W141 2120718-1•BVwG W141 2120718-1
W141 2120718-1Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2017
Ladungen, Untersuchung, Verfahrenseinstellung
W141 2120718-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.01.2016, Pass Nr. XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 07.10.2015 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Die Beschwerdeführerin hat am 14.10.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
Diagnosen:
1. Seronegative chronische Polyarthritis mit Schwellung und belastungsabhängige Schmerzen in Knöchel und Kniegelenke
Beurteilung:
Da gutes Ansprechen auf die Remicadeinfusionen vorliegt, es ca. 3-4 Schübe im Jahr sind und die Gelenke zum Untersuchungszeitpunkt frei bewegt werden bzw. auch keine Deformierungen erkennbar sind, können öffentliche Verkehrsmittel benützt werden.
3. Mit Bescheid vom 11.01.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Dem eingeholten Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 14.01.2016 unter Vorlage weiterer Dokumente fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, dass sie nicht einmal in der Lage sei, 300 Meter zurückzulegen. Sie müsse stehenbleiben und kann nur unter Schmerzen weitergehen, auch sei auf ihre weiteren Schmerzen nicht eingegangen worden. Der normale Tagesablauf sei für die Beschwerdeführerin ohne Unterstützung ihrer Familie nicht mehr machbar. Ebenso bedarf es der die Zusatzeintragung, um ihrer Arbeit weiterhin nachgehen zu können.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, veranlasst.
4.2. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Innere Medizin für den 12.07.2016 geladen. Diesem Termin ist die Beschwerdeführerin entschuldigt ferngeblieben.
4.3. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin neuerlich zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Innere Medizin für den 20.09.2016 geladen. Diesem Termin ist die Beschwerdeführerin entschuldigt ferngeblieben.
4.4. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin neuerlich zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Innere Medizin für den 22.11.2016 geladen. Diesem Termin ist die Beschwerdeführerin entschuldigt ferngeblieben.
4.5. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin neuerlich zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Innere Medizin für den 31.01.2017 geladen. Zu diesem Termin ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen.
4.6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 02.02.2017 eine abermalige Aufforderung an den die Beschwerdeführerin sich zur ärztlichen Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Innere Medizin für den 28.02.2017 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt werde, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkomme.
4.7. Die Zustellung des Schreibens vom 02.02.2017 erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme durch den Mitbewohner XXXX am 09.02.2017.
4.8. Mit Schreiben vom 01.03.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen nicht zur ärztlichen Untersuchung erschienen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Vorlage verschiedener Beweismittel ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig. Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am 31.01.2017 ist die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 02.02.2017 eine abermalige Aufforderung an die Beschwerdeführerin sich zur ärztlichen Untersuchung am 28.02.2017 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG. Auch zu dieser Untersuchung ist die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Die Zustellung des Schreibens vom 02.02.2017 erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme durch den Mitbewohner der Beschwerdeführerin am 09.02.2017.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem mit Stichtag 15.03.2017 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Vorlage verschiedener Beweismittel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin war vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.
Da die Beschwerdeführerin somit - nachdem sie bereits einer Ladung zu einem Untersuchungstermin nicht nachgekommen ist - auch der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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