W205 2109041-4•BVwG W205 2109041-4
W205 2109041-4Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2017
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W205 2109033-2/2E
W205 2109036-3/2E
W205 2147889-1/2E
W205 2109031-3/2E
W205 2109041-4/2E
W205 2109038-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) desXXXX, XXXX geb., 2.) der XXXX, XXXX geb., 3.) derXXXX, XXXX geb., 4.) der XXXX, XXXX geb., 5.) des XXXX, XXXX geb., und 6.) des XXXX, XXXX geb., alle StA. Republik Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zlen. 1.) IFA-Zahl: 341628210,
V-Zahl: 150300554, 2.) IFA-Zahl: 428024102, V-Zahl: 150300575, 3.)
IFA-Zahl: 800146101, V-Zahl: 150300597, 4.) IFA-Zahl: 800146003,
V-Zahl: 150300589, 5.) IFA-Zahl: 800146210, V-Zahl: 150300605, 6.)
IFA-Zahl: 1054357201, V-Zahl: 150300619, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.I. Verfahren des ersten Rechtsganges (Zlen. W205 2109033-1 ua.)
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- bis 6.-BF, die 2.-BF ist zudem gesetzliche Vertreterin der mj. Kinder.
Vorausgeschickt wird, dass 1.-BF bis 5.-BF bereits zwischen 2005 und 2010 als Asylwerber in Österreich gelebt haben. Ihr erstmals am 18.07.2005 (von 1.- bis 4.-BF) und 26.09.2005 (von dem in Österreich geborenen 5.-BF) gestellter Asylantrag, in dem als Fluchtgrund weitgehend wirtschaftliche Schwierigkeiten genannt worden waren, wurde jeweils mit im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils zulässig sei und die Beschwerdeführer wurden gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zahlen: 2007/01/1007 bis 1011 wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - jeweils die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt, mit denen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamts bestätigt worden waren. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 wurde vom Bundesasylamt jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese Entscheidungen wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.3.2010, Zlen. B8 300.451-2/2010/3E ua., bestätigt und die Beschwerdeführer schließlich von den österreichischen Behörden am 14.04.2010 am Luftweg in die Republik Kosovo abgeschoben. In diesen Verfahren wurden bereits die Behinderungen und Erkrankungen des 5.-BF (Downsyndrom, schweres Herzleiden, Missbildung des Harnleiters, Sehfehler und Schwerhörigkeit) sowie die gesundheitlichen und psychischen Probleme der 4.-BF (Epilepsie, psychovegetative Belastungssituation) vorgebracht und bei den Entscheidungsfindungen berücksichtigt. Der 6.-BF wurde nach der Abschiebung der Familie im Kosovo geboren.
2. Danach gelangten die Beschwerdeführer neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 24.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Zu dieser Reisebewegung liegen bei den erwachsenen BF zwei EURODAC-Treffer für Ungarn vor, und zwar eine erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise am 21.03.2015 und eine Asylantragstellung am 23.03.2015.
3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.03.2015 gab der 1.-BF im Wesentlichen an, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat habe er nur die mitgereisten Familienangehörigen, im Herkunftsstaat lebten seine Mutter und fünf Halbgeschwister. Zum Reiseweg führte er aus, er sei mit seiner Familie am 20.3.2015 vom Herkunftsstaat aus mit einem Reisebus über Serbien bis zur ungarischen Grenze gefahren, sie hätten die Grenze am 21.3.2015 zu Fuß illegal überquert, seien dann von der ungarischen Polizei zur Polizeistation gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach zwei Tagen bei der Polizei seien sie dann freigelassen worden und hätten mit dem Zug in ein Lager fahren sollen. Sie hätten aber beschlossen, mit den Zügen nach Österreich zu fahren. Die Lage in Ungarn sei eine Katastrophe und er wolle nicht zurück. Aus Österreich sei er damals nach Abschluss des Asylverfahrens in den Kosovo abgeschoben worden. Als Fluchtgrund gab er an, der 5.-BF leide am Down-Syndrom, die 4.-BF leide an Epilepsie, im Kosovo sei die medizinische Versorgung sehr schlecht, sie hätten wenig Geld und er könne sich die medizinische Behandlung nicht leisten. Daher hätten sie beschlossen, hierher zu reisen. Dies seien die einzigen Fluchtgründe.
Die 2.-BF gab in der Erstbefragung denselben Reiseweg an. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat befänden sich nur die mitgereisten Familienangehörigen, im Herkunftsstaat lebten ihre Eltern und fünf Geschwister. Ergänzend führte sie zu Ungarn befragt aus, es sei dort sehr schlecht gewesen, die Polizei habe sie schlecht behandelt. Dorthin wollten sie nicht zurück. Ihre Angaben würden auch für die vier mitgereisten minderjährigen Kinder gelten.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.03.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit jeweiligem Schreiben vom 07.04.2015, beim BFA am 09.04.2015 eingelangt, stimmte Ungarn dem Ersuchen für alle BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten am 23.03.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht.
5. Am 03.06.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gab der 1.-BF an, seine Tochter (die 4.-BF) leide seit 2002 oder 2003 an Epilepsie und habe ihren letzten Anfall vor ca. acht Monaten gehabt. Auf die Frage, ob sie Medikamente benötige, antwortete er, sie habe Tabletten genommen, jetzt habe sie keine mehr und nehme auch keine. Man müsste mit ihr zur Kontrolle gehen, dann bekomme sie Medikamente aufgeschrieben. Zur Frage ihrer Versorgung auf der Reise gab er an, sie nehme seit fast eineinhalb Jahren keine Medikamente mehr, einige Zeit habe sie von Österreich Medikamente zugeschickt bekommen. Zur Frage, ob der am Down-Syndrom leidende 5.-BF auf der Reise Beschwerden gehabt habe, gab der 1.-BF an, das wisse er nicht, der 5.-BF könne ihnen das nicht erzählen, er habe sich komisch benommen. Er habe keine Kraft und sei müde gewesen. Extreme Anzeichen habe er keine gehabt. In Ungarn habe er keine medizinische Hilfe benötigt, sie seien nur zwei Tage bei der Polizei gewesen und diese hätte sie dann freigelassen. Über Befragen zu ärztlichen Unterlagen gab der 1.-BF an, er habe österreichische Befunde und Termine, die sie in Österreich wahrnehmen müssten.
Bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich hätten sie für die freiwillige Rückkehr unterschrieben, doch sei am nächsten Tag die Polizei gekommen, er sei in Schubhaft genommen worden und sie seien behördlich abgeschoben worden.
Über Befragen gab er an, er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Es seien ihm zwar Fingerabdrücke abgenommen worden, da er illegal eingereist sei, er sei in Ungarn bei der Polizei an einem Ort geblieben und dann an einen anderen Ort gebracht worden, später habe ein Polizist ihnen einfach € 100 weggenommen und gesagt, er brauche das Geld für die Fahrkarten. Er habe dann für die Familie persönlich eine Fahrkarte gekauft. Sie seien dann mit dem Zug letztlich bis Wien gefahren. Er habe keine Verwandten in Österreich, doch seine Frau habe eine Schwester und einen Neffen. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns und der erfolgten Zustimmung gab er an, er habe in Ungarn von Anfang an gesagt, dass sein Ziel Österreich sei. Die Polizei habe ihm eine entsprechende Fahrkarte gekauft, um nach Österreich zu kommen. Er habe dort auch die ärztlichen Unterlagen seiner Kinder gezeigt und erzählt, dass sie krank seien und dass ein Sohn in Österreich geboren sei. In Ungarn habe er kein Asylverfahren beantragt, die Ungarn hätten ihn unterstützt, hierher zu kommen. Die Rechtsberaterin beantragte den Selbsteintritt aufgrund des fünfjährigen Aufenthalts der Familie in Österreich, verwies auf systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren unter Anführung einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Münchens vom 3.3.2015 und beantragte in eventu, vor einer Rücküberstellung eine präzise Einzelfallzusicherung von Ungarn unter Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie einzuholen.
Die 2.-BF führte bei dieser Einvernahme aus, ihre Angaben würden auch für die Kinder gelten. Auf die Frage, warum sie einen Termin bei XXXX habe, gab sie an, sie fühle sich aus Gründen ihrer Kinder nicht so gut, als sie die Mittelschule besucht habe, sei sie einmal schwer krank gewesen und das sei geblieben, dann sei der Krieg weitergegangen und durch die Kinder sei das eine zusätzliche Belastung. Es handle sich um Psychotherapie. Auf die Frage, ob sie derzeit Medikamente nehme, gab sie an, am Anfang habe sie Medikamente regelmäßig genommen, jetzt nehme sie aber keine. Sie sei einmal wegen starker Kopfschmerzen im Spital gewesen, die habe sie seit mehreren Jahren. Ihre Tochter (4.-BF) habe Epilepsie bekommen, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, sie seien damals in Österreich gewesen und sie hätte es hier bekommen. Ihr letzter Anfall sei ihrer Erinnerung nach im Jahr 2013 gewesen, sie seien dann zu einem Arzt gegangen und hätten Medikamente bekommen. Er habe ihnen aber andere Tabletten verschrieben und gesagt, sie müssten abwarten und schauen, ob es besser werde. Ihre Tochter weine aber und beschwere sich, dass es ihr nicht gut gehe; wenn sie schlafe, müsse man aufpassen, dass sie keinen Anfall bekomme. Medikamente benötige sie derzeit keine, die 2.-BF habe Angst, ihr welche zu geben. Früher habe sie österreichische Medikamente verwendet, nachher aber nicht mehr. Auf die Frage über Beschwerden des 5.-BF auf der Reise gab sie an, sie wisse nicht, er sei immer gleich und schreie auch während der Fahrt, er sei sehr nervös und aufgeregt und nicht in der Lage, zu erklären, ob ihm etwas weh tue. In Ungarn hätten sie keine medizinische Hilfe benötigt, sie sei nur eine Nacht dort gewesen und dann nach Österreich weitergereist. Die ärztlichen Unterlagen habe ihr Mann bereits vorgelegt. Die angegebene Reiseroute sei richtig, in Ungarn hätten sie keinen Asylantrag gestellt, weil ihr Zielland Österreich gewesen sei. In Ungarn habe sie den Beamten gesagt, dass ihr Sohn in Österreich geboren und ihr Zielland Österreich sei. An Verwandten bzw. Angehörigen habe sie eine Schwester in Österreich, diese sei kurz vor dem Krieg im Kosovo hierhergekommen und seit 15 Jahren oder mehr hier. Sie sei Österreicherin. Diese habe sie im Kosovo besucht, ihr Cousin sei auch ihre Generation und sie hätten eine gute Beziehung. Über Vorhalt der Zuständigkeit und Zustimmung Ungarns gab die 2.-Beschwerdeführerin an, sie verstehe das nicht, die Ungarn hätten gesagt, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Es sei dort nicht so wie in Österreich. Auf die eingeräumte Möglichkeit, in die Quellen und Berichte zum Mitgliedstaat Ungarn Einsicht zu nehmen, gab sie an, sie sei nicht nach Österreich gereist, um etwas über Ungarn wissen zu wollen. Sie sei mit ihrer Familie nach Österreich gereist und habe auch eine Schwester einen Neffen und einen Cousin hier. Auch in dieser Einvernahme gab die Rechtsberaterin dieselbe Stellungnahme wie in der Einvernahme des 1.-BF ab.
Im Akt befand sich eine Liste von zahlreichen Untersuchungsterminen für die 2.-BF (2x XXXX) sowie die 4.-BF (Kinderklinik und 2x XXXX) und den 5.-Bf (Kinderklinik sowie Sehschule). Weiters liegt im Akt des 5.-BF ein ihn betreffender Arztbrief der Kardiologie des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum XXXX vom 05.09.2006 ein, in dem angeführt ist, dass er an Down-Syndrom, einem hämodynamisch mäßig wirksamen ASD-II, einer kompensiert obstruktiver Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits leide, weiters ein Befund der Kinderkardiologie vom 03.06.2015, aus dem als fragliche Diagnose hervorgeht, dass ein "kleiner ADS II mit etwaiger geringer hämodynamischer Belastung", nicht sicher ausgeschlossen werden könne (aufgrund der massiven Unruhe des BF sei nur eine äußerst orientierende Untersuchung möglich gewesen).
Einem Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 24.03.2010 zufolge leidet die 4.-BF an Rolando-Epilepsie. Diese seltene Epilepsieform müsse mit Ospolot 50 mg Tabletten behandelt werden, nach mehrjähriger Behandlung sei die Erkrankung geheilt. Die beiliegenden Tabletten seien für die 5.-BF bestimmt, nach Wissen der Fachärztin seien diese Tabletten im Kosovo nicht erhältlich. Aus einem Arztbrief des Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX vom 05.03.2009, geht hervor, dass die 4.-BF an Rolando-Epilepsie leidet. Festgehalten wurde weiters, dass sie sich in einer psychovegetativen Belastungssituation befinde. Die Therapieempfehlung bestehe in der Einnahme des Medikaments Ospolot, seit der medikamentösen Therapie sei sie - so der Arztbrief weiter - anfallsfrei. Eine Vorstellung beim Schulpsychologen wurde empfohlen.
6. Mit den im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheiden des BFA vom 11.06.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der jeweilige Bescheid enthielt eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, zur Möglichkeit der Inhaftierung von Asylwerbern, zum Non-Refoulement-Schutz, zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringungseinrichtungen und medizinische Versorgung, sowie zur Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern" und Schutzberechtigten, allerdings mit Stand vom Jänner 2014.
7. Gegen diese Bescheide vom 11.06.2015 richtete sich die am 19.06.2015 eingebrachte (gleichlautende) Beschwerde, in welcher iW unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz vorgebracht wird, die Familie gehöre aufgrund dessen, dass 2.-BF und 4.-BF in schlechter psychischer Verfassung seien, die 4.-BF an Epilepsie leide und der 5.-BF das "Down-Syndrom" habe, zu einer besonders vulnerablen Personengruppe. Dieses Urteil sei zwar in Bezug auf Italien ergangen, könne aber auch auf Rücküberstellungen nach Ungarn angewendet werden, da dort die Bedingungen für Asylwerber ähnlich schlecht seien. In der Einvernahme seien die Einholung einer präzisen Einzelfallzusicherung unter Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie von Ungarn beantragt worden, dieses Vorbringen sei aber schlichtweg ignoriert worden. Die 4.-BF leide an Rolando-Epilepsie, einer seltenen Form von Epilepsie, und es gehe ihr auch psychisch sehr schlecht. Im Kosovo habe man vor sieben Monaten versucht, sie vor der Schule zu vergewaltigen, die Familie habe sich an die Polizei gewandt, doch hätte diese gesagt, sie könne nichts machen. Seitdem gehe es ihr psychisch sehr schlecht, weswegen man im Rahmen des Psychotherapieprojektes XXXX drei Termine vereinbart habe. Seit diesem Vorfall leide die 4.-BF an Angstzuständen und Schlaflosigkeit und sie sei zusätzlich gereizt und nervös. Hinsichtlich der Epilepsie sei ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden. Im Kosovo sei das Medikament Ospolot nicht erhältlich, aus dem Arztbefund aus dem Jahr 2009 gehe hervor, dass eine regelmäßige medikamentöse Behandlung notwendig und bei vorzeitiger Beendigung der Behandlung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei.
Der 5.-BF habe das "Down-Syndrom", er müsse alle sechs Monate eine Kontrolle hinsichtlich Herz, Nieren und Augen machen. Er habe auch ein Loch im Herzen, dies sei aus dem vorgelegten Befund vom 03.06.2015 ersichtlich. Für ihn sei für den 11.08.2015 ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden, weiters für den 17.07.2015 in der Sehschule. Die 2.-BF sei wegen chronisch therapieresistenter Kopfschmerzen an die Radiologie überwiesen worden und befinde sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung bei XXXX, da es ihr psychisch sehr schlecht gehe, was sich vermehrt auch in beschriebenen körperlichen Symptomen äußere. Sie sei vom Krieg im Kosovo her traumatisiert und habe zusätzlich Stress wegen der gesundheitlichen Probleme der Kinder, was zu einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit geführt habe, sie leide unter Angst und Schlaflosigkeit und es seien mehrere Halslymphknoten (was sich in Schmerzen äußere) sowie ein Granulom im Bereich der rechten Unterschenkelregion (welches bei Vergrößerung herausgeschnitten werden müsse) diagnostiziert worden, sie nehme aufgrund bewegungsapparatbedingter Thorakodynie Physiotherapie in Anspruch.
Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zum Beweis dafür, dass bei der 2.-BF und der 4.-BF "eine Traumatisierung/posttraumatische Belastungsstörung/sonstige psychische Erkrankung vorliegt, und bei Rücküberstellung nach Ungarn eine Retraumatisierung bzw. eine derartige Verschlechterung dieser psychischen Erkrankung erfolgen würde, dass eine Rücküberstellung nach Ungarn zu einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK führen würde, die Rücküberstellung nach Ungarn daher unzulässig wäre und Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss."
Weiters werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens hinsichtlich der Epilepsie der 4.-BF und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des 5.-BF und die erforderliche medizinische Behandlung beantragt, um festzustellen, welche Konsequenzen eine Nichtbehandlung hätte (ob diese eine Rücküberstellung nach Ungarn unzulässig machen würde), weiters um festzustellen, ob diese erforderliche Behandlung der beiden Kinder in Ungarn gewährleistet sei. Weiters sei die Familie bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen, spreche Deutsch und es gebe enge familiäre Bindungen zu Österreich. So befinde sich die Schwester der Familie in Österreich, die Beschwerdeführer stünden mit diesen ständig in Kontakt, sowohl als sich die Familie hier in Österreich befunden habe, auch habe es Besuche im Kosovo gegeben. Beigelegt werde ein Unterstützungsschreiben der Schwester, die bereits österreichische Staatsbürgerin sei. Weiters befinde sich ein Cousin der 2.-BF in Österreich, der die Familie auch unterstütze und sie regelmäßig besuche. Dieser sei ebenfalls bereits österreichischer Staatsbürger. Zu diesem hätten sowohl während des Aufenthalts in Österreich als auch nach Rückkehr in den Kosovo enge Kontakte bestanden. Zum Beweis des engen Familienbezugs werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Genannten beantragt. Insbesondere aufgrund der schlechten psychischen Verfassung seien die Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Verwandten angewiesen.
