BVwG W233 1436584-2

W233 1436584-2Tribunal Administrativo Federal20 de mar. de 2017

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Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

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BVwG W233 1436584-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W233.1436584.2.00

Spruch

W233 1436583-2/14E

W233 1436584-2/16E

W233 1436585-2/16E

W233 1436586-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik, 2.)

XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Kirgisischen Republik,

3. ) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik und 4.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.06.2015, Zln.

821670704/2152869/BMI-BFA_STM_RD (ad 1.), 821670802/2152877/BMI-BFA_STM_RD (ad 2.), 821671004/2152907/BMI-BFA_STM_RD (ad 3.) und 821670900-2152885/BMI-BFA_STM_RD (ad 4.), zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX und 4.) XXXX , geboren am XXXX jeweils gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) ist Gatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) und sind beide die Eltern des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers (BF 3 und BF 4). Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Kirgisischen Republik, haben gemeinsam am 08.11.2012 ihr Herkunftsland verlassen und sind schleppergestützt über Russland und diverse unbekannte Staaten nach Österreich gereist, wo alle zusammen am 15.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

1.2. Diese Anträge wurden durch das Bundesasylamt jeweils mit Bescheid vom 24.06.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, weiters wurden die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab- und die Genannten gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Kirgisistan ausgewiesen.

1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die rechtsfreundlich vertretenen damaligen Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

1.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts allesamt vom 13.05.2015, Zln. W147 1436583-1/13E (ad BF 1), W147 1436584-1/11E (ad BF 2), W147 1436585-1/10E (ad BF 3) und 1436586-1/10E, wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Allfällige Revisionen wurden gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 01.06.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Rechtsmittelwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Antragsteller gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 15.11.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist wären und sich seither hier aufhalten würden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend gemacht, sodass in casu die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht gegeben sei. Nennenswerte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet würden nicht bestehen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich wären überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Bezüglich ihrer Sprachkenntnisse stellte die belangte Behörde fest, dass der BF 1 und die BF 2 bloß marginale Kenntnisse der Deutschen Sprache aufweisen und der BF 3 und der BF 4 nur über Grundkenntnisse der Deutschen Sprache verfügen. Alle Beschwerdeführer würden keine regelmäßige legale Tätigkeit ausüben und müsse vor diesem Hintergrund die Selbsterhaltungsfähigkeit klar verneint werden. Ebensowenig hätte ein ehrenamtliches Engagement der Genannten in einer gemeinnützigen Organisation oder die Mitgliedschaft in einem Verein positiv festgestellt werden können. Da die Beschwerdeführer als Familie zudem den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland zugebracht habe, wären keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb an einer erfolgreichen Wiedereingliederung in der dortigen Gesellschaft gezweifelt werden müsste. Nachdem eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 EMRK in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz ihres Familien- und Privatlebens eingreifen würde, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG nicht in Betracht gekommen. Da den Rechtsmittelwerbern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die jeweilige Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. In den vorangegangenen Verfahren wäre bereits ausführlich geprüft und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass den Genannten bei einer Rückkehr nach Kirgisistan keine Art. 2 bzw. 3 EMRK relevante oder gegen das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe gerichtete Gefahr drohe. Insgesamt gesehen sei seine Abschiebung nach Kirgisistan demnach zulässig.

1.6. Gegen diese Bescheide wurde binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 16.06.2015 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde moniert, wonach die belangte Behörde die angefochtenen Entscheidungen ohne neuerliche Einvernahme der Genannten erlassen hätte. So sei es schlichtweg falsch, die Sprachkenntnisse der Antragsteller als "marginal" zu qualifizieren, zumal sich diese aktuell sogar auf die erfolgreiche Absolvierung einer in Kürze bevorstehenden B 1 – Deutschprüfung vorbereiten würden. Die Teilnahme an entsprechenden Sprachkursen könne auch mit den im Anhang in Kopieform beigelegten Kursbesuchsbestätigungen objektiv nachgewiesen werden. Wäre die Erstinstanz dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt, hätte es sich selbst von den Sprachfertigkeiten der Beschwerdeführer ein Bild machen können. Des Weiteren wurden unter einem auch ein Konvolut an Empfehlungsschreiben diverser Privatpersonen aus dem Wohnort der Familie sowie eine Lehrplatzzusage von einem Hotel in der Region für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer nachgereicht, welche in einer Gesamtschau die vertiefte Integration der Asylwerber belegen würden.

