W207 2111233-1•BVwG W207 2111233-1
W207 2111233-1Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2017
Gesundheitszustand, Gutachten, Interessenabwägung, Kündigung,<br/>Schutzwürdigkeit, Zustimmungserfordernis
W207 2109996-1/50E
W207 2111233-1/44E
Schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Ing. Harald STROBL, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt RA Dr. Florian LACKNER, gegen die Bescheide des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, jeweils vom 20.05.2015, XXXX und XXXX , Vsnr. XXXX , wegen § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), jeweils betreffend Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigten behinderten Dienstnehmers, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 und am 27.02.2017 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die Zustimmung zur
beabsichtigten künftigen Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 lit b BEinstG nicht erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Dienstnehmer XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ist seit 07.12.2007 bei der Wohnungseigentümergemeinschaft XXXX im Ausmaß von 8 Wochenstunden als Siedlungswart beschäftigt. Bereits seit 01.01.2000 ist er als Siedlungswart bei der Fa. XXXX gemeinnützige GmbH ursprünglich im Ausmaß von 30 Wochenstunden, seit 01.01.2008 von 32 Wochenstunden beschäftigt. Aus vertraglichen Gründen hat der Beschwerdeführer zwei Dienstgeber. Die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXX ist eine eigene Finanzierungseinheit, welche am Finanzamt gesondert abgerechnet wird. Beide Dienstgeber befinden sich in derselben Wohneinheit; es gibt keine wesentliche Unterscheide bei den zu verrichtenden Tätigkeiten für die jeweilige Dienstgeberin (die beiden Dienstgeberinnen werden daher der Folge zusammengefasst als Dienstgeberin bezeichnet).
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.01.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 03.10.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies auf Grundlage eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 18.01.2015 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2014. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurden die Funktionseinschränkungen 1. "Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig", Positionsnummer 02.05.10 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., 2. "Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig, Fixsatz", Positionsnummer 02.05.20 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 3. "Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades - Bandscheibenextraktion L2/3, L3/4 - Unterer Rahmensatz, da mit kons. Therapiemaßnahmen gut kompensiert", Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., sowie 4. "Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenksinstabilität, unvollständig kompensiert, einseitig", Positionsnummer 02.05.25 der Anlage der Einschätzung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v. H., festgestellt. Aufgrund der Kombination der eingeschränkten Beweglichkeit beider Hüften sowie der zusätzlich ungünstigen Instabilität und Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes erhöhe sich der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe. Eine Nachuntersuchung wurde für den 01.12.2015 vorgeschlagen, weil eine Besserung der Beschwerden durch die Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese (Jänner 2015) zu erwarten sei. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 v.H. eingeschätzt.
Im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer von 05.03.2014 bis 13.04.2014, am 14.05.2014, von 18.09.2014 bis 24.09.2014, von 13.10.2014 bis 21.11.2014, und von 06.01.2015 laufend im Krankenstand. Der Krankenstand von 05.03.2014 bis 13.04.2014 resultierte aus einer Handoperation wegen einem Carpaltunnelsyndrom. Der Krankenstand vom 18.09. bis 24.09.2014 resultierte aus einer bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten erlittenen Infektion am Ellbogen. Der Krankenstand vom 13.10.2014 bis 21.11.2014 resultierte aus einem Kreuzbandriss im linken Knie. Am 07.01.2015 und am 21.01.2015 hatte der Beschwerdeführer jeweils eine Operation wegen Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese beidseitig.
Mit E-Mail-Eingabe vom 27.02.2015 beantragte die Dienstgeberin die Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers.
Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seine Tätigkeit auszuüben. Der Beschwerdeführer sei immer wieder eine lange Zeit im Krankenstand, er habe beidseitig ein Hüftleiden und sei im Jänner 2015 an den Hüften operiert worden. Er werde für den Zeitraum von 1,5 bis-2 Jahren nicht mehr in der Lage sein, seine Tätigkeit auszuüben. Eine andere Tätigkeit, die der Beschwerdeführer ausüben könnte, gebe es bei der Dienstgeberin nicht. Der Beschwerdeführer sei daher unfähig, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten. Es sei in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten und der Beschwerdeführer könne nicht an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden. Es liege sohin der Kündigungsgrund gemäß § 8 Abs. 4 lit. b Behinderteneinstellungsgesetz vor.
Zusammenfassend führte die Dienstgeberin im Rahmen der am 16.03.2015 und 28.04.2015 vor der belangten Behörde durchgeführten Kündigungsverhandlungen aus, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten Einschränkungen nicht möglich sei. Sowohl die Einschränkungen an den beiden Hüftgelenken, als auch die Einschränkungen im linken Knie würden eine Einsetzbarkeit selbst bei einem positiven Genesungsverlauf ausschließen.
Der Beschwerdeführer führte in diesen Kündigungsverhandlungen vor der belangten Behörde aus, dass seine Hüftoperationen erfolgreich verlaufen seien und er auch zuversichtlich sei, dass die Operation am linken Knie gut verlaufen werde und er nach absolvierter Reha seine Tätigkeiten wieder ausführen können werde. Er machte Angaben zu seiner Schulausbildung, seinem beruflichen Werdegang und zu seinen sozialen Verhältnissen. Im Zuge des Verhandlungstermins am 28.04.2015 gab der Beschwerdeführer zudem an, seiner Meinung nach betrage der Anteil von stehenden/gehenden Tätigkeiten 70 % und der sitzende Anteil lediglich 30 %. Zu den sitzenden Tätigkeiten zähle das Fahren mit dem Rasenmähertraktor und das Verbringen von Müll mit einem PKW. Die Schneeräumung erfolge mittels einer Schneefräse, welche stehend/gehend bedient werden müsse. Im Winter habe der Beschwerdeführer Salzsäcke mit einem Gewicht von 25 kg heben müssen, er habe Probleme beim Heben und Tragen von schweren Lasten gehabt, habe es jedoch immer geschafft. Der Salzwagen sei einmal am Tag zu befüllen gewesen. Kniende Tätigkeiten habe er eher weniger ausführen müssen, das Bücken bis zum Boden sei nicht vermehrt vorgekommen, da man z.B. für das Aufheben des Mülls Sammelzwicker gehabt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer keine konstant vorgebeugte Körperhaltung einnehmen müssen, sondern er habe seine Tätigkeiten im aufrechten Gang bewerkstelligt. Der Einsatz von Leitern und Gerüsten sei ganz selten vorgekommen, eine Leiter habe er nur zum Glühbirnenwechseln gebraucht, wenn er dies in Vertretung einer Kollegin gemacht habe. Das Schneiden der Sträucher habe der Beschwerdeführer stehend ausgeführt. Seiner Erinnerung nach seien die Sträucher mit einer Höhe von 1, 7 m gewesen, deswegen habe er die Tätigkeit aufrecht machen können und sich nicht vorbeugen müssen.
Der von der Dienstgeberin als Zeuge beantragte Leiter der Hauptverwaltung bei der Dienstgeberin, XXXX , gab im Rahmen des Verhandlungstermins vor der belangten Behörde am 28.04.2015, befragte dazu, ob er bezogen auf das Verhältnis zwischen stehenden/gehenden Tätigkeiten und sitzenden Tätigkeiten die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen könne, an, das Verhältnis 70 zu 30 könne er bestätigen. Seitens des Verhandlungsleiters wurde festgehalten, dass bei der Angabe 70 zu 30 die sitzende Tätigkeit des Rasenmähertraktorfahrens der sitzenden Tätigkeit zugerechnet worden sei.
Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, ein.
Entsprechend diesem unfallchirurgisch/orthopädischen Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 bestanden beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Gutachtenserstellung die Diagnosen "Zustand nach Hüfttotalendoprothesen- operation bds. mit guter Funktion", "Bandscheibenvorfall L3/L4 ohne wesentliche Funktionseinschränkung", "Gonarthrose links", "Beinmuskelschwäche links" und "Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk".
Der unfallchirurgische Sachverständige führte in diesem Gutachten im Rahmen der Beurteilung aus, im Vordergrund stünden an sich die Beschwerden von Seiten des linken Kniegelenkes. Es sei an einer näher genannten Unfallabteilung eine hochgradige Arthrose festgestellt worden. Bei der Untersuchung zur Erstellung des Gutachtens habe eine deutliche Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk festgestellt werden können. Es bestehe eine hochgradige Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk mit starken Belastungsschmerzen. Die Hüftgelenksfunktion sei beidseits gut seit Implantation der Hüftgelenkstotalendoprothesen beidseits. Von Seiten der Wirbelsäule hätten derzeit keine wesentlichen Beschwerden festgestellt werden können, die Wirbelsäule sei frei beweglich gewesen. Aufgrund der festgestellten Veränderung sei vor allem die Gangleistung wegen des Kniegelenkes links stärker eingeschränkt. Das Leistungskalkül ergab zu diesem Zeitpunkt, dass dem Beschwerdeführer leichte Hebe- (bis 10 kg) und Trageleistungen (bis 5 kg) vollzeitig zumutbar seien. Der Beschwerdeführer könne aktuell Tätigkeiten im Sitzen dauernd und Arbeiten im Gehen und Stehen zu 10 % der täglichen Arbeitszeit ausführen. Arbeiten wie Bücken bis zum Boden, in konstant vorgebeugter Körperhaltung ab ca. 30-40 Grad, in kniender und hockender Körperhaltung, auf Leitern und Gerüsten sowie in schwindelexponierten Lagen und Arbeiten, welche abruptes Drücken, Ziehen und Stoßen verlangen, seien ausgeschlossen. Arbeiten, die mit Stiegen Steigen verbunden sind, könne der Beschwerdeführer durchführen. Die Tätigkeiten könnten unter durchschnittlichem Zeitdruck und zeitweise unter überdurchschnittlichem Zeitdruck ausgeführt werden. Akkordarbeit und ständig forciertes Arbeitstempo sei ausgeschlossen. Arbeiten seien möglich in geschlossenen Räumen, aber nicht im Freien, in Kälte-, Nässe und Zugluftexposition und unter starken Temperaturschwankungen. Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko seien auszuschließen ebenso wie berufliche Fahr - und Steuertätigkeiten. Es gebe keine Einschränkungen in der Tages- und Wochenarbeitszeit, keine zusätzlichen Pausen seien notwendig und alle Schichtdienste seien möglich. Es bestünden keine Einschränkungen in der Tages- und Wochenarbeitszeit und bezüglich des Anmarschweges. Ein Wochenpendeln ist nur bei der Bewältigung mit einem eigenen PKW zumutbar. Zur Zukunftsprognose hielt der Gutachter fest, dass entweder ein operativer Eingriff am Kniegelenk - wahrscheinlich die Implantation einer Kniegelenkstotalendoprothese oder zumindestens einer Schlittenprothese - erfolgen müsse oder ein nochmaliger Kuraufenthalt zur Besserung notwendig sei. Mit einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes sei daher zu rechnen entweder nach Absolvierung eines Kur- bzw. Rehaaufenthaltes oder sonst nach einem neuerlichen operativen Eingriff am linken Kniegelenk.
Auf Grundlage eines Antrages auf Gutachtensergänzung durch die Dienstgeberin führte der unfallchirurgische Sachverständige per E-Mail vom 20.04.2015 auf die Fragen, mit einer wie langen Rehabilitationsphase für den Fall der Implementierung einer Kniegelenkstotalendoprothese oder Schlittenprothese gerechnet werden müsse und wie das Leistungskalkül nach dieser Rehabilitationsphase aussehen würde, weiters möge angegeben werden, wie lange es dauern würde, bis der Beschwerdeführer einen Termin für eine solche Operation erhalten würde, an die sich die Rehabilitationsphase anschließen würde, sowie weiters, wie wahrscheinlich die Notwendigkeit einer solchen Implantierung sei, nämlich ob eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, im Wesentlichen aus, nach einem operativen Eingriff wie eine Knieendoprothese sei mit einer Rehabilitationsphase zumindest mit 6 bis 9 Monaten zu rechnen. Im Leistungskalkül im Anschluss an die Rehabilitationsphase würde sich nur der Zeitrahmen für stehende und gehende Tätigkeit dahingehend ändern, dass bei gutem Rehabiliationsverlauf diese drittelzeitig an einem 8-Stundentag durchgeführt werden könnten. Ansonsten ändere sich am Leistungskalkül nichts, da beim Beschwerdeführer Bandscheibenschäden und beidseits Hüftgelenksendoprothesen vorlägen.
Am 06.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Knietotalendoprothese links implantiert.
Mit Bescheiden vom 20.05.2015 wurde vom Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in weiterer Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stattgegeben und der beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers die Zustimmung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend vom im unfallchirurgisch/orthopädischen Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 und in der Gutachtensergänzung vom 20.04.2015 festgehaltenen Leistungskalkül stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit auch bei einem positiven Rehabilitationsverlauf nicht ausüben können werde. Die belangte Behörde ging u.a. von der Feststellung aus, bei der Verrichtung der Tätigkeiten sei der Anteil von gehenden Tätigkeiten bei 70 % und der Anteil von sitzenden Tätigkeiten bei 30 %. Zu den sitzenden Tätigkeiten gehörten das Bewegen des Rasenmähertraktors und das Verbringen von Müll mit einem PKW. Sowohl die Einschränkungen in der Körperhaltung als auch der Ausschluss von beruflichen Fahr- und Steuertätigkeiten (Rasenmähertraktor} sowie von Arbeiten im Freien, in Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition und unter starken Temperaturschwankungen stünden im Gegensatz zu den Anforderungen der konkreten Tätigkeit als Siedlungswart. Die Dienstgeberin habe das Angebot des Sozialministeriumservice der Inanspruchnahme einer Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe abgelehnt. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses stelle für den Beschwerdeführer keine Option dar. Wenn der Beschwerdeführer zwischen dem Faktum, dass er seit Dienstbeginn seine Tätigkeiten ausgeführt habe und nunmehr nach den erfolgten Operationen das Gutachten feststelle, dass er einen Großteil der Tätigkeiten nicht mehr machen könne, einen Widerspruch sehe, müsse ihm entgegengehalten werden, dass er in der Vergangenheit erhöhte Krankenstandzahlen gehabt habe, teilweise die Tätigkeiten in einem objektiv arbeitsunfähigen Zustand verrichtet habe und dies auch seinen Teil zur Notwendigkeit der Operationen beigetragen hat. Als Ergebnis der Operationen könne der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass nun alle Einschränkungen ausgeheilt seien und er die Tätigkeiten eines Siedlungswarts wieder problemlos ausführen kann.
Gegen diese Bescheide vom 20.05.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, die gemäß § 39 Abs. 2a AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. In diesen Beschwerden wird unter anderem vorgebracht, das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX basiere auf dem Untersuchungsbefund vom 25.03.2015; bei der Befundung sei die nunmehr erfolgreich durchgeführte Knieoperation links (Knieprothese) noch nicht durchgeführt gewesen. Der Beschwerde beigelegt wurde ein unfallchirurgisch/orthopädisches Sachverständigengutachten vom 05.06.2015 von Dr. XXXX , das, worauf in der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen wird, nach der erfolgten Implantation der Knietotalendoprothese links erging und in dem davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer ab September 2015 wieder fähig sein werde, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten.
Seit Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer – nicht mit seinem Einverständnis - dienstfrei gestellt von der Dienstgeberin.
Im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) wurde im Auftrag des Sozialministeriumservice amtswegig ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.01.2016 eingeholt, das auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 22.01.2016 erging. In diesem Sachverständigengutachten wurde nach wie vor - wie in dem Vorgutachten vom 18.01.2015, das zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten geführt hatte - von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgegangen, weshalb der Beschwerdeführer auch weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Bezüglich des festgestellten Leidens 2 "Zustand nach Knietotalendoprothese links", eingestuft unter der Positionsnummer 02.05.20 der Einschätzungsverordnung ("Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig") wurde festgestellt, es bestehe immer noch eine mittelgradige Bewegungseinschränkung, vor allem ein deutliches Beugedefizit und eine leichte Gangbildveränderung, links mit etwas Schonbelastung. Trotz Hüft-Totalendoprothese beidseits und Knieprothese links bestehe im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.01.2015 keine wesentliche, vor allem kalkülsrelevante Besserung, die führende Position 1 werde weiterhin ungünstig durch die Beschwerden am linken Kniegelenk beeinflusst. Eine Nachuntersuchung wurde in zwei Jahren empfohlen, weil eine Besserung prinzipiell noch möglich sei mit Physiotherapie. Im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, öffentliche Verkehrsmittel könnten mittlerweile verwendet werden, die Wegstrecke sei nach prothetische Versorgung zu bewältigen, Ein-und Aussteigen sei möglich, Niveauunterschiede könnten bewältigt werden, dies alles aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, die sichere Beförderung sei gewährleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zu den Verhandlungsterminen am 15.06.2016 und am 27.02.2017 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Parteien des Verfahrens durch.