Weiters wird unter Hinweis auf Urteile verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte aus Jänner und Februar 2015 vorgebracht, es bestünden systematische Mängel in Ungarn, seit September 2014 würden auch Familien mit Kindern oft inhaftiert, der Zugang zu einem fairen Asylverfahren für Dublin Rückkehrer und zu Rechtsberatung sei nicht ausreichend gewährleistet. Weiters werden handschriftliche Stellungnahmen der erwachsenen BF in albanischer Sprache vorgelegt. Darin gab der 1.-BF im Wesentlichen an, er sei wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Kinder und seiner Frau nach Österreich gekommen, seine Frau sei regelmäßig im psychologischer Therapie, die 4.-BF habe Epilepsie und im Kosovo Probleme gehabt, es sei versucht worden, sie in der Schule zu vergewaltigen, und sie sei nun in psychologischer Therapie. Der Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, doch habe man ihnen nicht gesagt, was mit den betreffenden Personen geschehen sei, seine Tochter habe Angst, in die Schule zu gehen.
Sein in Österreich geborener Sohn habe das Down-Syndrom, er habe auch Herz, Nieren und Augenprobleme. Auch er habe bereits Krankenhaustermine. Im Kosovo hätten die Ärzte gesagt, nicht zu wissen, welche Medikamente sie benötigen würden, deswegen hätten sie die Medikamente aus Österreich bestellen müssen, welche sie eine Zeit lang erhalten hätten.
Die 2.-BF führte aus, sie sei deshalb nach Österreich gekommen, weil ihre zwei Kinder krank seien, die Tochter leide an Epilepsie, ihr erster epileptische Anfall sei der Schule in Österreich gewesen und sie sei unter ärztlicher Kontrolle und Therapie gewesen. Im Kosovo sei von einer Gruppe von Schülern versucht worden, die Tochter zu vergewaltigen, aus diesem Grund sei sie beim Psychologen in Therapie. Es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, weil sie sich wegen des Vorfalls mitverantwortlich fühle, obwohl sie keine Schuld treffe. Sie wolle daher nicht mehr in die Schule gehen und sei nervös. Damals sei sie 13 Jahre alt gewesen.
Der 5.-BF sei in Österreich geboren und leide am Down-Syndrom, er sei nun neun Jahre alt und habe Probleme mit Herz, Nieren und dem Sprechen. Auch habe er beim Gehen Schwierigkeiten. Er sei beim allgemeinen Arzt in Therapie. Die Familie habe zwischen 2005 und 2010 in Österreich gelebt, nunmehr seien sie wegen der Gesundheit der Kinder wieder nach Österreich gekommen, auch sie als Mutter sei krank und sei in Therapie und gehe zum Psychologen.
Im Jahr 2010 seien sie von Österreich nach Zurückziehung des Asylantrages vor Entscheidung über einen Antrag auf ein humanitäres Visum in den Kosovo zurückgebracht worden. Es sei weder ein positiver noch negativer Bescheid ergangen. Als sie vom Kosovo weggefahren sei, sei Österreich ihr Ziel gewesen. Sie sei von der ungarischen Polizei aufgegriffen und der Fingerabdruck genommen worden, einen Asylantrag habe sie aber nicht gestellt. In Ungarn habe die Polizei die Fahrkarte gekauft, diese habe € 109 gekostet, die Polizei habe ihnen nochmals € 100 für den Service abgenommen. Damit habe die Polizei die Familie selbst nach Österreich gebracht und dafür Geld genommen. "Hier fragen Sie mich ob ich nach Ungarn zurückkehren will? Es gab auch viele andere Probleme während meines Aufenthalts im ungarischen Gefängnis."
Dieser Beschwerde waren der oben bereits angeführte Arztbrief der Kardiologie vom 05.09.2006 betreffend den 5.-BF, betreffend die 4.-BF die ebenfalls bereits dargestellte fachärztliche Bestätigung vom 20.03.2010 und der Arztbrief vom 05.03.2009 angeschlossen. Betreffend die 2.-BF wurde ein Sonografiebefund vom 11.06.2015 vorgelegt, aus dem das Vorliegen mehrerer bis 1,6 cm großer Halslymphknoten beidseits, im Bereich der rechten Unterschenkelregion eine echoarme Läsion mit einem Durchmesser von etwa 6 mm (möglicherweise Granulom) hervorgeht sowie eine Auflistung von Behandlungsterminen in einem Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation mit der Diagnose "Thorakodynie bewegungsaparatbedingt". Weiters wird von einer Psychotherapeutin mit Schreiben vom 10.06.2015 bestätigt, dass die 2.-BF bei ihrer regelmäßigen wöchentlichen Psychotherapie sei, und es findet sich eine Überweisung der 2.-BF zu einem Facharzt für Radiologie zur Abklärung eines "chronisch therapieresistenten Kopfschmerzes". Eine Bestätigung des Neffen der 2.-BF mit der Ausführung, "Ich helfe meiner Tante Familie G." sowie der Schwester der 2.-BF mit der Erklärung, dass sie versuchen werde, ihrer Schwester zu helfen, wie Arbeitssuche, Integration und sie in allen Bereichen zu unterstützen.
8. Mit hg. Beschluss vom 01.07.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Mit hg. Schreiben vom 01.07.2015 wurden den Verfahrensparteien aktualisierte Feststellungen zur Lage in Ungarn mit Stand vom 20.6.2015, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
10. Mit Schreiben vom 03.07.2015 übermittelte das BFA die Mitteilung über die Aussetzung der Überstellung der BF nach Ungarn aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2015 zur Verfügbarkeit näher angeführter Medikamente und zur medizinischen Behandlung. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass nach den Recherchen des Verbindungsbeamten in Ungarn vom 23.02.2015 bezüglich des Zugangs zur medizinischen Betreuung keine Informationen vorlägen, die eine Verschärfung dieses Zugangs vermuten ließen. Auch die geplanten Gesetzesänderungen in Ungarn würden keine Erschwernisse bzw. Abkehr von den EU-Mindeststandards vorsehen.
11. Mit dem am 08.07.2015 eingelangten Schreiben erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, Ungarn verfüge nicht einmal ansatzweise über genügend Aufnahmekapazitäten, für die es laut Dublin-Verordnung eigentlich zuständig wäre, einem Bericht von bordermonitoring.eu. e.V. zufolge mache Deutschland zwar gegenwärtig insbesondere bei Kosovaren vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, um die Betroffenen nicht nach Ungarn überstellen zu müssen, sondern sie direkt in den Kosovo abschieben zu können. Doch auch diese Strategie werde kaum Abhilfe schaffen können, da die Zahl der Personen aus dem Kosovo mittlerweile nur noch einen Bruchteil ausmache. Zudem nehme Ungarn derzeit maximal zwölf Personen täglich aus anderen Dublin Staaten zurück. Zahlen belegten sehr anschaulich das Scheitern der Dublin-VO. Zur Versorgung wird ausgeführt, die Behörde habe zwar ausgeführt, mit Stand Jänner 2015 sei durch fünf offene Unterbringungszentren und zwei Zentren für UMA die Unterbringung gewährleistet, Vulnerable würden nach Möglichkeit gesondert untergebracht, allerdings lasse sich aus aktuelleren Berichten Abweichendes entnehmen. UNHCR dränge Ungarn, die Bearbeitung der Anträge nicht zu überstürzen, UNHCR dränge, internationale und regionale Schutzstandards einzuhalten, es seien in Ungarn umstrittene Änderungen vorgeschlagen worden, wie zum Beispiel Schnellverfahren sowie ausgedehnte Haft für Asylwerber, welche Inhaftierung von Kindern, Frauen und Personen mit speziellen Bedürfnissen zulasse. Zur medizinischen Versorgung führt die Stellungnahme aus, bei der speziellen Situation der Familie mit zwei Kindern mit Beeinträchtigungen sei nicht zu erwarten, dass eine ausreichende medizinische wie medikamentöse Behandlung zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei auch davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand von 4.-BF und 5.-BF sowie der psychische Zustand der 2.-BF durch die Außerlandesbringung selbst verschlechtern würde. Weiters werden Zeitungsartikeln zitiert, wonach der (österreichische) Verwaltungsgerichtshof Ungarn-Rückschiebungen gestoppt habe, weiters deutsche Rückschiebestopps nach Ungarn ausgesprochen worden seien, auch seien aufschiebende Wirkungen in verschiedenen Fällen von Höchstgerichten ausgesprochen worden, in Ungarn sei ein Viertel aller Asylwerber in Haft und Österreichs Innenministerin habe 80 Polizisten für die Grenzkontrollen der serbisch-ungarischen Grenze angeboten.
12. Im ersten Rechtsgang wurden diese Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnissen vom 24. Juli 2015, Zlen. 1. W205 2109033-1/8E, 2. W205 2109036-1/8E, 3. W205 2109029-1/8E, 4. W205 2109031-1/8E, 5. W205 2109041-1/8E und 6. W205 2109038-1/8E, jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und damit die Entscheidung des BFA, dass Ungarn für die Prüfung des jeweiligen Antrages nach der Dublin III-VO Ungarn zuständig, die Anordnung der Außerlandesbringung sowie die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei, bestätigt.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
13. Die BF wurden am 15.09.2015 nach Ungarn überstellt.
14. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015, wurde diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend alle Beschwerdeführer aufgehoben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien.
Begründend wurde ua. folgendes ausgeführt:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es hat daher auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können.
3. Gerade zur Situation vulnerabler Personen hat der Verfassungsgerichtshof (damals zur Lage in Griechenland) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die Versorgungslage von Asylwerbern notorisch unsicher ist, für besonders schutzwürdige Personen eine individuelle Versorgungszusage einzuholen ist (vgl. VfSlg. 19.205/2010, 19.500/2011).
4. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Die Viertbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie. Der Fünftbeschwerdeführer hat das "Down-Syndrom", leidet an einem Herzfehler und einer kompensiert obstruktiven Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits (Harnstau). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an psychischen Beschwerden, mehreren bis 1,6 cm großen Halslymphknoten beidseits, einer echoarmen Läsion von etwa 6 cm Durchmesser im Bereich des rechten Unterschenkels und an bewegungsapparatbedingter Thorakodynie (Schmerzen im Brustkorb). Die Beschwerdeführer sind daher als besonders schutzwürdige, "vulnerable" Personen zu qualifizieren.
5. Die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Länderberichte enthalten allgemeine Angaben zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern. Laut der herangezogenen Quellen bestehe grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten.
Angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich um vulnerable Personen handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist."
15. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Beschwerden gegen die im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheide daraufhin mit hg. Erkenntnissen vom 08.01.2016, Zlen. W205 2109033-1/16E, W205 2109036-1/13E, W205 2109029-1/14E, W205 2109031-1/14E, W205 2109041-1/14E und W205 2109038-1/14E, gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften (der §§ 5 AsylG, 61 Abs. 1 FPG sowie der maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates) - u.a. - Folgendes ausgeführt:
"2.
(...)
3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
(...)
4. Das Bundesverwaltungsgericht legt dem gegenständlichen Beschwerdefall im fortgesetzten Verfahren nunmehr die oben unter Punkt I. 13. wiedergegebenen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015, zu Grunde.
Vor diesem Hintergrund ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es sind auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer als vulnerabel zu qualifizieren sind, sind die von der Behörde herangezogenen Länderberichte (ungeachtet der Aktualisierung durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang) im Hinblick auf die Informationen zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern zu allgemein gehalten. Laut den herangezogenen Quellen bestehe zwar grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten.
Angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich - wie ausgeführt - um vulnerable Personen handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist. Dementsprechend wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt in dieser Richtung individuell und unter Heranziehung aktueller Quellen zu ermitteln haben.
Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist."
I. II. Verfahren des zweiten Rechtsganges Zlen. W205 2139515-1 ua.
Im daraufhin vom BFA fortgesetzten Verfahren wurde den BF nach ihrer Vorsprache beim BFA am 05.05.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.
Am 13.05.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Ungarn und ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Deutschland gestellt.
Mit Antwortschreiben der deutschen Dublin-Behörden vom 06.06.2016 wurde bekanntgegeben, dass das Asylverfahren der BF in Deutschland seit 04.05.2016 negativ abgeschossen sei.
Mit Schreiben vom 07.08.2016 wies das BFA die ungarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragstellers gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.
Die BF wurden vom BFA am 17.08.2016 einvernommen, wobei der 1.-BF neuerlich auf die Erkrankung der beiden Kinder und beabsichtigte medizinische Behandlungstermine und einen Operationstermin betreffend den 5.-BF hinwies. Er habe sich - so seine Angaben weiter - nach seiner Überstellung nach Ungarn durch die österreichischen Behörden nach Beendigung des Erstverfahrens ca. 2 Wochen in Ungarn aufgehalten und sei dann nach Deutschland gefahren. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns gab er 1.-BF an: "Ich geh nicht nach Ungarn, sonst mache ich meine ganze Familie tot. In Ungarn haben sie gesagt, sie sind nicht zuständig, darum bin ich hierhergekommen. Auch im Kosovo gibt es keine Möglichkeit, meine Kinder zu behandeln. Mir wurde hier 2010 versprochen, dass alle Krankheiten im Kosovo behandelbar sind und auch Wohnungshilfe und ich musste mir Geld ausborgen. Meine Tochter war in Deutschland 4mal im Krankenhaus, sie hatte Anfälle. Hier in Österreich hat sie Medikamente 50 mg bekommen, dort in Deutschland haben sie diese Medikation auf 100 mg erhöht."
Den BF wurden Länderfeststellungen zu Ungarn mit Stand 30.06.2016 ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
In der Stellungnahme vom 30.08.2016 brachten sie zusammengefasst vor, laut einer - näher zitierten - Schubhaftentscheidung des BFA würden derzeit keine Personen nach Ungarn überstellt, weiters komme es lt. näher zitierten Berichten in Ungarn zu Gewalt und Misshandlungen, es herrschten schlechte humanitäre Bedingungen.
Die 4.-BF brachte in einer eigenen Stellungnahme zusammengefasst vor, sie sei aufgrund ihrer damaligen Abschiebung in den Kosovo traumatisiert worden, sie müsse regelmäßig zu einem Psychologen. Nunmehr seien sie unfreiwillig nach Ungarn gebracht worden, dort sei auch ihre Mutter krank geworden, daher seien sie nach Deutschland weiter gereist. Während ihres 3-monatigen Aufenthaltes in Deutschland sei sie (die 4.-BF) vier Mal krank geworden. Im Kosovo sei ihre Zukunft ruiniert, dort habe man ihr zu Unrecht unterstellt, von einem Schulkollegen vergewaltigt worden zu sein, weswegen ihre Freundinnen mit ihr nicht mehr sprechen würden. Sie wolle daher dorthin nicht zurück.
Hinsichtlich des 5.-BF wurde ein Kurzarztbrief vom 01.09.2016 vorgelegt, aus dem als Diagnose "Hodenhochstand links, relative Phimose" hervorgeht, und als durchgeführte Maßnahmen "operative Sanierung" am 31.08.2016 angeführt sind. Empfohlen wurde ein handelsübliches Schmerzmittel bei Bedarf sowie lokale Pflege und Kontrolle 08.11.2016.
2. Mit E-mail des BFA vom 03.10.2016 wurde die BFA-Staatendokumentation unter Darstellung der näheren Umstände um "Einholung einer individuellen Versorgungszusage (Einzelfallzusicherung)" betreffend die Beschwerdeführer bei den ungarischen Behörden ersucht.
Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte die Staatendokumentation um Zusendung einer Zustimmung der Familie zur Übermittlung ihrer personenbezogenen medizinischen Daten an die ungarischen Behörden, ansonsten könnten nur allgemeine Informationen recherchiert werden. Mit weiterem Mail der Staatendokumentation vom 04.10.2016 wird darauf hingewiesen, dass die Angaben der BF in der Einvernahme (erg.: in deren Erstbefragung, in welcher die Familie der Weitergabe personenbezogener medizinischer Daten zugestimmt hatte) für eine Anfrage bei den ungarischen Behörden nicht ausreichend seien, es würde eine aktuelle ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Daten an die ungarischen Behörden benötigt.
Mit E-Mail vom 04.10.2016 wurde die Beschwerdevertreterin zur Übermittlung der entsprechenden Zustimmungserklärung der BF binnen einer Woche an das BFA aufgefordert, (wobei eine solche Zustimmungserklärung der BF nach dem Ausweis der Verwaltungsakten beim BFA nie einlangte).
In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2016 wird unter Angabe detaillierten Quellenmaterials ua. dargelegt, dass zu den in der Anfrage näher beschriebenen konkreten Erkrankungen der BF (psychologischer Betreuungsbedarf, Rolando-Epilepsie, Down-Syndrom mit Begleiterkrankungen) in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten der BF grundsätzlich verfügbar seien. Asylwerber hätten generell Zugang zu medizinischer Versorgung, abhängig vom aktuellen Asylverfahrensstand und deren Vulnerabilität. Folglich sei "die Frage, ob die Behandlung/Medikation für einen konkreten Antragsteller im Einzelfall auch tatsächlich zugänglich wäre, nicht beantwortbar."
Eine "individuelle Versorgungszusage (Einzelfallzusicherung)" betreffend die Beschwerdeführer wurde nach dem Ausweis der Verwaltungsakten von den ungarischen Behörden nicht eingeholt/abgegeben.
3. Mit den daraufhin im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheiden des BFA vom 24.10.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 24.03.2015 neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der jeweilige Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, zur Möglichkeit der Inhaftierung von Asylwerbern, zum Non-Refoulement-Schutz, zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringungseinrichtungen und medizinische Versorgung, sowie zur Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern" und Schutzberechtigten, mit Stand vom 30.06.2016, weiters wird die konkret auf die Erkrankungen und Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer bezugnehmende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dargestellt und im Ergebnis die Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt verneint.
4. In den gegen diese Bescheide gerichteten (gleichlautenden) Beschwerden wurde das Fehlen einer Einzelfallprüfung moniert und auf die schlechte Lage in Ungarn hingewiesen. Weiters wurden neuerlich zahlreiche medizinische Befunde vorgelegt.
5. Mit hg. Beschlüssen vom 17.11.2016 wurde der jeweiligen Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit hg. Beschlüssen vom 01.12.2016 wurden die angefochtenen Bescheide vom 24.10.2016 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"[...] 2. Im Beschwerdefall wurden die im Erstverfahren ergangenen Bescheide des BFA vom 11.06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht - unter Bindung an die tragenden Gründe der vorausgegangenen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit VfGH 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015 - aus den im Verfahrensgang oben unter Punkt I. I.13. und 14. dargestellten Gründen - gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, unter Bezugnahme auf diese Bestimmung (unter anderem) ausgeführt, "da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren (vgl. zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384, und vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407)."
3. Wie dargestellt, wurde dem BFA in der gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2016 aufgetragen, angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist und weiters, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist.
