W209 2129857-1•BVwG W209 2129857-1
W209 2129857-1Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2017
Bemessungsgrundlage, Berechnung, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
W209 2129857-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 09.12.2015 betreffend Feststellung der Höhe der ihr im Zeitraum von 10.11.2010 bis 05.12.2011, von 17.01.2012 bis 20.12.2012, von 05.01.2013 bis 31.12.2013, von 01.01.2014 bis 31.01.2014 und ab 01.01.2015 gebührenden täglichen Notstandshilfe (als erweiterte Überbrückungshilfe) nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016, GZ: 2016-0566-9-000075, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Über Antrag der Beschwerdeführerin stellte das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße mit Bescheid vom 09.12.2015 fest, dass der Beschwerdeführerin von 10.11.2010 bis 05.12.2011 Notstandshilfe (als erweiterte Überbrückungshilfe) in Höhe von € 25,31 täglich, von 17.01.2012 bis 20.12.2012 in Höhe von € 25,80 täglich, von 05.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von € 26,52 täglich, von 01.01.2014 bis 31.01.2014 in Höhe von € 27,16 täglich und ab 01.01.2015 in Höhe von € 27,63 täglich gebührt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass der bekämpfte Bescheid sachlich, rechtlich und rechnerischen unrichtig sei und die Berechnungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar seien. Es fehle die Anführung rechnerischer Komponenten wie die Bemessungsgrundlage der Überbrückungshilfe bzw. der erweiterten Überbrückungshilfe. Im Zeitraum von 06.12.2011 bis 16.01.2012 sei ihr zu Unrecht kein Anspruch auf Notstandshilfe zuerkannt worden und über diesen Zeitraum auch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden. Der Ausgleichszulagenrichtsatz habe für den Zeitraum von 10.11.2010 bis 17.01.2012 keine Anwendung gefunden. Schließlich sei die Notstandshilfe fälschlicherweise unter Einbeziehung eines Leistungsbezuges des Ehegatten berechnet und daher zu niedrig bemessen worden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2016, GZ: 2016-0566-9-000075, wurde der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin in den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen und im jeweils angeführten Ausmaß erweiterte Überbrückungshilfe (und nicht Notstandhilfe) gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Beamtendienstverhältnis mit 30.06.2004 durch vorzeitigen Austritt beendet und am 22.07.2004 einen Anspruch auf Überbrückungshilfe geltend gemacht habe. Bei einer Geltendmachung nach dem 30. Juni sei das Entgelt des letzten Kalenderjahres (im Fall der Beschwerdeführerin 2003) aus den beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2003 ihr Dienstverhältnis an insgesamt 63 Tagen unterbrochen und an diesen Tagen keinen Entgeltanspruch gehabt. Jene Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin keinen Entgeltanspruch gehabt habe, hätten unberücksichtigt zu bleiben, weswegen die monatliche Bemessungsgrundlage ausgehend von den gespeicherten Beitragsgrundlagen € 2.172,90 betrage. Im Zeitraum vom 22.07.2004 bis 16.02.2005 habe der Beschwerdeführerin daher Überbrückungshilfe in Höhe von € 27,51 täglich gebührt. Seither stehe sie laufend im Bezug von erweiterter Überbrückungshilfe. Die Festsetzung des Grundbetrages der Überbrückungshilfe erfolge mit dem Stichtag der Geltendmachung und werde bei späteren Folgeanträgen nicht mehr geändert. In weiterer Folge führte die belangte Behörde unter detaillierter Darlegung ihrer Berechnungen an, wie die im Spruch genannten täglichen Notstandshilfesätze (als erweiterte Überbrückungshilfe) ermittelt wurden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht über den Zeitraum von 06.12.2011 bis 16.01.2012 abgesprochen worden, entgegnete die belangte Behörde, dass mit dem Abspruch, dass der Beschwerdeführerin ab 17.01.2012 Notstandshilfe (als erweiterte Überbrückungshilfe) gebühre, implizit auch über den Anspruch für den davorliegenden Zeitraum abgesprochen worden sei. Dem Einwand, der Ausgleichszulagenrichtsatz habe für den Zeitraum von 10.11.2010 bis 17.01.2012 keine Anwendung gefunden, entgegnete sie, dass die Nichtanwendung zu Recht erfolgt sei, weil der Grundbetrag des Anspruches über dem täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz gelegen und daher kein Ergänzungsbetrag zu gewähren sei. Auch die Trennung von ihrem Ehegatten sei berücksichtigt worden, sodass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Anrechnung des Einkommens des Gatten gekommen sei. Dies sei der Beschwerdeführerin auch im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb der eingeräumten Frist sei jedoch keine Stellungnahme abgegeben worden.
4. In ihrem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass die ihr eingeräumte Stellungnahmefrist zu kurz bemessen worden sei und sich die Beschwerde auch gegen die Feststellung eines anspruchslosen Zeitraumes von 06.12.2011 bis 16.01.2012 richte. Dass mit der Zuerkennung der Notstandshilfe (als erweiterte Überbrückungshilfe) ab 17.01.2012 implizit auch über den Anspruch für den davorliegenden Zeitraum von 06.12.2011 bis 16.01.2012 abgesprochen worden sei, sei falsch, weil ein bescheidmäßiger Ausspruch immer explizit zu erfolgen habe.