Im Zuge des Verhandlungstermins am 15.06.2016, der in der unmittelbaren Wahrnehmung des erkennenden Senates des Bundesverwaltungsgerichtes eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer nicht unerheblichen Verbesserung keineswegs ausgeschlossen erscheinen ließ, wurde zur Beurteilung, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der seit der ersten Gutachtenserstellung durch Dr. XXXX vom 25.03.2015 erfolgten Veränderungen bezüglich der vorliegenden Funktionseinschränkungen (die Implantation einer Knietotalendoprothese erfolgte am 06.05.2015 und somit nach der Gutachtenserstellung) sowie unter Berücksichtigung des Privatgutachtens von Dr. XXXX vom 05.06.2015 – aus aktueller Sicht ausüben kann, diese mündliche Verhandlung zum Zweck der Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Unfallchirurgie/Orthopädie vertagt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daher in der Folge ein weiteres unfallchirurgisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX zur Beurteilung, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der seit der ersten Gutachtenserstellung durch den unfallchirurgischen Sachverständigen vom 25.03.2015 erfolgten Veränderungen bezüglich der vorliegenden Funktionseinschränkungen sowie unter Berücksichtigung des Privatgutachtens von Dr. XXXX vom 05.06.2015 – aus aktueller Sicht ausüben kann, ein.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.11.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2016 auszugsweise – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"VORGESCHICHTE
Unverändert
Gegenständliche Erkrankungen:
Sind an sich gleich geblieben.
Es wurde eine Kniegelenkstotalendoprothese links implantiert im Mai 2015 im KH- XXXX . Er wurde in XXXX auf der Unfallabteilung operiert
Er erhielt eine Kniegelenkstotalendoprothese am linken Kniegelenk. Anschließend war er im Revital XXXX zur Rehabilitation. Anschließend war keine Therapie mehr erforderlich. Er berichtet auch, dass er gestern ausgerutscht ist und sich dabei das linke Knie etwas verdreht hat. Subjektive Beschwerden:
Leichte Schwellung am Kniegelenk links, Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk.
UNTERSUCHUNGSBEFUND VOM 2.11.2016
49 Jahre, 178 cm groß, 102 kg schwer, ansonsten in gutem AEZ.
Barfußgang zu ebener Erde ist raumergreifend ohne wesentliches Hinken durchführbar, Zehenballengang etwas kurzschrittig, vielleicht leicht angedeutet links hinkend. Fersengang ist etwas kurzschrittig und angedeutet links hinkend durchführbar. Tiefe Hocke ist bis ca. 100 ° durchführbar, Einbeinstand ist gut durchführbar.
Linkes Bein:
Gerade, nicht verdreht. Man sieht eine längsgestellte Narbe an der Streckseite, diese verläuft vom körperfernen Oberschenkel bis zur Schienbeinrauhigkeit in der Länge von 17 cm. Die Narbe ist durchschnittlich 0,5 cm breit, livid bläulich verfärbt Weiters sieht man noch Narben nach Arthroskopie unterhalb der Kniescheibe und auch oberhalb der Kniescheibe außen. Kniegelenkskontur ist etwas verstrichen. Es ist kein Erguss feststellbar, kein Verschiebeschmerz Über der Kniescheibe. Bel X- und O- Vermehrung das Kniegelenk seitenbandfest sowohl in Strecksteilung wie auch in leichter Beugestellung. Keine vordere und hintere Schublade auslösbar, die Menisci sind ja entfernt worden. Es besteht eine Gefühlsstörung neben der frischen Operationsnarbe. Man sieht noch eine Narbe an der Hüfte über dem großen Höcker am vorderen Beckenkamm. Fußsohlenbenützungszeichen sind seitengleich ausgebildet.
Rechtes Bein:
Unveränderter Befund. She. Gutachten für das Bundessozialamt
Beweglichkeit:
Zehen bds. frei beweglich, unteres Sprunggelenk seitengleich frei beweglich, oberes Sprunggelenk bds. S 10-0-40, Kniegelenk li. S 0-0-105, re. S 0-0-120, Hüfte bds. endlagig etwas eingeschränkt.
Umfangmaße:-links-rechts
Fessel-23 cm-22 cm
Unterschenkel-39 cm-39 cm
Kniegelenk-43 cm-42 cm
Oberschenkel, 10 cm oberhalb-45 cm-46 cm
Oberschenkel, 20 cm oberhalb-55 cm-55 cm
des oberen Kniescheibenrandes
Auszug aus den Unterlagen:
Gutachtensauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht:
Ich zitiere aus dem Gutachtensauftrag:
Auf Grundlage eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 25.3.2015 sowie einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 20.4.2015 wurde mit Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialminiseriumservice, Landesstelle OÖ, vom 20.5.2015 dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stattgegeben und der beabsichtigten Kündigung des Dienstnehmers die Zustimmung erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Dienstnehmer mit Schreiben vom 29.6.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er unter anderem darauf hinwies, dass er in der Zwischenzeit am 6.5.2015 eine Knietotalendoprothese im Bereich des linken Knies erhalten habe.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zur Beurteilung, welche Tätigkeiten der DN - unter Berücksichtigung der seit der ersten Gutachtenserstellung durch Dr. XXXX vom 25.3.2015 erfolgten Veränderungen bezüglich der vorliegenden Funktionseinschränkungen sowie unter Berücksichtigung des Privatgutachtens von Dr. XXXX vom 5.6.2015 - aus aktueller Sicht ausüben kann.
Der Tätigkeitsbereich des DN als Siedlungswart umfasst nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen die Betreuung der Grünanlagen, Betreuung der Gehwege, Müllabfuhr, Schneeräumung, Betreuung der Haustechnik, Liftwart.
Die Tätigkeiten eines Siedlungswartes sind im Gehen, Stehen, Bücken oder in der Hocke zu verrichten, überwiegend im Freien und dies bei jeder Witterung. Der Siedlungswart ist sohin, ausgenommen Pausen, den ganzen Tag auf den Beinen.
Das zeitliche Ausmaß des Rasenmähens beträgt wöchentlich ca. 10-15 Stunden. Es besteht aus den Vorbereitungen, dem Richten des Rasenmähers, dem immer wieder erforderlichen Tanken von Benzin mit einem 30 l Kanister mit einem Gewicht von ca. 25 kg, dem Entsorgen des Grünschnitts durch Abnehmen und Entleeren des Grasfang korbes, der ein Gewicht von ca. 30 - 50 kg je nach Feuchtigkeitsgrad des Grases hat
Wöchentlich müssen die jeweils 9 Stück Restmülltonnen, Biotonnen und Restmüllcontainer über eine Wegstrecke von ca. 15 m zum Straßenrand gebracht werden. Die Restmülltonnen haben jeweils 90 I, die Restmüllcontainer jeweils 1100 I. Ein Restmüllcontainer wiegt voll ca. 200 kg und bedarf trotz des Rollens eines großen Kraftaufwandes, um diesen zu bewegen.
Vordächer müssen in einer Höhe von ca. 3 m von einer Leiter aus begangen und gereinigt werden. Es handelt sich dabei um 8 Vordächer. Diese müssen jedenfalls 2 x jährlich gereinigt werden, darüber hinaus nach Bedarf, wenn sich Gegenstände auf dem Vordach befinden zB weil sie dort hinaufgeworfen worden sind.
Das Wechseln von Glühlampen zählt sehr wohl zu den Aufgaben des Beschwerdeführers.
Auf einer Länge von ca. 150 m muss die Hecke in einer Höhe von ca. 2 m von der Leiter aus geschnitten werden. Dieser Schnitt erfolgt mindestens 2 x jährlich und dauert jeweils ca. 2 Tage.
Ich soll jetzt nochmals dazu Stellung nehmen, inwieweit sich eine Änderung ergeben hat in der Zeit zwischen der Implantation der Prothese und meinem Gutachten bzw. des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX .
Zusammenfassung und Beantwortung der mir vom Bundesverwaltungsgericht
gestellten Fragen:
1. Welche Krankheiten/Gesundheitsstörungen liegen beim DN vor?
1. Zustand nach Hüfttotalendoprothesenoperation bds. mit guter Funktion
2. Bandscheibenvorfall L3/L4 ohne wesentliche Funktionseinschränkung
3. Gonarthrose links, dzt Implantation einer Kniegelenkstotalendoprothese, wobei er einen Tag vor dem Unfall eine Zerrung dort erlitten hat
5. Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk
Bei der heutigen Untersuchung konnte ich feststellen:
Eine S-förmige Verkrümmung der BWS und LWS derzeit ohne Beschwerden, freie Beweglichkeit der BWS und LWS. Funktionslose Narben nach Hüfttotal- endoprothesenoperation an beiden Hüften. Leichte Schwellung des linken Kniegelenkes, Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk.
Bzgl. der Beweglichkeit am linken Kniegelenk ist keine wesentliche Änderung eingetreten gegenüber dem letzten Gutachten von mir. Ein Bewegungsausmaß wird im Gutachten von Dr. XXXX nicht beschrieben. Allerdings bestand wahrscheinlich damals auch eine Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk, da das Gutachten unmittelbar nach der Knieoperation links durchgeführt wurde. Er behauptet, dass vor 2 Tagen eine leichte Zerrung des Kniegelenkes erlitten hat. Vor diesem Geschehen war das Kniegelenk frei beweglich.
2. Hinsichtlich des Leistungskalküls der DN wäre bitte auf folgende Punkte einzugehen:
a) Körperliche Belastbarkeit: (Trage- und Hebeleistungen)
• Subjektiv gibt er jetzt keine Schmerzen an im Bereich des linken Kniegelenkes. Es ist nur seit einer kürzlich stattgefundenen Zerrung die Beweglichkeit jetzt wiederum eingeschränkt Auf Grund der heute festgestellten Veränderungen ist das Bein derzeit doch belastungsfähig, wenn auch noch bewegungseingeschränkt infolge der neuerlichen Zerrung des Kniegelenkes sowie der DN behauptet Auf Grund der festgestellten Veränderungen kann der DN leichte Arbeiten ständig durchführen, dh Heben von 10 kg und Tragen bis 5 kg. 5 % einer Arbeitsschicht kann er auch Lasten bis 15 kg anheben und Tragen bis 10 kg. Über diese Grenze hinaus ist wohl nur gelegentlich ein solcher Einsatz möglich, also über 15 kg bzw. ein solcher Einsatz nur fallweise bzw. gelegentlich durchführbar so wie im Anforderungsprofil beschrieben wird ist dies möglich.
b) Körperhaltung: (Gehen. Stehen. Sitzen. Haltungswechsel)
• Der DN kann Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen durchführen.
• Ein Haltungswechsel ist an sich nicht erforderlich, wobei aber die gehende Tätigkeit etwas eingeschränkt ist Solche kann er bei einem 8- Stunden-Tag maximal halbzeitig durchführen. Dies unter Berücksichtigung des derzeitigen Zustandes nach Zerrung des Kniegelenkes, wobei an sich keine Zerrungszeichen (wie Schwellung) mehr feststellbar sind.
• Der DN kann ohne Unterbrechung in einer Körperhaltung arbeiten, wobei nur die gehende Tätigkeit eingeschränkt ist auf halbzeitiges Arbeiten in einer Tagesschicht (von 8 Stunden). Zweckmäßig wäre allerdings nach einstündiger gehender Tätigkeit eine Unterbrechung durchzuführen von 10 - 15 Minuten um im Anschluss daran wieder gehende Tätigkeiten durchführen zu können. In den 10-15 Minuten kann er Arbeiten im Stehen und Sitzen durchführen.
• Arbeiten in gebückter Körperhaltung bis zum Boden kann er durchführen.
• Arbeiten auf Leitern sind gelegentlich möglich, wie dies im Anforderungsprofil beschrieben wird.
• Arbeiten mit Drücken und Ziehen sind ihm zumutbar, auch Arbeiten in vorgeneigter Zwangshaltung (30 - 45 °).
• Konkret kann er die wesentlichen Tätigkeiten durchführen wie Müllentsorgung, Betreuung der Grünanlagen, Betreuung des Gehweges, Schneeräumung mit Schneepflug, Betreuung der Haustechnik.
• Er kann auch Rasenmähen.
• Entleeren eines Restmüllcontainers mit 200 kg wird er alleine nicht durchführen können.
• Die Reinigung der Vordächer in Höhe von 3 m ist ihm wahrscheinlich nicht mehr zumutbar.
• Der Wechsel von Glühbirnen ist ihm möglich auch mittels Leitern.
• 2 x jährlich auf einer Leiter die Hecken zu schneiden wird ihm möglich sein.
• Hochdruckreiniger und Kehrmaschine kann er betätigen.
• Tätigkeiten in der Hocke kann er nicht durchführen.
• Arbeiten im Stehen, Gehen und Bücken sind durchführbar.
c) Motorische und/oder sonstige Einschränkungen der Extremitäten:
Es besteht eine mittelgradige Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk (angeblich bedingt durch eine Zerrung, die er erst vor einigen Tagen erlitten hat).
d) Psychische Anforderungen: • Psychische Belastbarkeit: Müsste durch einen FA f. Neurologie und Psychiatrie zu beurteilt werden.
e) Atmosphärische und klimatische/umweltbedingte Arbeitsbedingungen:
(geschlossene Räume/im Freien)
• Die Arbeiten können durchgeführt werden in geschlossenen Räumen und im Freien sowie in Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition.
f) Allgemeine und sonstige Einschränkungen:
g) Arbeitszeit und Arbeitspausen:
• Bzgl. der Arbeitszeit und Arbeitspausen besteht keine Einschränkung unter Berücksichtigung des von mir erstellten sonstigen Leistungskalküls.
h) Anmarschweg:
• Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.
• Bzgl. des Anmarschweges besteht keine wesentliche Einschränkung. Eine Wegstrecke von 500 m kann er in einer Zeit von 20 - 25 min allenfalls zurücklegen.
i) Krankenstände/Kuraufenthalte:
Unmittelbar sind keine Krankenstände zu erwarten obwohl sie in
weiterer Folge erforderlich werden, da ein Prothesenwechsel sowohl an den Hütten wie auch am Kniegelenk erfolgen muss. Durchschnittlich halten solche Prothesen 15-20 Jahre. Wahrscheinlich ist er nach diesem Zeitraum schon im Ruhestand.
Die Krankenstände würden sich durch Teilzeitarbeit nicht reduzieren.
Derzeit sind Krankenstände nicht aktuell.
Kuraufenthalte wären zweckmäßig zur Erhaltung und Stabilisierung
des derzeitigen Gesundheitszustandes. Derzeit sind Krankenstände an sich nicht aktuell, da die Hüften operiert worden sind und auch das linke Kniegelenk. Von Seiten der Wirtelsäule werden keine wesentlichen Beschwerden angegeben. Trotzdem wäre es zweckmäßig zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes, dass er in regelmäßigen Abständen (2 Jahre) Kuraufenthalte konsumiert.
Dzt. ist ein Krankenstand nicht aktuell.
j) Zukunftsprognose:
• Kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Leistungskalküls ausgeschlossen werden?
Zunahme der Beweglichkeit am linken Kniegelenk. Eine solche wird wahrscheinlich ohne wesentliche Therapie stattfinden, wenn tatsächlich eine Zerrung nur vorgelegen hat einige Tage vor der Untersuchung.
Eine Besserung der Beweglichkeit am Kniegelenk müsste, wenn nur eine Zerrung vorgelegen hat, ca. in 3 - 4 Wochen vorliegen.
."
Dieses unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 02.11.2016, das auf Grundlage einer aktuelleren persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers von einem nunmehr deutlich verbesserten Leistungskalkül als im Vorgutachten ausgeht, wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt.
