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W233 2151241-1•BVwG W233 2151241-1
W233 2151241-1Tribunal Administrativo Federal29 de mar. de 2017
Behebung der Entscheidung, Einvernahme, Ermittlungspflicht, Haft,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W233 2151241-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 1139356600 - 1700002299, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) gibt an XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Gambiazu sein. Der BF brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein
Über den BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung nach Asylantragstellung (Kategorie 1) in Italien am 28.05.2015 auf.
2. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Kärnten vom 02.01.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Er habe vor ca. 2 Jahren sein Heimatland verlassen und sei über Senegal, Mali, Niger und Libyen nach Italien gereist. In Italien wäre er seit Sommer 2015 in einem Asylheim in XXXX menschenunwürdig untergebracht gewesen und hätte nach seiner negativen Entscheidung in den letzten drei Monaten seines Aufenthalts auch keine Grundversorgung mehr bekommen bzw. sei er aus Italien ausgewiesen worden. Nach Österreich sei er gekommen, da er sich hier eine bessere Versorgung erhoffe. Als fluchtauslösenden Grund brachte der BF vor, dass er in Gambia wegen seiner Homosexualität verfolgt würde.
3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 02.01.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Italien in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.
4. Das BFA richtete sodann unter Hinweis auf den über den BF gespeicherten EURODAC-Treffer und seiner Angaben über sein negativ beschiedenes Asylfahren in Italien am 10.01.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.
Mit Schreiben vom 25.01.2017 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2017 wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da ein Dublin Konsultationsverfahren mit Italien geführt werde. Unter einem wurde dem BF mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 10.01.2016 der Verein Menschenrechte Österreich – VMÖ als Organisation zur Durchführung seines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräches genannt. Zudem wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Italien und eine Ladung zur seiner persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.02.2017 ausgehändigt. Der BF hat den Erhalt dieser vier genannten Schriftstücke mit seiner Unterschriftsleistung auf einer im Akt einliegenden Übernahmebestätigung vom 10.02.2017 bestätigt. Dem Verwaltungsakt ist auch zu entnehmen, dass das Bundesamt – Erstaufnahmestelle West am 01.03.2017 eine Anfrage an die Betreuungsstelle XXXX mit der Bitte um Bestätigung des Aufenthalts des BF in dieser Betreuungsstelle richtet. Die angefragte Betreuungsstelle bestätigte mit E-Mail vom 01.03.2017, dass der BF seit 09.01.2017 dort regelmäßig anwesend sei.
6. Mit Ladungsbescheid vom 02.03.2017 wurde der BF neuerlich für den 15.03.2017 zur Einvernahme vor das BFA geladen. Auch dieser Ladungsbescheid wurde dem BF am 02.03.2017 persönlich gegen Unterschriftsleistung übergeben (AS 199).
7. Im Verwaltungsakt des BF findet sich auf den AS 209 bis 217 ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , wonach der BF über Auftrag der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts auf Übertretung des Suchmittelgesetzes am 08.03.2017, um 20:20 Uhr in die Justizanstalt
XXXX eingeliefert wurde. Die Justizanstalt XXXX hat mit Schreiben vom 16.03.2017 das BFA – EAST West auf dessen Anfrage vom 10.03.2017 darüber informiert, dass BF seit 08.03.2017 in der JA XXXX in Untersuchungshaft angehalten wird.
8. Eine Einvernahme des BF vor dem BFA fand in der Folge nicht statt.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das BFA zur Nichtdurchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers an, dass er seinem Ladungstermin ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen sei, um so von der Möglichkeit gegen die beabsichtigte Vorgansweise der Behörde Stellung zu beziehen, Gebrauch zu machen. Auch sei keine initiative Kontaktaufnahme von Seiten des BF an das BFA, um etwa den Willen zur Mitwirkung im Verfahren zu demonstrieren erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde vom BFA auf ein Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2017, Zl.: W161 2141730-1/9E, verwiesen, wo festgestellt worden sei, dass die Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde (Erlassung eines Bescheids ohne Einvernahme) korrekt gewesen wäre, nachdem der Antragsteller seiner Landung vor dem BFA unentschuldigt keine Folge geleistet habe.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.03.2017 persönlich gegen Unterschriftsleistung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin räumt der BF zwar ein, dass er den Ladungstermin für 27.02.2017 offensichtlich übersehen habe. Den neuerlichen Termin für seine Einvernahme am 15.03.2017 hätte er nicht Folge leisten können, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Justizanstalt XXXX befunden habe. Diese Tatsache habe die ihm amtswegig zugeteilte Rechtsberatungsorganisation am 14.03.2017 per E-Mail dem BFA auch mitgeteilt. Seine Einvernahme hätte daher zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden können, da er vom der Justizanstalt zur Erstaufnahmestelle West hätte gebracht werden können. Die Behörde habe ihm die Möglichkeit geben müssen, sich zum festgestellten Sachverhalt zu äußern um seine Bedenken bezüglich einer Überstellung nach Italien darlegen zu können.