Dieser Ermittlungspflicht ist das BFA trotz bestehender Bindungswirkung jedoch nicht nachgekommen: Zwar wurde - wie sich aus der Verfahrensdarstellung erkennen lässt - versucht, im Wege der Staatendokumentation von den ungarischen Behörden eine "individuelle Versorgungszusage (Einzelfallzusicherung)" einzuholen, doch scheint dies aufgrund der für erforderlich erachteten, aber nicht (rechtzeitig) einholbaren aktuellen Zustimmungserklärung der Familie zur Weitergabe ihrer persönlichen medizinischen Daten an die ungarischen Behörden angesichts der Kürze der noch verbliebenen Überstellungsfrist zeitlich nicht mehr möglich gewesen zu sein. Aber auch die zu den Beschwerdeführern individuell verfasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2016 zu den erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten ist so allgemein gehalten, dass sich nicht mit Sicherheit erkennen lässt, dass für die Beschwerdeführer konkret tatsächlich eine adäquate Behandlung zugänglich wäre.
[...]
Im Beschwerdefall ist das BFA - trotz der dargestellten Bindungswirkung an die tragenden Gründe der im Vorverfahren ergangenen behebenden Entscheidung des BVwG - seiner ihm mit dieser Entscheidung ausdrücklich aufgetragenen Ermittlungspflicht nicht (ausreichend) nachgekommen und hat die erforderlich gewordenen notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts trotz entsprechender bindender Aufträge unterlassen. Vielmehr wurde der als maßgebend vorgegebene Sachverhalt nach dem Gesagten teilweise gar nicht und teilweise bloß ansatzweise ermittelt. Damit liegen die Voraussetzungen für die Behebung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls schon aus diesem Grund vor, (ohne dass es zusätzlich einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht in sog. "Dublinverfahren" rechtlich gar nicht möglich wäre, selbst anstelle des BFA mit anderen Dublin-Staaten Konsultationen zu führen und daher an sich eine meritorische Entscheidung durch das Gericht in solchen Fällen von vorneherein nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre).
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden."
I. III. Verfahren des dritten - der nunmehrigen Entscheidung unmittelbar vorangegangenen -Rechtsganges Zlen. W205 2109033-2/ ua.
1. Im daraufhin vom BFA fortgesetzten Verfahren ersuchte die Abteilung ‚BFA-Dublin-Internationales' mit an die ungarische Dublin-Abteilung gerichtetem Schreiben vom 14.12.2016 unter Bekanntgabe der Erkrankungen der einzelnen Familienmitglieder und unter Zusicherung der Übermittlung sämtlicher medizinischer Befunde der BF um Einzelfallzusicherung für die Zurverfügungstellung einer adäquaten Unterbringung, der erforderlichen Güter, Dienstleistungen und medizinischen Versorgung unmittelbar nach Eintreffen der BF in Ungarn. Weiters wurde angefragt, ob die BF in Ungarn Zugang zu einer materiell-rechtlichen Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz haben würden.
Mit Schreiben vom 22.12.2016 ("Follow up") teilten die ungarischen Behörden unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und Benennung des 1.-BF und seiner Familie mit, dass die BF nach ihrer Ankunft in Ungarn das Recht auf ein Asylverfahren haben und bezogen auf ihre speziellen Bedürfnissen sämtliche benötigten Waren, Dienstleistungen und medizinischen Behandlungen erhalten würden.
2. Am 19.01.2017 wurden die BF beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Dabei gab der 1.-BF im Wesentlichen auf die Frage, ob er Dokumente vorlegen könne, die er noch nicht vorgelegt habe, an, eines seiner Kinder hätte heute einen Arzttermin, aufgrund der Einvernahme habe er diesen aber nicht wahrnehmen können. Die Tochter habe am 16.01.2017 einen Arzttermin gehabt und würde im Februar einen weiteren Termin bekommen. Auf die Frage, was bei der Tochter festgestellt worden sei, gab er an, das Ganze würde im Februar besprochen werden, es gehe um psychische Probleme. Sie sei schon im Krankenhaus gewesen, habe eine Verletzung, einen Anfall, gehabt. Die Ärzte wüssten auch nicht genau, welche Diagnose sie habe. Auf die Frage, ob bezüglich der Erkrankungen von 4.-und 5.-BF eine Verschlechterung eingetreten sei, gab er an: "Ja, ja, auf jeden Fall schlechter, mein Sohn wurde operiert"; er glaube, seine letzte Behandlung sei im Dezember gewesen, er müsse noch einmal operiert werden, "da die Tropfen nach unten gehen sollen, bei ihm sind sie oben", bei seiner letzten Operation habe er "den Operationssaal gut verlassen." Die Tochter sei im Krankenhaus in Behandlung und bei einer Psychologin. Die Kinder seien in häuslicher Pflege. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns und der erfolgten Einzelfallzusicherung gab der 1.-BF an: "Hören Sie. Ich war bis 2010 im Kosovo, sie sagten auch, im Kosovo gebe es auch eine Heilungschance, ich war fast 3 Wochen in Ungarn aufhältig und niemand hat irgendetwas gesagt, wegen einer Hilfe. Es geht immer um Ungarn." In Bezug auf sein Familien- oder Privatleben in Österreich habe sich nichts geändert, er wolle weder in den Kosovo noch nach Ungarn. Auch sein Sohn habe in der Psychiatrie einen Termin am 23.1.2017.
Die 2.-BF gab bei dieser Einvernahme zunächst an, ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten, 3.- und 4.-BF würden keine eigenen Angaben machen. Die Kinder seien krank und in Behandlung, die Familie sehr geduldig und sie - die 2.-BF - stehe auf beiden Füßen wegen ihrer Kinder. Befragt, ob bezüglich der Erkrankungen von 4.-und 5.-BF eine Verschlechterung eingetreten sei, gab sie an, es gehe ihnen schlechter, sie seien in Behandlung. Es sei bei beiden schlechter geworden. Über Aufforderung zu erklären, warum es ihnen schlechter gehe, die Kinder hätten eine Therapie erhalten und der Sohn sei operiert worden, gab sie an: "Ich sage, dass der Gesundheitszustand schlechter geworden, es ist nicht so, dass ich sagen kann, es ist besser geworden. Sie sind in Therapie. Heute hatte er einen Termin, den haben wir absagen müssen, weil wir hierhergekommen sind. Er ist in psychischer Behandlung. Er bekommt einen Saft und die Ärzte sagten auch, dass die letzte Operation keinen Erfolg gebracht hat." Die Kinder seien in häuslicher Pflege, die Tochter besuche die Schule und bekomme demnächst einen Termin in der Psychiatrie. Sie selbst sei bei einem Psychologen und nehme Medikamente ein, es gehe ihr gar nicht gut. Ihr gehe es vielleicht zwei Tage in der Woche gut, die restlichen Tage schlecht. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns und der erfolgten Einzelfallzusicherung gab sie an: "Ich weiß nicht, was die Ungarn wollen. Sie können unsere Kinder nur mit Zwang dorthin bringen. Uns auch. Wir wissen, wie es dort ist, wir waren dort. Niemand hat dort nach unseren Kindern gefragt. Nur nach meinem Sohn fragten die Ungarn, sie wissen nur, dass er krank ist. Ich bin in Ungarn in einem Polizeiauto ohnmächtig geworden und habe dabei mein Kind verletzt und bis heute hat er ein Trauma erlitten." Die Frage, ob sich in Bezug auf das Privat-oder Familienleben in Österreich etwas geändert habe, gab die 2.-BF an: "Wie soll sich was ändern, wenn ständig wer krank ist. Sie rechnen auch, dass es ihnen unter Tags nicht gut geht." Zu entgegenstehenden Gründen gegen eine Überstellung nach Ungarn gefragt brachte sie vor: "Ich möchte hier eine Hilfe bekommen, da meine Kinder krank sind, meine Tochter wird sicher nicht zurückkehren wollen. Sie hatte in der Schule ein Problem, sie wissen ganz genau, was es war. Mir geht es gesundheitlich nicht gut, sie hatte in der Schule ein Problem. Die Polizei im Kosovo sagte, das sind Jugendliche. Sie wird sicher im Kosovo die Schule nicht besuchen, sie wird sich eher umbringen, als die Schule zu besuchen. Sollen wir wieder Krieg führen. Sie müssen entscheiden, ob jemand zurückkehren soll oder nicht und das macht uns alle psychisch krank. Österreich hat alles."
Dem Akt des 1.-BF liegen Schulberichte betreffend 3.-und 4.-BF vom November 2016 sowie ein Kindergartenbericht betreffend den 6.-BF vom November 2016 ein, weiters ein als Stellungnahme bezeichnetes Befürwortungsschreibens des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde der BF vom 1.11.2016 sowie ein E-Mail dieses Bürgermeisters, in dem unter Hinweis auf die ärztlichen Befunde betont wird, dass die Familie gesundheitlich aufs massivste beeinträchtigt, eine absolute medizinische/ärztliche Versorgung unumgänglich und in einem Land wie Ungarn diese medizinische Versorgung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet sei.
6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Zum ungarischen Asylverfahren (1.7.2016)
Statistisches
Antragsteller 2014
Ungarn
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
240
250
20
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller
Antragsteller
Antragsteller
Antragsteller
Ungarn
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016)
Erstinstanzliche
Gesamt
Flüchtlings-
Subsidiärer
Humanitäre
NEGATIV
Entscheidungen
status
Schutz
Gründe
30
95
5
690
40
65
0
585
530
35
75
0
420
940
40
120
0
785
GESAMT
145
355
5
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)
Von den über 390.000 illegalen Grenzgängern 2015 stellten über 176.000 einen Asylantrag, von denen rund die Hälfte bis 1.11.2015 bearbeitet wurde. Mehr als 95% wurden wegen Abwesenheit eingestellt (VB 4.11.2015a; vgl. VB 24.11.2015).
2015 war somit die Anzahl der illegalen Grenzübertritte wesentlich höher, als die Anzahl der registrierten Asylwerber. Zwischen 1.1.2016 und 12.6.2016 erfolgten weniger illegale Grenzübertritte als registrierte Asylantragstellungen. Diese Tendenz erklärt sich mit der Möglichkeit der Asylantragsstellung in der Transitzone. Doch auch von den legal eingereisten Antragstellern tauchen viele nach der Antragsstellung unter (BFA 24.6.2016).
Anträge
2016 (Stand 29.6.)
(VB 29.6.2016)
2016 wurde bis 13.6.2016 in 87 Fällen Asylstatus gewährt (6 davon über den Beschwerdeweg), in 154 Fällen subsidiärer Schutz, 5 Personen erhielten eine Duldung. Weiters wurden 1.622 Asylanträge abgelehnt und 38.059 Verfahren wurden eingestellt. Die hohe Anzahl der eingestellten Fälle deutet darauf hin, dass die meisten Antragssteller während des Verfahrens untertauchen (BFA 24.6.2016).
2015 gab es 42.919 Anfragen auf Dublin-Überstellung aus anderen Staaten, davon konnten 1.402 Transfers erfolgreich durchgeführt werden, 2.152 angekündigte Transfers scheiterten weil der Betreffende entweder untergetaucht ist oder eine Beschwerdeinstanz entschied, dass das Asylverfahren vor Ort zu führen sei (BFA 24.6.2016).
2016 gab es bis 9.6.2016 12.579 Anfragen auf Überstellung aus anderen Staaten, davon konnten 315 Transfers erfolgreich durchgeführt werden, 1.058 angekündigte Transfers scheiterten weil der Betreffende entweder untergetaucht ist oder aufgrund einer dahingehenden Entscheidung einer Beschwerdeinstanz (BFA 24.6.2016).
Quellen:
BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016
Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003END
.pdf/b7786ec9- 1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016
6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 30.6.2016
74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71 b5261.pdf, Zugriff 30.6.2016
1st quarter 2015.png, Zugriff 11.2.2016
2nd quarter 2015.png, Zugriff 11.2.2016
3rd quarter 2015.png, Zugriff 22.2.2016
4th quarter 2015.png, Zugriff 31.3.2016
VB des BM.I in Ungarn (4.11.2015a): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (24.11.2015): Statistik des BAH, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (29.6.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevändorläsi es Ällampolgärsägi Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren und der Asylhaftzentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium (AIDA 11.2015).
Die Europäische Kommission hat am 10.12.2015 an Ungarn ein Aufforderungsschreiben (formal notice) übermittelt, das die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der kürzlich verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften darstellt. Die ungarischen Behörden haben nach dem Aufforderungsschreiben zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten und Ungarn eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Erforderlichenfalls kann die
Kommission anschließend beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen (EK
Asylverfahren
Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen. Wichtigste Neuerungen sind u.a. umfassende Mitwirkungspflichten; klarere Formulierung der Asylhaftgründe; Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM; Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen; Unzulässigkeit des Antrags bei Einreise aus sicherem Drittstaat usw. (VB 2.7.2015). Seit 1.8.2015 ist das neue Asylgesetz in Kraft. Weitere Änderungen vom 15.9.2015 regeln die Einrichtung der sogenannten Transitzonen an den Grenzen (BAH 16.9.2015; HHC 18.9.2015).
Ein Antrag soll binnen 15 Tagen auf Zulässigkeit, Dublin-Relevanz oder Eignung für das beschleunigte Verfahren geprüft werden. Das beschleunigte Verfahren soll binnen 15 Tagen abgeschlossen sein, das ordentliche Verfahren binnen 60 Tagen. Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist (Antragsteller ist EU-Bürger oder hat einen Schutzstatus in einem EU-Staat; ist anerkannter Flüchtling in einem Drittstaat; bei Folgeantrag ohne neue Elemente; bei Drittstaatsicherheit); wenn der Antragsteller keine asylrelevanten Informationen preisgibt; aus einem Land kommt das auf der EU-Liste der sicheren Herkunftsstaaten steht; seine Identität verschleiert; falsche Informationen oder Dokumente vorlegt; seinen Reisepass zerstört oder weggeworfen hat; bei Verweigerung der Daktyloskopie; wenn der Antragsteller eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; bei illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt in Ungarn ohne Asylantragstellung (wobei letzteres nicht als alleiniger Grund für eine Zurückweisung ausreicht) und bei Folgeanträgen mit neuen Elementen. Wenn dem ASt. mitgeteilt wird, dass geplant ist, seinen Antrag wegen Drittstaatsicherheit oder illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt in Ungarn ohne Asylantragstellung zurückzuweisen, hat der Antragsteller 3 Tage Zeit, um darzulegen, warum der betreffende Staat in seinem spezifischen Fall nicht sicher ist. Nehmen der sichere Dritt- oder Herkunftsstaat den Antragsteller nicht zurück, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (Act LXXX 14.9.2015, §47, 51, 51/A).
Wird ein Fremder in Ungarn aufgegriffen, führt die Polizei wegen illegaler Einreise eine Ersteinvernahme durch. Sie informiert und registriert die Betroffenen und legt eine Unterkunft fest. Ein Asylantrag während der ersten 48 Stunden wird durch die Polizei registriert, zuständig für dessen Bearbeitung ist BAH. Die meisten Antragsteller entziehen sich aber bereits vor dem inhaltlichen Interview dem Verfahren, womit keine inhaltliche Entscheidung möglich ist. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit, wenn genügend Informationen vorliegen, dies wird aber nur sehr selten angewandt (BAH
Mit 1.7.2016 werden Gesetzesänderungen in Kraft treten, denen zufolge illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km von der Staatsgrenze ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, Asylanträge nicht im Landesinneren stellen können, sondern durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen (VB 23.5.2016; vgl. VB 28.6.2016; vgl. ECRE 17.6.2016).
Die Behörde kann ein Verfahren einstellen oder aufgrund bereits vorhandener Informationen entscheiden, u.a. wenn der Antragsteller nicht zum Interview erscheint oder die festgelegte Unterkunft ohne Genehmigung für mehr als 48 Stunden verlässt. Der ASt. kann in diesen Fällen aber bis zu 9 Monate nach Beendigung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (Act LXXX 14.9.2015, §66).
(Weitere Informationen in Kap. 5 "Dublin-Rückkehrer")
Anträge nach abschließender beendender oder zurückweisender Entscheidung gelten als Folgeantrag. Hier ist zu prüfen, ob neue Elemente vorliegen. Neue Elemente sind Bedingung für die Zulässigkeit. Zulässige Folgeanträge werden im beschleunigten Verfahren geprüft. Für den dritten und weitere Folgeanträge besteht kein Recht auf Aufenthalt und Unterbringung in Ungarn. Beschwerde gegen Zurückweisung von Folgeanträgen hat aufschiebende Wirkung, außer der Folgeantrag wurde direkt vor einer Abschiebung gestellt und enthält keine neuen Elemente. In jenem Fall besteht kein Recht auf Aufenthalt und Unterbringung in Ungarn (AIDA 11.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §54).
Beschwerde
Im beschleunigten Verfahren gilt eine Rechtsmittelfrist von 7 Tagen. (Für zwischen 1.8. und 15.9.2015 gestellte Anträge gilt weiterhin die später geänderte Beschwerdefrist von 3 Tagen) Dieses Rechtsmittel besitzt nur in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung (u.a. bei Unzulässigkeit wegen Drittstaatsicherheit) (ECRE/HHC 1.10.2015; vgl. BAH 23.11.2015). Das Gericht soll binnen 8 Tagen inhaltlich entscheiden, wenn nötig mit Anhörung des Beschwerdeführers. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und ein erneutes Verfahren anordnen, aber es kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen. Nehmen der sichere Dritt- oder
Herkunftsstaat den Antragsteller nicht zurück, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (Act LXXX 14.9.2015, §53).
Beschwerdefrist im ordentlichen Verfahren sind 8 Tage und das zuständige Gericht soll binnen 60 Tagen darüber entscheiden, wenn nötig mit Anhörung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Ist der Bf. in Haft soll das Gericht prioritär entscheiden. Ist der Bf. in Asylhaft, ist seine Anhörung vor Gericht verpflichtend. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und ein erneutes Verfahren anordnen, aber es kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen (Act LXXX 14.9.2015, §68; vgl. AIDA 11.2015).
Antragsteller haben im Rahmen des Gesetzes über die Rechtshilfe (wenn sie bedürftig sind) während des erstinstanzlichen Verfahrens das Recht auf kostenlose Rechtsberatung, nicht aber auf kostenlose Vertretung. Im Beschwerdeverfahren haben bedürftige ASt. das Recht auf kostenlose Rechtsberatung und -vertretung. Trotzdem haben bisher nur wenige ASt. freie Rechtshilfe in Anspruch genommen. Zum einen, weil die ASt. kaum etwas darüber wissen, zum anderen, weil das ungarische Rechtshilfesystem keine Übersetzerkosten abdeckt und die wenigen Asylanwälte die relevanten Fremdsprachen nicht sprechen. HHC bietet weiterhin Rechtsberatung in den Unterbringungszentren und Hafteinrichtungen an (AIDA 11.2015; vgl. HHC 18.9.2015).