Die Dienstgeberin gab eine am 20.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, das nunmehrige Sachverständigengutachten vom 02.11.2016 stehe zum Teil diametral im Widerspruch zum Gutachten desselben Sachverständigen vom 25.03.2015 und dessen Mail – gemeint die ergänzende Stellungnahme - an das Sozialministeriumservice vom 20.04.2015. Das Leistungskalkül für den Antragsgegner (den Beschwerdeführer) sei damals wesentlich schlechter gewesen. Nach dem Mail des Sachverständigen vom 20.04.2015 ändere sich nach einem operativen Eingriff wie einer Knieendoprothese am Leistungskalkül nichts. Der Sachverständige habe in diesem Mail darauf hingewiesen, dass noch Bandscheibenschäden vorliegen würden und dass der Antragsgegner beidseits Hüftgelenksendoprothesen habe. Angesichts dieser eindeutigen Ergebnisse sei verwunderlich, wieso der Antragsgegner nunmehr in der Lage sein solle, die oben angeführten Tätigkeiten, die zuvor nach ausgeschlossen worden waren, verrichten zu können. Der Sachverständige möge daher zu diesen Widersprüchen Stellung nehmen und begründen, durch welche medizinischen Maßnahmen oder gesundheitlichen Veränderungen der Antragsgegner nunmehr in der Lage sein solle, die oben angeführten Tätigkeiten, die vom Sachverständigen zuvor noch ausgeschlossen worden waren, auszuüben. Selbst wenn man aber vom nunmehrigen Leistungskalkül des Sachverständigen ausgehen sollte, sei der Antragsgegner dennoch nicht in der Lage, eine Tätigkeit als Siedlungswart auszuüben. Nach dem nunmehrigen Sachverständigengutachten sei die gehende Tätigkeit des Antragsgegners auf halbzeitige Arbeiten in einer Tagesschicht von 8 Stunden eingeschränkt. Dies bedeute, dass der Antragsgegner pro Tagesschicht nur 4 Stunden gehende Tätigkeit ausüben könne. Der Antragsgegner müsse aber bei seiner Tätigkeit als Siedlungswart über die gesamte Arbeitszeit gehende Tätigkeiten verrichten. Es gebe keine Tätigkeiten, die bloß im Stehen und/oder Sitzen durchzuführen seien. Bei allen Tätigkeiten müsse der Antragsgegner Verrichtungen auch im Gehen durchführen. Auch müsse der Antragsgegner ständig von einem zum anderen Ort gehen, wo er tätig werden müsse. Sollte dies für das Gericht zweifelhaft sein, wäre diesbezüglichen ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Auch die belangte Behörde gab am 23.12.2016 eine umfangreiche Stellungnahme ab und beantragte die mündliche Erörterung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.11.2016 im Beisein des medizinischen Sachverständigen im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung.
Im Rahmen des Verhandlungstermins am 27.02.2017 wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 02.11.2016 - wie von den Parteien beantragt - im Beisein des medizinischen Sachverständigen erörtert.
Die Niederschrift dieses Verhandlungstermins sei hier in den
wesentlichen Passagen wiedergegeben (VR=Vorsitzender Richter;
LR=fachkundiger Laienrichter; BF=Beschwerdeführer;
BFV=Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; mbP=mitbeteiligte Partei
(Dienstgeber); SV=medizinischer Sachverständiger; BehV=Vertreter der
belangten Behörde; Z=Zeuge):
"Beginn Erörterung des vom Amtssachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.11.2016. Festgehalten wird, dass dieses Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis übermittelt wurde.
VR befragt SV, ob gemäß § 17 VwGVG iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.
VR befragt die Parteien, ob Umstände glaubhaft gemacht werden können, welche die Unbefangenheit SV in Zweifel ziehen; dies wird verneint.
Der Richter ermahnt den Sachverständigen die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung des Gutachtens und die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 288 StGB).
VR ersucht um Erörterung des Gutachtens vom 02.11.2016 an Hand der von den Parteien an den Gutachter gestellten Fragen.
VR an BF: Vorab eine Frage an Sie: Sie haben im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch den heute anwesenden unfallchirurgischen Sachverständigen am 02.11.2016 offenbar angegeben, Sie hätten sich knapp vor der Untersuchung am Vortag oder 2 Tage davor das linke Knie verdreht, weil Sie ausgerutscht seien, Sie hätten sich dabei eine leichte Zerrung im Knie zugezogen, deshalb seien Sie bei der Untersuchung am linken Knie bewegungseingeschränkt gewesen, vor diesem Geschehen sei das linke Kniegelenk frei beweglich gewesen. War das so oder war das anders?
BF: Das ist zutreffend. Das stimmt.
VR: Wie ist die aktuelle Beweglichkeit des linken Kniegelenkes?
BF: Deutlich besser vom Gutachten her.
VR: Sie wissen, dass wir das heute nochmal anschauen könnten?
BF: Ja.
mbP an SV: Meine Frage wäre: Sie kommen jetzt zu einem wesentlich besseren Leistungskalkül für den BF: Sie haben in Ihrem ursprünglichen Gutachten vom 25.03.2015 Arbeiten mit Bücken bis zum Boden ausgeschlossen und in Ihrem Ergänzungsgutachten haben Sie geschrieben Arbeiten mit Bücken sind durchführbar. Meine Frage wäre:
Aufgrund welcher gesundheitlichen Veränderungen des BF wären die Arbeiten jetzt möglich im Vergleich zum Gutachten vorher?
SV: Der BF ist beim ersten Gutachten 2015 in einem sehr schlechten Zustand bezüglich des Kniegelenkes zu mir gekommen. Sein Knie war stark geschwollen und entzündlich verändert, sodass auch der ganze Bewegungsapparat davon betroffen war und er auch zu diesem Zeitpunkt sich nicht bücken konnte. Auf Seite 10 im ersten Gutachten habe ich geschrieben, von Seiten der Wirbelsäule liegen keine Veränderungen vor.
mbP: Sie haben im ersten Gutachten Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung von 30-40 Grad ausgeschlossen, im nunmehrigen Gutachten aber als möglich angeführt. Auch hier hätte ich gerne eine Erklärung warum sich das Leistungskalkül verändert hat.
SV: Es kommt hier auf das Selbe hinaus wie bei der letzten Frage. Es ist hauptsächlich um die Beschwerden im linken Knie gegangen. Durch die entzündlichen Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk und die Schmerzhaftigkeit gab es massive Einschränkungen. Sowohl im ersten Gutachten habe ich aber an der Wirbelsäule keinen pathologischen Befund feststellen können, ebenfalls nicht im gegenständlichen
Gutachten. Ich möchte dazu noch ergänzen: Es ist wohl ein Bandscheibenvorfall in der Wirbelsäule festgestellt worden, das heißt aber nicht, dass damit unbedingt Beschwerden vorliegen müssen. Der Bandscheibenvorfall kann symptomatisch sein, muss es aber nicht sein.
mbP: Im ursprünglichen Gutachten haben Sie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen. Im nunmehrigen Gutachten werden Arbeiten auf Leitern als gelegentlich möglich bezeichnet. Ist es darauf zurückzuführen, dass hinsichtlich des linken Knies eine Operation stattgefunden hat oder ist das auf andere Umstände zurückzuführen?
SV: Das nicht besteigen können von Leitern wie ich es im ersten Gutachten festgehalten habe ist auch zurückzuführen auf den akuten Reizzustand im linken Kniegelenk. Vor allem die Schmerzhaftigkeit hat diese Tätigkeit massiv eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht. Durch die Implantation der Kniegelenksendoprothese ist vor allem die Schmerzhaftigkeit zurückgegangen, da ja dadurch die Arthrose beseitigt wurde.
mbP: Besteht durch die Prothese im linken Knie eine erhöhte Sturzgefahr bei Leitern?
SV: Grundsätzlich besteht keine erhöhte Sturzgefahr, wenn das Kniegelenk stabil ist. Soviel ich weiß ist das Knie stabil. Allerdings ist bei Sturz die Bruchgefährdung bei implantierter Prothese erhöht, da ein gewisser Teil des Knochens herausgefräst wird. Andererseits ist ein Knochenbruch natürlich auch möglich, wenn man von der Leiter stürzt und keine Prothese hat.
mbP: Sie haben im ursprünglichen Gutachten ausgeschlossen Arbeiten im Freien, sowie in Kälte, Nässe und Zugluftexposition. Im nunmehrigen Gutachten schreiben Sie, dass diese Arbeiten durchgeführt werden können. Für mich erschließt sich in keiner Weise, wieso durch die Knieoperation sich hier am Leistungskalkül was verändert haben sollte (Seite 13 des Erstgutachtens).
SV: Es ist folgendes: Wie schon einmal gesagt, der BF hatte eine massive Arthrose. Aus diesen Gründen wurde der Eingriff am Kniegelenk durchgeführt. Bei der Arthrose kommt es häufig zu entzündlichen Veränderungen im Gelenk und zu massiven Schmerzen. Es kann auch provoziert werden durch Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen und Arbeiten im Freien bei jeder Witterung.
mbP: Die Änderung des Leistungskalküls hinsichtlich Heben und Tragen: Ist das auch zurückzuführen auf die Knieoperation?
SV: Es ist die damalige Einschränkung beim Heben und Tragen sicherlich auf das Kniegelenk zurückzuführen. Die Wirbelsäule machte ja weder bei der ersten, noch bei der zweiten Untersuchung Beschwerden.
mbP: Ist das Anforderungsprofil seitens des Gerichtes vorgegebenen worden?
VR: Grundsätzlich ja.
mbP: Genereller Vorhalt aufgrund des Mails des SV an die belangte
Behörde vom 20.04.2015, welches im Akt liegt: Da wurden Sie offenbar von der belangten Behörde gefragt, wie sich die möglicherweise bevorstehende Knieoperation auf das Leistungskalkül auswirken wird und da haben Sie ausgeführt, dass sich nur der Zeitrahmen für stehende und gehende Tätigkeiten ändern würde, dass ansonsten sich am Leistungskalkül nichts ändern würde, weil noch Bandscheibenschäden und beidseits Hüftgelenksendoprothesen vorliegen.
SV: Das mag schon sein, das habe ich wahrscheinlich so geschrieben, aber ich bin ja kein Hellseher und ich habe nicht gedacht, dass sich der Zustand des BF so stark bessern wird. Nicht jede Prothesenoperation gelingt ja in diesem Maße. Ich war überrascht, als ich den BF das zweite Mal in diesem guten Zustand gesehen habe.
mbP: Mein Vorhalt: Sie haben sich ausdrücklich auf die noch vorliegenden Bandscheibenprobleme und die Hüftgelenksendoprothesen gestützt und daran hat sich ja nichts geändert.
SV: Er hatte ja seither keine Beschwerden. Weder von den Bandscheiben, noch von den Hüften.
mbP: Wenn man aber Ihr Mail liest, dann liest es sich so, dass sämtliche andere Einschränkungen, außer die bei gehenden oder stehenden Tätigkeiten, aber alle anderen Einschränkungen sich auf Bandscheiben- bzw. Hüftgelenke beziehen würden.
Dem SV wird das E-Mail gezeigt.
SV: Ich habe den BF damals ja nicht mehr gesehen. Daher ist es als hypothetisch aufzufassen, was ich in dem Mail geschrieben habe, rein prognostisch gesehen.
VR: Kann man davon ausgehen, dass Sie damals eine Prognosebeurteilung getroffen haben, die in dieser Form nicht eingetreten ist?
SV: Das stimmt. Das ist nicht eingetreten. Die Prognose hat sich gestützt auf den Umstand, dass der BF, als ich ihn das erste Mal untersucht habe, kaum gehen konnte.
mbP: Eine generelle Frage zum ergänzenden Gutachten betreffend Körperhaltung, wo Sie ausführen, dass bei einem Acht-Stunden-Tag maximal halbzeitig gehende Tätigkeiten ausgeübt werden können. Was verstehen Sie unter "gehenden Tätigkeiten", was ist dabei inkludiert?
SV: Bei gehenden Tätigkeiten heißt das für mich, dass er verteilt auf den ganzen Tag die halbe Zeit gehen kann, dies verbunden mit einer Arbeitstätigkeit, nicht dass er normal spazieren geht, sondern verbunden mit seiner beruflichen Tätigkeit als Siedlungswart.
mbP: Ist das für das Gericht ausreichend klar?
VR: Aus jetziger Sicht ja.
mbP: Derzeit keine weiteren Fragen.
BehV: Zwei mal kommt im Gutachten vom 02.11.2016 das Wort gelegentlich vor: Einmal betreffend die Hebeleistung über 15kg Heben und 10kg Tragen, und zweitens bei Arbeiten auf Leitern. Was genau ist unter gelegentlich zu verstehen?
SV: Unter gelegentlich verstehe ich bis zu 5% der Tagesarbeitszeit bei einem Acht-Stunden Tag.
mbP: 5% der Arbeitszeit: Kann das auf einmal sein oder muss das aufgeteilt sein?
SV: Das können auch 20min hintereinander sein an einem Arbeitstag.
BehV: Keine weiteren Fragen.
VR an BF: Die mbP hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.07.2016 vorgebracht, der Rasenmäher müsse mit einem 30 l Kanister mit einem Gewicht von ca. 25 kg aufgetankt werden, die Entsorgung des Grünschnitts erfolge durch Abnehmen und Entleeren des Grasfangkorbes, der ein Gewicht von ca. 30-50 kg - je nach Feuchtigkeit des Grases - habe. Stimmt es, dass diese Tätigkeiten zu verrichten sind, und sind Sie in der Lage, diese Tätigkeiten zu verrichten und wie machen Sie dies konkret?
BF: Wöchentlich 10-15 Stunden steht da, 3-4 Stunden und ein bisschen was mit dem Kleinrasenmäher.
VR: Wöchentlich?
BF: Alle zwei Wochen, oder im Sommer einmal im Monat. Wenn die Wiesen verbrannt sind kann man nicht mähen.
VR: Wie oft wird der Rasen außerhalb der Winterzeit (angenommen Mitte März/April bis Oktober) durchschnittlich gemäht und wie lange dauert das durchschnittlich?
BF: Die Saison ist bis Oktober, angefangen von Mitte März. Wenn ich mit dem Rasentraktor mähe drei bis vier Stunden. Die kleinen Flächen zwei, drei, vier Stunden, da ist die Tätigkeit mit dem Rasentrimmer dabei. Das findet durchschnittlich alle ein bis zwei Wochen statt.
VR: Wie oft im Zuge des Rasenmähen muss der Tank mit dem 25-kg-Kanister aufgetankt werden? Anders gefragt, wie lange kommt man mit einem solchen Tank aus?
BF: Bei den drei bis vier Stunden ist das ein oder zwei Mal vielleicht. Wobei ich den Kanister nicht 20m tragen muss, sondern ich fahre hin zum Kanister. Zum Grünschnitt möchte ich angeben: Beim Rasentraktor wird der Fangkorb nicht abgenommen sondern ausgekippt. Wobei wir das meiste mulchen.
VR an mbP: Diese Tätigkeit wird ja auch von anderen Siedlungswarten - die Dienstgeberin beschäftigt eigenen Angaben zu Folge 96 - 98 Siedlungswarte - und nicht nur vom Beschwerdeführer ausgeübt. Wer übt denn diese Tätigkeit konkret aus, wenn ein anderer Siedlungswart sich z.B. im Krankenstand befindet bzw. auf Urlaub ist?
mbP: Kann man das bitte den Herrn XXXX fragen? Ich ersuche bezüglich aller Detailfragen zu den zu verrichtenden Tätigkeiten den beantragten Zeugen zu befragen.
VR an BF: Können Sie nun in die Hocke gehen oder nicht?
BF: Ich kann. Aber ich komme nicht ganz auf den Boden mit den Fingerspitzen, ich kann aber in die Hocke gehen.
VR: Können Sie uns das bitte kurz demonstrieren?
BF kommt mit etwas Mühe mit den Fingerspitzen fast ganz bis zum Boden, wenn er in die Hocke geht, der Winkel zwischen Oberschenkel und Unterschenkel beträgt etwa 90°.
VR: Herr Dr. XXXX , würden Sie das bestätigen?
SV: Aus meiner Sicht waren es etwas mehr als 90°. Ich würde sagen etwas zwischen 100 und 105°, eventuell 110°, das Knien wird allerdings schwierig sein.
VR an BF: Können Sie das in die Hocke gehen eventuell ersetzen durch eine knieende Tätigkeit?
BF: Mir wurde gesagt, das Knie regeneriert sich noch immer. Es ist noch nicht ganz so wie es sein sollte.
VR: Das heißt aktuell können Sie nicht knien?
BF: Knien schon, aber nicht ideal. Da ich kein Fliesenleger bin ist das auch nicht oft erforderlich, sondern selten.
mbP: Keine Frage.
LR2: Das Knie betreffend oder die Tätigkeiten am Boden: fallen diese an oder was wäre das konkret?
BF: Bei der bisherigen Arbeit eher wenig bis gar nicht. Vor meinen Operationen habe ich mich falsch gebückt. Jetzt kann ich in die Hocke gehen. Ich habe drei Beete, die sind in einer Höhe von etwa 90cm.
LR2: Wenn Sie knien müssten, könnten Sie auf dem rechten Knie knien?
BF: Das könnte ich. Ich weise aber darauf hin, dass ich nicht stundenlang knien muss.
