BVwG W228 2127815-2

W228 2127815-2Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2017

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Regest

Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe, Rückforderung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger

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BVwG W228 2127815-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2127815.2.00

Spruch

W228 2127815-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Zwettl (im Folgenden: AMS) vom 25.11.2016 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.05.2014 bis 31.12.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.177,60 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 12.05.2014 bis 31.12.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Einkommenssteuerbescheid 2014 ein monatliches Einkommen als neuer Selbständiger über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Laut Hauptverband unterliege er der Pflichtversicherung der SVA der gewerblichen Wirtschaft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2014 durch das Finanzamt Zwettl rechtswidrig und aufgrund des Missachtens diverser Gesetze erfolgt sei, weshalb der Einkommenssteuerbescheid nichtig sei. Da dem AMS Fahrtenbücher vorgelegt wurden, sei anhand der gefahrenen Kilometer und des Anspruchs auf Verrechnung des Kilometergeldes sowie weiterer Betriebsausgaben ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weder im Jahr 2014 noch 2015 oder 2016 über ein Einkommen verfügt habe. Weiters sei die Berechnung des "Einkommens" von 2014 durch das AMS gemäß § 36a Abs. 3 und 7 iVm § 2 Abs. 2 EStG falsch und somit rechtswidrig. Der Beschwerdeführer weise daraufhin, dass gemäß § 36 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse vom AMS zu erfassen seien. Da die Einkommenssteuer für das Jahr 2014 vom Finanzamt Zwettl unter Missachtung des Gesetzes geschätzt worden sei, habe der Beschwerdeführer weder unwahre Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen verschwiegen. Die Berufung des AMS auf § 25 AlVG sei somit rechtswidrig.

Der Beschwerde wurde beigelegt ein "Klagsbegehr gegen das Finanzamt Zwettl wegen Schadenersatz sowie der Herausgabe von Originaldokumenten".

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog ab 12.05.2014 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 26,40.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß

§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 vom 04.10.2016 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €

10. 000,-- aus. Sonderausgaben wurden angeführt mit € 60,00. Der Beschwerdeführer unterlag im gesamten Jahr 2014 der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 ist rechtskräftig. Es wurde kein Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommenssteuerbescheides 2014 gestellt. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.02.2017, wonach bis dato kein Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde und der Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig sei.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2014 der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlag, ergibt sich aus dem Hauptverbandsauszug der Österreichischen Sozialversicherung, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 der Pflichtversicherung F3 unterlag; diese Qualifikation beinhaltet auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Zwettl.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) - (8) ...

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) – (8) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(3) (4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)-(7) Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Eingangs ist rechtlich auszuführen, dass die belangte Behörde an den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gebunden ist (vgl. die VwGH- Erkenntnisse vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0183, vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0602, vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052, vom 25.05.2005, Zl. 2004/08/0105, und vom 20.09.2006, Zl. 2005/08/0081).

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. § 12 AlVG definiert, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen, also die aus einer (anwartschaftsbegründenden) Beschäftigung ausscheidenden Arbeitnehmer ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG, BGBl. I Nr. 104/2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige geöffnet. In der Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:

Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z1); kein Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Z2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z3).

Seit 01.01.2009 stellt somit die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein explizites Tatbestandsmerkmal dar. Arbeitslosigkeit verlangt somit neben der Beendigung der Erwerbstätigkeit jedenfalls auch das Ende der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung. Es haben beide Voraussetzungen vorzuliegen; bei Fehlen einer Voraussetzung kann keine Arbeitslosigkeit vorliegen.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 10.000,-- hatte (rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2014) und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Jahr 2014 unterlag.

Schon aufgrund dessen sind die Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 AlVG, wonach keine Pensionsversicherung bestehen darf, nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der gesamten Neufassung von § 12 Abs. 1 AlVG ist dessen Z 2 so zu verstehen, dass zum Vorliegen der Arbeitslosigkeit – mit Ausnahme der Zeiträume von § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG – auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr bestehen darf (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195).

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (Hinweis: E 18. Februar 2009, 2006/08/0033).

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.05.2014 bis 31.12.2014 zu Recht widerrufen, zumal sie zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.

Durch diesen Widerruf der Notstandshilfe vom 12.05.2014 bis 31.12.2014 (234 Tage) entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in Höhe von

€ 6.177,60 (€ 26,40 Tagsatz x 234 Tage).

Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Im gegenständlichen Fall übersteigt das Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2014 den gegenständlichen Rückforderungsbetrag in Höhe von € 6.177,60. Dies errechnet sich wie folgt:

Von den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 10.000,-- ist der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00,-- in Abzug zu bringen. Es resultiert daraus ein Betrag in Höhe von € 9.940,--. Dieser Betrag ist durch die Anzahl der Tage der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2014, sohin durch 365 Tage, zu teilen und mit 234 Tagen des Notstandshilfebezuges (Zeitraum vom 12.05.2014 bis 31.12.2014) zu vervielfachen. Es ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von € 6.372,49. Das erzielte Einkommen übersteigt daher die bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 6.177,60 und kann daher die Notstandhilfe rückgefordert werden.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der Bescheid des FA Zwettl nichtig ist, so hat er nicht dargetan, dass er diesen Bescheid im Wege einer Beschwerde angefochten hat. Somit kann dieses Argument nicht zum Erfolg führen, da auch ein Bescheid, der mit einem Nichtigkeitsmangel behaftet ist, vorläufig rechtskraftfähig bleibt und erst durch entsprechende Einbringung von Rechtsmitteln aus dem Rechtsbestand beseitigt werden muss. Da bis dato kein Rechtsmittel eingebracht wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.

Hinsichtlich des Vorbringens zu § 25 Abs. 4 AlVG wird darauf verwiesen, dass sich diese Bestimmung an die regionalen Geschäftsstellen richtet und somit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu behandeln ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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