Quellen:
Act LXXX of 2007 on Asylum (14.9.2015), per E-Mail
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugies-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council
: National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-
download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.9.2015): Arbeitsgespräch mit BAH
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (23.11.2015): Auskunft BAH, per E-Mail
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (17.6.2016): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail
ECRE/HHC - European Council on Refugees and Exiles/Hungarian Helsinki Committee
(1.10.2015) : Crossing Boundaries. The new asylum procedure at the border and
restrictions to accessing protection in Hungary,
http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056, Zugriff 30.6.2016
EK - Europäische Kommission (10.12.2015): Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstöße ein, http://europa.eu/rapid/press-release IP-15-6228 de.htm, Zugriff 30.6.2016
HHC - Hungarian Helsinki Committee (18.9.2015): No Country for Refugees. New
asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary, http://helsinki.hu/wp-
content/uploads/HHC Hungary Info Note Sept 2015 No country for refugees.pdf,
Zugriff 30.6.2016
VB des BM.I in Ungarn (2.7.2015): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I in Ungarn (23.5.2016): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I in Ungarn (28.6.2016): Bericht des VB, per E-Mail
Das Grenzverfahren in den neugeschaffenen Transitzonen betrifft nur dort aufgegriffene Fremde. Dublin-Rückkehrer sind davon nicht betroffen (BAH 16.9.2015). Dublin-Rückkehrer sind somit auch nicht vom Grenzverfahren betroffen. Kapazitäten und andere Bedingungen der Transitzonen - auch allfällige Sonderverfahrensbestimmungen - sind für DublinRückkehrer nicht relevant. Dazu sind auch im jüngst beschlossenen Gesetz zur Rückführung illegaler Migranten keine Änderungen vorgesehen (BFA 24.6.2016), gemäß dem, illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, Asylanträge nicht im Landesinneren stellen können, sondern durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen. Dies wird mit 5.7.2016 in Kraft treten (VB 23.5. 2016; vgl. VB 28.6.2016; vgl. ECRE 17.6.2016).
Zwischen 15.9.2015 und 29.5.2016 wurden 4.772 Asylwerber, davon
3. 824 Vulnerable, in den Transitzonen registriert. Vulnerable (Familien, Schwangere, UMA, ...) werden sofort zum Asylverfahren zugelassen und aus den Transitzonen in offene Unterbringungszentren bzw. Kinderheime verlegt und ihre Asylanträge im Inland bearbeitet. Alleinstehende Männer bleiben hingegen bisweilen einige Wochen in den Zonen. Sie werden in der Regel nur dann ins Landesinnere verlegt, wenn ihr Verfahren nicht binnen eines Monats abgeschlossen werden kann (inklusive etwaige gerichtliche Überprüfung). 80% der Verfahren werden also im Land durchgeführt. Viele nützen dies, um ihre Reise fortzusetzen. Eine asylrechtliche Haft im Anschluss an den Aufenthalt in der Zone wäre zwar möglich, wird jedoch nicht angewandt, da es ein negatives Signal senden und einen Anreiz zur illegalen Einreise unter Vermeidung der Transitzonen setzen würde (BFA 24.6.2016; vgl. FRA 6.2016).
Im Mai 2016 haben 92 Personen vor dem zuständigen Gericht in Szeged gegen Zurückweisung ihres Asylantrags in den Transitzonen Beschwerde eingelegt. In 77 anhängigen derartigen Fällen hat das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung gestützt, in weiteren 78 Fällen wurde der Beschwerde stattgegeben und BAH angewiesen den Fall neu zu beurteilen anstatt die Drittstaatsicherheit automatisch anzunehmen. 9 Fälle wurden eingestellt, weil der Beschwerdeführer das Land verlassen hatte. In der Praxis übernimmt Serbien von Ungarn im Rahmen des Rückübernahmeabkommens aber nur eigene Staatsbürger (FRA 6.2016).
Im Juni 2016 stellt die ungarische Regierung den in und um die Transitzonen tätigen NGOs HUF 250 Mio. für ihre humanitäre Arbeit zur Verfügung. 5 Organisationen (Ungarischer Malteser Hilfedienst, Ökumenische Hilfsorganisation, Ungarisches Rotes Kreuz, Caritas, Mission der Reformierten Kirche) erhalten eine finanzielle Unterstützung (BFA 24.6.2016).
(Zur praktischen Durchführbarkeit von Rücküberstellungen nach Serbien siehe Kap. 5.1.
"Dublin-Rückkehrer und die Drittstaatsicherheit Serbiens".)
Quellen:
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.9.2015): Arbeitsgespräch mit BAH
BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (17.6.2016): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail
Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthly-migration-
gender-based-violence en.pdf, Zugriff 30.6.2016
VB des BM.I in Ungarn (28.9.2015): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (23.5.2016): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (28.6.2016): Bericht des VB, per E-Mail
2.1. Krisensituationen durch Massenimmigration
Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes von August/September 2015 enthalten auch Bestimmungen für den Fall einer "Krisensituation durch Massenimmigration". Eine solche liegt vor, wenn die Zahl der in Ungarn ankommenden Migranten monatlich im Durchschnitt 500 Personen oder 750 Personen durchschnittlich am Tag in zwei aufeinanderfolgenden Wochen oder 800 Personen pro Tag im Wochenschnitt beträgt, bzw. wenn die Zahl der Migranten in einer Transitzone monatlich im Durchschnitt 1.000 Personen oder 1.500 Personen durchschnittlich am Tag in zwei aufeinanderfolgenden Wochen oder 1.600 Personen pro Tag im Wochenschnitt beträgt. Auch liegt eine derartige Krisensituation vor, wenn Umstände entstehen, die die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gefährden, vor allem durch Unruhen und Gewalt in einer Unterbringung. Eine Krisensituation kann per Regierungsdekret für max. 6 Monate (verlängerbar) ausgerufen werden. Während solcher Krisensituationen kann die Regierung Immobilien im öffentlichen Besitz beschlagnahmen und nutzen. Auch können Polizei und Armee für Registrierungsaufgaben im weitesten Sinne herangezogen werden (Act LXXX 14.9.2015, §§80/A-80/G).
Quellen:
2. Drittstaatsicherheit Serbiens
Die im neuen Asylgesetz umrissene Einführung von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten wird durch Regierungsdekret 191/2015 vom 21.7.2015 und Regierungsdekret 63/2016 umgesetzt. Damit sind seit 1.8.2015 Serbien, Albanien, Mazedonien, Montenegro, BosnienHerzegowina, Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US- Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen und darüber hinaus seit 1.4.2016 auch die Türkei sichere Dritt- und Herkunftsstaaten. Das heißt„ in der Praxis sind von BAH Asylanträge als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragssteller aus einem dieser Länder stammt, durch ein solches gereist ist und dort die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags hatte oder in einem dieser Länder Verwandte hat (VB 3.8.2015, VB 4.4.2016).
Die Verantwortung Serbiens, im Rahmen der Drittstaatsicherheit Personen von Ungarn zurückzunehmen, endet nach 12 Monaten. Rechtliche Grundlage ist entweder das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Serbien und Ungarn, oder jenes der EU mit Serbien (2007/819/EG). Wenn bei einem nach Ungarn Zurückkehrenden diese 12 Monate verstrichen sind, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (BAH 16.9.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §51/A, VB 4.11.2015b, ECRE/HHC 1.10.2015, AIDA
Ungarn betrachtet Serbien zwar grundsätzlich als sicheres Drittland, dies ist aber eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung und wird durch die Gerichte geprüft. Asylwerber haben die Möglichkeit innerhalb von drei Tagen Beweise vorzulegen oder Aussagen zu machen, wonach Serbien in ihrem Fall kein sicherer Drittstaat ist. Für die Gerichte gibt es 2 Hauptbehebungsgründe: entweder weitere Ermittlungsaufträge oder die fehlende
Zustimmung der serbischen Behörden zur Übernahme. Es gibt noch keine finale und abschließende Beurteilung zu dieser Frage durch ein ungarisches Höchstgericht (VB 17.2.2016; vgl. BFA 24.6.2016).
Es gibt viele Beispiele dass z.B. das Gericht in Szeged Entscheidungen der ersten Instanz behoben und BAH angewiesen hat, ein neues Verfahrens zu führen, anstatt automatisch die Drittstaatsicherheit Serbiens anzunehmen (FRA 12.2015; vgl. FRA 2.2016, FRA 6.2016).
Zwischen 1.8.2015 und 31.3.2016 wies BAH 1.184 Asylanträge (im ganzen Land einschließlich Transitzonen) als unzulässig zurück (wobei nicht klar ist, ob immer Drittstaatsicherheit der Grund war). Im selben Zeitraum erhoben 387 ASt. dagegen Beschwerde (davon 114 in den Transitzonen). Ungarische Gerichte hoben in 246 Fällen die erstinstanzlichen Entscheidungen auf und ordneten die Neubewertung an. Die Begründung der Gerichte ist meist, dass Serbien kein sicherer Drittstaat sei, oder, dass die Behörde ihrer
Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sich zu vergewissern, ob Serbien den ASt. auch wirklich zurücknehmen würde (UNHCR 5.2016).
Personen, die Ungarn verlassen sollen, werden von der Fremdenpolizei übernommen, welche dann versucht die Bedingungen für die Außerlandesbringung zu schaffen. Eine Außerlandesbringung kann entweder ins Herkunftsland oder in ein für den Fremden zuständiges Drittland (z.B. Serbien) erfolgen. Für alle Fälle, in welchen die Rückübernahme nach Serbien faktisch nicht funktioniert und wenn der Herkunftsstaat den Fremden nicht übernimmt, ist eine Abschiebung nicht möglich. In diesem Fall bleibt die Person in Ungarn, das Asylverfahren wird automatisch fortgesetzt und der Asylantrag inhaltlich geprüft (BFA 24.6.2016).
(Für mehr Informationen hierzu siehe Kap. 5.1. "Dublin-Rückkehrer und die
Drittstaatsicherheit Serbiens".)
Quellen:
: National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-
download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016
Act LXXX of 2007 (14.9.2015), per E-Mail
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.9.2015): Arbeitsgespräch mit BAH
BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016
ECRE/HHC - European Council on Refugees and Exiles/Hungarian Helsinki Committee
(1.10.2015) : Crossing Boundaries. The new asylum procedure at the border and
restrictions to accessing protection in Hungary,
http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056, Zugriff 30.6.2016
Monthly data collection on the current migration situation in the EU. December 2015 monthly report, per E-Mail
update-3 en.pdf, Zugriff 30.6.2016
gender-based-violence en.pdf, Zugriff 30.6.2016
Hungary as a country of asylum. Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016, http://www.refworld.org/docid/57319d514.html, Zugriff 30.6.2016
VB des BM.I in Ungarn (3.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (4.11.2015b): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (17.2.2016): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Bericht des VB, per E-Mail
Ein Asylverfahren wird, unabhängig vom Verfahrensstand, 30 Tage nachdem sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. durch Verlassen des Landes), eingestellt (BAH 29.10.2015).
Entzieht sich also ein Antragsteller, der seinen Antrag nach dem 1.8.2015 (also nach neuer Rechtslage) gestellt hat, dem Verfahren, wird dieses eingestellt. Innerhalb von 9 Monaten kann er (einmalig) die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Der Antrag auf Wiedereröffnung des eingestellten Verfahrens ist z.B. bei der Registrierung durch die Polizei nach Dublin-Rücküberstellung möglich (BAH 16.9.2015).
Verweigerte ein Antragsteller im Erstverfahren in Ungarn inhaltliche Angaben und behinderte damit die Prüfung des Antrags, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.
Entzog sich der Antragsteller seinem Erstverfahren in Ungarn vor dem inhaltlichen Interview, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.
Verließ ein Antragsteller die für ihn festgelegte Unterkunft während des Erstverfahrens in Ungarn für mehr als 48 Stunden ohne Erklärung, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich (BAH 18.9.2015).
Hat ein Antragsteller seinen Erstantrag in Ungarn schriftlich zurückgezogen, ist auch innerhalb der 9-Monats-Frist keine Wiedereröffnung des Verfahrens mehr möglich.
Wenn ein Antragsteller die Abgabe seiner Fingerabdrücke oder das Fotografieren verweigerte, ist innerhalb der 9-Monats-Frist keine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.
Nach erfolgreicher Dublin-OUT- Überstellung aus Ungarn ist keine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.
Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren ist keine Wiedereröffnung, sondern nur ein neuer Antrag möglich - enthält der keine neuen Elemente, gilt er als unzulässiger Folgeantrag.
(BAH 16.9.2015; vgl. AIDA 11.2015)
Ist die 9-Monats-Frist verstrichen und der Rückkehrer hatte in seinem Erstverfahren bereits eine inhaltliche Entscheidung, kann er nur einen neuen Antrag stellen, der neue Elemente enthalten muss, um nicht als unzulässiger Folgeantrag zu gelten. Gab es im früheren Verfahren aber keine inhaltliche Entscheidung, müssen keine neuen Elemente vorgebracht werden damit der Antrag zulässig ist (BAH 22.6.2016; vgl Act LXXX 14.9.2015, § 51 (2)d, § 51 (3), § 53 (1); vgl. BFA 24.6.2016). (Für mehr Informationen zu Folgeanträgen siehe Kap. 3. "Allgemeines zum Asylverfahren")
Wurde der Antrag vor dem 1.8.2015 gestellt und ist noch offen (was sehr unwahrscheinlich ist), wird das Verfahren nach der alten Gesetzeslage weitergeführt. Wurde das Verfahren beendet (weil der ASt. sich abgesetzt hat oder in Abwesenheit entschieden wurde), wird bei Rückkehr ein neues Verfahren gemäß neuer Rechtslage geführt (BAH 13.11.2015). Nach der neuen Rechtslage gilt ein Folgeantrag der keine neuen Elemente enthält, als unzulässig. Wird kein Antrag gestellt, beginnt ein fremdenpolizeiliches Verfahren (BAH 16.9.2015).
In der Regionaldirektion Györ des BAH kommen alle Dublin-Rückkehrer an, die von Österreich in Nickelsdorf an die ungarischen Behörden übergeben werden. Auch die ungarische Fremdenpolizei ist dort vertreten. In Györ werden Rückkehrer durch die Polizei erfasst und es wird geprüft, ob der Betreffende bereits ein Verfahren in Ungarn hatte und welchen Stand dieses hat, ob der Rückkehrer spezielle Bedürfnisse hat usw. Gegebenenfalls kann ein Asylantrag gestellt werden. Danach wird den Rückkehrern entsprechend ihrem Verfahrensstand eine Unterbringung zugewiesen (offene Unterbringung oder Asylhaft etc.). Asylhaft ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung. Kranke Rückkehrer werden, bei entsprechender Ankündigung, an der Grenze bereits mit einem Ambulanzwagen abgeholt. Die Versorgung der Rückkehrer in Györ ist dieselbe wie in anderen Unterbringungseinrichtungen und entspricht den ungarischen Gesetzen. Wenn die Rückkehrer länger als 5 Stunden in der Einrichtung in Györ verbringen müssen, besteht die gesetzliche Verpflichtung, ihnen Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. In der Regel sind die Rückkehrer aber nur 1-2 Stunden dort, wenn offene Unterbringung geboten ist, bzw. bis zu einen Arbeitstag lang, wenn Asylhaft nötig ist (weil hier mit dem Transport zugewartet wird, ob noch Fälle hinzukommen). Die Führung eines etwaigen Asylverfahrens geht nach dem Transfer auf jene Regionaldirektion über, in deren Zuständigkeitsbereich der Betreffende untergebracht bzw. inhaftiert wird. Übersetzerleistungen sind laut BAH während der Abwicklung in Györ dauernd verfügbar. Gängige Sprachen sind Afghanisch, Arabisch etc. Sollte für eine Sprache kein Dolmetscher vor Ort sein, wird per Computer eine Fernübersetzung zugeschaltet (BAH 16.9.2015; vgl. BFA 24.6.2016).
Die Entscheidung zur Verhängung der Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung. Untertauchen ist ein möglicher Grund für ihre Verhängung und da Dublin-Rückkehrer sich per se dem Verfahren entzogen haben, ist es grundsätzlich möglich, sie in Asylhaft zu nehmen. BAH erläuterte zwar es würden auch noch andere Gründe geprüft, es wurde aber auch nicht dezidiert gesagt, dass Untertauchen alleine als Haftgrund nicht ausreicht. Es wurde viel Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Haft eine Einzelfallentscheidung sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass BAH die Haft nur für die ersten 72 Stunden verhängen kann und danach eine richterliche Überprüfung stattfinde (BAH 16.9.2015; vgl. BFA 24.6.2016).
Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu Unterbringung und Versorgung solange ihr Verfahren nicht abgeschlossen ist. In jeder Einrichtung gibt es eine medizinische Versorgung. Falls nötig ist, werden Personen von einem Facharzt untersucht. Kinder bekommen eine besondere Versorgung (BFA 24.6.2016).
Quellen:
Act LXXX of 2007 on Asylum (14.9.2015), per E-Mail
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugies-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council
(11.2015) : National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-
download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.9.2015): Arbeitsgespräch mit BAH
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (18.9.2015): Auskunft des BAH, per E-Mail
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (29.10.2015): Arbeitsgespräch mit BAH
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (13.11.2015): Auskunft des BAH, per E-Mail
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (22.6.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016
4.1. Dublin-Rückkehrer und die Drittstaatsicherheit Serbiens
Die von Ungarn angenommene Drittstaatssicherheit Serbiens widerspricht der Position des ungarischen Höchstgerichts (Kuria) und einer Empfehlung von UNHCR (beide 2012), die nie zurückgenommen wurden (und welche von UNHCR im Mai 2016 bekräftigt wurde (UNHCR 5.2016)). Dies und die Anwendbarkeit der Drittstaatsicherheit auf Dublin-Rückkehrer hat ECRE/HHC zu der Empfehlung bewogen, von Dublin-Überstellungen nach Ungarn Abstand zu nehmen. BAH steht auf dem Standpunkt, dass die Drittstaatsicherheit Serbiens so oder so auf ältere Fälle (Antragstellung vor dem 1.8.2015) anwendbar wäre, da die Rechtsgrundlage dafür auch schon zuvor bestanden habe (ECRE/HHC 1.10.2015; vgl. BAH
NGOs behaupten bereits seit längerem, dass Dublin-Rückkehrer akut von Rückschiebungen nach Serbien bedroht seien (vgl. ECRE/HHC 1.10.2015). Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Berichte, dass Serbien nur bestimmte Staatsangehörige (türkische und kosovarische Staatsbürger mit entsprechenden Ausweisdokumenten bzw. Durchbeförderung abgelehnter Kosovaren) (VB 4.11.2015b), bzw. nur eigene Staatsangehörige zurücknimmt (FRA 6.2016). Gemäß UNHCR wurden zwischen 15.9.2015 und 31.3.2016 298 Personen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens nach Serbien rücküberstellt (78 Serben, 72 Türken, 34 Albaner, 5 Mazedonier und 31 Kosovaren, sowie 31 Syrer, 31 Afghanen, 14 Iraker, 2 Somalier und 6 Andere). Es ist aber unklar, wie viele davon aus den Transitzonen zurückgewiesen wurden und wie viele aus dem Inland bzw. ob Dublin-Rückkehrer darunter waren (UNHCR 5.2016). Die serbischen Behörden selbst bestätigen, dass aufgrund des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Ungarn nur serbische Staatsbürger, Staatenlose und Drittstaatsangehörige zurückgenommen werden, bei denen die Identität geklärt ist und die Tatsache geklärt ist, dass sie zuvor aus Serbien kommend nach Ungarn eingereist sind (VB 29.3.2016).
