I410 2127933-1•BVwG I410 2127933-1
I410 2127933-1Tribunal Administrativo Federal20 de mar. de 2017
bestehendes Familienleben, Ehe, EMRK, Interessenabwägung,<br/>internationale Judikatur, öffentliches Interesse an Erhaltung,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrenseinstellung, Zeitpunkt der<br/>Eheschließung, Zumutbarkeit, Zurückziehung
I410 2127933-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. László SZABO, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016, Zl. 13-831658904/1750784, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2016 sowie am 26.01.2017:
A)
I. den Beschluss gefasst:
Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
a) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III des bekämpften Bescheides wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
b) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.11.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, marokkanischer Staatsangehhöriger zu sein. Zur Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er Folgendes an: "XXXX und ich haben uns vor mehr als 3 Jahren über das Internet kennen gelernt. Sie kam dann vor mehr als 2 Jahren das erste Mal für 3 Monate auf Besuch bei mir in meiner Heimat. Es folgten dann noch 2 weitere Besuche (jeweils 2 Monate). Am XXXX wurde mein Sohn XXXX geboren, für den ich die Vaterschaft übernommen habe und das auch auf Formularen bestätigt habe. Diese Formulare wurden wieder nach Deutschland geschickt, da mein Sohn in Deutschland geboren wurde. Ich möchte nur mit meinem Sohn XXXX (welchen ich noch nicht gesehen habe) und meiner Lebensgefährtin XXXX zusammenleben."
3. Mit im Betreff als "Beschwerdeeinschränkung Säumnisbeschwerde" bezeichnetem Email vom 15.02.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde ua. Folgendes mit: "Der Beschwerdeführer ist aktenkundig Ehegatte der Österreicherin XXXX und Vater der beiden Österreicher XXXX und XXXX Er arbeitet als Saisonarbeiter in ( ), verdient dort EUR 1.400,- brutto ( ). Die Gattin wohnt noch bei ihrer Mutter, die Familie wird eine Wohnung anmieten, sobald der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung hat und damit hier unbefristet abreiten darf und Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf B1 Niveau. Bei ihm liegen die materiellen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG vor. Das Familienleben führt die Familie ungeachtet getrennter Wohnsitze, diese werden derzeit lediglich aus wirtschaftlichen Gründen – die Gattin und die Kinder müssen bei der Mutter der Gattin nicht für die Wohnung nichts zahlen, aufrecht erhalten, da die Ehegattin mit zwei kleinen Kindern nicht vollzeit arbeiten kann und der Beschwerdeführer wegen seines Aufenthaltsstatus ausser als Saisonarbeiter nicht regelmäßig arbeiten darf. Der Beschwerdeführer ist in Marokko und Österreich unbescholten.
Beweis; Heiratsurkunde und Geburtsurkunde der Kinder, marokkanischen Strafregisterauskunft, B 1 Zertifikat vom 14.0.2015, Saisonarbeitsbewilligungsbescheid
1. ) Der Beschwerdeführer nimmt seinen Antrag auf internationalen und subsidiären Schutz zurück, beantragt aber weiterhin die Feststellung dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn auf Dauer unzulässig ist.
2. ) Der Beschwerdeführer ist seit 10.11.2013 2013 in Österreich das Verfahren ist seit 20.10.2013 anhängig, die Behörde somit säumig.
Deshalb wird gestellt der
ANTAG
Das Bundesverwaltungsgericht wolle wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Erstbehörde entscheiden und die Erstbehörde möge dem BVWG den Alt zur Entscheidung vorlegen."