1.7. Am 14.12.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zusammengefasst gab der BF 1 an, demzufolge er der deutschen Volksgruppe angehören würde. Seine Mutter und Schwester wären bereits seit 22 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft und Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft. Er selbst sei allerdings nicht im Besitz eines deutschen Passes. Auch weitere Verwandte, wie seine Großmutter, Onkeln und seine Cousine hätten sich mittlerweile in Deutschland angesiedelt. In Kirgisistan werde nicht genau nach Ethnien unterschieden, weshalb er auch nicht einer solchen offiziell zugeordnet werde. Nach acht Jahren Grundschule und anschließender Berufsschule habe der Antragsteller seinen Unterhalt als Kraftfahrer, Metallarbeiter und Fräser bestritten. Im Bundesgebiet beschränke sich seine Tätigkeit bislang lediglich auf die ehrenamtliche Mitarbeit in einer Kirche. Dafür habe aber die BF 2 schon in einem Hotel gearbeitet, weshalb man aktuell nicht auf die Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen sei. Seine österreichischen Freunde treffe er auf Festen, beim Kaffeetrinken oder im Supermarkt. Die Verständigung laufe primär in Deutsch ab, wobei er aber im Bedarfsfall hilfsweise auch gestikuliere. Zudem besuche der Genannte weiterhin zweimal pro Woche einen Deutschkurs. Die seitens des verfahrensleitenden Richters an den Rechtsmittelwerber partiell auf Deutsch gestellten Fragen auf einfachem Niveau vermochte dieser nicht nur sinnerfassend zu verstehen, sondern darüber hinaus auch weitestgehend korrekt zu beantworten. Seine Freizeit verbringe der BF 1 häufig beim Fußballspielen und wäre er im Bundesgebiet noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Kirgisistan verfüge die Familie mittlerweile über keine sozialen Kontakte mehr, zumal sämtliche Verwandten nach Deutschland und alle Freunde nach Weißrussland verzogen seien. In Österreich wolle er jede Arbeit annehmen, sei es als Kraftfahrer oder als Arbeiter auf einer Baustelle. Im Falle seiner Rückkehr nach Kirgisistan fürchte er primär um das Schicksal seiner beiden Söhne, da diese in diesem islamischen Land mit ihrem europäischen Erscheinungsbild nicht mit Toleranz der heimischen Bevölkerung rechnen dürften. Generell fürchte er um das Leben seiner Familie und sei es für diese in seinem Heimatland sehr schwer zu leben.

Die BF 2, laut eigenen Angaben eine russischstämmige Kirgisin, habe zehn Jahre eine Hauptschule besucht und im Anschluss daran den Beruf der Näherin erlernt. In Österreich habe sie für fünf Monate (Mai bis Oktober 2016) in einem Reitzentrum als Saisonarbeiterin gearbeitet und wäre ihr seitens der Betreiber dieses Reitzentrums eine Wiederholung dieses Anstellungsverhältnisses über den Sommer versprochen worden. Mit ihren österreichischen Bekannten unterhalte sie sich auf Deutsch und wolle sie im Falle eines positiven Verfahrensausganges unbedingt ihre Sprachkenntnisse erweitern. Was sie im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland erwarten würde, wisse sie nicht. Aber da nunmehr andere Leute in ihrem früheren Haus in Kirgisistan leben würden, hätte die Familie wohl keine Bleibe. In diesem Zusammenhang legte die Zweitbeschwerdeführerin einen über Ersuchen des damaligen Asylgerichtshofs vom 05.09.2013 erstellten Berichts vor, wonach im ehemaligen Haus der Beschwerdeführer nun ein russisches Ehepaar lebe. Auch die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie keine Bindungen von Österreich aus in ihren Herkunftsstaat unterhalten.