Um die praktischen Auswirkungen der ungarischen Gesetzesänderungen seit 1.8.2015 auf Dublin-Rückkehrer einschätzen zu können, wurde mit BAH ein Monitoring einiger Fälle vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere folgende Punkte:
Zeitpunkt der Asylantragstellung (vor oder nach 1.8.)
davon abhängig: besteht Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Transfer?
Klärung der Frage: werden Dublin-Rückkehrer nach Serbien rücküberstellt?
Dem Monitoring unterzogen wurden die letzten 41 Fälle, die zwischen 1. und 24. September 2015 von Ö nach HU überstellt worden sind, sowie 25 Personen, die zwischen 12.10.2015 und 28.1.2016 aus DE, SE, UK, SK, CZ, CH nach HU überstellt worden sind. Bei den von Ö nach HU Überstellten handelt es sich um 24 erwachsene Männer, 4 erwachsene Frauen und 13 Minderjährige. Gemäß dem Monitoring konnte kein Fall einer Rücküberstellung eines Dublin-Rückkehrers von Ungarn nach Serbien festgestellt werden (BFA 23.3.2016).
Mitte Juni 2016 fand ein Expertentreffen zwischen BFA und BAH in Budapest statt, um offene Fragen zu klären. Es konnte im Zuge dessen klargestellt werden, dass Serbien zwischen 1.1. und 13.6.2016 113 Personen zurückgenommen hat, darunter befanden sich keine Dublin-Rückkehrer (Staatsangehörige Serbiens, Kosovos, Albaniens, usw.). Serbien steht (wie auch weiter oben bereits dargestellt) auf dem Standunkt, dass das Rückübernahmeabkommen nur für serbische und ehemalige jugoslawische Staatsbürger anwendbar sei (BFA 24.6.2016; vgl. TT 14.6.2016, FRA 6.2016). Die Ergebnisse des Monitorings von Februar 2016, wonach kein Fall einer Rücküberstellung eines DublinRückkehrers von Ungarn nach Serbien festgestellt werden konnte, wurden damit bestätigt. Es wurde vereinbart, dass es bald ein weiteres Monitoring von aus Österreich nach Ungarn überstellten Dublin-Fällen geben soll, um die weitere Entwicklung beobachten zu können (BFA 24.6.2016).
Nach der Rückübernahme von Dublin-Rückkehrern hängt das weitere Verfahren davon ab, ob der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt hat, der inhaltlich behandelt wurde und, ob er sich innerhalb der 9-monatigen Frist für eine Wiedereröffnung des Verfahrens befindet. Wenn der Antrag aufgrund der Einreise durch Serbien als unzulässig entschieden wird und Serbien sich nicht bereit erklärt, den Rückkehrer zu übernehmen, wird der Antrag inhaltlich geprüft (BFA 24.6.2016; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §51/A).
Der EuGH hat am 17.3.2016 in der Rechtssache C-695/15 PPU (Shiraz Baig Mirza) entschieden, dass Ungarn einen Asylwerber ohne inhaltliche Prüfung des Antrags in einen sicheren Drittstaat (hier Serbien) zurückweisen kann. Dies gilt auch dann, wenn Ungarn zuständiger Mitgliedstatt gemäß Dublin-III-VO ist. HU muss den überstellenden MS nicht über diese Regelung informieren oder den ersten Asylantrag in einem gewissen Verfahrensstadium weiterführen. Der Asylwerber hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dass über seinen Antrag abschließend entschieden wird - das hindert Ungarn aber nicht daran, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der EuGH wurde nicht gefragt, ob Serbien als sicherer Drittstaat gelten kann, daher wurde darüber auch nicht ausdrücklich entschieden. Andererseits hat der EuGH aber auch keine Zweifel an Serbiens Drittstaatsicherheit im Urteil angesprochen und auch die Rückweisung nicht untersagt (EuGH 17.3.2016).
Quellen:
Act LXXX of 2007 (14.9.2015), per E-Mail
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (23.11.2015): Auskunft BAH, per E-Mail
BFA Monitoringbericht (23.3.2016): Die Auswirkungen der jüngsten Gesetzesänderungen auf Dublin-Rückkehrer in Ungarn
BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016
ECRE/HHC - European Council on Refugees and Exiles/Hungarian Helsinki Committee
(1.10.2015) : Crossing Boundaries. The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary,
http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056, Zugriff 30.6.2016
Zugriff 30.6.2016
gender-based-violence en.pdf, Zugriff 30.6.2016
Abgeschobene nicht aufnehmen, http://www.tt.com/home/11629771-
91/fl%C3%BCchtlinge---serbien-will-aus-ungarn-abgeschobene-nicht-aufnehmen.csp,
Zugriff 30.6.2016
Hungary as a country of asylum. Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016, http://www.refworld.org/docid/57319d514.html, Zugriff 30.6.2016
VB des BM.I in Ungarn (4.11.2015a): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Serbien (29.3.2016): Auskunft des serb. Innenministeriums, per E-Mail
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern (Info Stdok 05.2012).
Aufgrund der 2013 neu eingeführten Asylhaft nahm die fremdenpolizeiliche Haft ab. Einige ihrer Hafteinrichtungen wurden geschlossen, oder dem BAH übergeben. Seit Jänner 2014 kann fremdenpolizeiliche Haft nur noch auf jene Folgeantragsteller angewendet werden, deren Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung haben. Ansonsten ist nur Asylhaft anwendbar (AIDA 17.2.2015).
Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyfrbator und Kishkunhalas mit zusammen 268 Plätzen. Es sind Sozialarbeiter und Psychologen der NGO Menedek verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen (HHC 5.2014; vgl. AIDA
Von 1.1.2016 bis 13.6.2016 befanden sich 682 Personen in fremdenpolizeilicher Haft, 10
Personen in Haft vor Ausweisung und 1 Person in Haft vor Abschiebung (BFA 24.6.2016).
Quellen:
(17.2.2015) : National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida
hungary thirdupdate final february 2015.pdf, Zugriff 30.6.2016
BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2014): Information Note on Asylum-seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, http://www.refworld.org/docid/539164814.html, Zugriff 30.6.2016
Info der Staatendokumentation (05.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012
Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes
beschlossen. Unter anderem wurden die Asylhaftgründe (eingeführt 1.7.2013) klarer
formuliert. Die asylrechtliche Haft erlaubt demnach die Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität oder Nationalität.
b) wenn ein Ausweisungsverfahren gegen den Antragsteller läuft und aufgrund objektiver Kriterien nachgewiesen werden kann, dass es dem Antragsteller im Vorfeld möglich gewesen wäre, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen - oder es liegen triftige Gründe für die Annahme vor, dass der Antrag nur gestellt wurde, um den Vollzug der Ausweisung zu verhindern.
c) wenn weitere Fakten erhoben werden müssen und das ohne Haft nicht möglich ist und angenommen werden muss, dass sich der ASt. dem Asylverfahren entziehen wird.
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung.
e) bei einem Antrag am Flughafen.
f) um das Dublin-Verfahren zu sichern, wenn ernste Absetzgefahr besteht.
(VB 2.7.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §§31/A ff.).
Die Verhängung der Asylhaft ist in jedem Einzelfall abzuwägen und nur anzuwenden, wenn der Zweck nicht anders erreicht werden kann (z.B. Kaution). Die Haft kann von BAH für max. 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung der Haft beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann dem Antrag folgen und die Haft um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss alle Verlängerungsanträge begründen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Asylhaft sind nicht vorgesehen, der ASt. kann aber Einspruch erheben (may file an objection), über den das Gericht binnen 8 Tagen entscheiden soll. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung oder im Falle eines Einspruchs zwingend zu erfolgen. Bei weiteren Verlängerungen der Haft kann eine Anhörung erfolgen, wenn der Betroffene das beantragt. Gegen Bedingungen der Haft ist Beschwerde an den Leiter der Asylhafteinrichtung bzw. in weiterer Folge an die Leitung des BAH möglich. Wenn die Antragszahlen außergewöhnlich hoch sind und die Kapazitäten der Asylhaftzentren entsprechend ausgereizt sind, ist Asylhaft auch in nicht dafür vorgesehenen Einrichtungen möglich. Alle anderen Vorkehrungen, wie Geschlechtertrennung und Unterbringungsbedingungen, sind einzuhalten (Act LXXX
14.9. 2015, §31/A, §31/B, 31/G, 31/H, 31/I).
Es gibt Asylhaftzentren in Bekescsaba, Debrecen und Nylrbator mit zusammen 456 Plätzen (VB 13.10.2015b) und 500 Asylhaftplätze in Kiskunhalas (VB 25.5.2016).
Für Antragsteller in Asylhaft haben dieselben materiellen Bedingungen zu gelten wie in der offenen Unterbringung (Act LXXX 14.9.2015, §28).
Die medizinische Betreuung in den Asylhaftzentren stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: o Bekescsaba: 2 PA abwechselnd für 2 Stunden wochentags, 6 Pflegerinnen abwechselnd die ganze Woche/24 Std. Am Wochenende werden die PA auf Abruf tätig. Psychologische Hilfe erfolgt durch die CF nach Bedarf (VB 7.9.2015). o Debrecen: 5x pro Woche 2 PA, 6 Pflegerinnen abwechselnd die ganze Woche/24 Std., PA am Wochenende auf Abruf, ebenso ein psychologischer Dienst bei Bedarf (VB 7.9.2015).
o Nylrbator: 1 PA für 2 Stunden an Werktagen, am Wochenende auf Abruf, medizinische Pflege wird von der Bezirkspolizei bereitgestellt, psychologische Hilfe von einer örtlichen Klinik (VB 7.9.2015).
o Kiskunhalas: Der Gesundheitsdienst arbeitet rund um die Uhr. Es kommen regelmäßig Ärzte. An Arbeitstagen gibt es eine Sprechstunde (3-4 Stunden). Die gesundheitliche Grundversorgung erfolgt vor Ort, eine entsprechende Fachversorgung ist im Krankenhaus Kiskunhalas möglich. Mitarbeiter der Cordelia Foundation kommen für psychologische Betreuung, wofür Ihnen das Ärztezimmer zur Verfügung gestellt wird (VB 25.5.2016).
Darüber hinausgehende ärztliche Versorgung ist in den Krankenhäusern der Umgebung möglich (VB 7.9.2015).
Vulnerable sind von der Asylhaft auszunehmen. Das umfasst UM, Schwangere, Familien mit Kindern unter 5 Jahren und AW, die unter PTBS leiden. Die Ausnahme der UM ist im Gesetz festgeschrieben, die restlichen Ausnahmen sind Verwaltungspraxis. Die Identifizierung der Personen mit PTBS übernimmt die NGO Cordelia, welche die Asylhafteinrichtungen einmal die Woche besucht. Am 30.9.2015 waren in Bekescsaba 24 von 65 Personen Teil einer Familie, darunter 8 Kinder (ECRE/HHC 1.10.2015).
Es gibt Alternativen zur Haft, wie festgelegten Aufenthaltsort und Kaution. Ersteres wird offenbar nicht angewendet, da sich 89-90% der AW in offener Unterbringung ohnehin absetzen. Kaution wurde seit 1.7.2014 in 143 Fällen verhängt (in Höhe von EUR 500 - 5.000). In 113 Fällen setzten sich die Betroffenen ab. Ihre Kautionen fielen in 104 Fällen an den Staat, in 9 Fällen konnte die Kaution rückerstattet werden (EASO 03.2015). Gegen
Zahlung der Kaution in og. Höhe kann die Asylhaft im Wege einer Einzelfallentscheidung ausgesetzt werden. Die Kaution kann in jeder Phase des Asylverfahrens beantragt werden. Die Genehmigung erfolgt gegebenenfalls durch das BAH. Die Kaution verfällt, wenn der Antragsteller die ihm zugewiesene offene Aufnahmeeinrichtung und in weiterer Folge Ungarn verlässt, bevor eine Entscheidung über seinen Antrag ergangen ist. Das geschieht in einem Großteil der Fälle (VB 25.5.2016).
Von 1.1.2016 bis 13.6.2016 befanden sich 1.536 Personen in asylrechtlicher Haft. Dies stellt lediglich einen geringen Anteil von bislang rund 20.000 gestellten Asylanträgen im Jahr 2016 dar. Es wird immer überprüft, ob eine Alternative zu asylrechtlicher Haft (z.B. Kaution oder gelinderes Mittel) möglich ist. Die Maximaldauer der asylrechtlichen Haft beträgt 6 Monate, die Durchschnittsdauer liegt jedoch bei 39 Tagen. Die Haftzeit hängt immer vom Verfahren und vom Einzelfall ab. Die Abschiebung kann auch mit anderen Mitteln als Haft gesichert werden (z.B. gelinderes Mittel oder Kaution). Unter den 1.536 Personen in asylrechtlicher Haft sind auch Dublin-Rückkehrer. Genaue Zahlen konnte BAH nicht nennen, es sind aber jedenfalls unter 10%. Dublin-Relevanz alleine bedeutet keinen Haftgrund. Hauptgrund für Haft in Dublin-Fällen ist u.a. mangelnde Mitwirkung am Verfahren bzw. Sicherungshaft für Dublin-Out-Fälle. Ein Strafverfahren gegen Dublin-Rückkehrer wird nur dann eingeleitet, wenn sie in Ungarn eine Straftat begehen. Strafverfahren wegen etwaiger früherer Verletzung des Grenzzauns werden nicht eingeleitet (BFA 24.6.2016).
Mit Stand 29.6.2016 befinden sich 738 Personen in geschlossener Unterbringung (VB
29.6. 2016) . Im Mai 2016 befanden sich in ganz Ungarn nur alleinstehende Männer in Asylhaft (VB 25.5.2016).
Quellen:
Act LXXX of 2007 on Asylum (14.9.2015), per E-Mail
BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016
EASO - European Asylum Support Office (03.2015): Description of the Hungarian asylum system following a mapping mission to Hungary on 16-20 March 2015, per EMail
ECRE/HHC - European Council on Refugees and Exiles/Hungarian Helsinki Committee
(1.10.2015) : Crossing Boundaries. The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary,
http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056, Zugriff 30.6.2016
VB des BM.I in Ungarn (2.7.2015): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (7.9.2015): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (29.6.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (25.5.2016): Bericht des VB, per E-Mail
5.3. Illegaler Grenzübertritt / Beschädigung des Grenzzauns
Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes von August/September 2015 enthalten auch
Bestimmungen für den Fall, dass Migranten den Grenzzaun illegal überqueren bzw.
beschädigen. Illegale Überwindung des Zauns ist mit Haft in Höhe von bis zu 3 Jahren strafbar. Geschieht die Überwindung bewaffnet oder als Teil einer Ausschreitung beträgt das Strafausmaß 1-5 Jahre Haft. Geschieht die Überwindung bewaffnet und als Teil einer Ausschreitung sind 2-8 Jahre Haft möglich; kommt jemand zu Tode drohen 2-10 Jahre. Wird der Grenzzaun beschädigt ist das mit Haft in Höhe von bis zu 5 Jahren strafbar. Geschieht die Beschädigung bewaffnet oder als Teil einer Ausschreitung beträgt das Strafmaß 2-8 Jahre Haft. Geschieht die Beschädigung bewaffnet und als Teil einer Ausschreitung sind 510 Jahre Haft möglich; kommt jemand zu Tode drohen 20 Jahre bis lebenslange Haft. Im Zusammenhang mit Vergehen betreffend illegalen Grenzübertritt und Beschädigung des Grenzzauns sind bis zu einem Strafmaß von 5 Jahren Bewährungsstrafen möglich (anstatt bis 2 Jahre wie sonst üblich) und die Länge der Bewährung kann 2-10 Jahre betragen. Eine Ausweisung muss in jedem den Grenzzaun betreffenden Fall ausgesprochen werden, wenn eine Haftstrafe verhängt wird. Die NGO HHC meint, dass einige der Bestimmungen gegen internationale Verpflichtungen Ungarns verstoßen (HHC 16.9.2015; vgl. HHC 18.9.2015).
Zwischen 15. September und 31. Dezember 2015 wurden insgesamt 1.064 Strafverfahren gegen Migranten eröffnet, die alle schnell zu Ende gebracht werden konnten. Die Strafe ist meist ein ein- oder mehrjähriges Einreiseverbot, dessen Höhe sich nach Geschlecht, und Alter des Angeklagten richtet. Frauen und junge Erwachsene erhalten in der Regel nur ein Jahr. Die wenigen Haftstrafen für Wiederholungstäter wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die meisten akzeptieren die Strafe. (FRA 12.2015). Im Februar 2016 gab es wieder mehr illegale Grenzübertritte. Daraus resultierten 775 Strafverfahren, von denen 771 mit Verurteilungen zur Ausweisung und endeten. Die wenigen Haftstrafen für Wiederholungstäter wurden zur Bewährung ausgesetzt (FRA 2.2016).
Laut Bericht des VB von Ende Februar ist die Kriminalisierung des illegalen Grenzübertritts strafrechtlich eher unbedeutend: Bei der großen Mehrheit der Verfahren wurden lediglich Aufenthaltsverbote verhängt, eine strafrechtliche Verurteilung gab es in nur knapp 1% aller Fälle, in der Regel dann, wenn eine Zerstörung des Grenzzauns auch mit Widerstand gegen die Staatsgewalt etc. einherging (VB 22.2.2016).