VR an mbP: Würden Sie - auch wenn fast überall eine gehende Tätigkeit mit beinhaltet ist - das Sitzen auf dem Rasenmäher (wöchentlich ca. 10 – 15 Stunden) - sofern es nicht der Handrasenmäher ist -, das Steigen auf Leitern, das Schneiden von Hecken, dass Einsetzen von Sträuchern, das Nachfüllen des Rasenmähers mit Benzin, das Abnehmen und Entleeren des Grasfangkorbs, das Wechseln von Glühlampen, das Kehren der Gehsteige mit einer Kehrmaschine, das Kehren der Zugänge mit einem Besen, die Salzstreuung mit einem Salzstreuwagen, das Räumen von Stiegenabgängen mit der Schneeschaufel, das Reinigen von Glasflächen, als "gehende Tätigkeit" bezeichnen?
mbP: Für mich schon. Das ist die Gretchenfrage. Das hat meiner Ansicht nach auch der SV so beantwortet, indem er gesagt hat, dies gehöre zu der Tätigkeit eines Siedlungswartes dazu, es ist eben überall eine gehende Tätigkeit mitbeinhaltet.
VR an mbP: Haben Sie nicht selbst in Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2016 ausgeführt, die Tätigkeiten eines Siedlungswartes seien im Gehen, Stehen, Bücken oder in der Hocke zu verrichten?
mbP: Grundsätzlich schon. Wenn er jäten muss, dann kniet oder hockt er mal. Wenn er eine Glühbirne einschraubt steht er in dem Zeitpunkt, er muss aber immer herumgehen. Man kann nicht alles vor sich haben. Man muss in der Siedlung herumgehen um zu den verschiedenen Tätigkeiten zu gelangen. Auch diese Tätigkeiten werden zum Teil im Gehen ausgeübt.
BF: Wie ich schon bei der ersten VH gesagt habe, ist es so, dass ich in der Landwirtschaft gearbeitet habe und ich da ähnliche Arbeiten verrichte und teilweise schwierigere und gehende Tätigkeiten regelmäßig habe, und stehende Tätigkeiten eher vermeide.
VR: Warum?
BF: Weil es mir lieber ist, wenn ich den ganzen Tag gehe, weil es ja jetzt wieder geht.
VR an mbP: Welche Tätigkeiten können nun aus Sicht der Dienstgeberin tatsächlich und konkret nicht verrichtet werden?
mbP: Pointiert gesagt die ganzen Tätigkeiten des Siedlungswartes nicht, weil nach dem Sachverständigengutachten die gehende Tätigkeit eingeschränkt ist auf max. halbzeitig wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass in der Winterzeit praktisch nur gehende Tätigkeiten zu verrichten sind, wobei diesbezüglich auf die Aussage im Zuge der mündlichen VH vor der belangten Behörde am 28.04.2015 verwiesen wird.
VR liest die Aussage des damaligen Z XXXX vor.
VR: Ich halte fest, dass der damals einvernommene Zeuge Herr XXXX die Angaben des BF In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 28.04.2015 bestätigt hat, der damals angab, der Anteil von stehender/gehender Tätigkeit betrage 70% und der sitzende Anteil betrage 30%:
BFV: Ich beziehe mich auf die Stellungnahme der mbP bezüglich Restmüllcontainer und Tonnen, stimmt das, dass Sie die Tonnen herunterheben müssen?
BF: Teilweise. Ein paar Eigentümer haben Einhängetonnen.
VR: Diese Tonnen fassen entsprechend dem Vorbringen der mbP 90Liter. Wie schwer sind aus Ihrer Sicht diese Tonnen üblicherweise?
BF: Das kann man so nicht sagen. Es handelt sich um Plastikmüll oder leere Flaschen. Die Tonnen sind Plastiktonnen.
LR2: Die mbP bringt vor, es handle sich um Restmülltonnen. Ist das aus Ihrer Sicht zutreffend?
BF: Ja.
Die VH wird für eine kurze Pause um 11:10 Uhr unterbrochen.
Der - von der mbP mit Beweisantrag vom 31.01.2017 als Zeuge beantragte - geladene Zeuge XXXX XXXX gemeinnützige Gesellschaft m. b.H., wird ab 11:18 Uhr als Zeuge einvernommen.
Der Zeuge XXXX , ausgewiesen durch: Österr. Reisepass Nr. XXXX , wird in den Zeugenstand gerufen und über die Entschlagungsrechte gem. § 49 AVG und die Wahrheitspflicht gem. § 50 AVG belehrt;
(Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
2. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
3. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
Der Zeuge wird weiters ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Eine falsche Zeugenaussage kann mit einer gerichtlichen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.)
Weiters wird der Zeuge nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge gemäß § 26 VwGVG (§ 26 VwGVG – Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes: im Wesentlichen Ersatz der notwendigen Reisekosten, evtl. Aufenthaltskosten und Rückreisekosten; Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn Vermögensnachteil erlitten; Anspruch ist binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung / Zeugen aus dem Ausland binnen 4 Wochen / mit Bescheinigungsmitteln geltend zu machen).
Beginn der Befragung des Zeugen:
Name: XXXX , Geburtsdatum: XXXX , Wohnadresse: XXXX ; Beruf:
Siedlungswart . Verhältnis zu den Parteien: Ich bin vom BF ein Arbeitskollege und bin Arbeiterbetriebsrat bei der DG.
VR an mbP: Sie haben die Einvernahme des Zeugen mit Beweisantrag vom 31.01.2017 beantragt, dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Tätigkeit als Siedlungswart auszuüben. Inwiefern kann der Zeuge dies bezeugen?
mbP: Konkreter müsste das heißen, zum Beweis für die vom DN als Siedlungswart auszuübenden Tätigkeiten.
VR an Z: Die mbP hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.07.2016 vorgebracht, der Rasenmäher müsse mit einem 30 l Kanister mit einem Gewicht von ca. 25 kg aufgetankt werden, die Entsorgung des Grünschnitts erfolge durch Abnehmen und Entleeren des Grasfangkorbes, der ein Gewicht von ca. 30-50 kg - je nach Feuchtigkeit des Grases - habe.
Z: Das ist zutreffend. Wobei der Grasfangkorb gekippt wird. Die Zugkraft ist trotzdem schwer und wird bei etwa 30kg liegen.
BF: Das macht man im Sitzen.
VR an Z: Wöchentlich müssen nach den Angaben der mbP jeweils neun Stück Restmülltonnen und Restmüllcontainer über eine Wegstrecke von ca. 15 m zum Straßenrand gebracht werden, ein Restmüllcontainer wiege voll ca. 200 kg und bedürfe trotz Rollens eines großen Kraftaufwandes, um diesen zu bewegen. Die Restmülltonnen hätten 90 l und müssten von Aufhängung heruntergehoben werden, womit ebenfalls ein großer Kraftaufwand verbunden sei. Ist dies zutreffend?
Z: Das stimmt so.
VR: Glauben Sie, dass der BF die Restmülltonnen, die 90L umfassen, nicht aus der Verankerung heben könnte?
Z: Da ist die Frage sein, wie gut sein Knie und sein ganzer Zustand ist. Man muss fit sein damit man das kann. Wir haben jetzt die Biotonnen dazubekommen. Diese wurden ziemlich aufgestockt, früher waren es zwei Stück, jetzt sind es acht Stück. Die sind da noch nicht beinhaltet. Ich korrigiere, es sind ca. 30 Stück Biotonnen in seiner Anlage.
BF: Die sind nicht alle eingehängt. Die meisten sind auf Rändern zum Wegschieben.
Z: In zwei Anlagen sind sie eingehängt und in zwei Anlagen direkt hingestellt.
VR an Z: Diese Tätigkeit wird ja auch von anderen Siedlungswarten und nicht nur vom Beschwerdeführer ausgeübt. Wer übt denn diese Tätigkeit konkret aus, wenn ein anderer Siedlungswart sich z.B. im Krankenstand befindet bzw. auf Urlaub ist?
Z: Die anderen Siedlungswarte oder Siedlungsarbeiter ergänzen das in der Arbeitszeit. Das erfolgt in der Regel über Mehrstunden. Das ist eine Mehrarbeit von den Arbeitern.
LR3:Wie viele Siedlungswarte gibt es?
Z: Die Zahl variiert ein bisschen. In XXXX sind es 13, am Mittwoch kommt einer dazu, dann sind es 14.
BF: Diese Arbeiten wie Aushängen von Tonnen machen teilweise die Kolleginnen, die diese Kraft nicht haben.
VR: Ist es zutreffend, dass diese Tätigkeit zumindest teilweise auch von Frauen ausgeübt wird?
Z: Teilweise schon.
VR an Z: Die mbP hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.07.2016 weiters vorgebracht, Vordächer müssten in einer Höhe von ca. 3 m von einer Leiter aus begangen und gereinigt werden. Es handle sich dabei 8 Vordächer. Diese müssten jeweils zweimal jährlich gereinigt werden, dann darüber hinaus bei Bedarf. Ist dies zutreffend?
Z: Ja. Das sind die Vordächer bei den Miet- und Eigentumshäusern.
VR an Z: Wie lange dauert die Reinigung eines solchen Vordaches konkret?
Z: Das kommt darauf an. Pro Vordach würde ich sagen ca. eine Stunde, das ist nicht so leicht zu reinigen, es ist nicht einfach zu kehren.
BF: Die Vordächer sind vom Stiegenhausfenster begehbar.
Z: Das darf man nicht.
BF: Aha, das ist mir neu.
Z: Bei den Fenstern sind überall Sicherungen angebracht, damit man nicht mehr hinaus kann.
LR2: Wird der Arbeitnehmer gesichert?
Z: Wir haben eine Fangsicherung, weil diese Arbeit wird nur ein oder zwei Mal pro Jahr gemacht, oder bei Bedarf.
VR an Z: Auch diese Tätigkeit wird ja auch von anderen Siedlungswarten und nicht nur vom Beschwerdeführer ausgeübt. Wer übt denn diese Tätigkeit konkret aus, wenn ein anderer Siedlungswart sich z.B. im Krankenstand befindet bzw. auf Urlaub ist?
Z: Bis dato hat es nur der Siedlungswart gemacht. Im Urlaub brauche ich das nicht machen.
VR an Z: Laut weiterem Vorbringen der mbP müssen die Rauchabzugsfenster nach monatlicher Prüfung über eine Leiter geschlossen werden, ebenso bedürfe es nach einem allfälligen Stromausfall der Schließung dieser Fenster. Diese Fenster würden im obersten Stockwerk liegen und seien mit einer 3 m hohen Leiter zu erreichen. Es handelt sich dabei um eine Spezialleiter (Stufenleiter), weil die Leiter nicht auf einem Geschossplateau aufgestellt werden könne, sondern nur im Bereich des Stufenverlaufs. Das Gewicht der Leiter betrage ca. 30 kg. Ist dies zutreffend?
Z: Ja, die normale Leiter ist zwar theoretisch möglich, aber nicht zulässig, weil sie unten wegrutschen kann. Darum haben wir eine angeschafft, die auf den Stufen stehen kann, wobei man eine Standhöhe von ca. 1,20m hat.
VR an Z: Erstens: Wie lange dauert diese monatliche Prüfung der Rauchabzugsfenster? Z: Das ist ganz kurz. Wenn einmal die Leiter dort steht, sind es vielleicht nur 10 Minuten.
VR: Und zweitens: Diese Tätigkeit wird ja auch von anderen Siedlungswarten und nicht nur vom Beschwerdeführer ausgeübt. Wer übt denn diese Tätigkeit konkret aus, wenn ein anderer Siedlungswart sich z.B. im Krankenstand befindet bzw. auf Urlaub ist?
Z: Das wird nur von den Brandschutzbeauftragten ausgeübt.
VR: Ein solcher ist der BF?
Z: Genau.
VR an Z: Auf eine Länge von ca. 100 m müsse laut der mbP die Hecke in einer Höhe von ca. 1,2 - 1,5 m geschnitten werden. Danach sei der Strauchschnitt durch Zusammenkehren mit dem Besen und Beladen des Grünschnittcontainers mit einer Gabel zu entfernen. Die für diese Arbeiten zu verwendende Heckenschere habe ein Gewicht von ca. 2,5 - 3 kg. Dazu würden noch 9 Kugelbäume kommen, die mit einer Benzinteleskopheckenschere mit dem Gewicht von ca. 6 - 7 kg einmal jährlich zu schneiden seien. Der Zeitaufwand dafür betrage 2 Tage. Ist das zutreffend?
Z: Das ist zutreffend. Die Hecke wäre zwei Mal im Jahr zu schneiden, das wäre also mehr Aufwand. Die Kugelbäume nur einmal im Jahr.
VR an Z: Diese Tätigkeit wird ja auch von anderen Siedlungswarten und nicht nur vom Beschwerdeführer ausgeübt. Wer übt denn diese Tätigkeit konkret aus, wenn ein anderer Siedlungswart sich z.B. im Krankenstand befindet bzw. auf Urlaub ist?
Z: Da muss man differenzieren. Siedlungswarte machen es normalerweise, die Reinigungsfrauen, die wir auch beschäftigen machen das nicht. Wenn der Siedlungswart krank ist, dann muss das über einen längeren Zeitraum sein, weil bei der Hecke gibt es ein Zeitfenster.
VR: Es wird ja schon vorgekommen sein, dass ein Siedlungswart für längere Zeit nicht da war.
Z: Es ist so, ich bin dafür beschäftigt, dass ich zum Teil Verwaltungsarbeit mache und zum Teil Siedlungswart bin. Das würde daher wahrscheinlich ich übernehmen oder ein anderer Siedlungswart auf Überstunden.
VR an Z: Weiters müssen mit dem Hochdruckreiniger (Kärcher) Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wie zum Beispiel das Reinigen des Rasenmähers, der Ablaufrinnen und der Waschbetonflächen. Der Hochdruckreiniger habe ein Gewicht von ca. 60 kg, er könne auf Rollen bewegt werden. Weiters müsse eine Reinigungsmaschine mit Kraftaufwand bewegt werden, ebenso eine Kehrmaschine. Die Kehrmaschine beinhalte einen Schmutzbehälter, der je nach Inhalt - z.B. Kieselsteine - ein Gewicht von 20 kg habe. Entsprechen diese Tätigkeiten den Tatsachen?
Z: Ja, im Großen und Ganzen.
BF: Das mit dem Gewicht das ist verschieden. Man fährt nicht jeden Tag mit den Maschinen. Das Gewicht ist relativ. Wenn man Split zusammenkehrt ist es schwerer.
VR: Sie haben gerade angemerkt, dass es dem Siedlungswart überlassen wird wie er das handhabt?
Z: Er fährt ja selbst mit dem Gerät. Wenn ich schweres Material habe, kann ich das nicht heben und muss das öfter ausleeren. Der Siedlungswart wird sicher nicht auf 40kg oder 50kg gehen, wo er das Gerät nicht mehr handhaben kann.
VR: Das heißt der Siedlungswart hat einen gewissen Spielraum wie er sich die Arbeit und das Gewicht das er zu bewältigen hat selbst einteilt? Ist das zutreffend?
Z: In dem Bereich beim Kehren schon. Wenn man Säcke oder ein Gerät transportieren muss, wird das nicht schwerer oder geringer werden. Wobei ich nochmals auf die Sträucher zurückkommen möchte, die das Hauptproblem darstellen, weil man dafür, wie ich aus eigener Erfahrung angeben kann, wirklich fit sein muss. Das möchte ich auch als Betriebsrat zum Schutz des BF angeben, besonders die Schultern sind davon betroffen.
BF: Das hängt aber nicht mit Hüfte und Knie zusammen.
Z: Das habe ich auch nicht so gemeint.
VR an Z: Wie oft finden diese Reinigungsarbeiten konkret statt und wie lange dauern diese Reinigungsarbeiten konkret?
Z: Die Reinigungsarbeiten sind Arbeiten, die als Füllelemente dienen, wenn sonst nichts zu tun ist.
VR: Gibt es noch Fragen?
BFV: Ist es schon vorgekommen, dass die DG Arbeiten auslagert wie z. B. bestimmte Gartenarbeiten?
Z: Es ist eine Sache der Zeit. Durch die Arbeitssicherheit wird das alles viel mehr verschärft. Früher haben wir Baumschnitt gemacht mit ausziehbaren Leitern von 5-6 Metern Höhe. Das ist nicht mehr gestattet. Es werden auch keine Arbeiten mehr mit Motorsägen durchgeführt. Das betrifft aber nicht die Kerntätigkeit als Siedlungswart. Die Tätigkeit als Siedlungswart hat sich dementsprechend geändert im Verhältnis zum Hausbesorger. Dieser ist eine pauschalierte Arbeitskraft. Er bekommt einen Pauschallohn über das Jahr und ist selbst verantwortlich. Der Siedlungswart ist im Sommer z.B. mit dem Grasschnitt ausgelastet, im Winter muss er aber andere Tätigkeiten machen, weil ich ihn ja nicht acht Stunden stehen lassen kann. Da muss er auch Schächte reinigen, Fugen nachverfugen, Keller nachmalen. Das sind kleine Reparaturen, damit die Arbeitszeit ausgefüllt ist.
