einschränkungen des Hörvermögens" und der Tabelle Kolonne 5, Zeile 3 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingeschätzt.

Der Tinnitus des Beschwerdeführers ist als Leiden unter der laufenden Nummer 8 gemäß der Positionsnummer 12.02.02 "Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades" mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH festgesetzt, da keine Dekompensation vorliegt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt sind das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.06.2016 nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgelegten ärztlichen Befunde konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein – eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Diese Neuerungsbeschränkung ist nach § 54 Abs. 18 BBG mit 1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar.

Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5):

"In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..."

Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:

"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."

Die gegenständliche Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.01.2016 vorgelegt worden. Die nunmehr erst mit Schreiben vom 11.06.2016 sowie im Schreiben vom 07.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten medizinischen Unterlagen sind demnach als neue Beweismittel zu werten, welche in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt werden können. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nach wie vor erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten und nicht substantiell bestrittenen zusammenfassenden unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens geklärt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.

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