Hinsichtlich seiner Schulbildung befragt, führte der BF 3 aus, dass er elf Jahre in Kirgisien die Schule besucht und im Anschluss daran vier Monate Maschinenbau studiert habe. Im Bundesgebiet habe er eine Tischlerlehre begonnen und befinde er sich derzeit im ersten Lehrjahr. Im Frühjahr 2017 werde er die Berufsschule besuchen. In Österreich hätte er mit Österreichern Freundschafen geschlossen. Er treffe sich mit seinen Freunden zum gemeinsamen Fußballspielen und betätige sich ehrenamtlich in der Kirche. Zu seinem Herkunftsstaat pflege er nur noch zu zwei Freunden über Facebook oder Whats App Kontakt. Nach Abschluss seiner Ausbildung wolle er in Österreich als Tischler arbeiten. Die zuvor bereits begonnene Kellnerlehre habe er abgebrochen, da die damit verbundenen Arbeitszeiten nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Kirgisistan, da er nicht wisse, was ihn dort erwarte. Er habe Informationen, dass man nach ihm suche, da er in Kirgisistan den Grundwehrdienst nicht abgeleistet hätte.

Der Viertbeschwerdeführer brachte vor, nach elf Jahren Grundschule sechs Monate die Universität besucht zu haben. Konkret habe er Transport und Maschinenbau studiert. Wie auch sein Bruder absolviere er in Österreich eine Tischlerlehre im ersten Lehrjahr. Jeden Samstag spiele er mit seinen einheimischen Freunden Fußball und würde er mit ihnen auf Deutsch kommuniziert. Daneben sei er auch ehrenamtlich in der örtlichen Kirche tätig. In Kirgisistan würde er vermutlich ebenso wie auch sein Bruder als Deserteur verfolgt werden. In seinem Herkunftsstaat habe er nur noch zu zwei Freunden über Facebook Kontakt.

Anlässlich der gegenständlichen Verhandlung präsentierte die Familie ein Konvolut an Beweismitteln, welche im Ergebnis die Integrationsbemühungen der Antragsteller belegen sollen. Konkret handelt es sich um folgende Unterlagen:

1.8. Mit Eingabe vom 12.01.2017 legte die BF 2 ein ÖSD - Sprachzertifikat Niveaustufe B 1 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Alle Antragsteller sind kirgisische Staatsangehörige, reisten am 15.11.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 13.05.2015, Zln. W147 1436583-1/13E (ad BF 1), W147 1436584-1/11E (ad BF 2), W147 1436585-1/10E (ad BF 3) und 1436586-1/10E, wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG ihre Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesamt hat mit Bescheid jeweils vom 01.06.2015 den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Rechtsmittelwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Antragsteller gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Sämtliche Rechtsmittelwerber verfügen zumindest über Deutschkenntnisse der Niveaustufe A 2, die Zweitbeschwerdeführerin hat darüber hinaus eine Prüfung des ÖSD über Deutsch, Niveaustufe B 1, positiv absolviert und sind alle vier Beschwerdeführer weiterhin um die Erlernung tiefergehender Deutschkenntnisse bemüht.

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben die Genannten stets versucht, eine Arbeit zu bekommen und so ihre Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. So hat der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Sanierung des Pfarrheims und des Pfarrsaal der Industrie-Pfarre XXXX ehrenamtlich mitgeholfen. Die Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum vom 20. Mai 2016 bis 31.10.2016 saisonal in einem Reitzentrum als gastgewerbliche Hilfskraft gearbeitet und absolvieren der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer seit 03.11.2016 jeweils eine Ausbildung im Lehrberuf Tischler in einem in XXXX angesiedelten Betrieb.