Quellen:
Monthly data collection on the current migration situation in the EU. December 2015 monthly report, per E-Mail
update-3 en.pdf, Zugriff 30.6.2016
http://helsinki.hu/wp-content/uploads/modification-of-criminal-laws-16092015.pdf, Zugriff
HHC - Hungarian Helsinki Committee (18.9.2015): No Country for Refugees. New
asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary, http://helsinki.hu/wp-
content/uploads/HHC Hungary Info Note Sept 2015 No country for refugees.pdf,
Zugriff 30.6.2016
6. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen
Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychologischer, physischer oder sexueller Gewalt). Es gibt in Ungarn kein automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen. Es kann ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden, um die Notwendigkeit zu bestätigen. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, erhält er auch keine entsprechende Behandlung. Das Verfahren am Flughafen und in den Transitzonen ist auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 11.2015).
Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 e u.a. Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM beschlossen (VB 2.7.2015).
Ist ein Antragsteller minderjährig und unbegleitet, hat BAH umgehend dessen Unterbringung einzuleiten und bei der Vormundschaftsbehörde die Bestellung eines Vertreters für den Minderjährigen zu beantragen. Der Vormund soll binnen 8 Tagen bestellt werden. Die Asylverfahren von UMA sollen prioritär behandelt werden. UM sind in einer Kinderschutzeinrichtung unterzubringen. Minderjährige Asylwerber oder Inhaber einen Schutztitels haben das Recht auf Besuch eines Kindergartens oder einer Schule (Act LXXX
14.9. 2015, §35, 35/A, 48, 94; vgl. AIDA 11.2015).
Wenn ein UMA identifiziert wurde, wird er in einem Kinderheim untergebracht und der Vormundschaftsbehörde gemeldet, welche binnen 8 Tagen einen Vormund bestellen muss. Der Vormund kann sich betreffend rechtlicher Hilfe im Asylverfahren etc. an eine spezialisierte Organisation wenden. Der Vormund hat täglichen Kontakt mit dem Minderjährigen zu halten (FRA 2.2016). Die 8-Tages-Frist soll aber nicht immer eingehalten worden sein. Es wird in Einzelfällen von Verzögerungen von 3-6 Monaten berichtet (AIDA 11.2015).
Ergeben sich Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers, kann eine medizinische Altersfeststellung verlangt werden. Diese kann nur mit der Zustimmung des Betroffenen, bzw. seines Vertreters oder Vormunds erfolgen. Eine Weigerung darf nicht als einziger Grund für eine negative Entscheidung im Asylverfahren gelten. Die Verweigerung der Altersfeststellung führt aber dazu, dass die Ausnahmeregelungen für Minderjährige nicht zur Anwendung kommen, außer die Bestellung des Vertreters oder Vormunds (Act LXXX
Die Methode der Altersfeststellung ist nicht einheitlich geregelt. BAH verwendet Handwurzeloder Schlüsselbeinröntgen, seltener einen Zahnbefund. Eine psycho-soziale Begutachtung wird nicht vorgenommen. Wenn die Grenzpolizei bei Aufgriff eine Altersfeststellung aufgrund des physischen Erscheinungsbildes vorgenommen hat, führt BAH keine neue Altersfeststellung durch. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis wird üblicherweise das für den ASt. günstigere Alter angenommen. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann nicht eigens beeinsprucht werden, erst im Wege der Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung ist dies möglich (AIDA 11.2015).
Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden und werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 05.2012, vgl. BT 2.3.2012) Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. (BAH 8.10.2012)
Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)
2015 sind bis Oktober rund 8.600 UM nach Ungarn gekommen. Bei den meisten handelte es sich um männliche Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Laut HHC kamen gegen Jahresende aber vermehrt auch 12- bis 14-Jährige, vereinzelt auch Mädchen. Die Regierung hat bis dahin 370 Mio. HUF (ca. 1,2 Mio. €) für die Versorgung der UM bereitgestellt. Der Ausbau des Kinderheims in Fot wurde angekündigt (VB 15.10.2015).
Quellen:
Act LXXX of 2007 on Asylum (14.9.2015), per E-Mail
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugies-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council
(11.2015) : National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-
download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016
update-3 en.pdf, Zugriff 30.6.2016
VB des BM.I in Ungarn (25.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (2.7.2015): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (15.10.2015): Bericht des VB, per E-Mail
Die NGO Hungarian Helsinki Committee betrachtet die ungarischen Gesetzesänderungen vom August und September 2015 als Verletzung mehrerer internationaler Verpflichtungen Ungarns, unter anderem auch des Non-Refoulement-Prinzips durch die angenommene Drittstaatsicherheit Serbiens (HHC 18.9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).
BAH hat zu prüfen, ob ein ASt. aufgrund von Non-Refoulement-Erwägungen für internationalen Schutz, subsidiären Schutz oder geduldeten Aufenthalt infrage kommt (AIDA 11.2015).
(Näheres dazu in Kap. 4. "Drittstaatsicherheit Serbiens")
Quellen:
(11.2015) : National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-
download/aida hu update.iv 0.pdf, 30.6.2016
asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary, http://helsinki.hu/wp-
content/uploads/HHC Hungary Info Note Sept 2015 No country for refugees.pdf,
Zugriff 30.6.2016
Versorgung
Bedürftige Erstantragsteller sind während des gesamten Asylverfahrens, ab Antragstellung bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung, zu materieller Unterstützung berechtigt. Diese umfasst Unterbringung und Verpflegung. Die Bedürftigkeit ist mittels Eigendeklaration nachzuweisen (AIDA 11.2015).
BAH kann eine private Unterbringung oder ein Unterbringungszentrum, oder eine andere geeignete Unterbringung als Ort des verpflichtenden Aufenthalts eines Antragstellers festlegen. Offene Unterbringungseinrichtungen können nur mit Genehmigung für mehr als 24 Stunden verlassen werden (Act LXXX 14.9.2015, §48).
Die Versorgung von Asylwerbern umfasst neben den gesetzlich garantierten Rechten, Krankenversorgung, soziale Versorgung und Bildung. Dabei ist auf die Bedürfnisse Vulnerabler Rücksicht zu nehmen. Die Unterbringungsbedingungen können in Einzelfällen reduziert oder ganz gestrichen werden (unangemeldete Abwesenheit für mehr als 15 Tage; Folgeanträge ohne neue Elemente; mangelnde Mitarbeit am Verfahren; Verschweigen von Geldmitteln), das Recht auf medizinische Nothilfe bleibt aber bestehen (Act LXXX 14.9.2015, §§26-30; vgl. AIDA 11.2015).
In Unterbringungszentren untergebrachte AW erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (AIDA 11.2015). Das monatliche Taschengeld für Asylwerber wurde mit 1.4.2015 abgeschafft, genauso wie die Sonderzulage für Schulungsmaßnahmen (z.B. für Spracherwerb) und die Sonderzulage für Wohnraumbeschaffung (VB 4.4.2016; vgl. HHC 15.6.2016).
Quellen:
Act LXXX of 2007 on Asylum (14.9.2015), per E-Mail
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugies-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council
(11.2015) : National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-
download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016
VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Bericht des VB, per E-Mail
In 1. Instanz haben alle bedürftigen AW Zugang zu Unterbringung und Versorgung. Folgeantragssteller bekommen Unterbringung und Versorgung bis in ihrem Fall eine nicht mehr anfechtbare rechtskräftige Entscheidung getroffen ist (BFA 24.6.2016).
Momentan gibt es in Ungarn 4 offene Unterbringungszentren für AW mit zusammen etwa 1.000 Unterbringungsplätzen:
1. Unterbringungszentrum Bicske.
Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Geduldete,
Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw.
2. Unterbringungszentrum Vamosszabadi.
3. Temporäres Unterbringungszentrum Körmend (Zeltlager)
(HHC 6.2016)
Die Kinderheime in Fot und Hodmezovasarhely beherbergten im März 2016 etwa 10-15 Kinder, bei eine Kapazität von insgesamt 88 Plätzen. Die Fluktuation ist sehr hoch, 95% der Jugendlichen verlassen die Einrichtungen bereits nach einigen Tagen (FRA 4.2016).
Außerdem sind folgende Einrichtungen geplant:
Temporäres Unterbringungszentrum Szentgotthard (Zeltlager) bis auf weiteres nicht in Betrieb
Temporäres Unterbringungszentrum Kiskunhalas: voraussichtlich ab 1.7.2016 in Betrieb
Temporäres Unterbringungszentrum Kapuvar: Eröffnung im Laufe des Jahres geplant (BFA 24.6.2016)
Geplant sind weiterhin die Schließung von Bicske und Vamosszabadi, aber es liegt diesbezüglich derzeit noch keine konkrete Entscheidung seitens der Regierung vor. Die Schließung von Unterbringungszentren hängt von der aktuellen Migrationslage und der jeweiligen Gesetzeslage ab. Die Entscheidung der Regierung über die Schließung eines Zentrums wird laut Aussage von BAH stark von der Stimmung in der Bevölkerung geprägt. Nach der Schließung der Aufnahmestelle in Debrecen wurden mehrere temporäre Stellen als Ersatz eröffnet (BFA 24.6.2016).
Die Ausgaben für Asylwerber steigen seit Jahren (2013: EUR 6,1 Mio., 2014: EUR 8,8 Mio., 2015: EUR 18,1 Mio., 2016: EUR 13.3 Mio.). In den Transitzonen wurden von März bis Mai Essenspakete für über HUF 18 Mio. ausgegeben (BFA 24.6.2016).
Die Zentren unterstehen BAH. NGOs, die mit BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht (VB 4.3.2016; vgl. AIDA 11.2015; ÖB 9.9.2015, VB 25.5.2016). Alleinstehende Frauen werden üblicherweise zusammen mit Familien auf eigenen Stockwerken untergebracht. Familien werden während des Asylverfahrens nicht getrennt. AW mit speziellen Bedürfnissen sollen getrennt untergebracht werden (AIDA 11.2015).
Mit Stand 29.6.2016 sind in Ungarn 1.132 Personen in offener Unterbringung (VB 29.6.2016).
Quellen:
(11.2015) : National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-
download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016
BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016
FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (4.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU. April 2016 monthly report
HHC - Hungarian Helsinki Committee (6.2016): The Reception Infrastructure for Asylum-Seekers in Hungary, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/Hungaryasylum-reception-infrastructure.pdf, Zugriff 30.6.2016
ÖB - Österreichische Botschaft (9.9.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (4.3.2016): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (29.6.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (25.5.2016): Bericht des VB, per E-Mail
Die Versorgung von Asylwerbern umfasst auch Krankenversorgung. Dabei ist auf die Bedürfnisse Vulnerabler Rücksicht zu nehmen. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, Leistungen reduziert oder gestrichen werden, bleibt das Recht auf medizinische Notversorgung bestehen (Act LXXX 14.9.2015, §§26-30; vgl. AIDA 11.2015).
AW haben mehrmals die Woche Zugang zu Allgemeinmedizinern und täglichen Zugang zum Krankenpflegepersonal in den Unterbringungszentren. Der Zugang wird allerdings durch die Sprachbarriere geschmälert. Übersetzer sind nicht immer verfügbar. Medizinische Spezialbehandlung wird in den umliegenden Spitälern gewährleistet. Aber auch dort gibt es Verständigungsprobleme (AIDA 11.2015).
Da EASO und der aktuelle AIDA-Bericht im Februar bzw. März des 2015 zu dem Schluss kamen, dass die psychologische Betreuung (Folteropfer, PTBS, geistig stark Behinderte und Suchtkranke) in ungarischen Zentren nicht abgedeckt werden könne (AIDA 17.2.2015; EASO 03.2015), wurde dieser Punkt im Zuge eines Arbeitsgespräch mit BAH am 16.9.2015 gezielt nachgefragt. Laut BAH ist in allen Unterbringungszentren medizinische Basisversorgung gegeben. Wenn kein Psychologe im Zentrum anwesend sein sollte, hätten die Ärzte des Zentrums die Möglichkeit den Betreffenden zu einem Spezialisten zu überweisen. Auch NGOs hätten Zugang zu den Zentren und böten psychologische und soziale Hilfe. Dies sei in eigenen Kooperationsabkommen niedergelegt. Sozialarbeiter gebe es in jedem Zentrum und diese seien sehr engagiert (BAH 16.9.2015). Der AIDA-Bericht von November 2015 besagt, dass ein Mangel an spezialisierten Diensten bestehe und nur wenige Experten die relevanten Sprachen sprächen oder Erfahrung mit Folteropfern hätten. Die NGO Cordelia sei die einzige Organisation mit der notwendigen Erfahrung in der psychologischen Betreuung von Folteropfern in den Unterbringungszentren. Ihre Kapazität sei jedoch begrenzt und ihre Finanzierung von Projekten abhängig. Die medizinische Betreuung ernsthaft psychisch Kranker wird weiterhin als ungelöstes Problem beschrieben. Suchtkranke haben angeblich keinen Zugang zu relevanten Behandlungen (AIDA 11.2015).
Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)
Die EU-Grundrechtsagentur FRA bezeichnet Ende Februar 2016 die Krankenversorgung in den Unterbringungszentren als zufriedenstellend und nennt keine Beschwerden über Verfügbarkeit bzw. Professionalität von Behandlung und Medikation. Sogar die ernstesten medizinischen Probleme seien in naheliegenden Spitälern behandelt worden. FRA zitiert NGOs, welche sich über die medizinische Versorgung in Hafteinrichtungen beschwerten, die nur sehr grundlegender Natur und schwerfällig sei, wovon auch Kinder betroffen seien (FRA 2.2016).
Quellen:
Act LXXX of 2007 on Asylum (14.9.2015), per E-Mail
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugies-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council
: National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-
download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016
: National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida
hungary thirdupdate final february 2015.pdf, Zugriff 30.6.2016
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.9.2015): Arbeitsgespräch mit BAH
BT - Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009, http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC%20INTEREST%20REPORT CORDELIA 2
Monthly data collection on the current migration situation in the EU. February 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-2016-monthly-compilation-com-
update-3 en.pdf, Zugriff 30.6.2016
Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).
Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).
Quellen:
(11.2015) : National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-
download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016
Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthlv-migration-
gender-based-violence en.pdf, Zugriff 30.6.2016
VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
Ungarn
Dublinüberstellung einer Familie aus dem Kosovo, psychologische
Betreuung, Rolando-Epilepsie, Down-Syndrom mit
Begleiterkrankungen
Anfragende Stelle: BFA EAST-West
Sachbearbeiter: Reka Erdelyi, BA
9. AW (Mutter) leidet an psychischen Problemen und benötigt weiterführende psychologische Betreuung. Gibt es entsprechende psychologische Betreuungsmöglichkeiten in Ungarn?
10. Können die folgenden Krankheiten in Ungarn behandelt werden und die folgenden Untersuchungen regelmäßig durchgeführt werden:
Sohn:
10.1. Regelmäßige Kontrollen beim Urologen,
10.2. Regelmäßige Blutabnahmen für das Down-Syndrom bekannten Komorbiditäten wie Schilddrüsenunterfunktion oder Zöliakie,
Tochter:
10.3. Behandlung von Rolando Epilepsie mit Dauermedikation (Ospolot 200 mg, Ferretab 2x1) sowie ambulante Verlaufskontrollen,
10.4. Psychologische Betreuung für Kinder?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Ungarisch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Aufgrund der medizinisch spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese auch an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Die verwendeten Quellen werden im Abschnitt "Einzelquelle" näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die angefragten Behandlungen und Kontrolluntersuchungen in Ungarn grundsätzlich verfügbar sind. Asylwerber haben generell Zugang zu medizinischer Versorgung, abhängig vom aktuellen Asylverfahrensstand und deren Vulnerabilität. Folglich ist die Frage, ob die Behandlung/Medikation für einen konkreten Antragsteller im Einzelfall auch tatsächlich zugänglich wäre, nicht beantwortbar.
Es gibt grundsätzlich ein gewisses Unterstützungsangebot durch NGOs, es besteht darauf aber weder ein Rechtsanspruch noch kann eine solche Unterstützung im Einzelfall garantiert werden.
Einzelquellen:
Gemäß dem folgenden Bericht des Ungarischen Büros für Immigration und Nationalität (BÄH), haben Asylwerber generell Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Zulassung hängt jedoch vom aktuellen Stand des Asylverfahrens ab. Um genaue Informationen über den Zugang zu medizinischer Versorgung in einem konkreten Einzelfall geben zu können, benötigt BÄH folglich die Daten des jeweiligen Antragsstellers.
A kerdes erdemi megvälaszoläsähoz szüksegünk van az erintett ügyfel nevere es szemelyi azonosltö adataira. Ezek hiänyäban a Menekültügyi Igazgatösäg csak ältalänos täjekoztatäst tud nyujtani a fenti kerdesekröl.
Egy ilyen esetben a Menekültügyi Igazgatösägnak vizsgälnia kell, hogy a Met. 54. § (2) (3) bekezdeseben meghatärozott eset äll-e fenn (ebben az esetben az elismereset keröt nem illetik meg a Met. 5. § (1) bekezdes a)-c) pontjäban meghatärozott jogosultsägok, amelyek köze tartozik az egeszsegügyi ellätäs is.).
BÄH - Bevandorlasi es Ällampolgarsagi Hivatal (29.7.2016): Bericht der Behörde, per E-Mail
Laut der Nationalen Gesundheitsbehörde, Allami Nepegyeszsegügyi es Tisztiorvosi Szolgälat (ANTSZ), können in Ungarn die o.g. Krankheiten behandelt und die erwähnten Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. Nicht-ungarische Staatsbürger haben Zugang zur grundlegenden ambulanten und stationären ärztlichen Behandlung, wenn es sich um einen Notfall handelt. Sollte aufgrund der bestehenden Krankheiten der angefragten Personen ein Notfall entstehen, erhalten sie die notwendige ärztliche Versorgung. Behandlungen, die nicht im Rahmen der Notfallversorgung behandelt werden können, sind für nicht-ungarische Staatsbürger kostenpflichtig.
A tnegkereseseben emlitett vizsgälatok, gyögykezelesek Magyarorszägon elerhetöek.
A Magyarorszägon tartözkodö bärmely szemely reszere a sürgössegi ellätäs - lgy az Ön ältal emlitett betegsegek tekinteteben felmerülö sürgössegi ellätäst igenylö tünetek kezelese is - biztositott.
Ezen tül az emlitett körkepeket erintö, nem sürgössegi ellätäs körebe tartozö egeszsegügyi szolgältatäsok a nem magyar ällampolgärok szämära teritesi dij elieneben vehetöek igenybe.
ÄNTSZ - Ällami Nepegeszsegügyi es Tisztiorvosi Szolgälat (17.10.2016):
Bericht der Behörde, per E-Mail
Die ungarische Landeskrankenkasse (Orszagos Egeszsegügyi Penztar - OEP) berichtet, dass es Sonderbestimmungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung für Vulnerable und Minderjährige im laufenden Asylverfahren gibt, sie haben also einen anderen Zugang dazu als Erwachsene. Demnach können sie während des Asylverfahrens Recht auf umfangreichere medizinische Leistungen (die aufgrund ihres Gesundheitszustandes/Behinderung notwendig sind), auf Rehabilitation, auf psychologische, klinisch-fachpsychologische oder psychiatrische Betreuung haben. Schutzberechtigte Minderjährige und Vulnerable werden aufgrund ihrer Schulpflicht versichert.