BFV: Wurden irgendwelche anderen Arbeiten ausgelagert? In Firmen oder sonstige Auftragnehmer?
Z: Früher hat man mit einem Siedlungswart den Winterdienst machen können. Heute ist es aber so, man könnte es noch machen, aber wenn ich einen Siedlungswart Sonntags Schneeräumen lasse, dann muss ich ihm 36 Stunden Ruhezeit geben, dann könnte er erst am Dienstag wieder tätig werden. Das geht natürlich nicht, deshalb wurde das ausgelagert. Der Siedlungswart muss daher im Winter viel mehr Reparaturarbeiten erledigen, weil er keinen unmittelbar klar definierten Tätigkeitsbereich hat. Es entspricht auch dem Berufsbild, dass er kleinere Reparaturarbeiten durchzuführen hat.
mbP: Gibt es Tätigkeiten, die auch in der Hocke oder auf den Knien durchzuführen sind?
Z: Das ist das Reinigen der Schächte. Das Reinigen von Außengullis, Arbeiten im Bodenbereich. Reparaturen im Sockelbereich, z.B. Verfugungen. Sickerschächte, also Kanaldeckel wegheben, der hat etwa 60kg.
mbP: Im Freien?
Z: Blumenbeete, drei Blumenbeete bei den Eigentümern, die Spielplätze mit dem Fallschutz.
mbP: In welchem zeitlichen Ausmaß fällt diese Tätigkeit an?
Z: Bei den Blumenbeeten ca. eineinhalb bis zwei Stunden pro Beet, das muss aber nicht an einem Tag passieren.
mbP: Pro Beet monatlich?
Z: Ca. sechs Stunden. Bei den Spielplätzen ist der Fallschutz zu kontrollieren. Für die Spielplätze ist ca. eine halbe Stunde bis Stunde pro Woche einzurechnen.
mbP: Reinigen?
Z: Ich kann es nicht genau angeben, aber es werden wahrscheinlich ca. drei Stunden pro Monat sein.
VR an den noch anwesenden medizinischen SV: Sie haben der weiteren VH zugehört. Gibt es, soweit Sie das bisherige akustisch verstanden haben, irgendwelche genannten Tätigkeiten die der BF jedenfalls nicht ausüben kann?
SV: Die hockende bzw. knieende Tätigkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit ich mich erinnere habe ich das in meinem Gutachten erwähnt. Alle anderen Tätigkeiten wie z.B. das Besteigen einer Leiter, das nur gelegentlich erfolgt, ist möglich. Wie das mit den 300kg ist, die der BF ziehen muss, weiß ich nicht wie das funktioniert.
mbP: Die Frage von der Art der Ausübung der Tätigkeit: Gibt es Tätigkeiten wo man ausschließlich steht oder muss der BF immer von einem Ort zum andere gehen?
Z: Eine richtige stehende Tätigkeit fällt mir nicht ein, er ist praktisch immer in Bewegung, auch beim Heckenschneiden.
VR: Gibt es noch Fragen an den SV?
Dies wird von den Parteien verneint.
Der medizinische SV verlässt um 12:06 die mündliche VH.
BehV: Eine Frage hinsichtlich der Tätigkeit des Wechselns der Glühlampen: Wer macht das und wie oft?
Z: Das Wechseln der Glühlampen steht nicht im Arbeitsvertrag. In diesem Fall ist es so, dass die Anlagenarbeiterinnen den BF gefragt haben, in den Fällen, in denen sie zum Wechseln der Glühbirnen zuständig wären, ob er die Lampen ersetzen könne. Der BF hat dies auch gemacht.
VR: Die zuständigen Anlagenarbeiterinnen haben den BF gefragt, weil das Wechseln der Glühbirnen nicht so einfach ist?
Z: Die Anlagenarbeiterinnen wollten diese Tätigkeit aus Sorge vor dem Strom bzw. aus Sorge davor, dass Abdeckungen beschädigt werden können, nicht unbedingt selbst verrichten.
BehV: Kann man zur Häufigkeit etwas sagen?
Z: Es ist eine Häufigkeit gegeben, weil es ca. 200 Lampen sind.
BF: Wir sind auf LED-Lampen umgestiegen, weshalb die Häufigkeit nicht so stark ist.
Z: Wir haben auch etwa 50 oder 60 Neonröhren.
BehV: Bezüglich des Rasenmähens: Was ist das zeitliche Ausmaß, einerseits mit dem Rasenmäher, andererseits mit dem Handrasenmäher?
Z: Es ist generell eine Frage ob ich mulche oder ob ich auffange. Wenn ich auffange brauche ich länger, bis ich das entsorgt habe. Im März sind es z.B. etwa 10 Stunden in der Woche. Vorheriges Jahr war auch im Hochsommer viel zu schneiden, da war es ähnlich wie im März. Das entspricht nicht unbedingt dem Durchschnittsjahr, das hängt von der Witterung ab. Mit dem kleinen Rasenmäher brauche ich länger weil der sofort voll ist. Da brauche ich zwischen fünf und zehn Stunden in der Woche. Das hängt vom Wachstum des Grases ab.
VR: Habe ich das richtig verstanden, dass Teile der Tätigkeiten des Siedlungswartes insofern fremdbestimmt sind, als sie tatsächlich ausschließlich von Witterungsumständen abhängen können?
Z: Der Umfang schon.
BehV: Im schriftlichen Vorbringen vom 18.07.2016 unter Punkt X wird ausgeführt, dass die Tätigkeit des Siedlungswartes von einem Mitarbeiter ausgeübt wird, der dafür neu aufgenommen worden ist. Wissen Sie, wann der genau aufgenommen wurde?
Z: Ich weiß es nicht genau, ich vermute, dass es im März 2015 war.
Behr: Teilzeit oder Vollzeit?
Z: Vollzeit. 40 Stunden.
BehV: Keine weiteren Fragen.
LR3: Sie haben gesagt, dass die Reinigungskräfte den BF gebeten haben, die Glühbirnen auszutauschen, bedeutet das, dass man eine gewisse Dispositionsmöglichkeit hat, sich gegenseitig auszuhelfen?
Z: Das sind Gefälligkeitsdienste. Die sind möglich, wenn es im Rahmen bleibt. Wenn eine Reinigungsfrau sagt, dass sie sich das nicht traut, dann wird das möglich sein.
Keine weiteren Fragen an den Zeugen, auch sonst keine weiteren Fragen.
Der Zeuge wird um 12:22 Uhr entlassen.
Schluss der Verhandlung
."
Die gegenständlichen Erkenntnisse wurden nach Schluss der Verhandlung verkündet. Da die Parteien des Verfahrens im Rahmen der Verhandlungstermine die Niederschriften aus Zeitgründen nicht mehr auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kontrollieren und unterfertigen konnten, wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens die in Bezug auf Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigierten Ausfertigungen der Niederschriften der mündlichen Verhandlung jeweils mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und ihnen gemäß § 14 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung Gelegenheit eingeräumt, Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
Einwendungen wurden nicht erhoben. Die Dienstgeberin beantragte allerdings mit Schreiben vom 08.03.2017 und somit binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift die Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 07.12.2007 bei der Wohnungseigentümergemeinschaft XXXX im Ausmaß von 8 Wochenstunden als Siedlungswart beschäftigt. Bereits seit 01.01.2000 ist er als Siedlungswart bei der Fa. XXXX gemeinnützige GmbH ursprünglich im Ausmaß von 30 Wochenstunden, seit 01.01.2008 von 32 Wochenstunden beschäftigt. Aus vertraglichen Gründen hat der Beschwerdeführer zwei Dienstgeber. Die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXX ist eine eigene Finanzierungseinheit, welche am Finanzamt gesondert abgerechnet wird. Beide Dienstgeber befinden sich in derselben Wohneinheit; es gibt keine wesentliche Unterscheide bei den zu verrichtenden Tätigkeiten für die jeweilige Dienstgeberin. Die beiden Dienstgeberinnen werden für die gegenständlichen Verfahren, die gemäß §39 Abs. 2 AVG wegen des engen sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, als eine Dienstgeberin behandelt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.01.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 03.10.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies auf Grundlage eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 18.01.2015 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2014. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurden die Funktionseinschränkungen 1. "Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig", Positionsnummer 02.05.10 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., 2. "Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig, Fixsatz", Positionsnummer 02.05.20 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 3. "Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades - Bandscheibenextraktion L2/3, L3/4 - Unterer Rahmensatz, da mit kons. Therapiemaßnahmen gut kompensiert", Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., sowie 4. "Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenksinstabilität, unvollständig kompensiert, einseitig", Positionsnummer 02.05.25 der Anlage der Einschätzung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v. H., festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für den 01.12.2015 vorgeschlagen, weil eine Besserung der Beschwerden durch die Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese (Jänner 2015) zu erwarten sei. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 v.H. eingeschätzt.
Im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer von 05.03.2014 bis 13.04.2014, am 14.05.2014, von 18.09.2014 bis 24.09.2014, von 13.10.2014 bis 21.11.2014, und von 06.01.2015 laufend im Krankenstand. Der Krankenstand von 05.03.2014 bis 13.04.2014 resultierte aus einer Handoperation wegen eines Carpaltunnelsyndroms. Der Krankenstand vom 18.09. bis 24.09.2014 resultierte aus einer bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten erlittenen Infektion am Ellbogen. Der Krankenstand vom 13.10.2014 bis 21.11.2014 resultierte aus einem Kreuzbandriss im linken Knie. Am 07.01.2015 und am 21.01.2015 hatte der DN jeweils eine Operation wegen Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese beidseitig.
Mit der E-Mail-Eingabe vom 27.02.2015 beantragte die Dienstgeberin die Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten. Es liege sohin der Kündigungsgrund gemäß § 8 Abs. 4 lit. b Behinderteneinstellungsgesetz vor.
Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2015 ohne sein Einverständnis dienstfrei gestellt von der Dienstgeberin.
Im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) wurde im Auftrag des Sozialministeriumservice amtswegig ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.01.2016 eingeholt, das auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 22.01.2016 erging. In diesem Sachverständigengutachten wurde nach wie vor - wie in dem Vorgutachten vom 18.01.2015, das zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten geführt hatte - von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgegangen, weshalb der Beschwerdeführer auch aktuell dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Bezüglich des festgestellten Leidens 2 "Zustand nach Knietotalendoprothese links", eingestuft unter der Positionsnummer 02.05.20 der Einschätzungsverordnung ("Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig") wurde festgestellt, es bestehe immer noch eine mittelgradige Bewegungseinschränkung, vor allem ein deutliches Beugedefizit und eine leichte Gangbildveränderung, links mit etwas Schonbelastung. Trotz Hüft-Totalendoprothese beidseits und Knieprothese links bestehe im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.01.2015 keine wesentliche, vor allem kalkülsrelevante Besserung, die führende Position 1 werde weiterhin ungünstig durch die Beschwerden am linken Kniegelenk beeinflusst. Öffentliche Verkehrsmittel könnten aber mittlerweile verwendet werden, die Wegstrecke sei nach prothetische Versorgung zu bewältigen, Ein-und Aussteigen sei möglich, Niveauunterschiede könnten bewältigt werden, dies alles aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, die sichere Beförderung sei gewährleistet. Eine Nachuntersuchung wurde in diesem Sachverständigengutachten in zwei Jahren empfohlen, weil eine Besserung prinzipiell für möglich erachtet wird mit Physiotherapie.
Festgestellt wird, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin die Tätigkeit eines Siedlungswartes ausübt.
Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers als Siedlungswart umfasst die Betreuung der Grünanlagen, die Betreuung der Gehwege, die Müllabfuhr, in sehr eingeschränktem Maß die Schneeräumung, weiters die Betreuung der Haustechnik und die Tätigkeit eines Liftwartes. Im Winter sind überwiegend kleinere Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten, soweit sie von einem Siedlungswart erledigt werden können, zu verrichten. Die Tätigkeiten eines Siedlungswartes sind im Gehen, Stehen, Bücken oder in der Hocke und im Sitzen zu verrichten, im Sommer überwiegend im Freien, und dies bei jeder Witterung, im Winter zu großen Teilen in Räumlichkeiten in den zu betreuenden Wohnanlagen.
In einer näheren Konkretisierung sind im Wesentlichen folgende Tätigkeiten zu verrichten:
Rasenmähen erfolgt überwiegend mit einem Rasenmäher, auf dem der Beschwerdeführer sitzt (Rasentraktor). Kleinere Flächen werden zusätzlich mit dem Handrasenmäher gemäht. Die Tätigkeit des Rasenmähens umfasst auch Vorbereitungstätigkeiten wie das Richten des Rasenmähers, das immer wieder erforderlichen Tanken von Benzin (etwa alle 3 bis 4 Stunden) mit einem 30 Liter Kanister mit einem Gewicht von ca. 25 kg, dem – allerdings nur gelegentlichen (gelegentlich deshalb, weil überwiegend gemulcht wird und daher diese Tätigkeit nur ausnahmsweise anfällt) - Entsorgen des Grünschnitts durch Abnehmen und Entleeren des Grasfangkorbes, der ein Gewicht von ca. 30 bis 50 kg hat, der jedoch bei der Entleerung nicht zur Gänze angehoben werden, sondern lediglich gekippt werden muss, sowie dem Reinigen des Rasenmähers. Das zeitliche Ausmaß des Rasenmähens beträgt nach Angaben der Dienstgeberin wöchentlich ca. 10 bis 15 Stunden, dies von Mitte März bis Oktober. Diesbezüglich wird allerdings auf die nachfolgenden Ausführungen zum nicht objektivierbaren zeitlichen Ausmaß infolge der Abhängigkeit von nicht beeinflussbaren externen Faktoren wie insbesondere der Witterung verwiesen.
Wöchentlich müssen jeweils neun Stück Restmülltonnen, ca. 30 Biotonnen und mehrere Restmüllcontainer über eine Wegstrecke von ca. 15 Metern rollend zum Straßenrand gebracht werden. Die Restmülltonnen haben jeweils 90 Liter, die Restmüllcontainer jeweils
1. 100 Liter. Ein Restmüllcontainer wiegt voll ca. 200 kg und es bedarf es trotz Rollens eines Kraftaufwandes, um diesen zu bewegen. Die Restmülltonnen und Biotonnen müssen teilweise von der Aufhängung heruntergehoben werden, womit ebenfalls ein gewisser Kraftaufwand verbunden ist – wobei diese Tätigkeit teilweise auch von Frauen verrichtet wird -, teilweise stehen sie frei.
Vordächer müssen ein– bis zweimal jährlich gereinigt werden, darüber hinaus nach Bedarf, wenn sich Gegenstände auf dem Vordach befinden, zB. weil sie dort hinaufgeworfen worden sind. Diese Vordächer befinden sich in einer Höhe von ca. drei Metern und werden von einer Leiter aus begangen. Es handelt sich dabei um acht Vordächer. Die Reinigung eines Vordaches nimmt ca. eine Stunde in Anspruch. Der Siedlungswart ist dabei mit einer Fangsicherung gesichert.
Das Wechseln von Glühlampen zählt insofern zu den Aufgaben des Beschwerdeführers, als er dies freiwillig auf Ersuchen von ansich zuständigen Anlagenarbeiterinnen übernommen hat, da diese eine solche Tätigkeit aus Angst vor dem Strom und aus Sorge vor Beschädigungen von Lampenabdeckungen nicht ausführen wollten. Es handelt sich um die Betreuung von ca. 200 Beleuchtungskörpern, bestehend aus LED-Lampen und ca. 50 bis 60 Neonröhren.
Eine Hecke muss zwei Mal im Jahr auf einer Länge von ca. 100 m in einer Höhe von ca. 1,2 - 1,5 m geschnitten werden. Danach ist der Strauchschnitt durch Zusammenkehren mit dem Besen und Beladen des Grünschnittcontainers mit einer Gabel zu entfernen. Die für diese Arbeiten zu verwendende Heckenschere hat ein Gewicht von ca. 2,5 - 3 kg. Weiters sind einmal im Jahr 9 Kugelbäume mit einer Benzinteleskopheckenschere mit einem Gewicht von ca. 6 - 7 kg zu schneiden. Der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten beträgt in Summe mehrere Arbeitstage. Es ist der Disposition des Siedlungswartes überlassen, wann er diese Schnitte durchführt, es ist auch nicht erforderlich, dass diese Tätigkeiten in einem Zug durchgehend durchgeführt und vollendet werden.
