W121 2124379-1•BVwG W121 2124379-1
W121 2124379-1Tribunal Administrativo Federal29 de mar. de 2017
Arbeitslosengeld, aufschiebende Wirkung, Rechtskraft, Rückforderung
W121 2124379-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Baden vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Am XXXX machte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfolgreich beim Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: belangte Behörde) geltend.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt mit XXXX eingestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Daher gelangte das Arbeitslosengeld für die Zeit vom XXXX bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am XXXX (177 Tage) zur Auszahlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: W218 2118383-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein rechtzeitiges Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig geworden.
Zweitverfahren:
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde die aufgrund der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von €
XXXX (177 Tagsätze je € XXXX) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des AlVG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX die Verpflichtung zum Rückersatz des genannten Betrages bestehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen moniert, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht stimme, da die belangte Behörde einige Tatsachen nicht an das Gericht vorgelegt hätte. Die Rückforderung von € XXXX sei rechtswidrig. Ebenso rechtswidrig sei die Ablehnung der finanziellen Unterstützungen für die besuchten WIFI Kurse, die notwendig seien um bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu erhalten. Die belangte Behörde und deren Angestellte hätten ihre Aufgaben der Vermittlung eines passenden Jobs oder die Weiterbildungsunterstützung zur besseren Vermittelbarkeit nicht erfüllt. Sämtliche Zahlungen der belangten Behörde seien bereits für den täglichen Lebensbedarf ausgegeben worden und nicht mehr vorhanden. Die erhöhten Aufwendungen aufgrund von drei Pflegefällen seien nicht berücksichtigt worden.
Die Behörde legte die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. Das Arbeitsmarktservice Baden wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des AMS nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"[ ]
VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers.
VR: XXXX Euro hat das AMS zurückgefordert auf Grund des Bescheides des AMS vom XXXX. Bitte erzählen Sie uns, was Ihre Beschwerdegründe sind.
BF: Aus dem Erstgespräch, was mit Herrn XXXX, AMS, stattgefunden hat. Es hat sich ein Kuddel-Muddel ergeben. Ich habe blöderweise seine Mitschrift gleich unterzeichnet. Ich war zu der Zeit fast ein halbes Jahr im Krankenstand. Ich hatte eine Kieferoperation hinter mir. Zu der Zeit bin ich verantwortlich für meinen Vater, der einen Schlaganfall hatte, meine Tante mit Multiple Sklerose und die Schwester meiner Frau, die körperlich und geistig behindert ist. Meine Frau und ich haben die Eltern unterstützt, dann brachten wir sie in ein Pflegeheim. Zur Zeit des AMS war ein ziemliches Tohuwabohu. Beim AMS XXXX bin ich damals schon schikaniert worden. Ich wollte konkrete zielführende Angebote haben. Ich habe mitgeteilt, dass ich mich weiterbilden möchte. Ich bin bei Firma XXXX gewesen. Im XXXX wurde ich gekündigt. Da haben sie die Förderungen eingestellt. Allgemein ist in der Firma eine Umstrukturierung gewesen. Es war ganz modern zu der Zeit. Ich bin dann dem Hobby erneuerbare Energien nachgegangen. Ich war bei XXXX in einem Dauerdienstverhältnis. Ich hatte Schwäche, Blutarmut, komplett weiß. Ich fiel bei der Gebietskrankenkasse um. Ich wollte nicht ständig krank sein. Ich habe für meine Familie sorgen müssen. Meine Frau ist in einer XXXX tätig als Büroangestellte. Dort ist sie 3 Tage in der Woche angestellt. Sie ist im Moment für alles zuständig. Ich wollte mich umschulen in Elektrotechnik. XXXX habe ich selbst ein Gewerbe angemeldet für Verkauf allgemein. Ich wollte schauen, dass es im Zuge der technischen Dienstleistungen auch weiter wachsen kann. Beim BIFI habe ich letztes Jahr viele Kurse gemacht und diese auch selbst gezahlt.
BF legt Fortbildungs-Unterlagen vor (2015/2016). Diese Fortbildungen habe ich auf eigene Kosten finanziert (Beilage 1).