Az elismeresi eljäräs megindrtäsa iranti kerelem benyujtäsät követö egeszsegügyi ellatasra valo jogosultsag
Fontos kiemelni, hogy szelesebb körben jogosultak ellatasokra az un. különleges banäsmodot igenylö szemelyek, mint peldäul a kiskoru, fogyatekkal elö szemely. Ezen szemelyek jogosultak az egeszsegi allapotukra figyelemmel indokolt egeszsegügyi szolgaltatasok igenybevetelere, rehabilitacios, pszichologiai valamint klinikai
szakpszichologiai ellatasra, tovabba pszichoterapias kezelesre is.
A menekültkent, menedekeskent, oltalmazottkent elismert szemely egeszsegügyi ellatasra valo jogosultsaga
Fontos kiemelni, hogy a Magyarorszagon lako-, vagy tartozkodasi hellyel rendelkezö kiskoru, valamint a köznevelesröl szolo törveny hatälya alä tartozo nappali rendszerü iskolai oktatäs kereteben vagy nappali oktatäs munkarendje szerinti köznevelesi intezmenyben, tovabba a nemzeti felsöoktatäsrol szolo törveny hatälya alä tartozo felsöoktatäsi intezmenyben nappali rendszerü oktatäs kereteben tanulmänyokat folytato nagykoru menekültek a belföldiseg es a kiskorusag, valamint a belföldiseg es a tanuloi/hallgatoi jogviszony alapjan szereznek jogosultsagot egeszsegügyi szolgaltatasra.
OEP - Orszagos Egeszsegügyi Penztar (21.7.2015): Az Orszagos Egeszsegbiztositasi Penztar közlemenye a menekültek egeszsegügyi ellatasara vonatkozö szabälyokröl,
http://www.oep.hu/friss kozlemenyek/kozlemeny menekultek egeszsegug
yi ellatasa.html, Zugriff 21.10.2016
Die ungarische Cordelia-Stiftung bietet vielfältige Therapiemöglichkeiten, wie psychiatrische, psychotherapeutische, psychologische und psycho-soziale Behandlungen für Schutzsuchende und deren Familienangehörige. Ein professionelles Team bestehend aus qualifizierten Therapeuten (Psychologen, Psychotherapeuten, nonverbale Therapeuten) mit multikulturellen Erfahrungen betreut jährlich 600-800 Klienten. Die Fachkräfte arbeiten mit Sozialarbeitern und ausgebildeten Dolmetschern zusammen. Die Rehabilitationsleistungen werden in den Heimen für Asylwerber angeboten. Die folgenden Leistungen können in Anspruch genommen werden: mobile medizinische Versorgung, Ausstellung von rechtsmedizinischen Gutachten, Familien- und Kindertherapie, Paar-, Bewegungs-, Entspannungs-, und Kunsttherapie in Form von Einzel- oder Gruppentherapie, sowie Unterstützung bei Behördengängen.
The Cordelia Foundation was established in 1996 as with the aim to assist torture survivor and severely traumatized asylum seekers, refugees and their family members arriving in Hungary through psychiatric, psychotherapeutic, psychological treatment, psychosocial counseling. The initiator of the Foundations activity is Dr Lilla Hardi, psychiatrist, psychotherapist, who is the medical director and responsible professional coordinator of the organisation.
Cordelia is an accredited member of the Copenhagen-based network, the IRCT (International Rehabilitation and Research Council for Torture Victims). The Foundation received the public benefit status in 1998. The treatment of the psycho-social and somatic problems of this unique target group is a basic-service public-benefit task, and at present Cordelia is the only civil organization in Hungary which serves this role. The services of the Foundation thus supplement the national health care services through a comprehensive treatment-system. We finance our activity through grants and funds, our main donors are the EU and the UN's OHCHR (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights).
Our professional team, consisting of therapists (psychiatrists, psychologists, non-verbal therapists) with multicultural experiences and training, generally treats the refugee clients at the reception centres. Their work is assisted by a social assistant and trained interpreters. Using our internationally acknowledged methods we treat annually 600-800 clients. We regularly provide training and supervision for professionals working with refugees.
The UNHCR has rewarded our work with the 2004 "Asylum prize". In 2008, the committee of the Viennese 'Sozial Marie, prize for social innovation' chose the Foundation as one of the awarded organisations. In 2009, the National Immigration Agency acknowledged the services of the Foundation in the field of mental health treatment of refugees with a certificate.
Cordelia (o.D.): Who we are, http://cordelia.hu/index.php/en/, Zugriff
Activities
Therapeutic Activities [¿¿¿]
The therapeutic Services are provided by a specialist team of Psychiatrists, Psychologists and Social Workers who provide rehabilitation services for clients based in the centres. These services include:
Mobile Medical Assessment and Care Unit
Medico-legal report preparation where required for clients in order to confirm allegations of torture.
Family and Child Therapy Sessions, Relationship counselling, Movement/Relaxation Art Therapy
Client advocacy, mediation and social work services.
Cordelia (o.D.): Activities,
http://cordelia.hu/index.DhD/en/activities. Zugriff
Therapeutic methods
Individual psychotherapies [¿¿¿]
Supervision
[¿¿¿]
Therapeutic group work [¿¿¿]
Cordelia (o.D.): Therapeutic methods,
http://cordelia.hu/index.php/en/therapeutic-methods, Zugriff 17.10.2016
Das Hungarian Association for Migrants (Menedek) führt psychologische und psychiatrische Beratungen in den geschlossenen Zentren für Schubhäftlinge durch. Eine psychologische Beratung steht jedoch auch für Schutzberechtigte während der Integrationsphase zur Verfügung.
A negy örzött szälläsbol kettöben valoban nyujtunk folyamatosan kiegeszrtö mentälhigienes (pszichologusi es pszichiäteri) szolgältatäsokat, a mäsik kettöben csak akkor ha felmerül az igeny.
A nyitott befogado ällomäsokra nem jär pszichologus kollega. Az örzött szälläsokon a pszichiäter havi 5, a pszichologus havi 10 oräban nyujt szolgältatäst. Ezekkel a feltetelekkel teräpia tartäsära nincs igazän lehetöseg, illetve a szälläsokon az ügyfelek pär honap utän szabadulnak.
Toväbbi info velük kapcsolatban, hogy az örzött szälläsokon nem menedekkerök vannak elhelyezve, hanem a Magyarorszägrol kiutasrtottak. A szolgältatäsaink 99%-ät projektekböl finansz^ozzuk, vagyis, ha nincs projekt, akkor nem tudunk szolgältatäst sem nyujtani.
Egy mäsik projektben is nyujtunk pszichologiai tanäcsadäst: A projektben serülekeny csoportok/szemelyek munkaeröpiaci integräcioja zajlik, melynek kereteben lehetöseget biztosrtunk az egyeni pszichologiai tanäcsadäs igenybevetelere. A projektben 1 fö pszichologust alkalmazunk heti 10 oräs munkaviszonyban. A pszichologushoz a projektben dolgozo szociälis munkäsok toväbbltjäk az ügyfeleket, figyelembe veve az ügyfelek psziches ällapotät, egyeni szüksegleteit. A pszichologus az ügyfel psziches ällapotänak felmereset követöen javaslatot tehet pszichiäter igenybevetelere, akit megblzässal szinten a projekt kereteben tudunk foglalkoztatni. Ezek az ügyfelek stätusszal rendelkezö ügyfelek.
Menedek (18.10.2016): Bericht des Vereins, per E-Mail
Gemäß dem folgenden Bericht des ungarischen Migrant Solidarity Group (Migrans Szolidaritas Csoprt - MigSzol) bietet auch die Refugee Mission of the Reformed Church (A Reformatus Egyhaz Menekültügyi Misszioja - REMM) unter anderem psychosoziale Beratung an.
REFORMED CHURCH REFUGEE MISSION
The Refugee Mission provides assistance, comfort and fellowship to anyone in need regardless of nationality, race, religion or social position.
Their aim not only to help with material needs but also with helping people with their spiritual, psycho-social needs, welcoming them into a supportive community. The housing project provides temporary accommodation after the leaving the refugee camp, the social workers assist the families with finding employment, registering their address, and weaving through the maze of Hungarian bureaucracy. The school programme offers high school education and intense Hungarian language instruction and tutoring. The programme also provides these people assistance with housing in dormitories if necessary, school supplies, books and anything else we can to help them succeed in school. In addition they provide them social work support, counseling when needed, fellowship through social activities and familiarization with the culture and history of Hungary.
Migrant Solidarity Group (o.D.): Who is who in the asylum business, http://www. migszol. com/who-is-who-in-the-asylum-business. html, Zugriff
Der Antrag auf internationalen Schutz sei - so die Begründung des angefochtenen Bescheides - zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF bei der Überstellung nach Ungarn einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Zu den gesundheitlichen Problemen der BF wurde - zusammengefasst -ausgeführt, diese seien keinesfalls so schwerwiegend, dass eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbar wäre, es bestehe weder eine schwerwiegende Erkrankung noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf und es sei in Ungarn eine umfassende medizinische Behandlungsmöglichkeit aller Krankheiten möglich. Ungarn habe eine entsprechende Einzelfallzusicherung für die BF abgegeben. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. In Österreich würden seit 15 Jahren eine Schwester und ein Neffe der 2.-BF leben, diese seien österreichische Staatsbürger, mit diesem bestehe kein schützenswertes Familienleben. Zum Privatleben ist ausgeführt, die BF seien zwar bereits von Juli 2005 bis April 2010 aufgrund ihrer Asylverfahren in Österreich aufhältig gewesen, doch seien die Asylanträge nach genauer Prüfung rechtskräftig negativ entschieden und die Beschwerdeführer in ihr Heimatland abgeschoben worden. Bis zur neuerlichen Ausreise aus dem Kosovo im Jahr 2015 hätten sie ihren Lebensmittelpunkt wieder im Kosovo gehabt. Die BF hätten im Verfahren eine Vielzahl von Bittschriften vorgelegt und es könne ihnen eine gewisse Integration nicht abgesprochen werden, doch habe die Familie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mit einer Fortsetzung des Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen können, da ihnen schon von Anfang an mitgeteilt worden sei, dass Ungarn für den Asylantrag zuständig sei. Sie hätten in Österreich während ihres gesamten Aufenthalts über keinen Aufenthaltstitel verfügt, entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Überstellung nach Ungarn führen können, würden nicht vorliegen.
Der jeweilige Bescheid wurde den Beschwerdevertretern am 27.01.2017, den Beschwerdeführern persönlich am 30.01.2017 zugestellt.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, die BF hätten in der Zeit in Ungarn keinerlei medizinische Versorgung erhalten, der gesundheitliche Zustand aller BF habe sich aufgrund der fehlenden Medikamente und der fehlenden Möglichkeit zur Therapie innerhalb kürzester Zeit drastisch verschlechtert. Unter diesen Voraussetzungen sei es den BF nicht möglich gewesen, in Ungarn zu bleiben. In Österreich hätten sich die BF aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse sehr gut integriert, die kranken BF würden - wie aus den vorgelegten Beilagen ersichtlich -medizinisch gut versorgt und es gehe ihnen wesentlich besser. Jedoch würde sich mit jedem neuen negativen Bescheid, der besage, die BF müssten nach Ungarn zurück, ihr gesundheitlicher Zustand wieder verschlechtern. Im Beschwerdefall habe keine Einzelfallprüfung hinsichtlich der möglichen Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung stattgefunden, den BF drohe im Falle einer Überstellung nach Ungarn erstens das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung in Ungarn selbst sowie zweitens die Gefahr einer Kettenabschiebung in ein Land, in dem die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestehe. Die Einzelfallzusicherung sei mangelhaft, da nicht hervorgehe, ob es für die BF eine gemeinsame Unterbringung oder medizinische Versorgung an einem Ort geben werde, weil die Krankenbilder doch sehr unterschiedlich seien. Aus diesem Grund reiche auch eine sehr nichtssagende Zustimmung der BF nicht aus, um sicherzustellen, dass die Familie auch wirklich adäquat versorgt werden könne. Weiters seien die Länderfeststellungen unausgewogen, es drohe ihnen willkürliche Inhaftierung, unmenschliche Haftbedingungen, Misshandlungen durch die ungarische Polizei bzw. des ungarischen Militärs, ist drohe den BF eine Kettenabschiebung nach Serbien, Griechenland oder die Türkei durch Zurückweisung des Asylantrages als unzulässig, es sei eine Tatsache, dass die ungarischen Behörden aufgrund der geltenden Rechtslage die Möglichkeit hätten, auch Dublin-RückkehrerInnen nach Serbien zu überstellen, die BF könnten im Falle eine Abschiebung nach Ungarn nicht mit hinreichender Sicherheit übernommen werden bzw. würde Ungarn die Übernahme von Flüchtlingen aus Österreich verweigern, es bestünden systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren, es seien im Jahr 2016 Überstellungen nach Serbien erfolgt und es würden wieder Überstellungen nach Griechenland vorgenommen. Verwiesen wird auf die Judikatur einzelner deutscher Verwaltungsgerichte und es wird der Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III -VO beantragt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass den BF "mit großer Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Asylantragstellung Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen" drohe, sie nicht adäquat untergebracht und versorgt und Opfer von Misshandlungen durch ungarische BeamtInnen würden. Es bestehe außerdem die reale Gefahr, dass ihnen die Führung eines inhaltlichen Asylverfahrens in Ungarn verweigert und sie unter Verletzung des Gebot der Nichtzurückweisung nach Serbien, Mazedonien oder Griechenland abgeschoben würden.
Der Beschwerde wurden - neben den bereits oa. aktenkundigen Schul-und Kindergartenberichten sowie den Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde vom November 2016 - folgende
Unterlagen angeschlossen:
Betreffend den 5.-BF:
Betreffend die 2.-BF:
Betreffend die 4.-BF:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, 3.- bis 6.-BF sind deren minderjährige Kinder, diese werden von der 2.-BF gesetzlich vertreten. 1.-BF bis 5.-BF haben bereits zwischen 2005 und 2010 in Österreich gelebt und wurden nach negativem Abschluss aller Asyl- und Asylfolgeverfahren am 14.04.2010 in die Republik Kosovo abgeschoben. Der 6.-BF wurde nach der Rückkehr der Familie im Kosovo geboren.
Die Beschwerdeführer haben am 20.03.2015 neuerlich gemeinsam mit dem Ziel, zur Krankenbehandlung einzelner Familienmitglieder nach Österreich zu reisen, ihren Herkunftsstaat verlassen und sind über Serbien illegal nach Ungarn eingereist, wo die Beschwerdeführer aufgegriffen, angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die Beschwerdeführer haben in Ungarn am 23.03.2015 jeweils einen Asylantrag gestellt, sie warteten das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reisten illegal nach Österreich weiter, wo sie am 24.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Am 10.01.2015 richtete das BFA erstmals ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden, dem die ungarische Seite mit dem am 09.04.2015 eingelangten Schreiben vom gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zustimmte. Die BF wurden nach hg. Entscheidung vom 24.07.2015 von Österreich nach Ungarn überstellt, von wo aus sie - vor Beendigung des Verfahrens - nach etwa 2-wöchigem Aufenthalt nach Deutschland weiterreisten. Das in Deutschland geführte Asylverfahren der BF ist seit 04.05.2016 negativ abgeschossen.
Nach Wiederkehr der BF von Deutschland nach Österreich wurde ihnen anlässlich ihrer Vorsprache beim BFA am 05.05.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.
Am 13.05.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Ungarn gestellt, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 07.08.2016 wies das BFA die ungarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin, weitere Konsultationsversuche mit Ungarn blieben zunächst erfolglos (s. im Detail oben die Darstellung des Verfahrensganges).
Im folgenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde der jeweiligen Beschwerde mit hg. Beschlüssen vom 17.11.2016 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die jeweils neuerlich zurückweisende behördliche Entscheidung vom 24.10.2016 mit hg. Beschlüssen vom 01.12.2016 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.2. Vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ersuchte das BFA die ungarische Dublin-Abteilung mit Schreiben vom 14.12.2016 unter Bekanntgabe der Erkrankungen der einzelnen Familienmitglieder und unter Zusicherung der Übermittlung sämtlicher medizinischer Befunde der BF um Einzelfallzusicherung für die Zurverfügungstellung einer adäquaten Unterbringung, der erforderlichen Güter, Dienstleistungen und medizinischen Versorgung unmittelbar nach Eintreffen der BF in Ungarn. Weiters wurde angefragt, ob die BF in Ungarn Zugang zu einer materiell-rechtlichen Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz haben würden.
Mit Schreiben vom 22.12.2016 ("Follow up") teilten die ungarischen Behörden unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und Benennung des 1.-BF und seiner Familie mit, dass die BF nach ihrer Ankunft in Ungarn das Recht auf ein Asylverfahren haben und bezogen auf ihre speziellen Bedürfnissen sämtliche benötigten Waren, Dienstleistungen und medizinischen Behandlungen erhalten würden.
1.3. Hinsichtlich 1.-Bf, 3.-BF und 6.-BF bestehen keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung.
Die 2.-BF leidet an mehreren bis 1,6 cm großer Halslymphknoten beidseits, im Bereich der rechten Unterschenkelregion an einer echoarmen Läsion mit einem Durchmesser von etwa 6 mm (möglicherweise Granulom), an bewegungsapparatbedingter Thorakodynie (Schmerzen im Brustkorb), an Schmerzen in der linken Hüfte und lumboischialgieformen Beschwerden links sowie Hemihypästhesie rechts (erg: halbseitige Empfindungsstörung), an chronischen Spannungskopfschmerzen, depressiver Anpassungsstörung DD Depressio bei psychosozialen Belastungsfaktoren, am 20.06.2016 wurde eine schwere reaktive Depression, F 32.2 diagnostiziert und die Einnahme eines handelsüblichen Medikaments sowie psychologische Betreuung empfohlen, wobei die 2.-BF Einladungen für zwei Therapiestunden vorgelegt hat. In einer medizinischen Untersuchung vom 27.12.2016 wurde eine überaktive Harnblase und geringgradige Cystocele festgestellt und als Maßnahmen die Einnahme näher angeführter Medikamente bzw. Kontrolle bei Bedarf empfohlen.