Mit dem Hochdruckreiniger (Kärcher) müssen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wie zB. das Reinigen des Rasenmähers, der Ablaufrinnen und der Waschbetonflächen. Der Hochdruckreiniger hat ein Gewicht von ca. 60 kg. Er kann auf Rollen bewegt werden. Weiters muss eine Reinigungsmaschine mit Kraftaufwand bewegt werden, ebenso eine Kehrmaschine für das Kehren der Gehsteige. Die Kehrmaschine beinhaltet einen Schmutzbehälter, der je nach Inhalt - zB. Kieselsteine - ein Gewicht von ca. 20 kg hat. Auch bei diesen Tätigkeiten ist es der Disposition des Siedlungswartes überlassen, wann er diese Tätigkeiten durchführt, es ist auch nicht erforderlich, dass diese Tätigkeiten in einem Zug durchgehend durchgeführt und vollendet werden. Diese Reinigungsarbeiten sind Arbeiten, die als Füllelemente dienen und dann durchgeführt werden können, wenn sonst nichts zu tun ist. Der Siedlungswart hat – insbesondere beim Kehren mit der Kehrmaschine - einen von ihm selbst zu bestimmenden Spielraum, wie er sich die Arbeit und das Gewicht, das er zu bewegen hat, einteilt.
Rauchabzugsfenster müssen nach monatlicher Prüfung über eine Leiter geschlossen werden, ebenso bedarf es nach einem allfälligen Stromausfall der Schließung dieser Fenster. Diese Fenster liegen im obersten Stockwerk und sind mit einer 3 m hohen Leiter zu erreichen. Es handelt sich dabei um eine Stufenleiter, weil die Leiter nicht auf einem Geschossplateau aufgestellt werden kann, sondern nur im Bereich des Stufenverlaufs. Das Gewicht der Leiter beträgt ca. 30 kg. Mit dieser Leiter, die auf den Stufen stehen kann, hat man eine Standhöhe von ca. 1,20m. Diese monatliche Prüfung der Rauchabzugsfenster selbst dauert nur ca. 10 Minuten.
Im Rahmen der Betreuung der Grünanlagen hat der Siedlungswart gelegentlich Erde aufzubringen, er pflanzt selbst Sträucher und hat mit der Hand Unkraut zu jäten. Er hat in diesem Zusammenhang auch drei Blumenbeete in der Höhe von ca. 90 cm zu betreuen und die Spielplätze mit dem Fallschutz zu kontrollieren. Die Betreuung der Blumenbeete nimmt ca. eineinhalb bis zwei Stunden pro Beet in Anspruch, das muss aber nicht an einem Tag passieren. Monatlich beträgt der Aufwand ca. sechs Stunden. Für die Spielplätze ist ca. eine halbe Stunde bis Stunde pro Woche einzurechnen. Die Reinigung nimmt ca. ca. drei Stunden pro Monat in Anspruch.
Der Siedlungswart ist grundsätzlich nicht (mehr) für die Schneeräumung und den Winterdienst zuständig, diese Tätigkeiten wurden von der Dienstgeberin ausgelagert. Die Tätigkeit als Siedlungswart hat sich geändert im Verhältnis zum Hausbesorger. Der Siedlungswart ist eine pauschalierte Arbeitskraft. Er bekommt einen Pauschallohn über das Jahr und ist selbst verantwortlich. Der Siedlungswart ist im Sommer z.B. mit dem Grasschnitt ausgelastet, im Winter muss er aber andere Tätigkeiten machen, weil er nicht acht Stunden untätig sein kann. In diesem Zeitraum muss er überwiegend kleine Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten erledigen, auch Schächte reinigen, Fugen nachverfugen, Keller nachmalen. Insoweit ein Siedlungswart dennoch mit der Salzstreuung betraut werden sollte, so erfolgt diese mit einem Salzstreuwagen, in den ein 25-kg-Sack einzufüllen ist (dieser könnte allerdings in mehreren leichteren Tranchen befüllt werden).
Festgestellt wird, dass eine exakte Quantifizierung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers im Sinne einer genauen zeitlichen Bemessung der jeweiligen Arbeitsabläufe - anderes als beispielsweise in einem industriellen Fertigungsbereich - nicht möglich ist, da die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten, soweit sie im Freien zu verrichten sind, zu großen Teilen von externen, nicht beeinflussbaren Faktoren wie über einen Großteil des Jahres der jeweiligen Witterung bzw. von ebenfalls nicht beeinflussbaren und nicht vorhersehbaren Umständen wie der Reparatur von schadhaft gewordenen Gegenständen bzw. Bereichen der zu betreuenden Wohnanlage abhängig sind.
Festgestellt wird, dass die zeitliche Einteilung und Organisation des überwiegenden Teils der vom Beschwerdeführer als Siedlungswart zu verrichtenden Tätigkeiten dem Beschwerdeführer selbst in seiner Eigenverantwortung überlassen ist. Es ist ihm daher möglich, diese Verrichtungen bzw. die Fortsetzung derselben – sollte beispielsweise die gehende Tätigkeit an einem Arbeitstag mehr als die Hälfte der Tätigkeitszeit überschreiten - auf den nächsten oder einen der nächsten Tage verlegen und diese daher an einem anderen Arbeitstag zu finalisieren, wie es im Übrigen etwa ohnedies auch erforderlich wäre, wenn die Witterungsverhältnisse die Fortsetzung einer gerade ausgeübten Tätigkeit an diesem Arbeitstag nicht weiter zulassen (etwa einsetzender nachhaltiger Regen während des Rasenmähens). Es ist dem Siedlungswart in einem gewissen Rahmen auch möglich, in Bezug auf zu verrichtende Hebe-, Trage- und Schubleistungen selbstbestimmt zu bewegende Gewichte zu variieren.
Festgestellt wird, dass bei der Dienstgeberin eine ersatzweise Ausübung einzelner Tätigkeiten durch andere als die eigentlich zuständigen Mitarbeiter in Betracht kommt. So tauscht der Beschwerdeführer - freiwillig und von der Dienstgeberin geduldet – Glühlampen auf Ersuchen von ansich für diese Tätigkeit zuständigen Anlagenarbeiterinnen aus.
In Bezug auf das Leistungskalkül werden die diesbezüglichen Ausführungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.11.2016, das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellt und im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 erörtert wurde, der Entscheidung zu Grunde gelegt. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer gegenwärtig nicht unfähig ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, und dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch nicht mit dem Verlust der Fähigkeit, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, zu erwarten ist.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat zwei Töchter im Alter von 8 und 15 Jahren, welche nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnen. Für beide Kinder ist er unterhaltspflichtig im Ausmaß von € 250.- für die 8- jährige Tochter und € 360.- pro Monat für die 15-jährige Tochter. Er bringt insgesamt ca. netto monatlich € 1650.- ins Verdienen.
Der Beschwerdeführer hat vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule und ein Jahr Polytechnischen Lehrgang absolviert. Dann machte er eine Lehre zum Gas-Wasser-Heizungsinstallateur, welche er erfolgreich abschloss. Nach der Beendigung der Lehre arbeitete er noch ein Jahr in diesem Bereich als Installateur. Danach folgten acht Jahre als Magazineur.
Die Feststellung über die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Dienstgeberin als Siedlungswart gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Dienstgeberin und ist unstrittig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 03.10.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, gründet sich auf den Bescheid des Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.01.2015, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 03.10.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; der diesbezügliche Verwaltungsakt des Sozialministeriumservice wurde vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafft und es wurde Einsicht genommen.
Die Feststellung zum Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 dienstfrei gestellt ist von der Dienstgeberin, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, die von der Dienstgeberin unbestritten blieben.
Die Feststellungen über die Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer als Siedlungswart zu verrichten hat, gründen sich auf die Angaben der Dienstgeberin im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2016 im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ausführungen des im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2017 als Zeugen einvernommenen Siedlungswart und Betriebsrat bei der Dienstgeberin XXXX , dessen Zeugeneinvernahme von der Dienstgeberin selbst mit am 31.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Beweisantrag beantragt wurde zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Tätigkeit als Siedlungswart auszuüben. Die im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung vom Zeugen getätigten Ausführungen über die Aufgabenbereiche eines Siedlungswartes blieben von der Dienstgeberin unwidersprochen. Vielmehr wurde der Verhandlungsleiter im Zuge dieses Verhandlungstermins am 27.02.2017 von Dienstgeberseite ausdrücklich ersucht, bezüglich aller Detailfragen zu den zu verrichtenden Tätigkeiten den beantragten Zeugen zu befragen ("VR an mbP: Diese Tätigkeit wird ja auch von anderen Siedlungswarten - die Dienstgeberin beschäftigt eigenen Angaben zu Folge 96 - 98 Siedlungswarte - und nicht nur vom Beschwerdeführer ausgeübt. Wer übt denn diese Tätigkeit konkret aus, wenn ein anderer Siedlungswart sich z.B. im Krankenstand befindet bzw. auf Urlaub ist? mbP: Kann man das bitte den Herrn XXXX fragen? Ich ersuche bezüglich aller Detailfragen zu den zu verrichtenden Tätigkeiten den beantragten Zeugen zu befragen."). Im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers über die von ihm auszuübende Tätigkeit ergab sich ein weitgehend einheitliches Bild über die Tätigkeiten, die ein Siedlungsfahrt, der bei der Dienstgeberin beschäftigt ist, zu verrichten hat.
Die Feststellung, dass eine exakte Quantifizierung der verschiedenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sinne einer genauen zeitlichen Bemessung der jeweiligen Arbeitsabläufe - anderes als beispielsweise in einem industriellen Fertigungsbereich - nicht möglich ist, da die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten, soweit sie im Freien zu verrichten sind, zu großen Teilen von externen, nicht beeinflussbaren Faktoren wie über einen Großteil des Jahres der jeweiligen Witterung bzw. von ebenfalls nicht beeinflussbaren und nicht vorhersehbaren Umständen wie der Reparatur von schadhaft gewordenen Gegenständen bzw. Bereichen der zu betreuenden Wohnanlage abhängig sind, gründet sich auf die Angaben der Dienstgeberin selbst bzw. insbesondere auf die Angaben des von der Dienstgeberin beantragten, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 einvernommenen Zeugen, aus denen sich diese Abhängigkeit von externen Faktoren ergibt. Diesbezüglich sei exemplarisch folgender Auszug aus dieser mündlichen Verhandlung wiedergegeben:
"VR: Bezüglich des Rasenmähens: Was ist das zeitliche Ausmaß, einerseits mit dem Rasenmäher, andererseits mit dem Handrasenmäher?
Z: Es ist generell eine Frage ob ich mulche oder ob ich auffange. Wenn ich auffange brauche ich länger, bis ich das entsorgt habe. Im März sind es z.B. etwa 10 Stunden in der Woche. Vorheriges Jahr war auch im Hochsommer viel zu schneiden, da war es ähnlich wie im März. Das entspricht nicht unbedingt dem Durchschnittsjahr, das hängt von der Witterung ab. Mit dem kleinen Rasenmäher brauche ich länger weil der sofort voll ist. Da brauche ich zwischen fünf und zehn Stunden in der Woche. Das hängt vom Wachstum des Grases ab. VR: Habe ich das richtig verstanden, dass Teile der Tätigkeiten des Siedlungswartes insofern fremdbestimmt sind, als sie tatsächlich ausschließlich von Witterungsumständen abhängen können? Z: Der Umfang schon."
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Dienstgeberin als mitbeteiligte Partei nur in sehr eingeschränktem Maße in der Lage war, exakte Angaben zu Dauer und Ausmaß der konkret auszuübenden verschiedenen Tätigkeiten zu machen, dass es aber naturgemäß grundsätzlich Sache eines Dienstgebers – und weniger eines berufskundlichen Sachverständigen - ist, genaue Kenntnisse über die in seinem Tätigkeitsbereich anfallenden und zu verrichtenden Tätigkeiten zu haben und darüber in einem Verfahren über die beabsichtigte Kündigung eines begünstigten behinderten Dienstnehmers konkrete Angaben zu machen, da letztlich nur der Dienstgeber selbst genau wissen kann, welche Aufgaben er im Rahmen der von ihm zu erbringenden Dienstleistung zu erfüllen hat und in welchem Umfang er diesbezüglich seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben und Aufträgen zu betrauen hat. Im gegenständlichen Fall ist es aber durchaus nachvollziehbar, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin lediglich ungefähre Schätzwerte über Umfang und Dauer der zu verrichtenden Tätigkeiten ins Verfahren einzubringen vermochte, entspricht es doch gerade dem Wesen dieser Tätigkeiten in Verbindung mit der Abhängigkeit von externen, nicht beeinflussbaren Faktoren, keine exakten Feststellungen in zeitlicher und umfänglicher Hinsicht treffen zu können. Die zeitliche Dimension, die Dauer der vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten ist – wie gerade auch die Angaben der Dienstgeberin und des von ihr beantragten Zeugen gezeigt haben - einer Objektivierung nur im eingeschränkten Maße bzw. nicht zugänglich, weil sie saisonal von nicht beeinflussbaren externen Faktoren wie dem Wetter abhängig ist.
Beispielhaft dargestellt: Je mehr Niederschlag von Frühling bis Herbst fällt, desto schneller wächst das Gras und desto häufiger muss es geschnitten werden, was unmittelbaren Einfluss auf eine maßgebliche Erhöhung der sitzenden Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Rasenstraktor – und im Übrigen auch auf die Einteilung der Arbeitszeit und auf zu verrichtende Ersatztätigkeiten, da bei Regen nicht gemäht werden kann - hat. Bezüglich dieser externen, unbeeinflussbaren Faktoren wird es im Übrigen - dies sei bereits an dieser Stelle angemerkt - auch einem berufskundlichen Sachverständigen nicht möglich sein, exakte Quantifizierungen festzulegen.
Die Feststellung, dass die zeitliche Einteilung und die Organisation der einzelnen vom Beschwerdeführer als Siedlungswart zu verrichtenden Tätigkeiten dem Beschwerdeführer ganz überwiegend selbst in seiner Eigenverantwortung überlassen und es ist ihm daher möglich ist, an einem Arbeitstag ausgeübte Tätigkeiten in freier Einteilung - beispielsweise was die gehende Tätigkeit an einem Arbeitstag betrifft, sollte diese an einem Arbeitstag mehr als die Hälfte der Tätigkeitszeit überschreiten – an einem anderen Arbeitstag fortzusetzen bzw. zu vollenden, wie dies zwingend ohnedies auch erforderlich wäre, wenn beispielsweise die Witterungsverhältnisse die Fortsetzung einer gerade ausgeübten Tätigkeit an diesem Arbeitstag nicht weiter zulassen (etwa bei einsetzendem nachhaltigen Regen während des Rasenmähens), gründet sich auf die diesbezüglichen Ausführungen des im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2017 auf Antrag der Dienstgeberin als Zeugen einvernommenen Siedlungswart und Betriebsrat bei der Dienstgeberin Georg STRANZINGER, die von der Dienstgeberin unwidersprochen blieben. So gab der Zeuge Folgendes an: " . Durch die Arbeitssicherheit wird das alles viel mehr verschärft. Früher haben wir Baumschnitt gemacht mit ausziehbaren Leitern von 5-6 Metern Höhe. Das ist nicht mehr gestattet. Es werden auch keine Arbeiten mehr mit Motorsägen durchgeführt. Das betrifft aber nicht die Kerntätigkeit als Siedlungswart. Die Tätigkeit als Siedlungswart hat sich dementsprechend geändert im Verhältnis zum Hausbesorger. Dieser ist eine pauschalierte Arbeitskraft. Er bekommt einen Pauschallohn über das Jahr und ist selbst verantwortlich. Der Siedlungswart ist im Sommer z.B. mit dem Grasschnitt ausgelastet, im Winter muss er aber andere Tätigkeiten machen, weil ich ihn ja nicht acht Stunden stehen lassen kann. Da muss er auch Schächte reinigen, Fugen nachverfugen, Keller nachmalen. Das sind kleine Reparaturen, damit die Arbeitszeit ausgefüllt ist".