4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 01.04.2016 gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, in Marokko eine Österreicherin kennen und lieben gelernt zu haben. Sie habe ihn zweimal in Marokko besucht und sei beim zweiten Besuch von ihm schwanger geworden und sei dann nach Österreich zurückgekehrt. Er habe zu seiner Ehefrau und seinem Kind wollen. Er habe bei der deutschen Botschaft ein Visum beantragt; dieser Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Bei der österreichischen Botschaft in Rabat habe er keinen Antrag auf ein Visum gestellt, da er die Information bekommen habe, dass seine Ehefrau (damals Freundin) zuerst eine Arbeit und eine Wohnung brauche. Daher sei er von Marokko aus legal in die Türkei und von dort illegal weiter nach Österreich gereist.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde über dies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Zudem wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Email vom 09.06.2016 in vollem Umfang wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhalts Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Parteienvertreter das Frage- und Interpellationsrecht während der Einvernahme zu Unrecht verwehrt worden wäre. Dass der Beschwerdeführer Grundversorgung in Anspruch nehmen würde, sei unrichtig. Er arbeite als Saisonarbeiter, weil ihm eine ganzjährige Tätigkeit nach dem AuslBG verboten sei, habe er nicht weiterhin beschäftigt sein können. Die Einhaltung der Bestimmungen könne ihm nicht als mangelnde Integration vorgeworfen werden. Willkürlich schließe die belangte Behörde von den getrennten Wohnsitzen auf einen Mangel an Familienleben. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben den die negative Entscheidung herbeiführe, sei massiv, da dadurch der Familie des Beschwerdeführers die wirtschaftliche Existenzgrundlage genommen werde, die er überwiegend in den Zeiten schaffe, in denen er in Österreich arbeiten dürfe und Steuern zahle. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei im Lichte des Verfahrensgangs – die Entscheidung der belangten Behörde sei nach der Säumnisbeschwerde gerade noch knapp vor Ende der Nachfirst ergangen – willkürlich und schränke in unzulässiger Weise das Recht nach Art. 13 EMRK ein. Dass die belangte Behörde nach Zurücknahme der Anträge auf internationalen und subsidiären Schutz über dieses entschieden hat, widerspreche der dem Beschwerdeführer nach der Genfer Konvention zustehenden Disposition, ob er sich unter ihren Schutz begeben wolle oder nicht. In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt: "Das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde: die Punkte I.II.IV.V. des Bescheides ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. III. des Bescheides abändern, die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aussprechen und ihm den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, dies nach mündlicher Verhandlung. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung auftragen."
6. Mit Beschluss vom 16.06.2016, GZ I410 2127933-1/3Z, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Am 08.07.2016 und am 26.01.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Rechtsvertreters bzw. dessen Substituten sowie Vertretern der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. In der Verhandlung am 26.01.2017 erfolgte eine Einvernahme der als Zeuginnen zur Verhandlung geladenen Ehefrau und Schwiegermutter des Beschwerdeführers.
8. Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 durch Erklärung des anwesenden Substituten des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gerichtet hat, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gerichtet hat, zurück.
1.2. Zur Person, Reiseroute und zum Familienstand des Beschwerdeführers:
Der im Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Ort XXXX, in der Nähe der Stadt Fès, und hat dort bis zur Ausreise im Juni 2013 mit seiner Familie im Haus seiner Eltern gelebt. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, hat vierzehn Jahre die Schule besucht – allerdings ohne Abschluss – und in Marokko Berufserfahrung in der Gastronomie und als Automechaniker gesammelt. Er spricht Arabisch, Deutsch und ein wenig Französisch.
Der Beschwerdeführer hat im Juni 2013 legal mit einem marokkanischen Reisepass Marokko mit dem Flugzeug von Casablanca aus nach Istanbul verlassen und ist dann illegal nach Griechenland und weiter über die Balkanroute nach Österreich gereist. Für die Schleppung bezahlte der Beschwerdeführer 3.000,- Euro; das Geld hat er von seinem Bruder und seinem Vater bekommen.
Der Beschwerdeführer ist 28 Jahre alt und hat am XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX in Österreich standesamtlich geheiratet. Er hat sie im Jahr 2011 in Marokko kennen gelernt, während sie dort auf Urlaub war. Anschließend hat sie ihn dort noch ein oder zweimal besucht und wurde schwanger. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn, geb. am XXXX, in Deutschland, und eine gemeinsame Tochter, geb. am XXXX, in Österreich; beide Kinder sind österreichische Staatsangehörige. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Schwestern und eine Halbschwester sowie mehrere Tanten und Onkel und eine Großmutter leben in seinem Herkunftsstaat. Mit seinen Eltern pflegt der Beschwerdeführer regelmäßig telefonischen Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers sowie eine Tante und ein Onkel leben in Deutschland.
1.3. Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nicht in einem Haushalt. Er lebt seit seiner Antragstellung – mit einer Unterbrechung vom 23.12.2015 bis 10.04.2016 während der er als Saisonarbeiter in einem Hotel tätig war und anderen kurzen Unterbrechungen – in einer Asylunterkunft. Seine Ehefrau lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Das Haus in dem die Ehefrau mit ihrer Mutter und den beiden Kindern eine Wohnung bewohnt, gehört dem Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers; dieser will jedoch nicht, dass noch eine weitere Person dort lebt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben an, sich keine eigene Wohnung leisten zu können. Dies wäre erst möglich, wenn der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel hätte und arbeiten gehen könnte. Leistungen aus der Mindestsicherung für die Anmietung einer Wohnung möchte die Ehefrau nicht beziehen.