Die 4.-BF leidet seit ihrem 7. Lebensjahr an Rolando-Epilepsie, die mit Ospolot 50 mg Tabletten behandelt und nach mehrjähriger Behandlung geheilt werden kann. Weiters leidet sie fallweise an Cephalea, R51, sowie an einer Eisenmangelanämie, die medikamentös behandelt wurde. Weiters wurde der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung ausgesprochen. Bei einer ambulante Vorstellung der 4.-BF vom 30.08.2016 wurde eine akute Belastungsreaktion mit Somatisierungsstörung und als Therapievorschlag "Psychotherapie, neuropädiatrische Begleitung" angeführt, bei einer über einwöchigen stationären Aufnahme wurde die 4.-BF durchuntersucht und als Entlassungsdiagnosen "gemischte Anpassungsstörung und Somatisierungsstörung, Hyperventilationstetanie; anamnestisch Epilepsie-EEG vom 15.09.2016:
selten intermittierender Verlangsamungsherd links-frontotemporal ohne Hinweis auf fokal erhöhte Erregungsbereitschaft; - MR-Cerebrum . 20.09.2016: Narbig-zystische Veränderungen im Bereich der Stammganglienregion links" angeführt. Es wurde keine Medikation empfohlen aber eine weiterführende psychologische Betreuung im niedergelassenen Bereich angeraten, wobei die 4.-BF die Bestätigung einer Psychotherapeutin über eine einstündige Psychotherapiesitzung am 28.10.2016 vorgelegt hat.
Der 5.-BF leidet von Geburt an am sogenannten "Down-Syndrom", es wurden aktuell folgende Diagnosen gestellt: "Achse I: Tiefgreifende Entwicklungsstörung bei Down-Syndrom, aggressives Verhalten mit Spucken und Hauen - ICD-10-Code: F84; Achse II: Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen - ICD-10-Code: F83; Achse III:
Schwere intellektuelle Behinderung (klinischer Eindruck); Achse IV:
Trisomie 21-ASD II; anamnestisch Schrumpfniere; anamnestisch stakkatoartige Miktion - anamnestisch Z.n. OP 08/2016; Verdacht auf latente Hyperthyreose-in Kontrolle; Achse V: ICD-10-Code: 2.0,7.1. Als empfohlene Medikation wurde die Gabe einer bestimmten Menge von Risperdal sowie bei Verstopfung Movicol junior angeführt. Er befand sich wegen "Hodenhochstands links und einer relativen Phimose" von 31.08.2016-01.09.2016 im Krankenhaus und wurde erfolgreich operiert. Die Familie beabsichtigt, den 5.-BF bei Freiwerden eines Platzes in einem namentlich genannten Heim unterzubringen.
1.4. Die 2.-BF hat eine Schwester, und einen Neffen samt Familie in Österreich, diese sind bereits österreichische Staatsbürger. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen diesen Verwandten ein über übliche familiäre Bindungen hinausgehendes persönliches Abhängigkeitsverhältnis bestünde.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Ungarn an. Sämtliche Erkrankungen der BF sind in Ungarn behandelbar und es wurde von den ungarischen Behörden über Anfrage des BFA im konkreten Einzelfall, ob unmittelbar bei Eintreffen der Familie in Ungarn eine ihren speziellen Bedürfnissen entsprechende Unterbringung, sämtliche erforderlichen Güter, Dienstleistungen und medizinische Versorgung gewährleistet sein werde, dies von seiten Ungarns im Falle der Beschwerdeführer ausdrücklich zugesichert. Auch wurde zugesichert, dass den BF ein inhaltliches Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz zu Teil werden würde.
Die festgestellten Tatsachen zu Herkunft und Identität, Verfahrensgang, Reiseweg und zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer zwischen 2005 und 2010 sowie den bereits inhaltlich geführten Asylverfahren in Österreich und zur damals erfolgten Abschiebung ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit den diese Verfahren betreffenden Vorakten dieser Verwaltungsverfahren.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Ungarn stützen sich auf das durchgeführte Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde. Dass die BF - entgegen ihren ursprünglichen Aussagen - in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, wurde im ersten Konsultationsverfahren nicht nur ausdrücklich von den ungarischen Behörden unter Angabe des entsprechenden Datums mitgeteilt, sondern lässt sich auch aus den die erwachsenen BF betreffenden EURODAC - Treffer der Kategorie 1 für Ungarn erkennen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festzuhalten ist überdies, dass das BFA in den Länderinformationen auch die kritische Berichtslage berücksichtigt hat und in eine umfassende Abwägung hat einfließen lassen. Zudem wurde angesichts der Vulnerabilität der BF eine individualisierte Anfrage der Staatendokumentation zu den Behandlungsmöglichkeiten der BF in Ungarn eingeholt, diese ist ebenfalls den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen zu entnehmen. Die im Beschwerdefall abgegebene Einzelfallzusicherung der ungarischen Behörden sowie die vorangegangene Anfrage des BFA sind aktenkundig.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stützen sich auf das eigene Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten - oben in der Darstellung des Verfahrensganges jeweils angeführten - ärztlichen Befunden.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf dass gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 19
Übertragung der Zuständigkeit
[...]
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
[...]
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
[...]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
3.2. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da die Beschwerdeführer dort den - nach erfolgter Abschiebung im Jahr 2010 durch österreichische Behörden - iSd Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO als neu zu qualifizierenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes erstmals stellten; nachdem die ungarischen Behörden das auf einen EURODAC-Treffer gestützte neuerliche Wiederaufnahmeersuchen des BFA nicht fristgerecht beantwortet haben, trat die in Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Zustimmungsfiktion ein.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Ungarns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, die 6-monatige Überstellungsfrist ist seit der letzten endgültigen hg. Entscheidung (Beschluss vom 01.12.2016, Zl. W205 2139515 ua.), in welchem Beschwerdeverfahren eine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, (Art. 29 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels enger familiärer Anknüpfungspunkte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wären, keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer.
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Zu diesen "anderen ganz außergewöhnlichen Fällen" präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192), in dem es um die beabsichtigte Abschiebung eines an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, nämlich an chronischer lymphatischer Leukämie, leidenden Mannes von Belgien nach Georgien ging, folgendermaßen:
"183. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, Rn. 43, die ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Der Gerichtshof betont, dass diese Situationen im Einklang stehen mit der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK in Fällen der Abschiebung schwer kranker Ausländer.
184. Was die Frage betrifft, ob die genannten Bedingungen in einer bestimmten Situation erfüllt sind, hält der Gerichtshof fest, dass er in Fällen der Abschiebung von Ausländern nicht selbst die Asylanträge prüft oder die Art und Weise, wie Staaten die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern kontrollieren, überprüft. Nach Art. 1 EMRK liegt die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung der verbürgten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die somit verpflichtet sind, im Lichte des Art. 3 EMRK die Befürchtungen der Beschwerdeführer zu prüfen und die Gefahren einzuschätzen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Zielstaat ausgesetzt wären. Der Mechanismus der Beschwerde an den Gerichtshof ist subsidiär zu den nationalen Systemen zur Wahrung der Menschenrechte. Dieser subsidiäre Charakter ist in Art. 13 und Art. 35 Abs. 1 EMRK geregelt (siehe EGMR, Große Kammer, 21.01.2011, 30696/09, M.S.S., Rn. 286 f; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117 f).
185. Folglich wird in derartigen Fällen die Verpflichtung der Behörden gemäß Art. 3 EMRK zum Schutz der Unversehrtheit der betroffenen Personen in erster Linie durch geeignete Verfahren, die eine derartige Prüfung ermöglichen, erfüllt (siehe sinngemäß EGMR, Große Kammer, 13.12.2012, 39630/09, El-Masri, Rn. 182; Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 104; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 117).
186. Im Rahmen dieser Verfahren ist es Sache der Beschwerdeführer, geeignete Beweise dafür vorzulegen, dass es gewichtige Gründe für die Annahme gibt, sie wären im Fall der Umsetzung der in Beschwerde gezogenen Maßnahme der realen Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (EGMR, Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 129; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 120). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein gewisses Maß an Spekulation dem vorbeugenden Zweck des Art. 3 EMRK innewohnt und dass es nicht darum geht, die Betroffenen dazu zu verpflichten, einen klaren Beweis für ihre Behauptung zu liefern, sie wären einer verbotenen Behandlung ausgesetzt (EGMR 04.09.2014, 140/10, Trabelsi, Rn. 130).
187. Werden solche Beweise erbracht, ist es Sache der Behörden des abschiebenden Staates, im Rahmen der innerstaatlichen Verfahren alle aufgeworfenen Zweifel zu beseitigen (EGMR, Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 129; Große Kammer, 23.03.2016, 43611/11, F.G., Rn. 120). Die behauptete Gefahr muss einer genauen Prüfung unterzogen werden (EGMR, Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 128; 28.06.2011, 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi, Rn. 214;
Große Kammer, 23.02.2012, 27765/09, Hirsi Jamaa u. a., Rn. 116;
Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 104), in deren Verlauf die Behörden des abschiebenden Staates die vorhersehbaren Folgen der Abschiebung für die betroffene Person im Zielstaat erwägen müssen im Lichte der dortigen allgemeinen Lage und der individuellen persönlichen Verhältnisse (EGMR 30.10.1991, 13163/87 u. a., Vilvarajah u. a., Rn. 108; Große Kammer, 13.12.2012, 39630/09, El-Masri, Rn. 213; Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 105). Die oben (Rn. 183-184) definierte Einschätzung der Gefahr muss daher allgemeine Quellen, z. B. Berichte der WHO oder von angesehenen nichtstaatlichen Organisationen, und die medizinischen Befunde über die betroffene Person berücksichtigen.
188. Wie der Gerichtshof oben (Rn. 173) festgestellt hat, geht es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen. Daraus folgt, dass die Auswirkungen der Abschiebung für die betroffene Person eingeschätzt werden müssen durch Vergleich des Gesundheitszustandes vor der Abschiebung und wie sich dieser nach der Abschiebung in den Zielstaat entwickeln würde.
189. Was die zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird (siehe oben, Rn. 183). Der Maßstab ist nicht das im abschiebenden Staat bestehende Behandlungsniveau; es geht nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung. Es ist auch nicht möglich, aus Art. 3 EMRK ein Recht abzuleiten, im Zielstaat eine bestimmte Heilbehandlung zu erhalten, die für den Rest der Bevölkerung nicht verfügbar ist.
190. Die Behörden müssen auch prüfen, inwieweit die betroffene Person tatsächlich Zugang zu dieser Heilbehandlung und zu diesen Behandlungseinrichtungen im Zielstaat haben wird. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass er bereits bisher die Zugänglichkeit der Heilbehandlung geprüft hat (EGMR 16.04.2013, 17299/12, Aswat, Rn. 55; 14.04.2015, 65692/12, Tatar, Rn. 47-49) und auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Kosten der Medikamente und der Heilbehandlung, das Vorhandensein eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zu der erforderlichen Heilbehandlung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen (EGMR 15.11.2001, 47531/99, Karagoz; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 34-41, mwN; 10.05.2012, 34724/10, E.O.).
191. Wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung auf die betroffenen Personen bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, muss der abschiebende Staat - als Vorbedingung für die Abschiebung - vom Zielstaat individuelle und ausreichende Zusicherungen einholen, dass eine geeignete Heilbehandlung für die betroffenen Personen verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befinden (zum Thema individuelle Zusicherungen siehe EGMR, Große Kammer, 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel, Rn. 120).
192. Der Gerichtshof betont, dass in Fällen betreffend die Abschiebung schwer kranker Menschen das Ereignis, welches die unmenschliche und erniedrigende Behandlung verursacht und die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates nach Art. 3 EMRK auslöst, nicht das Fehlen der medizinischen Infrastruktur im Zielstaat ist. Ebenso wenig geht es um irgendeine Verpflichtung des abschiebenden Staates, die Unterschiede zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Behandlungsniveau im Zielstaat zu mildern durch die Bereitstellung einer kostenlosen und unbeschränkten Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates nach der EMRK besteht in derartigen Fällen aufgrund einer Handlung - in diesem Fall der Abschiebung -, die dazu führen würde, dass eine Person der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt würde."
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 30.04.2013, 75203/12, Kochieva u. a.; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).
Im vorliegenden Fall wurden bei den Beschwerdeführern die unter Punkt II. 1.3. angeführten Erkrankungen bzw. Behinderungen festgestellt. Diese gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei weisen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa eine der beschwerdeführenden Parteien in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern und Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In diesem Staat sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar, eine konkrete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Behandlungsmöglichkeiten sämtlicher Erkrankungen konkret der beschwerdeführenden Parteien bestätigt diese Darstellung. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachten, sie hätten in der Zeit in Ungarn keinerlei medizinische Versorgung erhalten, der gesundheitliche Zustand aller BF habe sich aufgrund der fehlenden Medikamente und der fehlenden Möglichkeit zur Therapie innerhalb kürzester Zeit drastisch verschlechtert, so ist dem zu entgegnen, dass nunmehr im Rahmen der Einzelfallzusicherung durch die ungarischen Behörden auch ausdrücklich auf die speziellen Bedürfnisse der vulnerablen BF Bezug genommen und eine diesen Bedürfnissen entsprechende Versorgung unmittelbar nach Ankunft in Ungarn zugesichert wurde.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall daher zwar zweifellos um eine vulnerable Personengruppe, doch nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall", in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind.
Hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten Bedenken zur Lage in Ungarn geht das erkennende Gericht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,
Ghezelbash (Große Kammer), fest, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO
im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen
ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs
gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte
Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten
Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im
Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. etwa Ra 2015/20/0142 vom 23.02.2016, Ra 2016/20/0051 und 0052 vom 23.06.2016, jeweils mwN, sowie Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.90.2015).
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche und aktuelle Feststellungen einerseits zum ungarischen Asylwesen im allgemeinen und andererseits zur konkreten individuellen Situation der beschwerdeführenden Familie, die aufgrund der Erkrankung und Behinderung einzelner Familienmitglieder als vulnerabel anzusehen ist. Diese Länderberichte sowie die konkrete Anfragebeantwortung zu den Behandlungsmöglichkeiten der Familie basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung bzw. individuellen Recherche der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und Ermittlungsergebnisse im konkreten Einzelfall insbesonder im Zusammenhalt mit der vorliegenden Einzelfallzusicherung der ungarischen Behörden kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Überstellung nach Ungarn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein "real risk" einer Verletzung ihrer Grundrechte bestünde.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem zu Ungarn ergangenen behebenden Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, davon ausgegangen, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert habe, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe. Deshalb sei ein konkretes Vorbringen, mit dem Asylwerber eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn vor dem Hintergrund dieser notorischen Entwicklungen in Frage gestellt haben, einer weitergehenden Prüfung der Lage zu unterziehen. Dazu ergibt sich aufgrund der inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide, dass sowohl die Anzahl der illegalen Grenzübertritte nach Ungarn wie auch jene der gestellten Asylanträge im ersten Halbjahr 2016 im Vergleich zum Jahr 2015 deutlich zurückgegangen ist, jene der gestellten Asylanträge von 176.000 im Gesamtjahr 2015 auf 22.093 im ersten Halbjahr 2016. Weiters erfolgten 2015 und 2016 eine hohe Anzahl von Einstellungen der Verfahren, was drauf hindeutet, dass die meisten Antragsteller während des Verfahrens untergetaucht sind. Der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 08.09.2015 als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern insbesondere über Ungarn findet daher nach den aktuellen Länderfeststellungen gegenwärtig nicht mehr statt.
Folgerichtig ergibt sich aus den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch kein Hinweis darauf, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden zur Unterbringung von Asylwerbern nicht ausreichend wären bzw. ist angesichts der bereits wiederholt erwähnten Einzelfallzusicherung jedenfalls davon auszugehen, dass eine adäquate Unterbringung (d.h. angesichts der gesundheitlichen Situation auch keine Inhaftierung, Trennung der Familie oder ähnliches) bereits bei Eintreffen der Familie in Ungarn vorbereitet ist und ihnen überdies ein inhaltliches Asylverfahren zuteil werden wird.
Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere - zumindest implizit erstattete - Beschwerdevorbringen, den Beschwerdeführern würden willkürliche Inhaftierung, unmenschliche Haftbedingungen, Misshandlungen durch die ungarische Polizei bzw. des ungarischen Militärs drohen, nicht nachvollziehbar.
Da die zuständigen ungarischen Behörden auch ausdrücklich zugesichert haben, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn ein inhaltliches Verfahren garantiert werde, besteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht die in der Beschwerde behauptete Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien, Griechenland oder die Türkei durch Zurückweisung des Asylantrages als unzulässig. Die von den ungarischen Behörden im Beschwerdefall vorgesehene Behandlung der beschwerdeführenden Familie ist sohin sowohl im Hinblick auf das für sie garantierte inhaltliche Asylverfahren als auch im Hinblick auf die Unterbringung, Versorgung und medizinische Betreuung als europäischen Standards entsprechend vorhersehbar und es besteht daher - entgegen der Beschwerdebehauptung - kein Risiko einer rechtswidrigen Behandlung.
Auch sonst konnten die Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben in Österreich eine Schwester und ein Neffe samt Familien der 2.-BF, die bereits österreichische Staatsbürger sind. In Ansehung dieser, bereits seit vielen Jahren in Österreich lebenden Angehörigen wurden keine Umstände dargelegt, die Rückschluss darauf zuließen, dass ein über familiäre Bindungen hinausgehendes Verhältnis zu den Beschwerdeführern bestünde, die vorgelegten Unterstützungserklärungen, der Familie bei der Arbeitssuche, bei der Integration und in anderen Bereichen Unterstützung und Hilfe zukommen zu lassen, belegt ebenso wenig ein intensives Familienleben zwischen den betroffenen Personen wie das Vorbringen, das es in Österreich wie auch im Kosovo wiederholt gegenseitige Besuche gegeben habe. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), vielmehr ist davon auszugehen, dass Integrationsbemühungen im Zeitraum des Voraufenthaltes aufgrund von - im Ergebnis unberechtigten - Asylanträgen stattgefunden haben, denen nunmehr bei der Interessenabwägung kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann.
Nachdem mit heutigem Tag gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Familienmitglieder erfolgt (vielmehr ist von der geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte im Inland befindliche Familie betroffen), wird nicht in deren durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben eingegriffen. Folglich würde eine Überstellung nach Ungarn weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.
Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von etwa zwei Jahren kam den beschwerdeführenden Parteien (zuletzt) nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylverfahrens zu. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Dauer des Voraufenthaltes, der letztlich jeweils auf einem unberechtigten Asylantrag beruhte, kann keinen Ausschlag zugunsten der BF geben. Auch wenn einzuräumen ist, dass die BF durch Schul- und Kindergartenbesuche bereits erkennbare Integrationsschritte erkennen lassen haben die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet vergleichsweise ein geringeres Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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