Diese Möglichkeit der grundsätzlich freien Einteilung der zu verrichtenden Tätigkeiten kommt auch zum Ausdruck in den Angaben des Zeugen zur erforderlichen Tätigkeit des Schneidens der Hecke auf die Frage, wer diese Tätigkeit ausübe, wenn der eigentlich zuständige Siedlungswart krank oder auf Urlaub sei. Der Zeuge gab Folgendes an:
"Z: Da muss man differenzieren. Siedlungswarte machen es normalerweise, die Reinigungsfrauen, die wir auch beschäftigen, machen das nicht. Wenn der Siedlungswart krank ist, dann muss das über einen längeren Zeitraum sein, weil bei der Hecke gibt es ein
Zeitfenster. . " Diese Aussage über das Zeitfenster unterstreicht
aber auch, dass die Hecke keineswegs in einem Stück und an einem Arbeitstag geschnitten werden muss, sondern dass ein Zeitrahmen besteht, innerhalb dessen der Schnitt erfolgen sollte, und es dem Beschwerdeführer als Siedlungswart daher möglich ist, diese Tätigkeit je nach Erforderlichkeit auch auf mehrere Arbeitstage aufzuteilen. Der Vollständigkeit halber sei im Zusammenhang mit dem Erfordernis des Schneidens einer Hecke sowie des Schneiden von Kugelbäumen angemerkt, dass diese Tätigkeiten nur in sehr untergeordnetem Maße eine gehende Tätigkeit beinhalten. Zwar mag es zutreffen sein, dass der Beschwerdeführer als Siedlungswart innerhalb der von ihm betreuten Wohnanlage zu dieser Hecke oder zu den zu schneidenden Bäumen hingehen und von diesem wieder weggehen muss, jedoch handelt es sich beim Schneiden der Hecke und der Bäume selbst um eine stehende Tätigkeit, wobei die Fortbewegung in aller Regel in Seitwärtsschritten erfolgt und es sich hierbei somit nicht um eine gehende Tätigkeit im eigentlichen Sinn handelt.
Die Möglichkeit der grundsätzlich selbstbestimmten Organisation der zu verrichtenden Tätigkeiten zeigt sich kommt darüber hinaus auch in den Angaben des Zeugen zur erforderlichen Tätigkeit des Kehrens mit der Kehrmaschine. Diesbezüglich führte der Zeuge Folgendes aus: "VR:
Sie haben gerade angemerkt, dass es dem Siedlungswart überlassen wird wie er das handhabt? Z: Er fährt ja selbst mit dem Gerät. Wenn ich schweres Material habe, kann ich das nicht heben und muss das öfter ausleeren. Der Siedlungswart wird sicher nicht auf 40kg oder 50kg gehen, wo er das Gerät nicht mehr handhaben kann. VR: Das heißt der Siedlungswart hat einen gewissen Spielraum wie er sich die Arbeit und das Gewicht das er zu bewältigen hat selbst einteilt? Ist das zutreffend?
Z: In dem Bereich beim Kehren schon. Wenn man Säcke oder ein Gerät transportieren muss, wird das nicht schwerer oder geringer werden."
Die Feststellung, dass die zeitliche Einteilung und Organisation der einzelnen vom Beschwerdeführer als Siedlungswart zu verrichtenden Tätigkeiten dem Beschwerdeführer selbst in seiner Eigenverantwortung überlassen und es ist ihm daher möglich ist, an einem Arbeitstag ausgeübte Tätigkeiten in freier Einteilung an einem anderen Arbeitstag fortzusetzen bzw. zu vollenden und in Bezug auf zu verrichtende Hebe- und Schubleistungen bis zu einem gewissen Grad selbst zu variieren, ist aber neben den Angaben des Zeugen auch - beinahe zwingendes - Resultat der Abhängigkeit von externen, nicht beeinflussbaren Faktoren wie der Witterung über einen Großteil des Jahres. Da der Beschwerdeführer als Siedlungswart von Frühling bis Ende Herbst witterungsabhängig Tätigkeiten in Freien zu verrichten hat, wäre es nur von eingeschränkter Sinnhaftigkeit, ihm konkrete zeitgebundene und termingebundene Verrichtungen vorzuschreiben. Solche zeitgebundene Tätigkeiten gibt es zwar für den Beschwerdeführer auch zu verrichten - wie etwa das Rollen von Mülltonnen über eine Distanz von 15 m zum Straßenrand zum Zwecke der Müllabfuhr an einem bestimmten Tag (wobei diese Tätigkeit unzweifelhaft eine gehende Tätigkeit beinhaltet, jedoch wurde nicht vorgebracht, dass diese Verrichtung mehr als 4 Stunden an einem Arbeitstag in Anspruch nimmt und ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht ersichtlich)-, jedoch stellen solche termin – bzw. fristgebundene und damit der zeitlichen Disposition des Beschwerdeführers entzogene Tätigkeiten nicht den Regelfall, sondern im Lichte der von der Dienstgeberin und vom Beschwerdeführer dargestellten Tätigkeiten die Ausnahme dar.
Die Feststellungen zum Leistungskalkül gründen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.11.2016, das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellt und im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 erörtert wurde. Der medizinische Sachverständige erläuterte im Zuge dieses Verhandlungstermins am 02.11.2016 nachvollziehbar, weshalb er auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2016 zu einem deutlich gesteigerten Leistungskalkül gegenüber seinem eigenen Sachverständigengutachten vom 25.03.2015 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.04.2015 gelangte. Er führte im Wesentlichen aus, im ursprünglichen Sachverständigengutachten und dessen schriftlicher Ergänzung vom 20.04.2015, die ohne eine weitere persönliche Begutachtung ergangen war, eine medizinische Prognose getroffen zu haben, die in der prognostizierten Form nicht eingetreten ist. Der medizinische Sachverständige gab nachvollziehbar an, nicht jede Implantation einer Knietotalendoprothese verlaufe dermaßen erfolgreich wie im Falle des Beschwerdeführers, weshalb es auch zur Überraschung des unfallchirurgischen Sachverständigen selbst auf Grundlage der erfolgten persönlichen Untersuchung und deren Ergebnissen am 02.11.2016 zu dem deutlich gesteigerten Leistungskalkül gekommen sei. Dies habe u.a. auch maßgebliche Auswirkungen auf die nunmehr wieder gegebene Fähigkeit, Arbeiten im Freien, sowie in Kälte, Nässe und Zugluftexposition zu verrichten. Da der Beschwerdeführer vor der Implantation einer Knietotalendoprothese eine massive Arthrose gehabt habe und es bei der Arthrose häufig zu entzündlichen Veränderungen im Gelenk und zu massiven Schmerzen komme, was auch provoziert werden könne durch Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen und Arbeiten im Freien bei jeder Witterung, und nunmehr nach dem Eingriff am linken Kniegelenk aber die Ursache für die Arthrose und damit die Arthrose selbst weggefallen sei, seien nunmehr auch wieder die entsprechenden Tätigkeiten bei Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen möglich.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen nach Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.11.2016. Es wohnt einer medizinischen Prognose inne, dass der vorhergesagte Verlauf einer Erkrankung bzw. einer Funktionsbeeinträchtigung nicht immer in der prognostizierten Form eintreten muss, wie es im gegenständlichen Fall geschehen ist.
Die Dienstgeberin trat den erläuternden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen im Rahmen des Verhandlungstermins am 27.02.2017 im Übrigen nicht konkret entgegen. Sie ist dem ihr am 07.12.2016 übermittelten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 02.11.2016 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Das medizinische Sachverständigengutachten vom 02.11.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass bei der Dienstgeberin eine ersatzweise Ausübung einzelner Tätigkeiten durch andere als die eigentlich zuständigen Mitarbeiter in Betracht kommt - so tauscht der Beschwerdeführer freiwillig und von der Dienstgeberin geduldet Glühlampen auf Ersuchen von ansich für diese Tätigkeit zuständigen Anlagenarbeiterinnen aus -, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und die Angaben des im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2017 auf Antrag der Dienstgeberin einvernommenen Zeugen, die von der Dienstgeberin unbestritten blieben. Der Zeuge gab diesbezüglich an, es handle sich dabei um Gefälligkeitsdienste, diese seien möglich, "wenn es im Rahmen bleibe"; wenn eine Reinigungsfrau sage, dass sie sich das nicht traue, dann werde die ersatzweise Vornahme durch einen anderen Mitarbeiter möglich sein. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang – auch und insbesondere unter Berücksichtigung des in § 8 Abs. 3 BEinstG normierten Gebotes der Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten - nicht ersichtlich, weshalb umgekehrt die ersatzweise Vornahme einzelner Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktionseinschränkung schwer fallen (wie etwa die Reinigung der 8 Vordächer, die ein- bis zweimal im Jahr bzw. nach Bedarf bei Verschmutzung durchzuführen ist und in zeitlicher Hinsicht insgesamt etwa eine Stunde pro Dach in Anspruch nimmt), durch andere Mitarbeiter der Dienstgeberin gerade im Fall des begünstigten behinderten Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte. Von Dienstgeberseite wurde im Übrigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2017 auch gar nicht vorgebracht, dass eine solche Substitution in Bezug auf einzelne Tätigkeiten nicht möglich wäre.
Insoweit der sachverständige Facharzt für Unfallchirurgie in seinem Sachverständigengutachten vom 02.11.2016 im Zusammenhang mit der Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer nur schwer oder nicht ausüben könne, zu dem Schluss gelangte, Tätigkeiten in der Hocke werde der Beschwerdeführer nicht durchführen können, sowie das Entleeren eines Restmüllcontainers werde er alleine nicht durchführen können, so ist diesbezüglich zum einen anzumerken, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer u.a. drei Blumenbeete zu betreuen hat; der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich im Rahmen des Verhandlungstermins am 27.02.2017 vor, die Höhe dieser Blumenbeete betrage ca. 90 cm, was von der Dienstgeberin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieb. Die Bearbeitung eines Blumenbeetes in der Höhe von ca. 90 cm muss aber nicht im Hocken, sondern kann durchaus im Bücken bzw. im Stehen erfolgen. Arbeiten im Stehen, Gehen und Bücken – sogar bis zum Boden - sind aber entsprechend dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.11.2016 durchführbar. Insoweit fraglich erscheint, ob auch kniende Tätigkeiten wahrscheinlich nicht durchführbar sein werden – im medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.11.2016 wurde die Möglichkeit einer knienden Tätigkeit allerdings nicht explizit ausgeschlossen -, so wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verhandlungstermins am 27.02.2017 diesbezüglich ausgeführt, dass er zwar knien könne, "aber nicht ideal". Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer jedoch nachvollziehbar unter Hinweis darauf, dass kniende Tätigkeiten wenig bis gar nicht anfallen würden, an, dass er im Bedarfsfall sehr wohl, nämlich auf dem rechten Knie, knien könne, was von der Dienstgeberin unwidersprochen blieb. Zum anderen ist bezüglich der Feststellung im medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.11.2016, das Entleeren eines Restmüllcontainers mit 200 kg werde der Beschwerdeführer alleine nicht durchführen können, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Restmüllcontainers entgegen der Annahme des medizinischen Sachverständigen nicht entleeren, sondern diesen ca. 15 m durch Rollen zu dem Platz, wo er entleert bzw. abtransportiert wird, bewegen muss. Dass dies nicht möglich wäre, wurde von keiner Partei des Verfahrens und auch nicht vom Zeugen explizit behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem medizinischen Sachverständigengutachten. Abgesehen davon würde auch bei dieser Tätigkeit – falls erforderlich - eine Unterstützung durch Mitwirkung eines anderen Mitarbeiters im Sinne eines "im Rahmen Bleibens" nicht untunlich erscheinen.
Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, sein Einkommen, seine Unterhaltspflichten sowie über seine Berufsausbildung gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, die unbestritten blieben.
Bezüglich der Feststellung, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer gegenwärtig nicht unfähig ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten und dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch nicht mit dem Verlust der Fähigkeit, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, zu erwarten ist, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Zu Spruchteil A)
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:
Kündigung
§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten
Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a) Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6) Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
a) wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
b) wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.
Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid - ebenso wie die Dienstgeberin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers – erkennbar auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit b BEinstG und gelangte auf Grundlage des zu ihrem Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Leistungskalküls zu dem Schluss, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer unfähig geworden ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten und in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten sei.
Wie den oben wiedergegebenen Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, zu entnehmen ist, hat sich entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.11.2016, das im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 erörtert wurde, das Leistungskalkül im Vergleich zur Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde entscheidungserheblich verbessert. Der medizinische Sachverständige gelangte in diesem Sachverständigengutachten auf Grundlage des von ihm festgestellten Leistungskalküls zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von Dienstgeberseite beschriebenen Tätigkeiten - mit wenigen Einschränkungen wie etwa Tätigkeiten in der Hocke, auch sei dem Beschwerdeführer die Reinigung der Vordächer in einer Höhe von 3 m wahrscheinlich nicht mehr zumutbar - ausführen kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in dem im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ergangenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.01.2016 eine Nachuntersuchung in zwei Jahren empfohlen wurde, weil eine Besserung prinzipiell für möglich erachtet wird.
Wie ebenfalls den oben wiedergegebenen Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen weiters davon aus, dass eine exakte Quantifizierung der verschiedenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sinne einer genauen zeitlichen Messung der jeweiligen Arbeitsabläufe nicht möglich ist, da die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten, soweit sie im Freien zu verrichten sind, zu großen Teilen von externen, nicht beeinflussbaren Faktoren wie über einen Großteil des Jahres der jeweiligen Witterung bzw. von ebenfalls nicht beeinflussbaren und nicht vorhersehbaren Umständen wie der Reparatur von schadhaft gewordenen Gegenständen bzw. Bereichen der zu betreuenden Wohnanlage abhängig sind, und dass aber zum anderen die zeitliche Einteilung und Organisation des ganz überwiegenden Teils der vom Beschwerdeführer als Siedlungswart zu verrichtenden Tätigkeiten in seiner Eigenverantwortung liegt und damit weitgehend seiner eigenen zeitlichen Disposition überlassen ist. Es ist dem Beschwerdeführer daher in der Regel möglich, den überwiegenden Teil dieser Verrichtungen bzw. die Fortsetzung derselben, sollten der Finalisierung an einem konkreten Arbeitstag z.B. witterungsbedingte oder aber auch in den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen liegende körperliche Hindernisse (etwa im Hinblick auf die Dauer einer Tätigkeit mit einem gehenden Anteil) entgegenstehen, auf den nächsten oder einen der nächsten Arbeitstage zu verlegen und diese daher an einem anderen Arbeitstag zu finalisieren und den Rest des Arbeitstages mit anderen Tätigkeiten zu erfüllen. Auch ist es dem Siedlungswart in einem gewissen Umfang möglich, in Bezug auf zu verrichtende Hebe-, Trage- und Schubleistungen selbstbestimmt die zu bewegenden Gewichte zu variieren und damit durch Aufteilung in mehrere Tranchen zu reduzieren, wie beispielsweise das Gewicht beim Kehren mit dem Kehrwagen oder – im Fall der Notwendigkeit der Salzstreuung, die eigentlich an ein externes Unternehmen ausgelagert ist – das Befüllen des Salzbehälters des Streuwagens in mehreren leichteren Tranchen.
Im Zusammenhang mit der Frage einer Quantifizierung der jeweiligen Tätigkeiten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u.a. von der Feststellung ausging, bei der Verrichtung der Tätigkeiten sei der Anteil von gehenden Tätigkeiten bei 70 % und der Anteil von sitzenden Tätigkeiten bei 30 %. Diese Feststellung im angefochtenen Bescheid war und ist aber in dieser Form – unabhängig vom im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden habende deutlich ungünstigeren Leistungskalkül – selbst unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse des damaligen verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht zutreffend:
Im Zuge des Verhandlungstermins am 28.04.2015 gab der Beschwerdeführer nämlich vor der belangten Behörde an, seiner Meinung nach betrage der Anteil von stehenden/gehenden Tätigkeiten 70 % und der sitzende Anteil lediglich 30 %. Zu den sitzenden Tätigkeiten zähle das Fahren mit dem Rasenmähertraktor und das Verbringen von Müll mit einem PKW. Die Schneeräumung erfolge mittels einer Schneefräse, welche stehend/gehend bedient werden müsse. Im Winter habe der Beschwerdeführer Salzsäcke mit einem Gewicht von 25 kg heben müssen, er habe Probleme beim Heben und Tragen von schweren Lasten gehabt, habe es jedoch immer geschafft. Der Salzwagen sei einmal am Tag zu befüllen gewesen. Kniende Tätigkeiten habe er eher weniger ausführen müssen, das Bücken bis zum Boden sei nicht vermehrt vorgekommen, da man z.B. für das Aufheben des Mülls Sammelzwicker gehabt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer keine konstant vorgebeugte Körperhaltung einnehmen müssen, sondern er habe seine Tätigkeiten im aufrechten Gang bewerkstelligt. Der Einsatz von Leitern und Gerüsten sei ganz selten vorgekommen, eine Leiter habe er nur zum Glühbirnenwechseln gebraucht, wenn er dies in Vertretung einer Kollegin gemacht habe. Das Schneiden der Sträucher habe der Beschwerdeführer stehend ausgeführt. Seiner Erinnerung nach seien die Sträucher mit einer Höhe von 1, 7 m gewesen, deswegen habe er die Tätigkeit aufrecht machen können und sich nicht vorbeugen müssen.
