G302 2134346-1•BVwG G302 2134346-1
G302 2134346-1Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2017
Einstellung, gewöhnlicher Aufenthalt, Notstandshilfe, Wohnsitz
G302 2134346-1/10E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 08.03.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerd BAUMGARTNER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices vom 25.08.2016, GZ.:
XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.05.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), gemäß § 24, 38 und 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 in geltender Fassung, ab 01.03.2016 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltes eingestellt.
Begründend führt die belangte Behörde an, dass der BF im Zuge seiner Antragsstellung bekanntgegeben hätte, dass er einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und an der Adresse XXXX, wohnhaft sei. Die belangte Behörde habe eine Wohnsitzüberprüfung an der von ihm angeführten Wohnadresse durchgeführt. Nach mehrfachen erfolglosen Versuchen, den BF persönlich an dieser Adresse zu erreichen, konnte dieser nach vorheriger telefonischer Vereinbarung am 02.05.2016 letztendlich dort angetroffen werden. Er sei nochmals niederschriftlich bezüglich seiner Lebensumstände und seines Lebensmittelpunktes befragt worden. Aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde vor Ort und seiner niederschriftlichen Angaben erscheine ein dauerhafter Aufenthalt an dieser Adresse unwahrscheinlich. Sein Anspruch auf Notstandshilfe werde daher aufgrund des Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltes ab dem 01.03.2016 eingestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die belangte Behörde ein notwendiges ordentliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt habe. Es fehle die Darlegung jeglichen notwendigen Ermittlungsergebnisses, welches die belangte Behörde letztlich zu ihrer mehr als kurz gehaltenen Feststellung gelangen ließ. Die Behörde habe nicht nur eine mannigfaltige Verletzung von elementaren Verfahrensvorschriften zu verantworten, welche jeweils für sich genommen, zu einem für den BF günstigeren Ergebnis geführt hätte, sondern habe hierdurch letztendlich einen derart massiven Eingriff zu verantworten, welcher bereits in die Verfassungssphäre des BF reiche.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2016, GZ.: XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet sei, an welchem diese sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hätte, da selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sei nach der Überprüfung der Wohnsituation eindeutig davon auszugehen, dass es sich bei der Adresse XXXX, lediglich um einen Scheinwohnsitz handle und der BF dort nur eine Meldeadresse habe, um Sozialleistungen beziehen zu können. Deshalb sei der Bezug der Notstandshilfe mangels Zuständigkeit ab 01.03.2016 einzustellen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der nicht näher begründete fristgerecht eingelangte Vorlageantrag.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 07.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
6. Am 08.03.2017 fanden eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die mündliche Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses statt. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF beantragte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger und hat am 16.12.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Dem BF wurde ab dem 17.12.2015 Arbeitslosengeld in der Höhe € 31,17 und ab dem 15.01.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 27,96 gewährt.
Der BF war bis 09.09.2014 an der Adresse XXXX bei seiner (Ex)Lebensgefährtin XXXX und von 23.10.2014 bis 04.01.2017 an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 04.01.2017 ist der BF an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
An der Anschrift XXXX, befindet sich in einem Mehrparteienhaus eine Souterrainwohnung, in der XXXX (in weiterer Folge: ES) das Café XXXX (in weiterer Folge: B) betrieben hat. Der Genannte war ausschließlich über die Souterrainwohnung mit der genannten Anschrift verfügungsberechtigt. Er hatte diese Räumlichkeit zu einem monatlichen Mietzins von € 980,00 gemietet.