Der Beschwerdeführer pflegt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Form von gemeinsamen Ausflügen und Unternehmungen an Wochenenden bzw. an arbeitsfreien Tagen regelmäßigen Kontakt. Die tägliche Betreuung und Pflege der Kinder, die eine Kindergrippe bzw. einen Kindergarten besuchen, erfolgt durch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Unterhalt für die Kinder leistet der Beschwerdeführer mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet halbtags als Reinigungskraft, verdient dabei 900,- Euro im Monat und bezieht Kindergeld sowie Familienbeihilfe; damit bestreitet sie ihren Lebensunterhalt sowie den der beiden Kinder.
1.4. Zu Integration und Privatleben in Österreich und Bindungen im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer erwarb am 14.09.2015 das "ÖSD Zertifikat B1". In der mündlichen Verhandlung demonstrierte der Beschwerdeführer weitgehende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nur selten musste auf den anwesenden Dolmetscher zurückgegriffen werden, um vorsorglich allfällige Missverständnisse zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat bereits auf Anraten seines Bruders in seinem Herkunftsstaat die deutsche Sprache gelernt, mit der Absicht, später in Deutschland studieren zu können.
Vom 23.12.2015 bis zum 10.04.2016, sowie vom 15.12.2016 bis zum 19.03.2017 arbeitete der Beschwerdeführer als Saisonarbeiter in einem Hotel als Küchenhilfe/Abwäscher bzw. Comis de range mit einem Bruttolohn von 1.400,- bzw. 1.460,- Euro im Monat.
Der Beschwerdeführer war mehrmals als freiwilliger Dolmetscher für die Tiroler Sozialen Dienste GmbH tätig. Sonstige maßgebliche soziale oder gesellschaftliche Integrationsmerkmale können nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist von seinem familiären und sozialen Gefüge im Herkunftsstaat nicht entfremdet. Er steht mit Freunden und der Familie in Marokko über das Internet sowie Telefon in regelmäßigem Kontakt.
Weder das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Marokko unmittelbar in eine existenzgefährdende Notlage oder eine lebensbedrohliche oder sonst schwerwiegend kritische Gesundheitslage geraten würde, noch, dass ihm diesfalls die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde, kann festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat in seinem Herkunftsstaat bereits Berufserfahrung in der Gastronomie sowie als Automechaniker gesammelt. Durch seine Saisonbeschäftigungen in zwei Hotellerie- bzw. Gastronomiebetrieben in Österreich verfügt der Beschwerdeführer auch über Berufserfahrung im Ausland sowie weiters über Fremdsprachenkenntnisse, wodurch von einer Steigerung der Chancen, auch künftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen, auszugehen ist. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch – wie schon zurzeit vor seiner Ausreise – mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen in Marokko rechnen. Der Vater des Beschwerdeführers ist Großgrundbesitzer und führt einen landwirtschaftlichen Betrieb.
1.6. Zur Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in Marokko:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich mindestens zwei Mal für jeweils ein bzw. drei Monate in Marokko auf. Darüber hinaus besuchte sie die Familie des Beschwerdeführers mit den beiden gemeinsamen Kindern im Sommer 2016 für zweieinhalb Wochen und wohnte währenddessen im Haus seiner Eltern.
Unüberwindbare Hindernisse, die einer Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden.
1.7. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates:
Der Beschwerdeführer ist – nachdem er von der Deutschen Botschaft in Rabat kein Visum erhalten hat – ohne Einreise- und Aufenthaltstitel im Bestreben eingereist, einen Aufenthalt zu erreichen, um in der Nähe seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau und seines am XXXX geborenen Sohnes sein zu können.
1.8. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ohne einen Verfolgungsgrund vorzubringen. Er war seit 11.11.2013 für die Dauer seines Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt und durchgehend in Österreich aufhältig.
1.9. Der Beschwerdeführer bezog während seines Inlandsaufenthalts verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld, Krankenversicherung, Bekleidungshilfe).
1.10. Soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz ist, werden zur aktuellen Lage in Marokko folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Marokko ist gemäß Verfassung eine konstitutionelle und demokratische Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 1.2016a). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 11.2015a). Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land. Die neue Verfassung belässt jedoch maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König; er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks and balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015).
Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört (AA 11.2015a). Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern. Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt. Die Zusammensetzung des Oberhauses folgt einem komplexen Schema: Zwei Fünftel der Mitglieder werden von Wahlversammlungen gewählt, in denen Vertreter von Berufsverbänden, Unternehmerverbänden und Arbeitnehmervertretungen sitzen. Drei Fünftel der Mitglieder werden von Gremien gewählt, in denen Vertreter aus den 16 Regionen (17 Wilayas) sitzen. Das Parlament hat folgende Aufgaben: Verabschiedung von Gesetzen; Ratifizierung von Dekreten des Königs (Dahir) (GIZ 1.2016a).
Im Parlament sind zurzeit achtzehn Parteien vertreten, von denen acht über Fraktionsstatus verfügen. Zehn weitere Parteien stellen zwischen ein und vier Abgeordneten. Die vier Regierungsparteien sind die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung ("Parti de la Justice et du Développement", PJD), die Nationale Versammlung der Unabhängigen ("Rassemblement National des Indépendants", RNI – seit 2013), die Volksbewegung ("Mouvement Populaire") und die Partei für Fortschritt und Sozialismus, PPS (AA 11.2015a).
Quellen:
Sicherheitslage
Marokko ist ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 20.1.2016). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (einzigartig in Nordafrika!), lediglich in den Grenzregionen zu Algerien und in der Westsahara zu erhöhter Aufmerksamkeit bzw. besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (FD 20.1.2016).
Es gibt aber auch in Marokko Gefahrenelemente. So besteht ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlägen durch Kämpfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen (AA 20.1.2016).
Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Allerdings konnte z.B. das spektakuläre Attentat auf des Innenstadt-Cafe "Arganá" in Marrakesch (April 2011) mit 17 Toten nicht verhindert werden. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Die marokkanischen Behörden befürchten einen Rückfluss von Kämpfern nach Marokko aus Syrien und dem Irak und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation (ÖB 9.2015).
Marokkanische Spezialkräfte haben am 24.3.2015 mehrere geplante Anschläge eines örtlichen Ablegers des IS verhindert. In diesem Zusammenhang gab es laut Geheimdienst gemeinsame Zugriffe in mehreren Städten. Dabei seien insgesamt 13 Mitglieder der Terrorzelle festgenommen worden. Die Gruppe habe mehrere Entführungen in Marokko geplant. Es kämpfen gemäß Inlandsgeheimdienst mehr als 1.300 Marokkaner in Syrien und im Irak für den IS, darunter auch Frauen und Kinder (SO 24.3.2015). Zähle man Marokkaner aus europäischen Ländern hinzu, komme man auf 1.500 bis 2.000 (SO 19.12.2014).
Quellen:
West-Sahara
Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario (DW 7.3.2013). Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW 7.3.2013; vgl. DRK 17.12.2014). Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind somit weiterhin ungeklärt (CIA 5.1.2016; vgl. VB 25.3.2014a); das Territorium wird von Marokko sowie der Frente Polisario beansprucht. Letztere bildete im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, die von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wird (CIA 5.1.2016). Der Status "ungeklärt" wird solange anhalten, bis eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen unter Federführung der UN erzielt wird (VB 25.3.2014).
Auch junge Sahrauis fügen sich in das neue System: Sie wollen lieber ein friedliches Leben unter marokkanischer Herrschaft als einen Krieg für die Unabhängigkeit (DRK 17.12.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 25.6.2015; vgl. ÖB 9.2015) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 25.6.2015).
Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform wurde 2012 unter Vorsitz des Justizministers einberufen, die 2013 ein breitangelegtes Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. Eine methodische Schwäche ist darin zu ersehen, dass die Rechtsberufe in die Reformarbeiten nicht auf gleicher Augenhöhe eingebunden sind, was zu einem mitunter polemisch geführten Diskurs des federführenden Justizministers mit den Standesvertretern von Richterschaft, Rechtspflegern und Gerichtsbeamten und dem Barreau führt. Im Zentrum steht die richterliche Unabhängigkeit: Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015).
Es gilt die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Dieses Recht wird vor allem bei Fällen mit Westsahara-Bezug nicht immer respektiert. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. In politischen sowie den Staatsschutz betreffenden Verfahren sind Gerichtsverhandlungen nicht fair (HRW 27.1.2016).
Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Verfassung sieht eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Die Justizpolizei untersteht ebenfalls in letzter Instanz dem König. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"). Die Streitkräfte einschließlich der Gendarmerie Royale verfügen über eigene Nachrichtenabteilungen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen durch Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015; vgl. AA 28.11.2014), vor allem in Fällen mit Bezug zum Staatsschutz (USDOS 25.6.2015). Gerichte akzeptieren weiterhin angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel (AI 25.2.2015).
Nach Einschätzung der marokkanischen Menschenrechtsorganisation OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l’Homme") handelt es sich bei den bekannt gewordenen Fällen von Folter nicht um staatlich angeordnete und somit systematische Folter, sondern um Fehlverhalten einzelner Personen (AA 28.11.2014). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist, werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert. Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte), UN Sonderbeauftragter für Folter Juan Mendez, Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, die frühere UN-HCHR Navi Pillay. Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Korruption
Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Staatsbedienstete sind häufig in Korruptionsfälle verwickelt und gehen straffrei aus. Korruption stellt bei der Exekutive, inklusive der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem dar. Es gibt Berichte von Korruption im Bereich der Regierung und auch von deren Untersuchung aber mangelnder strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 25.6.2015). Die für den Kampf gegen die Korruption zuständige Behörde Instance centrale de prévention de la corruption (ICPC) soll durch die Instance nationale de la probité et de la lutte contre la corruption (INPLC) ersetzt werden. An der neuen Behörde wird kritisiert, dass sie nur beratende, untersuchende und sensibilisierende Funktionen ausüben soll. Des Weiteren ist die Anonymität der Beschwerdeführer nicht gewährleistet (EC 25.3.2015). Die Einrichtung der neuen Behörde ist noch nicht erfolgt. Am 5.1.2016 war Abdessalam Aboudrar noch immer Präsident der ICPC (LM 5.1.2016).
Marokko belegt im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 den 80. von insgesamt 174 Plätzen (TI 2015).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Alles, was den Themenbereich Westsahara betrifft, wird mit besonderem Argwohn betrachtet. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen (Organisation Marocaine des Droits Humains/OMDH und Association Marocaine des Droits Humains/AMDH) aber auch mit Vertretern der Dachorganisation im Bereich Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015).
Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH und die AMDH. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Ombudsmann
Menschenrechtsangelegenheiten werden durch den Nationalen Rat für Menschenrechte (Conseil National de Droits de l’Homme - CNDH), die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 25.6.2015).
Der CNDH wurde – nach den Pariser Kriterien – als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und ist in der Verfassung direkt verankert. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Eigene Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. 2014 sprach der Präsident des CNDH, Driss EL Yazami, erstmals vor dem Parlament und übte präzise Kritik an Defiziten im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. 14.000 – ein Drittel – der an den CNDH gerichteten Beschwerden betreffen Justiz, Strafvollzug und behauptete Menschenrechtsverletzungen. Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung, bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, die Menschenrechtsinteressen betreffen. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2015).
Quellen:
Wehrdienst
Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.8.2006 abgeschafft. Frauen haben Zugang zu allen Truppengattungen. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt, da sie einen Ausweg aus Armut, Analphabetismus und Arbeitslosigkeit bietet. Die marokkanischen Streitkräfte sind nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt. Allerdings befindet sich der Großteil der Armee dauerhaft und unverändert auf dem Gebiet der Westsahara (AA 28.11.2014).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Desertion steht unter Strafe. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden. Ein Großteil aller Wehrstrafdelikte verjährt nach drei bzw. fünf Jahren (AA 28.11.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Allerdings sind Vorbehalte angebracht:
Die Verfassung selbst stellt den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes.
In der Verfassung sind 19 Verfassungsdurchführungsgesetze (lois organiques) - sowie weitere einfachgesetzliche Durchführungsgesetze - vorgesehen, die erst etwa zu Hälfte erlassen wurden und die aber bis Ende der laufenden Legislaturperiode (Ende 2016) der parlamentarischen Behandlung zugeführt sein müssen. Die schon verabschiedeten Gesetze und anliegenden Gesetzesentwürfe werden von Beobachtern vielfach als eher wenig ambitioniert bewertet.
