BVwG W233 2149967-1

W233 2149967-1Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2017

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Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat,<br/>Übertragung, Versorgungslage, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W233 2149967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W233.2149967.1.00

Spruch

W233 2149972-1/5E

W233 2149969-1/5E

W233 2149973-1/5E

W233 2149970-1/5E

W233 2149967-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX,

geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Syrien, 2.) XXXX alias XXXX,

geboren am XXXX, Staatsangehörige von Syrien, 3.) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Syrien, 4.) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Syrien und 5.) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Syrien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.02.2017, Zahl: 1124935003 - 161068142 (ad 1.), 1124935406 - 161068380 (ad 2.), 1124934006 - 161068487 (ad 3.), 1124934104 - 161068517 (ad 4.) und 1138740303 - 161716080 (ad 5.) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden von XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Syrien, XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Syrien, XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Syrien und XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Syrien werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Syrien wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer, die Vierbeschwerdeführerin und die Fünftbeschwerdeführerin sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin am 02.08.2016 ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am 30.11.2016 in Österreich geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin für sie am 15.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zur Person des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin liegen Eurodac-Treffermeldungen aus Bulgarien vom 30.04.2015 nach erkennungsdienstlicher Behandlung und vom 05.05.2015 nach Asylantragstellung sowie aus Schweden vom 18.08.2015 nach Asylantragstellung und vom 29.01.2016 ebenfalls nach Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2016 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl angesucht zu haben der Antrag jedoch abgelehnt worden sei und sie einen Landesverweis nach Bulgarien bekommen hätten. In Bulgarien hätten man ihnen gesagt, dass sie nicht bleiben können und daher seien sie weitergereist. Nachgefragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er in Österreich bleiben möchte.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Erstbefragung die Angaben des Erstbeschwerdeführers und brachte ergänzend vor, dass sie im fünften Monat schwanger sei.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.09.2016 erklärte der Erstbeschwerdeführer, in Bulgarien über einen aufrechten Status als subsidiär Schutzberechtigter zu verfügen. Trotzdem möchte er und seien Familie nicht nach Bulgarien zurückkehren, da sie von der bulgarischen Polizei geschlagen und ein bulgarischer Polizist seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, "begrapschen" hätte wollen. Zudem sei die Lage in Bulgarien für Flüchtlinge sehr schlecht und hätten sie dort keine Unterstützung bekommen. Auch wäre ihm sein Reisepass von der bulgarischen Behörde weggenommen worden. Seine Frau sei im

7. Monat schwanger und seine Tochter krank; er selbst stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Befragt nach Verwandten in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass mehrere Cousins in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 25.01.2017 vor dem Bundesamt an, dass sie und ihr Sohn und ihre jüngste Tochter gesund seien. Ihre ältere Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, bekäme eine Behandlung wegen "Herzaderverengung" und würde laut Aussage der Ärzte vermutlich in einigen Jahren eine Operation benötigen. In diesem Zusammenhang findet sich im Akt der Zweitbeschwerdeführerin ein Kinderkardiologischer und Echokardiographiebefund vom 08.11.2016 (AS 137), wonach bei der Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen die Größen der Herzhöhlen normal, die übrigen Herzklappen morphologisch und funktionell unauffällig beschrieben worden sind und auch farbdopplerechokardiographisch keine weiteren signifikanten Insuffizienzen oder Stenosen vorhanden seien. Der Aortenbogen sei morphologisch unauffällig. Weitere Dopplermessungen seien im Normbereich. Die Frage, ob die Viertbeschwerdeführerin Medikament nehme, verneint die Zweitbeschwerdeführerin. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich oder im Bereich der EU, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass Mitglieder ihrer Familie und jener ihres Mannes in Deutschland aufhältig und in Österreich viele Cousins wohnhaft seien. Zum Hinweis, dass beabsichtigt sei, ihre vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie nach Bulgarien abzuschieben, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie nicht nach Bulgarien zurückkehren möchten, das sie dort schlecht behandelt, an den Haaren gezogen und geschlagen worden sei. Man habe sie gezwungen ihre Fingerabdrücke zu geben und hätten sie keine Asylanträge in Bulgarien stellen wollen. Die Versorgung mit Essen sei schlecht und die Unterkunft schmutzig gewesen. Auch seien sie medizinisch nicht versorgt worden. In Österreich würden sie von ihren in Deutschland und Österreich aufhältigen Familien unterstützt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamts jeweils vom 14.02.2017 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Erst-, der Zweit, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Bulgarien zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Diese Bescheide legen in ihrer jeweiligen Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Schutzberechtigte in Bulgarien einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt durch das BVwG):

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dürfen nach Anerkennung noch für 14 Tage im Unterbringungszentrum für AW bleiben, aber es gibt keine staatlichen Angebote, um ihnen den Einstieg in die bulgarische Gesellschaft zu erleichtern - keine Sprachkurse oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, keine Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche usw. Dies bleibt oft NGOs überlassen, die zum Teil in Aufnahmezentren tätig sind (FMR 1.2016).

Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 fehlt hingegen noch (VB 10.8.2015; vgl. AI 24.2.2016).

Auch 2015 wurde mit verschiedenen Begründungen die Abstimmung über das Budget für den Integrationsplan 2015 verschleppt, damit gab es 2015, wie auch schon 2014, kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR). AIDA bezeichnet 2014 und 2015 daher als "zero integration years" (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

SAR hat nach eigenen Angaben einen Entwurf der Verordnung für die Vorgehensweise und Durchführung der Vereinbarung für Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz vorbereitet. Das impliziert wohl, dass immer noch nichts Dahingehendes beschlossen und umgesetzt wurde (VB 26.4.2016).

Die Regierung besitzt kein Programm zur Integration anerkannter Flüchtlinge (USDOS 13.4.2016).

2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

  • medizinische Hilfe in Notfällen;

  • Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

  • stationäre psychiatrische Hilfe;

  • Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

  • Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

  • obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

  • fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

  • Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

  • Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

5. medizinische Notversorgung;

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

9. zahnärztlich Behandlung;

10. häusliche Pflegebehandlung;

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

14. medizinisch begründete Transporte;

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

(EK 7.2013)

UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen kann, die durch den Statuswechsel verursacht wird und bis zu 2 Monate betragen kann, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufscheinen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung deckt einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b). Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zur Matura sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Die Sozialarbeiter der SAR helfen über das Bulgarische Rote Kreuz bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA, oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016).

Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden haben, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen können, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. (Betreffend Arzneimittel und stationärer psychologischer Behandlung liegen in diesem LIB auch anderslautende Informationen vor, Anm. der Stdk.) Um in Bulgarien medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).

Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus, haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister (WHO 2012).

Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012).

Generell ist über das bulgarische Gesundheitssystem zu sagen, dass etwa 1 Million Menschen in Bulgarien ohne angemessene Krankenversicherung sind, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Die neue Regierung plant für sie den Zugang zu medizinischer Versorgung weiter zu verschärfen. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016).

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

Prüfung subsidiärer Schutz

Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).

Beschwerden gegen Entscheidungen der staatlichen Flüchtlingsagentur, in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).

Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).

Quellen:

Es wurde festgestellt, dass der Erst-, die Zweit, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin in Bulgarien über einen Schutzstatus verfügen und sie kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ernstlich für möglich erscheinen lassen, erstattet haben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der genannten Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien seien nicht zu erkennen. In Bulgarien sei eine ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Fünftbeschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid der Fünftbeschwerdeführerin im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das BVwG):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

(...) Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten.

(...)

Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

2. Dublin-Rückkehrer

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).

Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).

Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).

ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).

Quellen:

National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

3. Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).

2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien - zumeist aus der Türkei kommend - offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).

Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

(...)

6. Versorgung

6.1. Unterbringung

Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu

7. 800 Menschen unterbringen zu können.

(...)

Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).

Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).

Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

6.2. Medizinische Versorgung

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

  • medizinische Hilfe in Notfällen;

  • Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

  • stationäre psychiatrische Hilfe;

  • Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

  • Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

  • obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

  • fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

  • Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

  • Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

5. medizinische Notversorgung;

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

9. zahnärztlich Behandlung;

10. häusliche Pflegebehandlung;

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

14. medizinisch begründete Transporte;

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

(EK 7.2013)

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:

Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;

Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;

Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;

Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016).

Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016).

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016).

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Fünftbeschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Fünftbeschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien seien nicht zu erkennen. In Bulgarien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Fünftbeschwerdeführerin habe keine Familienbindungen im Bundesgebiet, und sei ihre Aufenthaltsdauer als bloß kurz zu bezeichnen. Ihre Außerlandesbringung stelle daher keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK dar.