BF: XXXX sagte ich, dass ich mich unbedingt weiterschulen möchte, das Gewerbe anmelden kann und dass auch wirklich schnell verwirklichen kann. Elektromobilität ist für mich wichtig. Mir wurde mitgeteilt, dass ich nicht zu blöd für Weiterbildungen bin, leider wurde ich falsch eingestuft. Ich habe die Fachschule ohne Matura gemacht.
VR: Warum ist es zur Rückforderung gekommen?
BF: Herr XXXX behauptet, dass ich dem AMS zeitweilig nicht zur Verfügung gestanden bin. Immer im Nachhinein ist es ausgezahlt worden. Ich habe nichts mehr zum Leben. Wenn das AMS im Bescheid angibt, dass die Zahlungen fortgeführt werden, Gegen die Entscheidung des BVwG vom 18.03.2016, W218 2118383-1/3E, habe ich ein Schreiben an das BVwG gerichtet.
LR1: Sie hätten Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof beantragen können.
Das Schreiben des BF vom 02. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht zum Verfahren W218 2118383-1/3E, wird als Beilage 2 zum Akt genommen.
VR: Wie sieht es mit einer Arbeit aus?
BF: Ich bin nicht mehr beim AMS. Dieses hat mich rückwirkend abgemeldet. Ich habe mich mit Februar XXXX selbst versichert, weil ich laufend in Behandlung bin. Der Antrag auf Notstandshilfe wurde auch abgelehnt.
BF legt den Antrag auf Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem. § 19 ASVG der XXXX vom XXXX als Beilage 3 vor. Daraus ergibt sich, dass der BF bei der Firma XXXX GmbH, XXXX, XXXX zum monatlichen Entgelt von XXXX Euro beschäftigt ist.
BF: Seit XXXX bin ich bei XXXX geringfügig angestellt. Mit XXXX Euro bin ich angemeldet.
BF legt den AMS-Bescheid vor, wo die Notstandshilfe abgelehnt wurde (Beilage 4).
BF legt Kostenersatz der XXXX vor, wo der BF XXXX Euro zahlen muss.
VR: Warum stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht in Zukunft zur Verfügung?
BF: Ich bin zur selben Zeit für meinen Vater für fast XXXX Euro gepfändet worden. Insgesamt bin ich auf fast XXXX Euro. [ ]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Am XXXX machte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfolgreich beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) geltend.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt mit XXXX eingestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Daher gelangte das Arbeitslosengeld für die Zeit vom XXXXbis zum gesetzlichen Höchstausmaß am XXXX (177 Tage) zur Auszahlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016, GZ: W218 2118383-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein rechtzeitiges Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig geworden.
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde die aufgrund der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von €
XXXX (177 Tagsätze je € XXXX) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des AlVG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz in Höhe von € XXXX besteht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass das Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2016, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde, mangels rechtzeitigen Ergreifens eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat.
Bei der verfahrensgegenständlich rückgeforderten Leistung handelt es sich zunächst um eine Leistung, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurde. Dies ergibt sich aus dem Erstbescheid vom XXXX, in dem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, und der dagegen erhobenen Beschwerde. Daher gelangte das Arbeitslosengeld für die Zeit vom XXXX bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am XXXXzur Auszahlung. Dass das Erstverfahren mit einer Entscheidung geendet hat, wonach die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ergibt sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2016, in dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab XXXX mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung eingestellt wurde.
Aus Sicht des erkennenden Senates hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz besteht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 idgF lauten:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24.
(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
3.5. Die Bestimmungen der §§ 24 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfallen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom 03.08.2015 bis 26.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum nicht für die Arbeitsvermittlung verfügbar war.
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die auf Grund der idR aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden und wenn in der Folge rechtskräftig anders entschieden wird (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2016, § 25, Rz. 538).
Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlich rückgeforderten Leistung vom XXXX bis XXXX um eine Leistung, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurde. Dies ergibt sich aus dem Erstbescheid vom XXXX, in dem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, und der dagegen erhobenen Beschwerde. Der Beschwerdeführer bezog für den Zeitraum vom XXXX bisXXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl er in diesem Zeitraum nicht für die Arbeitsvermittlung verfügbar war. Das Erstverfahren endete schlussendlich mit einer Entscheidung, wonach diese Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX, in dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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