Die Fortgeltung des vorhandenen Rechtsbestandes, der mit der neuen Verfassungslage, v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist (Juristen sprechen von einer Million zu novellierender Paragraphen!) (ÖB 9.2015).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die mangelnde Möglichkeit der Bürger, die konstitutionellen Vorgaben bezüglich der Regierungsform des Landes (Monarchie) zu ändern, Korruption auf allen Ebenen der Regierung und weitverbreitete Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipen durch die Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind die Anwendung von Folter v.a. während der Untersuchungshaft seitens der Sicherheitskräfte und schlechte Haftbedingungen. Die Regierung beschränkt die Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Religionsfreiheit (USDOS 25.6.2015).
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze. Marokkanische NGOs behaupten, dass Strafverfahren oftmals nur als Deckmantel zur Verfolgung politisch Andersdenkender dienen (AA 28.11.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken die Meinungsfreiheit, vor allem im Bereich der Presse und den sozialen Medien, ein. Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie, staatliche Institutionen, Staatsangestellte wie etwa militärische Führungskräfte und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 25.6.2015). Die unabhängige marokkanische Presse untersucht und kritisiert weiterhin Regierungsbeamte und Vorhaben der Regierung. Kritisieren Journalisten den König oder seine Berater, sind sie Verfolgung und Belästigung ausgesetzt. Die Pressegesetze enthalten Bestimmungen, die bei Verbreitung von Falschinformationen, die die öffentliche Ordnung gefährden, oder bei herabwürdigenden Äußerungen zu Gefängnisstrafen führen können (HRW 27.1.2016).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung: die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2015).
Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 9.2015).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Diese Rechte sind jedoch gesetzlichen Einschränkungen unterworfen. Sie verwendet administrative Verzögerungen und andere Methoden, um ungewünschte friedliche Versammlungen zu unterbinden und wendet exzessive Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen. Die Regierung verbietet politische Oppositionsgruppen indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt (USDOS 25.6.2016). Die Behörden tolerieren zahlreiche Demonstrationen und Versammlungen, die politische Reform fordern oder dem Protest gegen Regierungsmaßnahmen dienen. Einige Versammlungen werden allerdings gewaltsam aufgelöst und Teilnehmer dabei angegriffen, v.a. in der Westsahara, sofern diese die Herrschaft Marokkos über das Territorium in Frage stellen (HRW 27.1.2016).
Die von der islamisch-wertkonservativen PJD (Parti de la Justice et du Développement) dominierte Regierung agiert im Kontext der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen) nach einem law-and-order-Muster; ein diesbezüglicher Paradigmenwechsel aufgrund der neuen Verfassung in Haltung, Zugang und Kontrolle zu obrigkeitsstaatlichem Handeln ist nicht zu erkennen. Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten, wobei Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften rasch als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" interpretiert werden, um dann als Rechtfertigung für Festnahmen, Anzeigen und Verurteilungen herangezogen zu werden. Derartiges Vorgehen wird laufend kolportiert, wobei auf der Demonstrantenseite zumeist die Bewegung des 20. Februar, arbeitslose Akademiker ("chômeurs diplomés"), islamistische Sympathisanten aber z.B. auch die Vereinigung der Berufsrichter stehen. Die Behörden legen das Versammlungsgesetz engherzig aus; es kommt laufend zu nichtgenehmigten Kundgebungen mit entsprechendem Eingreifen des Sicherheitsapparats. Neu ist jedoch, dass die Zivilgesellschaft die in der Verfassung zugestanden Rechte zunehmend einfordert und dabei rechtliche Argumente auf ihrer Seite weiß (ÖB 9.2015).
Quellen:
Opposition
Die Bewegung 20. Februar, die Auslöser bzw. Anführer der Protestbewegung im Jahr 2011 war, hat seit der Verfassungsreform und der Parlamentswahl an Bedeutung verloren. Die Organisation Al Adl Wal Ihsane (Gerechtigkeit und Wohlfahrt) stellt die wichtigste islamistische Massenbewegung im Land dar und ist somit der bedeutendste Gegenspieler der regierenden PJD im islamistischen Lager. Trotz Verbots 1990 wird sie von staatlicher Seite geduldet. Die Bewegung "Islah wa Tawhid" ("Reform und Einheit") ist die politische Heimat der Regierungspartei PJD, hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist gesellschaftspolitisch radikaler als die Partei. Es sind keine Bezüge zum Terrorismus bekannt. Daneben gibt es eine Vielzahl von kleineren gewaltbereiten islamistischen Gruppen, unter denen die "Salafija Jihadia" die prominenteste Stellung einnimmt. Dieser Gruppierung wird von offizieller Seite eine Vielzahl von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Bestrebungen vorgeworfen, unter anderem Tötungen von marokkanischen Staatsbediensteten sowie die Federführung bei den Terroranschlägen in Casablanca im Jahr 2003 (AA 28.11.2014).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen (ÖB 9.2015). Soweit die politische Opposition sich gewaltlos verhält und die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt, kann sie sich weitgehend frei betätigen. Festnahmen von gewaltlosen politischen Oppositionellen oder politisch motivierte Verfahren sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 28.11.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Sie sind durch Überbelegung (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. AI 25.2.2015), schlechte hygienische Zustände (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015) sowie mangelnde sanitäre Einrichtungen (AI 25.2.2015) und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015). Besuchsrechte durch Angehörige sind eingeschränkt (AI 25.2.2015). Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt 2015 rund 77.000, davon knapp 42 Prozent Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2015).
Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen nicht gewährt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vgl. HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der – weitgehend akzeptierte – Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015).
Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch andere Religionen wie Christentum und Judentum. Für weitere Religionsgemeinschaften wie z. B. die Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt keine Bestrafung eines Angehörigen nicht geschützter Religionsgemeinschaften bekannt. Mit Strafe bewehrt sind allerdings – zumindest in der Praxis für Marokkaner – die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus. Religionsregeln wie das Verbot des Alkoholkonsums und die Fastenregeln des Ramadan werden nur auf Marokkaner angewandt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abfall vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 28.11.2014). Missionierung durch Nicht-Muslime ist strafgesetzlich verboten, ebenso wie Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015).
Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Religiöse Gruppen
Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’is) machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus. Es gibt im Land etwa 5.000 katholische und protestantische Christen und 3.000-4.000 Juden (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Diskriminierende Gesetzgebung gegenüber Minderheiten ist nicht ersichtlich (AA 28.11.2014).
Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Immerhin reklamieren 40 Prozent (ÖB 9.2015) oder gar über 50 Prozent der Bevölkerung eine berberische Abstammung. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen (AA 28.11.2014). Die Sprache der Berber, Amazight, wurde durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtsspracheerhoben. Die gesetzliche Umsetzung steht noch aus (AA 28.11.2014). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2015).
Quellen:
Frauen/Kinder
Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch teils erhebliche Diskrepanzen zwischen ihrem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum leben gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditionell-islamischer Bräuche fort. Zwar garantiert die neue Verfassung in Art. 19, dass "Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur" genießen, schränkt diese Rechte durch Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion aber wieder ein (AA 28.11.2014). Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, die Einschränkungen durch den Vorrang des Islams gelten aber auch hier (AA 28.11.2014).
Obwohl die Änderung des Familienrechts zugunsten der Frauen vom 6.2.2004 ("Moudawana") mit den Grundsätzen "Abschaffung der Gehorsamspflicht der Ehefrau" (AA 28.11.2014; vgl. GIZ 1.2016b), "Anhebung des grundsätzlichen Ehefähigkeitsalters" der Frau auf 18 Jahre (AA 28.11.2014), "Abschaffung der Hinzuziehung eines Vormunds zur Eheschließung für volljährige Frauen" (AA 28.11.2014; vgl. GIZ 1.2016b), Einführung der gerichtlichen Ehescheidung und weitgehende Gleichstellung von Männern und Frauen im Scheidungsrecht (Abschaffung der einseitigen Verstoßung durch den Ehemann) (GIZ 1.2016b), "Polygamie nur noch in genehmigten Ausnahmefällen" und mit der Einrichtung von Familiengerichten eine für die arabisch/islamische Welt richtungsweisende Verbesserung der Rolle der Frau geschaffen hat, gibt es nach wie vor Defizite in der Verwirklichung der Gleichberechtigung, wie z.B. die ungleiche Behandlung im Erbrecht (AA 28.11.2014).
Von einer wirklichen rechtlichen und sozialen Gleichstellung sind Frauen und Männer in Marokko noch weit entfernt. In der marokkanischen Gesellschaft dominieren weiterhin patriarchale Einstellungen und diskriminierende Verhaltensweisen. Viele der ehrgeizigen Gesetzesreformen werden bislang nur partiell umgesetzt. So wird das Mindestheiratsalter oftmals durch Ausnahmegenehmigungen umgangen (GIZ 1.2016b).
