W239 2150089-1•BVwG W239 2150089-1
W239 2150089-1Tribunal Administrativo Federal29 de mar. de 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W239 2150089-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 27.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person der Beschwerdeführerin liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Griechenland vom 09.12.2015 und ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Deutschland vom 17.12.2015 vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 22.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland und informierte darüber, dass die Beschwerdeführerin zuvor in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe.
Mit Schreiben vom 04.04.2016 teilte die deutsche Dublin-Behörde mit, dass zur Wahrung der Antwortfrist gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO das Ersuchen zunächst abgelehnt werde. Die Beantwortung erfordere in Deutschland weitere Nachforschungen. Über das Ergebnis werde man die österreichischen Behörden unaufgefordert informieren.
Am 08.04.2016 richtete das BFA ein Remonstrationsschreiben an die deutsche Dublin-Behörde und verwies auf die gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zur Beantwortung eines Wiederaufnahmegesuches von zwei Wochen, welche im gegenständlichen Fall bereits erschöpf sei. Daher werde um umgehende Information über das Ergebnis der Nachprüfungen ersucht.
Mit Schreiben vom 13.10.2016 stimmte die deutsche Dublin-Behörde schließlich der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 21.02.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 28.02.2017 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
3. Mit Erklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat vom 10.03.2017 sowie mit Rechtsmittelverzicht vom selben Tag, alles beim BFA eingelangt am 10.03.2017, erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass sie nach Beratung durch eine näher bezeichnete Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich keine Einwände gegen eine Überstellung nach Deutschland habe, an dieser auch mitwirken wolle und auf ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Bescheid zur IFA-Zahl XXXX ausdrücklich verzichte. Der Inhalt dieser abgegebenen Erklärungen sei ihr von einer sprachkundigen Vertrauensperson erläutert worden.
Am 14.03.2017 langte beim BFA dennoch eine mit 07.03.2017 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2017 ein.
4. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt am 24.03.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 10.03.2017 einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat und damit zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Bescheid zur IFA-Zahl XXXX verzichtet.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner psychischen Erkrankung und es lagen auch sonst keine Willensmängel bei der Abgabe des Erklärungsverzichtes vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Erklärungen der Beschwerdeführerin vom 10.03.2017.
Dass die Beschwerdeführerin an keiner psychischen Erkrankung leidet ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vom 22.02.2017, im Rahmen derer sie dem BFA gegenüber angab, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen, und keinerlei psychische Erkrankungen vorbrachte. Dem vorgelegten Medizinischen Behandlungsbeiblatt für Asylwerber lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung verschiedene Ärzte für Allgemeinmedizin sowie einen Facharzt für Augenheilkunde konsultierte. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung wurde nicht diagnostiziert. Insofern geht auch die erstmals in der Beschwerde geäußerte, vage Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin sich in einer schlechten psychischen Verfassung befinde, ins Leere, zumal diesbezüglich keinerlei medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Dass die Beschwerdeführerin bei der Abgabe des Erklärungsverzichtes etwa an Willensmängeln gelitten hätte, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und es ergaben sich auch sonst keinerlei Hinweise darauf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111).
Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin am 10.03.2017 - nach Erlassung des Bescheides durch das BFA - unmissverständlich einen Rechtsmittelverzicht ab (vgl. "Ich verzichte im Verfahren zu meinem Antrag auf internationalen Schutz mit der IFA-Zahl: XXXX auf ein Rechtsmittel gegen den am [ ] ergangenen Bescheid und erkläre mich mit einer Überstellung in den im Rahmen eines Konsultationsverfahrens als zuständig festgestellten Mitgliedsstaat Deutschland einverstanden."). Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck bringen wollte, kein Rechtsmittel erheben zu wollen, zumal ihr der Inhalt der Erklärung von einer näher bezeichneten sprachkundigen Vertrauensperson erklärt wurde.
Hinweise auf etwaige Willensmängel haben sich - wie festgestellt - nicht ergeben. Die Rechtsfolge des Beschwerdeverzichtes, nämlich die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides durch Rückkehr der Beschwerdeführerin in den für ihren Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat Deutschland, ist in der unterschiebenen Erklärung ausdrücklich angeführt, sodass ein Irrtum ausgeschlossen werden kann.
Der Beschwerdeverzicht vom 10.03.2017 ist unwiderruflich, sodass mit der Abgabe der Verzichtserklärung einer Sachentscheidung über die danach am 14.03.2017 eingebrachte Beschwerde durch das Gericht die Grundlage entzogen ist.
Aufgrund des Beschwerdeverzichts war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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