G313 2145380-1•BVwG G313 2145380-1
G313 2145380-1Tribunal Administrativo Federal28 de mar. de 2017
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
G313 2145380-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX, vom 13.07.2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit oa Bescheid wurde dem Beschwerdefüherer (BF) ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt dass eine Abschiebung nach Bosnien Herzegowina zu lässig ist.Weiters wurde ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde am 13.07.2015 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX nachweislich zugestellt.
Nach einem Jahr, dh am 17.11.2016 langte eine Beschwerde beim BFA ein.
Am 21.11.2016 wurde der BF zur Konkretisierung aufgefordert.Das Schreiben zum Parteiengehör wurde an die Justizanstalt und auch erneut an die Heimatadresse des BF, wegen Haftentlassung, zugestellt.
Das Schrifstück wurde am 07.12.2016 übernommen (internationaler Rückschein).
Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Der Akt wurde am 24.01.2017 dem BVwG vorgelegt.
Seitens des BVwG wurde am 25.01.2017 ein Verspätungsvorhalt an den BF per internationalem Rückschein am 30.01.2017 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme zum Parteiengehör.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit obigen Bescheid ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die rechtmäßige Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt.Weiters wurde ein 10 jähriges Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde am 13.7.2015 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Schreiben vom 16.11.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Am 21.11.2016 wurde der BF zur Konkretiesierung aufgefordert. Das Schreiben wurde vom BF am 07.12.2016 übernommen.
Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit Schreiben vom 25.01.2017 zugestellt am 30.01.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 13.7.2015 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer nachweislich am 14.7.2015 zugestellt.
Ausgehend davon, endete im Beschwerdefall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 28.7.2015.
Demzufolge erweist sich die am 16.11.2016 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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