BVwG W106 2146743-1

W106 2146743-1Tribunal Administrativo Federal29 de mar. de 2017

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Regest

Antragsbegehren, Arbeitsplatzbewertung, Entscheidungspflicht,<br/>Feststellungsantrag, Säumnisbeschwerde

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BVwG W106 2146743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2146743.1.00

Spruch

W106 2146743-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert MOSER, Pfarrplatz 5/III, 9020 Klagenfurt, gegen das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung der Verwendungsgruppe beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(29.03.2017)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht seit 1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird seit 01.07.2009 in der Postfiliale XXXX bei der Österreichischen Post AG verwendet.

Mit Antrag vom 21.01.2016, beim Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG (in Folge: belangte Behörde) eingelangt am 22.01.2016, beantragte der BF die Feststellung, dass ab seiner Versetzung (01.07.2009) in die Postfiliale XXXX sein dortiger Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/2, Verwendungscode 3210, entspreche, sowie die Nachzahlung der daraus resultierenden Entgeltdifferenzansprüche.

Bei der belangten Behörde langte am 24.06.2016 ein Schreiben ein, mit welchem der BF eine Entscheidung über den Antrag vom 21.01.2016 urgierte.

I.2. Mit Schreiben vom 24.08.2016, bei der Österreichischen Post AG eingelangt am 29.08.2016, erhob der BF Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend führte er aus, er sei aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppe PT 3/2 einzustufen gewesen. Über seinen diesbezüglichen Antrag habe die belangte Behörde bisher nicht bescheidmäßig abgesprochen. Die Entscheidungsfrist sei bereits abgelaufen.

In Folge übermittelte die belangte Behörde dem BF ein Schreiben vom 11.10.2016, in welchem sie ausführte, der Arbeitsplatz des BF "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistungen" entspreche der Verwendungsgruppe PT 4. Er sei in seiner Funktion als Bestandskundenmanager für das aktive Management seines Kundenstockes zuständig, übe aber keine Führungsverantwortung gegenüber anderen Mitarbeitern aus. Einstufungen in der Verwendungsgruppe PT 3 würden für Leitungstätigkeiten oder stark spezialisierte und eigenverantwortliche Tätigkeiten sowie regelmäßig kontrollierende Tätigkeiten herangezogen. Die vom BF ausgeführte Tätigkeit als Finanzdienstleister begründe daher keine Einstufung in der Verwendungsgruppe PT 3/2; die Einstufung seines Arbeitsplatzes in der Verwendungsgruppe PT 4 sei richtig. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag vom 21.02.2016 abzuweisen. Dem BF wurde eine 14-tägige Stellungnahmefrist eingeräumt.

Mit Schreiben vom 31.10.2016 erstattete der BF eine Stellungnahme und gab an, er führe keine Transaktionstätigkeiten durch, sondern übe ausschließlich Beratungstätigkeiten für Finanzdienstleistungen aus und sei daher dem Verwendungscode 3210 "Berater für Finanzdienstleistungen" zuzuordnen. Der BF nannte konkrete Mitarbeiter der Österreichischen Post AG, die die gleichen Tätigkeiten wie er verrichten würden und ebenfalls in PT 3/2 eingestuft seien.

Mit 21.12.2016 stellte der BF an die belangte Behörde den Antrag, aufgrund des Verstreichens der 3-monatigen Frist die Säumnisbeschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

I.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2017 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 06.02.2017).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie der Säumnisbeschwerde und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Nach § 9 Abs. 2 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG belangte Behörde jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes zu beantragen (vgl. zB. VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012).

Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig wäre. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse des BF an der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des BF von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte (vgl. VwGH 19.11.2002, 2001/12/0113 oder auch VwGH 04.07.2001, 99/12/0281: "Ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Es gibt nämlich kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern – ausgehend von der bestehenden Rechtslage und Rechtsprechung – nur ein Recht darauf, im Wege eines aufwändigen Verwaltungsverfahrens, das zur Erlassung eines auch für künftige Arbeitsplatzinhaber bindenden Feststellungsbescheides zu führen hat, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Feststellungsantrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig.")

Im vorliegenden Fall hat der BF jedoch keinen förmlichen, auf bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gerichteten Antrag gestellt. Vielmehr beantragte er mit Schreiben vom 21.01.2016 die Feststellung, dass sein Arbeitsplatz ab Versetzungsdatum bzw. Wirksamkeit vom 01.07.2009 "der Verwendungsgruppe PT 3/2 Verwendungscode 3210 entspricht" und war dieser Feststellungsantrag daher lediglich darauf gerichtet, eine konkrete höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu erreichen. Der Feststellungsantrag war daher im Sinne der zitieren Rechtsprechung von vornherein rechtlich unzulässig.

Die Behörde ist zwar auch verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern, wenn der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar ist. Aber solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 10.09.1986, 85/09/0260).

Da die Frist zur Erlassung einer Entscheidung über die Sache erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, in dem ein Antrag auf Sachentscheidung bei der Behörde gestellt wurde, hat im vorliegenden Fall mangels Stellung eines Antrages die Entscheidungsfrist der Behörde noch gar nicht begonnen. Daran ändert auch das von der belangten Behörde eingeräumte Parteiengehör nichts, in welchem die Behörde die Abweisung des Antrages in Aussicht gestellt hat.

Dem BF fehlt es daher an einem Erledigungsanspruch, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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