Im Anschluss an jene Räumlichkeiten, in denen ES die gewerbliche Betriebsanlage in Gestalt eines Cafés betrieben hat, befand sich eine Wohnung. Am 02.05.2016 bot sich dem Erhebungsdienst der belangten Behörde im Haus XXXX, folgendes Bild: Die Tür an der linken Seite am unteren Ende der Stiege führt in das WC des Cafés B. Der Waschraum des WC's ist folgendermaßen eingeteilt, eine Tür führt zu einer Damentoilette, eine Tür zu einer Herrentoilette, eine Tür in das Café B, eine Tür zu den Kellerräumen und der Stiege des restlichen Hauses und eine Tür in einen schmalen Gang, ca. 3 m² groß. Am Ende des Ganges führt eine Tür in den Vorratsraum des Café B und gleich links, neben dem WC, führt eine Tür in ein ca. 7,5 m² großes Zimmer. Der BF gab gegenüber dem Erhebungsdienst an, dass er in diesem 7,5 m² großem Zimmer wohnhaft sei. Auf der ausziehbaren Couch im gegenständlichen Zimmer befanden sich lediglich eine Wolldecke, jedoch kein Kopfpolster, keine Bettdecke oder Ähnliches. Beim Versuch die Couch auszuziehen, kamen zahlreiche Lurch- bzw. Staubwuseln und ein Tier, vermutlich eine Maus, zum Vorschein. Für den Erhebungsdienst war auszuschließen, dass die Couch in letzter Zeit ausgezogen worden sei. Ferner befanden sich in dem Zimmer ein Beistelltisch, auf welchem ein Fernseher stand, und ein offenes Wandregal, ähnlich einem Bücherregal, wo die Kleidung (9 T-Shirts, 4 lange und 1 kurze Hose, 2 Hemden sowie drei Paar Schuhe) und der Laptop des BF aufbewahrt wurden. An Toilettenartikel befanden sich ein Duschgel, eine Zahnbürste und eine Zahnpasta im Zimmer. Ein Rasierer konnte nicht vorgefunden werden, obwohl der BF sich regelmäßig eine Glatze rasiert. Im Zimmer gab es weder einen Heizkörper noch einen Mistkübel. Es wurden keine Speisereste oder Ähnliches wahrgenommen. Für den Erhebungsdienst entstand der Eindruck, dass das Zimmer wie eine Theaterbühne hergerichtet worden sei.
Es konnte weiters erhoben werden, dass in der Hausbriefanlage der erwähnten Souterrainwohnung mit der Anschrift XXXX, ein Postfach mit der darauf angebrachten "Nr. 7" zugewiesen ist. Auf dem "Türl" des Postfaches waren Aufkleber mit den Namen Café B und XXXX (in weiterer Folge: VC) angebracht. Der Name des BF schien nicht auf.
Im Zentralen Melderegister waren bzw. sind an der Anschrift XXXX, nachstehende Personen jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet:
VC seit dem 13.01.2016 bis laufend
BF von 23.10.2014 bis 04.01.2017
XXXX (in weiterer Folge: CM) seit dem 13.08.2015 bis laufend
In allen Fällen scheint ES als Unterkunftsgeber auf. Auch er war von 29.01.2014 bis 25.10.2016 an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der BF wurde im Zuge der Überprüfung der Adresse XXXX, durch den Erhebungsdienst der belangten Behörde (Erhebungen am 11.02.2016, 23.02.2016, 29.02.2016, 17.03.2016, 29.03.2016, 31.03.2016 und 07.04.2016) nicht angetroffen. Dieser wurde erst angetroffen, nachdem vorher mit diesem telefonisch ein Termin am 02.05.2016 vereinbart worden war.
Obwohl insgesamt sieben Erhebungen zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt wurden, konnte der BF nie angetroffen werden bzw. konnte auch nicht festgestellt werden, dass er an dieser Anschrift wohnen würde.
VC wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls mangels Zuständigkeit wegen Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltes die Notstandshilfe mit 01.03.2016 eingestellt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.09.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G305 2131891-1 vom 16.09.2016 abgewiesen.
CM nahm keine Leistungen der belangten Behörde in Anspruch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt an der Adresse XXXX, im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde hatte.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 08.03.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurden der BF, der Unterkunftsgeber ES und der Erhebungsdienst der belangten Behörde Frau XXXX (im Folgenden SR) zum Sachverhalt vernommen sowie die Beweismittel und der vorliegende Akteninhalt erörtert.
Die zu den Wohnsitzmeldungen in Österreich und deren Qualität getroffenen Feststellungen gründen sich auf den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen an der Örtlichkeit XXXX, gründen sich auf die Vororterhebungen der belangten Behörde. Dabei wurde an sieben Tagen zu unterschiedlichsten Tageszeiten das Objekt überprüft, bzw. die Wohnung (das Zimmer) besichtigt und auch eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen.
Die Ausführungen der Zeugin SR waren für das erkennende Gericht plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Sie vermittelte einen äußerst glaubwürdigen und korrekten Eindruck. Es bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben im Erhebungsbericht bzw. bei der mündlichen Verhandlung.
Aufgrund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gelangt der erkennende Senat zum Schluss, dass der BF den Sachverhalt lediglich in ein für ihn besseres Licht rücken wollte, um den Sanktionen (Verlust der Notstandshilfe) zu entgehen.
Im Gesamten gesehen sind die Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin SR glaubhafter als die des BF. Es ergaben sich keine substantiierten Hinweise an der Richtigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde zu zweifeln.