1.4. Gegen die Bescheide des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 06.03.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer zwar ihren in Bulgarien jeweils aufrechten Schutzstatus nicht in Abrede stelle, aber dort im Falle ihrer Rückkehr aufgrund der massiven Mängel in der Betreuung von Flüchtlingen einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor unmenschlicher Behandlung in Bulgarien ausgesetzt wären. Als Nachweis des systematischen Versagens der bulgarischen Flüchtlingspolitik wird in der Beschwerde auf einen Bericht des European Council on Refugees and Exiles - ECRE verwiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf staatliche Quellen berufe, die den Eindruck erwecken würden, dass die Lage besser wäre als sie tatsächlich sei und meine dass das Asylverfahren in Bulgarien rechtsstaatlichen Standards folgen würde, ohne aber die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken inhaltlich in erkennbarer Weise zu beurteilen.

1.5. Auch gegen den Bescheid der Fünftbeschwerdeführerin wurde mit selben Schriftsatz vom 06.03.2017 firstgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleitungen und die Verfahrenspraxis in Bulgarien nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen und systematische Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien bestünden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin reisten erstmals im April 2015 über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten dort 05.05.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihnen wurde in Bulgarien jeweils der Status eines anerkannten Flüchtlings ("refugee status") am 08.07.2015 zuerkannt (AS 55 und 167 des Erstbeschwerdeführers).

In der Folge reisten die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten hier am 02.08.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Da die Beschwerdeführer einen Familienverband bilden, sind ihre Verfahren unter einem als ein Familienverfahren zu führen.

Mit Schreiben vom 21.02.2017 stimmten die bulgarischen Behörden der Rückübernahme des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin ausdrücklich zu (AS 167 des Erstbeschwerdeführers).

1.2. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für sie am 15.12.2016 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schreiben vom 23.12.2016 hat das Bundesamt die bulgarischen Dublin-Behörde gemäß Art. 20 Abs. 3 letzter Satz Dublin III-VO darüber informiert, dass sich die Zuständigkeit zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz nach der Zuständigkeit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, richte und sohin Bulgarien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Fünftbeschwerdeführerin zuständig ist.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liegen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todessstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die genannten Beschwerdeführer haben in Bulgarien nach den Länderfeststellungen als Asylberechtigter Anspruch auf sozialstaatliche Unterstützungsleistungen und insbesondere Zugang zu medizinischer Versorgung. Zudem kann dem Erstbeschwerdeführer als gesunden und arbeitsfähigen Mann zugemutet werden, seine und die Bedürfnisse seiner Familie durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen beim Erst-, der Zweit-, dem Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin nicht hervor.

Die genannten Beschwerdeführer nehmen in Österreich Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch; sie leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen und weisen auch keine ausgeprägten privaten, familiären oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet auf.

1.4. Ebenso liegen bei der Fünftbeschwerdeführerin keine besonderen, in ihrer Person gelegenen Gründe vor, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen würden.

Die Fünftbeschwerdeführerin leidet weder an gravierenden physischen, im Sinne von akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen, noch an schweren psychischen Krankheitssymptomen, die die Schwelle des durch Art. 3 EMRK geschützten Bereichs erreichen.

Auch die Fünftbeschwerdeführerin hat weder im Bundesgebiet noch sonst im EU-Raum Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen sie besonders eng verbunden wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Tatsachen über die Einreise der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 4) und der ihnen in Bulgarien zukommenden Status ergibt sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt und der im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers einliegenden Informationen der bulgarischen Behörden auf den AS 55 und 167. Im Übrigen wurde der Umstand der von Bulgarien den Beschwerdeführern (BF 1 bis BF 4) erteilten Schutzgewährung von diesen auch nicht bestritten.

Die Feststellung der bestehenden Ansprüche der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 4) auf Versorgungsleistungen in Bulgarien beruhen auf dem Inhalt der Länderfeststellungen ihrer jeweils angefochtenen Bescheide.

2.2. Die Feststellungen zur Zuständigkeit Bulgariens für die Fünftbeschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in ihrer Eigenschaft als Kind, das erst nach der Einreise der Mutter - in diesem Fall der Zweitbeschwerdeführerin - in das "Dublin-Gebiet" geboren worden ist, ergibt sich aus der im Akt der Fünftbeschwerdeführerin einliegenden Kopie ihrer vom Standesamt Waidhofen an der Ybbs am 13.12.2016 ausgestellten Geburtsurkunde (AS 3) und der gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO erfolgten Mitteilung des Bundesamt an die bulgarische Dublin Behörde (AS 11). Eine die Fünftbeschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