5. Am 12.07.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.07.2004 einen Antrag auf Überbrückungshilfe.
Im Zuge Ermittlung der Anspruchshöhe bestätigte ihr ehemaliger Dienstgeber (Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) den Erhalt folgender für die Bemessungsgrundlage maßgeblicher Bruttoentgelte inklusive Sonderzahlungen:
01.01. 2003 bis 31.01.2003 € 2.134,60
01.02. 2003 bis 28.02.2003 € 2.134,60
01.03. 2003 bis 31.03.2003 € 2.134,60
01.04. 2003 bis 30.04.2003 € 2.134,60
01.05. 2003 bis 31.05.2003 € 2.134,60
01.06. 2003 bis 30.06.2003 € 2.134,60
01.07. 2003 bis 31.07.2003 € 2.057,40
29.09. 2003 bis 30.09.2003 € 152,30
01.10. 2003 bis 31.10.2003 € 2.285,90
01.11. 2003 bis 30.11.2003 € 2.285,90
01.12. 2003 bis 31.12.2003 € 2.285,90
Von 28.07.2003 bis 31.07.2003, 01.08.2003 bis 31.08.2003 und 01.09.2003 bis 28.09.2003 wurde das Dienstverhältnis ohne Entgeltanspruch unterbrochen.
In der Folge bezog die Beschwerdeführerin von 22.07.2004 bis 16.02.2005 Überbrückungshilfe in Höhe von € 27,51 täglich.
Am 13.08.2015 beantragte sie (zur Vorlage vor Gericht) die bescheidmäßige Feststellung ihres Leistungsbezuges seit 12.11.2010.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Wirkung vom 10.11.2010, 17.01.2012, 05.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2015 jeweils einen Antrag auf Notstandshilfe (als erweiterte Überbrückungshilfe).
Die Beschwerdeführerin lebt getrennt von ihrem Ehegatten und hat keine Sorgepflichten.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 1 Überbrückungshilfegesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, idF BGBl. I Nr. 63/2010 und BGBl. I Nr. 210/2013:
"§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
(2) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
(3) ..."
§ 2 ÜHG idF BGBl. I Nr. 63/2010:
"§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.
(2) ...
(3) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse."
§ 20 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 135/2009, BGBl. I Nr. 35/2012 und BGBl. I Nr. 3/2013:
"Ausmaß des Arbeitslosengeldes
§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3) bis (6) "
§ 21 AlVG idF BGBl. I Nr. 90/2009, BGBl. I Nr. 111/2010, BGBl. I Nr. 67/2013 und BGBl. I Nr. 138/2013 (Änderungen kursiv):
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."
§ 33 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:
"Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."
§ 36 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 und BGBl. I Nr. 35/2012:
"Ausmaß
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) bis (5) (6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7) bis (8)"
§ 38 AlVG in der Stammfassung:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der bekämpfte Bescheid sachlich, rechtlich und rechnerischen unrichtig und die Berechnung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei. So werde die Bemessungsgrundlage für die Überbrückungshilfe bzw. die erweiterten Überbrückungshilfe nicht angeführt. Im Zeitraum von 06.12.2011 bis 16.01.2012 sei zu Unrecht kein Anspruch auf Notstandshilfe zuerkannt worden und darüber auch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden. Zudem habe im Zeitraum von 10.11.2010 bis 17.01.2012 der Ausgleichszulagenrichtsatz keine Anwendung gefunden und schließlich sei die Berechnung der Notstandshilfe fälschlicherweise unter Einbeziehung eines Leistungsbezuges des Ehegatten erfolgt.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung unter Anführung der jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlagen detailliert und nachvollziehbar dargelegt hat, wie die Höhe des (täglichen) Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin ermittelt wurde.
Dies betrifft insbesondere auch die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage auf der Grundlage der vom ehemaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin (Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vorgelegten Arbeitsbescheinigung, die – § 21 Abs. 1 AlVG entsprechend – ohne Heranziehung jener Zeiten erfolgte, in denen die Beschwerdeführerin kein bzw. nicht das volle Entgelt bezog.
Auch für die behauptete rechnerische Unrichtigkeit der übrigen von der belangte Behörde durchgeführten – und nachvollziehbar dargestellten – Rechenvorgänge ergaben sich keine Anhaltspunkte.
Dem Einwand, der Leistungsentfall im Zeitraum von 06.12.2011 bis 16.01.2012 sei rechtswidrig, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin unbestritten erst am 17.01.2012 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen hat und daher die Zuerkennung der Leistung erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen konnte (vgl. z.B. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).
Zudem wurde über den Leistungsanspruch bereits mit Bescheid vom 04.04.2012 rechtkräftig – und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend – abgesprochen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht ausdrücklich über den Anspruch im oben angeführten Zeitraum abgesprochen worden, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zuerkennung eines Leistungsanspruches ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung eines Leistungsanspruches für den davor liegenden Zeitraum zu verstehen ist (z.B. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202, VwGH 14.04.2010, 2008/08/0136).
Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe das Einkommen des Ehegatten angerechnet, wodurch es zu einer zu niedrigen Bemessung des Anspruches gekommen sei, ist ebenfalls auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Berechnungen zu verweisen, aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass es im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu keiner Einkommensanrechnung gekommen ist.
Schließlich verfängt auch der Einwand, im Zeitraum von 10.11.2010 bis 17.16.2012 sei zu Unrecht kein Ergänzungsbetrag gewährt worden, nicht, weil der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum unbestritten über dem Ausgleichszulagenrichtsatz lag und daher auch kein Ergänzungsbetrag zu gewähren war.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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