Die Angaben des Zeugen ES waren vage und ausweichend. Die Ausführungen des Zeugen, der mit dem BF seit 2008 gut befreundet ist, konnten die Angaben des BF nicht stützen. Aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses mit dem BF kommen dessen Angaben auch nicht die gleiche Gewichtung zu, wie den Ausführungen der Zeugin SR. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich ES in einer Therapie wegen einer Drogen- und Alkoholabhängigkeit befindet.
Darüber hinaus haben sich die Angaben des Zeugen ES in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2016 bezüglich eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl G305 2131891-1 als nicht glaubhaft erwiesen. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass VC an der Adresse XXXX, einen Scheinwohnsitz hatte und ES als Unterkunftsgeber aufscheint. Darüber hinaus hatte ES, wie er selbst bei der Verhandlung am 08.03.2017 zum gegenständlichen Fall und auch im obigen Fall am 12.09.2016 ausgeführt hat, keine Bedenken, einer weiteren Person nämlich CM einen Scheinwohnsitz zu bestätigen. Diese Umstände können als Indiz dafür gewertet werden, dass er auch dem BF einen Scheinwohnsitz mit seiner Unterschrift als Unterkunftsgeber bescheinigt hat.
Die Angaben des BF waren widersprüchlich, so führte dieser gegenüber der belangten Behörde am 02.05.2016 aus, dass er in der gegenständlichen Wohnung gratis wohnen dürfe und es keinen Mietvertrag gebe. In der Verhandlung am 08.03.2017 sprach der BF davon, dass ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei und der BF ES € 150,00 Miete zahlen solle. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, dass ES "passt schon" gesagt haben soll, und dass daraus der Schluss gezogen werden solle, dass der BF gratis hätte wohnen dürfen, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich auch aus dem Vorbringen des BF, dass er ES zwei bis dreimal Teilbeträge gegeben hätte, ES jedoch davon sprach, dass der BF bis dato nie etwas gezahlt hätte und dass kein Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Vielmehr ist das Vorbringen des BF Miete bezahlt zu haben, mit den Ausführungen des ES in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2016 zur Zahl G305 2131891-1 zu sehen, wo dieser davon sprach, dass der BF ihm € 150,00 zahle.
Insoweit der BF Fotos seiner angeblichen Wohnung in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 in Vorlage bringt, ist auszuführen, dass damit seine Angaben nicht glaubhafter erscheinen. Das erkennende Gericht folgt der Zeugin SR, wenn diese ausführt, dass diese Fotos nicht die Gegebenheiten bei der Kontrolle wiedergeben. Die Fotos wurden offensichtlich nachträglich vom BF angefertigt. Dies ergibt sich auch daraus, dass der BF nicht plausibel darlegen konnte, wann diese Fotos aufgenommen worden sind. Die Ausführungen, dass diese mit einem anderen "Handy" aufgenommen worden seien und der BF es deshalb nicht sagen könne, erscheinen unglaubwürdig. Darüber hinaus ist dem Einwand der belangten Behörde zu folgen, wenn diese darauf verweist, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der BF die Fotos nicht zugleich mit der Beschwerde vorgelegt hätte. Dies unter Berücksichtigung, dass der BF von einem berufsmäßigen Parteienvertreter bei der Verfassung der Beschwerde unterstützt wurde.
Mit dem Vorbringen, dass der BF die Post des rechtsfreundlichen Vertreters an der Adresse XXXX, erhalten hätte, kann der BF nichts gewinnen, da, wie die belangte Behörde zu Recht entgegnet, bei dieser Adresse eine Vertrauensperson des BF, ES, das Café B geführt hat und die Post dort abgegeben werden konnte. Darüber hinaus belegen die vorgelegten Fotos der belangten Behörde, dass der Name des BF nicht am Postfach aufscheint. Dessen Vorbringen, dass seine Namensbezeichnung immer wieder entfernt worden sei, ist nicht glaubhaft, da zwei weitere Namen (Café B und VC) sehr wohl auf dem Postfach aufscheinen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt und der Schluss gezogen werden, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF tatsächlich seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt an der Adresse XXXX im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde hatte.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
3.3. Der Wohnsitz einer Person ist gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Satz JN an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich gemäß § 66 Abs. 2 JN ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.11.1983, Zl. 08/3678/80 (Slg. Nr. 11.223/A), ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" erfordere nicht die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus (VwGH vom 16.06.1992, Zl. 92/11/0031).
3.4. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass der BF an der Adresse XXXX, weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der BF hat bei seiner Antragstellung einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich behauptet, welcher sich jedoch nur als "Meldeadresse" bzw. "Scheinwohnsitz" herausgestellt hat. Somit hat die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe ab 01.03.2016 mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zu Recht eingestellt.
3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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