2.3. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Schon die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden darauf hingewiesen, dass die BF 1 bis BF 4 keine konkret sie treffenden Bedrohungssituationen in Bulgarien ausreichend substantiiert vorbringen konnten. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 19.09.2016 an, von bulgarischen Polizisten geschlagen worden zu sein und dass zudem ein bulgarischer Polizist seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, hätte "begrapschen" wollen. Allerdings vermochte er im Verwaltungsverfahren keine näheren Details zu diesen geschilderten körperlichen Angriffen in die sexuelle Selbststimmung seiner Ehefrau (BF 2) vorzubringen. Die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte während ihrer Einvernahme am 25.01.2017 diesen von ihrem Ehemann (BF 1) geschilderten Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung mit keinem Wort, sondern brachte vor, dass sie anlässlich ihrer Einreise nach Bulgarien geschlagen und an den Haaren gezogen worden sei. Zudem sei die Versorgung mit Essen schlecht und die Unterkunft schmutzig gewesen. Eine Anzeige/Beschwerde wegen dieser behaupteten Vorfälle und Bedingungen haben sie jedoch nicht gemacht. Insofern entstanden bereits Zweifel am Zutreffen der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers an seiner Behauptung betreffend den Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Ehefrau bzw. erwiesen sich die im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben über körperliche Übergriffe von bulgarischen Polizisten als zu oberflächlich, da weder der Erstnoch die Zweitbeschwerdeführerin nähere Details zu ihren Behauptungen vorbringen konnten. Selbst wenn diesen Behauptungen, insbesondere bezüglich der Polizeigewalt bei der illegalen Einreise in das bulgarische Staatsgebiet, aber entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Glauben zu schenken wäre, so ist festzuhalten, dass diese Vorfälle bei einem irregulären Einreiseversuch erfolgt wären und sich daher gerade deshalb eine "Wiederholungsgefahr" solcher Geschehnisse bei einer - von Seiten der bulgarischen Behörde ausdrücklich zugestimmten -, individuellen Überstellung als unwahrscheinlich darstellt (vgl. dazu auch W125 2138459-1 vom 25.11.2016, Punkt 2.2.3. mwN).

Weiters ist zum Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie Übergriffen seitens bulgarischer Polizisten ausgesetzt gewesen seien auszuführen, dass sie schon in Bulgarien die Möglichkeit gehabt hätte, wegen dieser Übergriffe Strafanzeige zu erstatten. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, strafbar sind und bei Geltendmachung geahndet werden. Den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen können jedoch auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden. So die Beschwerdeführer dieserart Übergriffen oder Misshandlungen tatsächlich ausgesetzt gewesen waren, so haben sie sich an die bulgarischen Behörden zur Verfolgung dieser Einzelpersonen zu wenden. Dass die bulgarischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren, bzw. dass Übergriffe einzelner Beamter (Polizisten) oder auch privater Personen sanktionslos blieben oder systematisch durchgeführt würden, ist sowohl dem Amtswissen nach, als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner jeweiligen Entscheidung über die BF 1 bis BF 4 Ausführungen zur Versorgungslage von Schutzberechtigten in Bulgarien, darunter konkret auch im Hinblick auf den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt und zu medizinsicher Versorgung als auch Ausführungen zur Versorgungslage der Fünftbeschwerdeführerin als Asylwerbernin in Bulgarien und Feststellungen zur bulgarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg und insbesondere auch dem auch in Bulgarien gültigen Rechtsgrundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) getroffen. In diese Länderfeststellungen sind insbesondere auch aktuelle Stellungnahmen von UNHCR, Amnesty International, ECRE und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eingeflossen.

Zur Kritik in der Beschwerde, die Länderfeststellungen würden sich nur auf einseitige Quellen stützen, ist - wie bereits oben dargestellt - auszuführen, dass sich den Quellenangaben in den jeweils angefochtenen Bescheiden eindeutig entnehmen lässt, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden kann. Die in der Beschwerdeschrift vorgehaltenen Berichte von ECRE decken sich zum Großteil mit jenen der belangten Behörde bzw. der Staatendokumentation des Bundesamts herangezogenen Quellen bzw. sind ebenfalls darin berücksichtigt und als notorisch anzusehen. Zutreffend ist, dass das bulgarische Asylsystem in der Vergangenheit Belastungen ausgesetzt war, bei Einreisen aus der Türkei Übergriffe staatlicher Organe gegenüber Drittstaatsangehörigen vorgefallen sind, und es zuletzt in Lagern zu Ausschreitungen von Bewohnern, die in andere europäische Länder weiterreisen wollten, gekommen ist, dies lässt aber angesichts einer Gesamtschau der Quellenlage weder den Schluss auf das Vorliegen systemischer Mängel (entsprechend Art 3 Abs 2 Dublin III VO) zu, noch einen solchen auf eine Übertragbarkeit dieser Ereignisse hinsichtlich geregelter Rückübernahmen wie im Falle der Beschwerdeführer. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführer in Bulgarien strafrechtlich relevante Verfahren offen wären, die Einfluss auf ihr Verfahren auf internationalen Schutz haben könnten.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren bzw. aus dem von ihnen vorgelegten ärztlichen Befund betreffend die Viertbeschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

[...]