Alle vier Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer haben seit ihres zum Entscheidungszeitpunt rund 4 ¿ jährigen Aufenthaltes in Österreich engere Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen bzw. einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, verfügen der Dritt- und Viertbeschwerdeführers über einen Ausbildungsplatz für ihre berufliche Tätigkeit als Tischler (Lehrling) und ist auch die Zweitbeschwerdeführerin einer erlaubten Beschäftigung (Branchenkontingent) als gastgewerbliche Hilfskraft im Zeitraum vom 20. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 nachgegangen. Zudem weisen alle vier Beschwerdeführer ausreichende Deutschkenntnisse auf, wobei der Erstbeschwerdeführer den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2, die Zweitbeschwerdeführerin auf dem Niveau B1 und der Dritt- und Viertbeschwerdeführer auf dem Niveau A2 nachgewiesen haben.

Aufgrund dieser Umstände ist es für den erkennenden Richter erkennbar, dass trotz eines bloß 4 1/2 jährigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet alle vier Beschwerdeführer eine außergewöhnliche Integration in die österreichische Gesellschaft nachweisen konnten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihrem dahingehend glaubhaften Vorbringen, insbesondere erscheinen ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft aufgrund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse als glaubhaft.

Die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich lässt sich aus ihren vorliegenden Verfahrensakten entnehmen und stimmen auch mit den glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführer überein.

Die Feststellungen zum Lehrverhältnis des Dritt- und Viertbeschwerdeführers als Tischlerlehrlinge beruht auf der Vorlage ihrer Lehrverträge. Die Feststellung der rechtmäßig ausgeübten Saisonarbeit der Zweitbeschwerdeführerin beruht auf der in ihrem Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.05.2016.

Die ausreichenden Deutschkenntnisse stellten die Beschwerdeführer durch die Vorlage ihrer jeweiligen Deutschdiplome auf dem Niveau A2 (betreffend den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) bzw. Niveau B1 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin unter Beweis. Die Beschwerdeführer waren zudem auch in der Lage, in der Beschwerdeverhandlung auf (einfache) Fragen in deutscher Sprache zu antworten.

Die Feststellung, dass die Rechtsmittelwerber in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen vom 10.03.2017.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer und zu ihrer außergewöhnliche Integration in die österreichische Gesellschaft ergeben sich ebenfalls aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Unterlagen (vgl. etwa die zahlreichen Empfehlungsschreiben), sowie insbesondere auch aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.12.2016 gewonnenen persönlichen Eindruck des erkennenden Richters.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. [ ]

2. [ ]

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. [ ]

5. [ ]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 13.05.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Dementsprechend ist in diesem Fall (§ 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005) der Erlassung der Rückkehrentscheidung (und die damit verbundene Zulässigkeitsprüfung entsprechend des § 9 BFA-VG) zwingend die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorgeschaltet. Gleiches muss sinngemäß für die Überprüfung des Vorliegens eines Falles der § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Refoulementschutz) gelten. Aus § 10 Abs. 1 AsylG 2005 folgt andererseits, dass die [ ] zu beurteilende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG in einem mit dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K6 zu § 10 AsylG, Seite 721).

Die in diesen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des § 57 AsylG 2005 lauten wie folgt:

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) [ ]

(4) [ ]

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.3. Wie bereits oben näher ausgeführt, normiert § 10 Abs. 1 AsylG in den Fällen der Zif. 1 bis 5 jene Fälle, die mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu verbinden sind. Im Fall der hier relevanten Zif. 3 des § 10 Abs. 1 AsylG hat zuvor auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erfolgen. Wie oben dargestellt, hat diese Prüfung ergeben, dass den Beschwerdeführern kein solcher Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen ist und liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vor, sodass nunmehr die Prüfung einer Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG zu erfolgen hat.

In welchen Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 bis Abs. 4 FPG. Im Falle, dass bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 8 EMRK verletzt würde, ist eine solche gar nicht auszusprechen, weder im asylrechtlichen noch im fremdenpolizeilichen Bereich. Bezüglich einer Rückkehrentscheidung erfolgt allerdings in diesem Fall ein Ausspruch über die Dauer der Unzulässigkeit und – sollte die aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Dauer aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig sein – die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K3 zu § 9 BFA-VG, Seite 94).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als kirgisische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidungen endete. Demnach wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die vier Beschwerdeführer im Grunde zulässig.

