W147 2126327-1•BVwG W147 2126327-1
W147 2126327-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2017
Behinderung, Einkommenssteuerbescheid, Gesetzesaufhebung,<br/>Mietvertrag, Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen,<br/>Pflegegeld, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Ungleichbehandlung, verfassungswidrig, VfGH, Wohnungsaufwand
W147 2126327-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Hubert MAIER, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 8. März 2016, GZ 0001522718, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung ab Antragstellung bis einschließlich 31. August 2016 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 5 RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, und § 6 Abs. 2 RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung ab 1. September 2016 wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 5. Februar 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, gab die Anspruchsvoraussetzungen "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" und "Gehörlos oder schwer hörbehindert" sowie keine weiteren mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Diesem Antrag war eine Ablichtung von Meldezetteln über einen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sowie einer Mitbewohnerin an antragsgegenständlicher Adresse, eine Ablichtung eines Kontoauszuges, eine Verständigung der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die Leistungshöhe des Beschwerdeführers zum 1. Januar 2016 in Höhe von € 1.194,80 monatlich sowie eine Audiometriemessung eines Facharztes für HNO beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 462,61) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (Mietzinsaufschlüsselung nach dem Mietrechtsgesetz und außergewöhnliche Belastungen mittels Einkommenssteuerbescheid) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werden müsse.
Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 1.945,02 monatlich, bestehend aus den Pensionen des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin. Ausgehend vom Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
3. In weiterer Folge langte ein Mietvertrag für antragsgegenständliche Adresse bei der Behörde ein.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Es sei die Miete nach dem Mietrechtsgesetz und eine Aufstellung der Mietkosten nicht nachgereicht worden. Aus dem Mietvertrag gehe nicht hervor, in welcher Höhe sich die Heizkosten belaufen würden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass gegen der Beschwerdeführer auf Lebzeiten gepfändet werde und daher das Einkommen nicht zu hoch sein könne. Auch seien die Mietunterlagen bereits übermittelt worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer schwer hörbehindert und werde um neuerliche Überprüfung seines Antrages ersucht.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 13. Mai 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2016 ein.
7. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21. November 2016 wurde gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
7. In Folge einer ergangenen Verständigung der Beweisaufnahme, in welcher insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen dargelegt wurde und gleichzeitig um Darlegung der Rechtsgrundlage des Mietvertrages samt Nachweisen sowie einer Auflistung ersucht wurde, übermittelte der Beschwerdeführer mit am 27. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015, den bereits vorgelegten Mietvertrag, eine Ablichtung eines Hörtests eines Landesklinikums, diverse Rechnungen sowie eine Verständigung der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 1. Januar 2017 in Höhe von € 1.199,60 monatlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension und lebt in einem Zweipersonenhaushalt.
1.2. Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers beträgt €
1.3. Die Summe der Einkünfte der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person beträgt monatlich € 543,26.
1.3. Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes von pauschal €
140,00 ergibt sich sohin ab 1. September 2016 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.602,86.
1.4. Die Summe der mit Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen beträgt für das Jahr 2015 gesamt € 0,-
(= nachgewiesene außergewöhnliche Belastungen iHv € 27,00 abzüglich Selbstbehalt iHv € 27,00).
1.5. Ausgehend von dem für einen Haushalt mit zwei Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.482,41 ab Antragstellung bis 31. Dezember 2016 und € 1.494,27 ab dem 1. Januar 2017 war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
1.6. Da die Kosten des Wohnungsaufwandes von pauschal € 140,00 für das Mietobjekt erst ab dem 1. September 2016 zu berücksichtigen sind, war für den Zeitraum von der Antragstellung bis zum 31. August 2016 ebenfalls eine bestehende Überschreitung des Richtsatzes festzustellen.
1.7. Sonstige zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.
Die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin wurden nicht bestritten. Die Kosten für den Wohnungsaufwand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Entgeltvorschreibung. Da es sich bei dem Objekt des Mietvertrages um ein Einfamilienhaus, bestehend aus einer Wohnküche, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Bad und WC und ein Abstellraum, handelt, scheidet eine Subsumierung unter den Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG aus.
Auf Grund der nunmehrigen Rechtslage sind Kosten des Wohnungsaufwandes für andere Rechtsverhältnisse als nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen in Höhe von pauschal €
140,00 ab dem 1. September 2016 abzugsfähig, wodurch auf Basis des unbestrittenen Sachverhaltes infolge geänderter rechtlicher Beurteilung im Ergebnis jedoch auch ab diesem Zeitpunkt eine Überschreitung des Richtsatzes festzustellen war.
Für den Zeitraum von Antragstellung bis 31. August 2016 war auf Basis der unbestrittenen Einkünfte und des Umstandes, wonach die Kosten des Wohnungsaufwandes im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen waren, ebenfalls eine bestehende Überschreitung des Richtsatzes festzustellen.
Der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid weist keine zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen auf.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) ( )
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen ( )
(2) ( )
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) ( )
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2) bis (5) ( )
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3) bis (5) ( )."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) ( )
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. ( )"
3. 3 Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung wurde mit angefochtenem Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FGO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 FGO und in § 2 Abs. 3 FeZG die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden".
Dadurch kommt zum Ausdruck, dass - der Auslegung der aufgehobenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof folgend - nur Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG abzugsfähig sind. Die Aufhebung der genannten Bestimmung trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.
Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes für andere Rechtsverhältnisse als nach dem nach Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (Entgeltvorschreibungen für ein Einfamilienhaus außerhalb des MRG) erbracht und stellen daher durch die seit 1. September 2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG (BGBl I Nr. 70/2016) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 5 FGO dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).
Durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2015 hat der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis dargelegt, jedoch ergeben sich aus diesem keine zu berücksichtigenden außergewöhnlichen außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988.
Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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