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren - Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. [...]

2. [...]

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) [...]

(3) [...]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[...]

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

[...]"

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. [....]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

3.4. Betreffend den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz lauten die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates wie folgt:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) [...]

(3) [...]

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20 - Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. [Hervorhebung nicht im Original]

(4) [...]

(5) [...]

§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"

3.5. Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung der Anträge nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da den aufgezählten Beschwerdeführer in Bulgarien der Status jeweils eines Asylberechtigten zukommt.

3.6. Die vorhin erwähnten Beschwerdeführer befindet sich erst seit August 2016 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 an die genannten Beschwerdeführer liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

In den vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem jeweiligen Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.7. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde nach der Einreise ihrer Mutter - der Zweitbeschwerdeführerin - in das "Dublin-Gebiet" geboren. Für eine solche Konstellation ist in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehen, dass für die Feststellung der Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Neugeborenen die Situation des ihn begleitenden Familienangehörigen zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Antragstellung gilt. Der Absatz 3 von Artikel 20 der Dublin III-VO enthält somit kein Zuständigkeitskriterium, sondern stellt eine Beweisregel auf. Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für den begleitenden Elternteil wird ohne neuerliches Zuständigkeitsprüfungsverfahren auf das Neugeborene übertragen. Art. 20 Abs. 3 zweiter Satz Dublin III-VO geht als lex specialis den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Kapitels betreffend Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren der Dublin III-VO vor, dh. ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren für das Neugeborene entfällt. Das Kind ist den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats - in diesem Fall Bulgarien - daher nur zu melden, was das Bundesamt mit Schreiben vom 23.12.2016 auch tat. (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung; Das Europäische Asylzuständigkeitssystem; Stand: 1.2.2014; Art. 20, K 8 und K 11).

3.8. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Wie in den angefochtenen Bescheiden der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 4) ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Bulgarien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie haben u.a. Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung.

Ebenso enthält der angefochtene Bescheid der Fünftbeschwerdeführerin ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen und kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf die Fünftbeschwerdeführerin, die von Österreich gemeinsam mit ihrer in Bulgarien Asylstatus genießenden Familie nach Bulgarien überstellt wird, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für sie bestehen würde.

Nach den Länderberichten zu Bulgarien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen die in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Der Umstand, dass es für Schutzberechtigte wegen der allgemeinen Situation in Bulgarien praktisch sehr schwierig sei, legal Arbeit zu finden, zeigt nicht auf, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer, bei dem es sich noch dazu um einen Asylberechtigten handelt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsaufnahme möglich sein sollte.

Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Fallbezogen liegen bei allen Beschwerdeführer, insbesondere bei der Viertbeschwerdeführerin, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Insgesamt gesehen handelt es sich bei den vorliegenden Fällen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall "Paposhvili vs Belgium" (13.12.2016, 41738/10) bei der Viertbeschwerdeführerin keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

3.9. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall bilden die mit den angefochtenen Bescheiden getroffenen Entscheidungen keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK der beschwerdeführenden Parteien vor, da diese in Österreich keine familiären relvaten Anknüpfungspunkte haben.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der Dauer von rund 7 1/2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Sie verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf ihren jeweils unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Demnach ist zum Wunsch der Beschwerdeführer in Österreich bleiben zu wollen auszuführen, dass ausschließlich die Verfahren nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdefürherin innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Betreffend die Fünftbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass in ihrem Fall tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Bulgariens in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO begründet ist, weil sich die Zuständigkeit für die erst nach der Einreise in das Schengengebiet ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, Geborene, die Zuständigkeit nach der Zuständigkeit ihrer Mutter richtet. Da Bulgarien der Zweitbeschwerdeführerin und Mutter der Fünftbeschwerdeführerin Asylstatus gewährt hat und ihr neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 4a Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass sie sich nach Bulgarien zurück zu begeben hat, ist Bulgarien auch für die Prüfung des Antrags der Fünftbeschwerdeführerin zuständig. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergangen sein könnten, bestehen nicht.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im Fall der Beschwerdeführer ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).

3.10. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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