Wird allerdings durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Demzufolge ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) die rechtliche Konsequenz im Falle, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf Dauer für unzulässig erklärt wird (siehe § 58 Abs. 2).

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenen Privat- und Familienleben ist jedenfalls nicht als unbeachtlich anzusehen (jüngst VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041-9).

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001 mwN).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.09.2014, U 2377/2012-14, mit der Frage befasst, inwieweit eine Ausweisung eines Fremden aus dem österreichischen Bundesgebiet einen Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingreift, befasst. In der oben zitierten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt:

"Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002)."

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).

Zudem betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindung in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039 mwN und VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3. 4 Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführer haben die in Österreich verbrachte Zeit intensiv genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. In diesem Sinne haben die Beschwerdeführer ihre Deutschkurse durch Absolvierung der Prüfungen auf dem Niveau A2 (Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) und B1 (Zweitbeschwerdeführerin), ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Pfarre XXXX und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises zu im Bundesgebiet lebenden Personen entsprechend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Damit haben sie aufgezeigt, dass sie Schritte gesetzt haben, um ihre soziale und berufliche Integration in der österreichischen Gesellschaft zu verfestigen bzw. ihre volle Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Dass die Beschwerdeführer bereits außergewöhnliche Schritte ihrer Integration gesetzt haben, wird zudem durch die zahlreichen Empfehlungsschreiben bescheinigt, in denen im Besonderen ihre Hilfsbereitschaft, ihr soziale Engagement, ihre Zuverlässigkeit und ihre Vertrauenswürdigkeit beschreiben wird, und die damit einhergehend ihre fortgeschrittene Integration in das soziale Umfeld ihrer Heimatgemeinde erweisen. Noch schwerer wiegt zu Gunsten der Beschwerdeführer der Umstand, dass sie während ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgehen (betreffend den Dritt- und Viertbeschwerdeführer) bzw. einer solchen bereist nachgegangen sind (betreffend die Zweitbeschwerdeführer) und der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargebracht hat, dass er in Österreich jede Arbeit annehme möchte. Diesem Umstand kommt bei der Abwägung einer Ausweisungsentscheidung hohe Bedeutung zu, stellt dieser doch den Willen zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer deutlich dar.

Zudem ist auch auf die ausreichenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – der eine Dolmetscherin beigezogen war – haben die Beschwerdeführer auch Deutsch gesprochen bzw. die Fragen des erkennenden Richters verstanden und beantwortet. Damit haben die Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht ihre fortgeschrittene Integration erwiesen.

Schließlich sind alle Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029), führt dieser Umstand aber nicht dazu, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände dieser Aspekt als nicht hinreichend zu beachten wäre.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Bindungen an den Herkunftsstaat nach ihrer langen Abwesenheit besonders intensiv wären. Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Auch ist den Beschwerdeführern die lange Dauer ihres Verfahrens nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).

In Gesamtschau mit der Aufenthaltsdauer und der privaten, wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in ihr Privatleben unzulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass diese Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Da die Ausweisung der Genannten gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihnen gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Da den Rechtsmittelwerbern Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisien nicht mehr vor; die angefochtenen Bescheide sind daher zu beheben.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I. Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 14a NAG lautet:

§ 14a (1) ...

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

...

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

§ 14b NAG lautet:

Gemäß § 14b Abs. 2 Z 3 und Z 4 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 3) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Z 4) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

§ 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF, lautet:

§ 7 (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

§ 9 IV-V lautet:

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9 (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

Die Beschwerdeführer verfügen allesamt zumindest über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 und konnten Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (ÖSD Zertifikat Deutsch auf Niveau A2 betreffend den BF 1, BF 3 und BF 4 bzw. Niveau B1 betreffend die BF 2) vorlegen.

3.5. Aufgrund all der obigen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und ihnen jeweils eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt hat den Genannten Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, die Rechtsmittelwerber haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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