BVwG W261 2143894-1

W261 2143894-1Tribunal Administrativo Federal22 de mar. de 2017

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W261 2143894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W261.2143894.1.00

Spruch

W261 2143894-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 10.10.2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 31.08.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein und legte medizinische Unterlagen vor.

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 29.09.2016, wonach beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert diagnostiziert wurde, wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 10.10.2016 ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Beschwerde zum Anlass, am 18.01.2017 ein ergänzendes Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice in Auftrag zu geben. Mit gleicher Post informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darüber, dass seine Beschwerde am 05.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, und dass ab diesem Zeitpunkt die Neuerungsbeschränkung nach § 46 BBG idF BGBl. I. Nr. 57/2015 gelte. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ein ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen, und er hierzu gesondert zu einer Untersuchung eingeladen werde.

Mit Eingabe vom 21.02.2017 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auszugsweise Folgendes bekannt:

" Bezüglich der Beschwerde vom 07.11.2016

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit möchte ich XXXX , meine Beschwerde vom 07.11.2016 zurückziehen.

"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2017 seine Beschwerde vom 07.11.2016 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 10.10.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.

Mit der mit Schreiben vom 21.02.2017 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 07.11.2016 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 10.10.2016 wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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