11. Mit Wirksamkeit vom 27.03.2017 erfolgte die Zuweisung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens an die Gerichtsabteilung W233 des Bundesverwaltungsgerichtes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) [...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2)-(3) [...]"
1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
1.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
1.5. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.6. § 19 Abs. 2 AsylG 2005 normiert im Zusammenhang mit Befragungen und Einvernahmen Folgendes:
"Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt."
§ 24 AsylG 2005 lautet:
"§ 24. (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
1.7. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im gegenständlichen Verfahren erließ das BFA den bekämpften Bescheid ohne zuvor den Beschwerdeführer einer Einvernahme gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zu unterziehen und begründete diese Vorgehensweise damit, dass der Beschwerdeführer seinem Ladungstermin ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen sei und auch keine initiative Kontaktaufnahme des BF mit dem BFA erfolgt sei, um seinen Willen zur Mitwirkung im Verfahren zu demonstrieren.
Diese Annahme erweist sich aus nachfolgenden Gründen als nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehend:
Die Erlassung eines Bescheides ohne vorhergehende Einvernahme des Asylwerbers durch das BFA ist gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 nur dann zulässig, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber darüberhinaus dem Verfahren im Sinne des Abs. 1 leg. cit. entzogen hat.
Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat. Der BF ist zwar dem ersten Ladungstermin am 27.02.2017 unentschuldigt nicht nachgekommen, doch hat die belangte Behörde von sich aus einen neuerlichen Ladungstermin für 15.03.2017 angesetzt. Die belangte Behörde wurde laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX am 08.03.2017 davon verständigt, dass der BF wegen des Verdachts der Übertretung des Suchtmittelgesetztes zur Anzeige bzw. noch am 08.03.2017, um 20:20 Uhr in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden ist. Dieser Bericht ist dem BFA EAST West laut Eingangsstempel am 10.03.2017 zugegangen. Zusätzlich wurde das BFA auf dessen eigenen Anfrage mit Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 16.03.2017 und am selben Tag im BFA eingegangen, darüber informiert, dass der BF seit 08.03.2017 in Untersuchungshaft angehalten wird. Der Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2017, Zl. W161 2141730-1/9E geht insofern ins Leere, da er einen anderen Sachverhalt zugrunde hatte. In dieser angesprochenen rezenten Entscheidung ist der Antragsteller seinem einzigen Ladungstermin unentschuldigt nicht nachgekommen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat die belangte Behörde, wie oben ausgeführt, nachdem der BF seinen ersten Ladungstermin nicht befolgte, ihm eine neuerliche Ladung zur Einvernahme am 15.03.2017 zugestellt, welchen er infolge seiner Anhaltung in Haft in der Justizanstalt XXXX nicht wahrgenommen hat, wobei die belangte Behörde über diese Haftanhaltung in Kenntnis war.
Da die belangte Behörde sohin nicht von der Annahme ausgehen konnte, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch - wie im angefochtenen Bescheid auf AS 263 begründet ausgeführt wird - ohne Angaben von Gründen dem Ladungstermin nicht nachgekommen sei – dem Verfahren entzogen hat hätte das BFA auch nicht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 von der durch § 19 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Verpflichtung zur Durchführung zumindest einer Einvernahme vor dem BFA im Zulassungsverfahren Abstand nehmen dürfen.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde daher dieser verfahrensrechtlichen Obliegenheit des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 nachzukommen und auf der Grundlage dessen eine neue Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu erlassen, wobei sie sich in ihrer Begründung auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen haben wird.
Am Rande wird darauf hingewiesen, dass die Einvernahme vor dem BFA aufgrund der geltend gemachten Homosexualität, sohin einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, im Einklang mit § 20 Abs. 1 AsylG 2005 zu erfolgen hat.
Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
1.8. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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