Der von der Dienstgeberin als Zeuge beantragte Leiter der Hauptverwaltung bei der Dienstgeberin, XXXX , gab im Rahmen des Verhandlungstermins vor der belangten Behörde am 28.04.2015, befragt dazu, ob er bezogen auf das Verhältnis zwischen stehenden/gehenden Tätigkeiten und sitzenden Tätigkeiten die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen könne, an, das Verhältnis 70 zu 30 könne er bestätigen. Seitens des Verhandlungsleiters wurde darüber hinaus festgehalten, dass bei der Angabe 70 zu 30 die sitzende Tätigkeit des Rasenmähertraktorfahrens der sitzenden Tätigkeit zugerechnet werden sei.
Die belangte Behörde leitete aus diesen Angaben in der Folge in ihren Feststellungen offenkundig das – von der Dienstgeberin unbestritten gebliebene - Verhältnis von 70 % gehender und 30 % sitzender Tätigkeit ab, ließ dabei aber unberücksichtigt, dass ausgehend von den getätigten Aussagen der Anteil von 70 % sowohl gehende Tätigkeiten als auch stehende Tätigkeiten umfasste, womit aber bereits auf Grundlage der im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Angaben ein erheblich geringerer Anteil der gehenden Tätigkeit als 70 % festzustellen gewesen wäre.
Der Frage, wie viel gehende Tätigkeit der Beschwerdeführer als Siedlungswart während eines 8-Stunden-Tages zu verrichten hat, wird nun von der Dienstgeberin wegen der im nunmehrigen Leistungskalkül festgestellten Einschränkung der gehenden Tätigkeiten bei einem 8-Stunden-Tag auf halbzeitige Durchführung – also auf 4 Stunden gehende Tätigkeiten an einem 8-Stunden-Tag - insofern Relevanz zugemessen, als die Dienstgeberin argumentiert, dies bedeute, dass der Beschwerdeführer pro Tagesschicht nur 4 Stunden gehende Tätigkeit ausüben könne. Der Beschwerdeführer müsse aber bei seiner Tätigkeit als Siedlungswart über die gesamte Arbeitszeit gehende Tätigkeiten verrichten. Es gebe keine Tätigkeiten, die bloß im Stehen und/oder Sitzen durchzuführen seien. Bei allen Tätigkeiten müsse der Beschwerdeführer Verrichtungen auch im Gehen durchführen. Auch müsse der Beschwerdeführer ständig von einem zum anderen Ort gehen, wo er tätig werden müsse. Diesbezüglich sei auch folgender Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2017 – allerdings mit der Maßgabe, dass aktuell tatsächlich nicht (mehr) alle aufgezählten Tätigkeiten wie etwa die Schneeräumung von einem bei der Dienstgeberin beschäftigten Siedlungswart auszuführen sind -, beinhaltend die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsvertreters der Dienstgeberin, wiedergegeben:
"VR an mbP: Würden Sie - auch wenn fast überall eine gehende Tätigkeit mit beinhaltet ist - das Sitzen auf dem Rasenmäher (wöchentlich ca. 10 – 15 Stunden) - sofern es nicht der Handrasenmäher ist -, das Steigen auf Leitern, das Schneiden von Hecken, dass Einsetzen von Sträuchern, das Nachfüllen des Rasenmähers mit Benzin, das Abnehmen und Entleeren des Grasfangkorbs, das Wechseln von Glühlampen, das Kehren der Gehsteige mit einer Kehrmaschine, das Kehren der Zugänge mit einem Besen, die Salzstreuung mit einem Salzstreuwagen, das Räumen von Stiegenabgängen mit der Schneeschaufel, das Reinigen von Glasflächen, als "gehende Tätigkeit" bezeichnen?
mbP: Für mich schon. Das ist die Gretchenfrage. Das hat meiner Ansicht nach auch der SV so beantwortet, indem er gesagt hat, dies gehöre zu der Tätigkeit eines Siedlungswartes dazu, es ist eben überall eine gehende Tätigkeit mitbeinhaltet.
VR an mbP: Haben Sie nicht selbst in Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2016 ausgeführt, die Tätigkeiten eines Siedlungswartes seien im Gehen, Stehen, Bücken oder in der Hocke zu verrichten?
mbP: Grundsätzlich schon. Wenn er jäten muss, dann kniet oder hockt er mal. Wenn er eine Glühbirne einschraubt steht er in dem Zeitpunkt, er muss aber immer herumgehen. Man kann nicht alles vor sich haben. Man muss in der Siedlung herumgehen um zu den verschiedenen Tätigkeiten zu gelangen. Auch diese Tätigkeiten werden zum Teil im Gehen ausgeübt."
Wie bereits mehrfach erwähnt, bringt es die Besonderheit der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit sich, dass eine exakte Quantifizierung der verschiedenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sinne einer genauen zeitlichen Messung der jeweiligen Arbeitsabläufe nicht möglich ist, da die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten, soweit sie im Freien zu verrichten sind, zu großen Teilen von externen, nicht beeinflussbaren Faktoren wie über einen Großteil des Jahres der jeweiligen Witterung bzw. von ebenfalls nicht beeinflussbaren und nicht vorhersehbaren Umständen wie der Reparatur von schadhaft gewordenen Gegenständen bzw. Bereichen der zu betreuenden Wohnanlage abhängig sind, was letztlich auch in den lediglich ungefähren und annähernden Zeitangaben der Dienstgeberin selbst bzw. in den weitgehend unkonkret gehaltenen Angaben des von ihr beantragten Zeugen im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2017 zum Ausdruck kommt. Eine zeitliche Aufgliederung und Bewertung der gehenden, stehenden, sitzenden, gehockten und gebückten Tätigkeiten kann daher nicht im Wege einer zählbaren oder exakt messbaren Größe, sondern nur im Wege einer angenäherten Bestimmung erreicht werden.
Die belangte Behörde gelangte zu der Bewertung, bei der Verrichtung der Tätigkeiten sei der Anteil von gehenden Tätigkeiten bei 70 % und der Anteil von sitzenden Tätigkeiten bei 30 %. Diese Bewertung blieb von der Dienstgeberin unbestritten. Diese angenäherte Bestimmung der gehenden und sitzenden Tätigkeiten ist jedoch – wie zuvor erwähnt – insofern unzutreffend, als der von der Dienstgeberin selbst als Zeuge beantragte Leiter der Hauptverwaltung bei der Dienstgeberin, XXXX , im Rahmen des Verhandlungstermins vor der belangten Behörde am 28.04.2015 in Bezug auf das Verhältnis zwischen stehenden/gehenden Tätigkeiten und sitzenden Tätigkeiten die Angaben des Beschwerdeführers mit 70 % zu 30 % bestätigte und damit - auch aus Sicht des von Seiten der Dienstgeberin beantragten Zeugen - in dem Anteil von 70 % auch die stehenden Tätigkeiten inkludiert sind, womit sich aber der Anteil der gehenden Tätigkeiten - auch aus Sicht des von Seiten der Dienstgeberin beantragten Zeugen, der den Standpunkt der Dienstgeberin stützen sollte - entsprechend reduziert und damit jedenfalls weniger als 70 % beträgt.
Vor dem Hintergrund der im Wesentlichen auf Grundlage der Angaben der Dienstgeberin festgestellten, vom Beschwerdeführer auszuführenden Tätigkeiten ist der Dienstgeberin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nun zwar insofern zuzustimmen, dass während eines Arbeitstages in der Regel grundsätzlich immer wieder gehende Tätigkeiten zu verrichten sind, dies allein deshalb, weil fast jede zu verrichtende Tätigkeit einen Anmarschweg voraussetzt (beispielsweise der Weg zur Hecke oder zu den Kugelbäumen zum Zweck des [stehenden bzw. in Seitwärtsbewegung erfolgenden] Schneidens der Hecke bzw. der Bäume und der Weg nach dem Schneiden wieder zurück, oder im Falle des [in Sitzposition durchgeführten) Rasenmähens mit dem Rasenmähertraktor der Weg zum Rasenmähertraktor und zurück, oder im Winter der Weg zu den Räumlichkeiten, in denen Ausbesserungsarbeiten, kleinere Reparaturen, Verfugen oder Ausmalen – bei diesen Tätigkeiten sitzt, steht, allenfalls kniet [auch auf einem Bein] man oder man bewegt sich seitwärts - durchzuführen sind, oder der Weg zum [stehend erfolgenden] Wechsel der Glühbirne oder der Weg zur monatliche Prüfung der Rauchabzugsfenster [die auf einer Leiter stehend erfolgt] oder der Weg zum Kärcher, mit dem Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wie zB. das Reinigen des Rasenmähers [das wohl stehend erfolgt]), dass aber entgegen der Ansicht der Dienstgeberin die gehende Tätigkeit ansich bei der Ausübung der zu erfüllenden Verrichtungen – auch unter Berücksichtigung beispielsweise der Bedienung einer Kehrmaschine oder eines Handrasenmähers, hinter denen man hergehen muss – insgesamt nicht überwiegt in dem Sinne, dass der Anteil an gehender Tätigkeit pro Arbeitstag insgesamt regelmäßig 50 % überschreiten würde.
Im Ergebnis aber kann – und diesem Umstand kommt besondere Entscheidungsrelevanz zu - eine im Wege einer angenäherten Bestimmung des Verhältnisses der Tätigkeiten zueinander in Bezug auf deren jeweiligen Anteil an Stehen, Gehen, Sitzen, etc. aufgetretene Ungenauigkeit aber dahinstehen, weil selbst für den Fall, dass tageweise oder auch innerhalb längerer Zeiträume der Anteil der gehenden Tätigkeit tatsächlich mehr als 4 Stunden betrüge, es dem Beschwerdeführer im Lichte obiger Ausführungen jedenfalls möglich ist, den ganz überwiegenden Teil der von ihm zu erfüllenden Tätigkeiten so einzuteilen, dass er diese Tätigkeiten auch an einem anderen Arbeitstag fortsetzen bzw. finalisieren kann, sollten der Finalisierung an einem konkreten Arbeitstag oder während eines bestimmten Zeitraumes witterungsbedingte oder andere wie etwa körperliche Hindernisse (etwa bei der Dauer von Tätigkeiten mit einem gehenden Anteil von insgesamt mehr als 4 Stunden an einem Arbeitstag) entgegenstehen. Auch ist es dem Siedlungswart, wie bereits erwähnt, in einem nicht unerheblichen Umfang möglich, in Bezug auf zu verrichtende Hebe-, Trage- und Schubleistungen die zu bewegenden Gewichte zu variieren und – auch wenn damit allenfalls insgesamt mehrere bzw. zusätzliche Arbeitsschritte erforderlich werden - dadurch bestehende körperliche Einschränkungen zu kompensieren.
Insoweit beim Beschwerdeführer aber nun tatsächlich aktuell noch körperliche Einschränkungen bestehen, die die Ausübung einzelner zu verrichtender Tätigkeiten nicht zulassen (so ist dem Beschwerdeführer laut aktuellem Leistungskalkül eine hockende Tätigkeit derzeit nicht möglich) - der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.02.2017 befragte Zeuge gab beispielsweise an, das Reinigen der Kanäle sei im Hocken durchzuführen -, so ist diesbezüglich zum einen nochmals darauf hinzuweisen, dass das Hocken allenfalls durch eine auf einem Bein kniende Tätigkeit substituiert werden könnte, und dass zum anderen insbesondere aber – auch und insbesondere unter Berücksichtigung des in § 8 Abs. 3 BEinstG normierten Gebotes der Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten – der Dienstgeberin die ersatzweise Vornahme einzelner Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktionseinschränkung schwer fallen oder nicht möglich sind, durch andere Mitarbeiter zugemutet werden kann, sofern dies, wie der von der Dienstgeberin beantragte Zeuge im Rahmen der Verhandlung am 27.02.2017 trefflich formulierte, "im Rahmen bleibt". Da hockende Tätigkeiten aber entsprechend den von der Dienstgeberin dargestellten Tätigkeiten nur in sehr beschränktem Maße anfallen, ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass eine Übernahme von Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch andere Mitarbeiter der Dienstgeberin nur in sehr geringem Maße erforderlich sein und damit ein für die Dienstgeberin damit verbundenen Mehraufwand im Rahmen bleiben wird.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sowie vor dem Hintergrund des gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides deutlich verbesserten Leistungskalküls des Beschwerdeführers kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG unfähig geworden ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, und dass auch nicht der Verlust der Fähigkeit, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, zu erwarten ist.
In Abwägung der betrieblichen Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Interessen der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses mit den vor allem unter dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit des begünstigten behinderten Beschwerdeführers bestehenden Interessen an der Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses ist unter dem Aspekt der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprechend dem aktuellen Leistungskalkül und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen in nur verhältnismäßig geringem Maße herabgesetzt ist und der Dienstgeberin in diesem Zusammenhang durch die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers kein erheblicher Schaden - wie Lohnfortzahlung trotz Fehlens entsprechender Gegenleistung über einen erheblichen Zeitraum - erwachsen würde. Dass die Dienstgeberin aber den Beschwerdeführer gegen seinen Willen seit Oktober 2015 dienstfrei gestellt hat und seit März 2015 einen anderen Mitarbeiter anstelle des Beschwerdeführers beschäftigt, kann in diesem Zusammenhang im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausschlagen.
Dem gegenüber steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer Unterhaltspflichten für zwei Töchter in Höhe von insgesamt € 610,-- pro Monat hat und in Anbetracht seiner Behinderung und seines Alters von 50 Jahren bei Verlust seines Arbeitsplatzes keine sehr aussichtsreichen Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt hat.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessabwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der Dienstgeberin unter Berücksichtigung der sozialen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers als begünstigter Behinderter die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers eher zugemutet werden kann als dem Beschwerdeführer der Verlust des Dienstverhältnisses und dass daher die Interessen des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses die Interessen der Dienstgeberin an einer Beendigung des Dienstverhältnisses überwiegen.
Da der Sachverhalt feststeht, war wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache dem von der Dienstgeberin gestellten Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal (wie bereits oben ausgeführt wurde und was auch für einen berufskundlichen Sachverständigen – der in aller Regel weder Meteorologe noch Klimaforscher ist – gilt) eine exakte Quantifizierung der verschiedenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sinne einer genauen zeitlichen Bemessung der jeweiligen Arbeitsabläufe nicht möglich ist, weil die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten - und damit deren Zeitrahmen bzw. deren Verteilung über einen Arbeitstag - zu großen Teilen von externen, nicht beeinflussbaren Faktoren wie über einen Großteil des Jahres der jeweiligen Witterung bzw. von ebenfalls nicht beeinflussbaren und nicht vorhersehbaren Umständen wie der Reparatur von schadhaft gewordenen Gegenständen bzw. Bereichen der zu betreuenden Wohnanlage abhängig sind, und weil insbesondere selbst für den Fall, dass tageweise oder auch innerhalb längerer Zeiträume der Anteil der gehenden Tätigkeit tatsächlich mehr als 4 Stunden betrüge, es dem Beschwerdeführer möglich ist, in seiner Eigenverantwortung den ganz überwiegenden Teil der von ihm zu erfüllenden Tätigkeiten so einzuteilen, dass er diese Tätigkeiten auch an einem anderen Arbeitstag fortsetzen bzw. finalisieren kann, sollten der Finalisierung an einem konkreten Arbeitstag oder während eines bestimmten Zeitraumes witterungsbedingte oder andere wie etwa körperliche Hindernisse (etwa bei der Dauer von Tätigkeiten mit einem gehenden Anteil von insgesamt mehr als 4 Stunden an einem Arbeitstag) entgegenstehen. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, in Bezug auf zu verrichtende Hebe-, Trage- und Schubleistungen die zu bewegenden Gewichte zu variieren und dadurch bestehende körperliche Einschränkungen zu kompensieren. Darüber hinaus ist der Dienstgeberin die ersatzweise Vornahme einzelner Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktionseinschränkung schwer fallen oder nicht möglich sind, durch andere Mitarbeiter zumutbar. Der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens käme daher unter diesen Gesichtspunkten keine Entscheidungsrelevanz zu, weshalb dem diesbezüglichen Antrag - auch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG), gleichzeitig aber in Wahrung des Interesses der materiellen Wahrheit – nicht Folge zu geben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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