Seit Mitte der 1980er Jahre sind in Marokko immer mehr NGOs entstanden, die sich gleichzeitig für Demokratie und für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen. Die politisch einflussreichsten dieser NGOs sind die Association Démocratique des Femmes Marocaines (ADFM), die Fédération de la Ligue Démocratique pour la Défense des Droits des Femmes (FLDDF), die Association Marocaine des Droits des Femmes (AMDF) und die Union de L'Action Féminine (UAF) (GIZ 1.2016b; vgl. USDOS 25.6.2015).
Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre. Die Regierung setzt das Gesetz üblicherweise nicht um. Innereheliche Vergewaltigung steht nicht unter Strafe. Häusliche Gewalt steht ebenso wenig explizit unter Strafe, jedoch sind allgemeine Bestimmungen des Strafrechts für diese Fälle anwendbar (USDOS 25.6.2015). Aufsehen und auch internationale Empörung erregte das Schicksal eines 16-jährigen Mädchens, das vergewaltigt wurde und sich im März 2012 das Leben nahm. Hintergrund war eine Besonderheit des marokkanischen Strafgesetzbuches, das in Art. 475 Abs. II bei Vergewaltigung von minderjährigen Frauen eine strafrechtliche Verfolgung dann erspart, wenn es nach der Tat zur Eheschließung mit dem Opfer kommt. Dieses Vorgehen soll die Ehre der Frau und der Familie erhalten bzw. wiederherstellen. Diese Vorschrift wurde im Frühjahr 2014 ersatzlos gestrichen (AA 28.11.2014).
Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit den männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen (z.B. Präsidentin des Unternehmerverbandes, Informationsdirektorin bei staatlichem TV-Sender 2M) (AA 28.11.2014).
Quellen:
Kinder
Im täglichen Leben bleibt die soziale Lage vieler Kinder problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Analphabetismus-Quote liegt bei über 30 Prozent (in abgelegenen Gebieten bei 40%) und sinkt nur langsam (AA 28.11.2014).
Auf dem Land stellt Kinderarbeit ein großes Problem dar. Human Rights Watch legte Ende 2012 einen Bericht über die "Petites Bonnes" in Marokko vor, wonach zwischen 66.000 und 88.000 Mädchen unter 15 Jahren in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten. 7-Tage-Woche, unterdurchschnittliche bis ausbleibende Bezahlung sowie Gewalt und Missbrauch sind keine Einzelfälle, staatliche Schutzmechanismen fehlen. Die UN haben die Angaben des Berichts im Jahr 2013 bestätigt (AA 28.11.2014).
Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Justiz bewilligte jedoch den Großteil der Heiraten unter dem gesetzlichen Heiratsalter (USDOS 25.6.2015). Nach staatlichen Quellen liegt die Zahl der Eheschließungen minderjähriger Mädchen bei ca. 41.000 Fällen (10,6% aller Eheschließungen) (AA 28.11.2014).
Kinderprostitution bleibt ein Problem. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor; strafverschärfende Maßnahmen gelten bei Opfern unter 15 Jahren (AA 28.11.2015). Das Strafmaß dafür beträgt zwei Jahre bis lebenslange Haft in Kombination mit einer hohen Geldstrafe. Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung stellt ebenfalls ein Problem dar. Das Jugend- und Sportministerium verwaltet 20 Kinderschutzzentren, davon fünf speziell für Mädchen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Homosexuelle
Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuchs stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe (AA 28.11.2014). Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Haft (USDOS 25.6.2015).
Allerdings wird Homosexualität toleriert, solange sie im Verborgenen gelebt wird. Wird Homosexualität offen ausgelebt, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden (AA 28.11.2014).
Fragen der sexuellen Orientierung werden in den letzten Jahren in den Medien offener diskutiert. Im Jahr 2014 kam es in zumindest einem Fall zur Verfolgung von Personen aufgrund gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen. Es gibt vereinzelt Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung, physische Gewaltanwendung und Belästigungen aufgrund der sexuellen Orientierung. Es besteht ein Stigma gegen LGBT Personen, aber es gibt keine Berichte über Diskriminierungen in den Bereichen Arbeitsplatzsuche, Wohnungssuche sowie Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich ist innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit gewährleistet. Die Behörden respektieren dieses Recht üblicherweise, obwohl die Regierung Reisebewegungen in als militärisch heikel angesehenen Regionen, wie den entmilitarisierten Gebieten der Westsahara, einschränkt (USDOS 25.6.2015).
Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015) – mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen (AA 28.11.2014). Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich (AA 28.11.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara. Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien. Dennoch steht Marokko der strikten Einwanderungspolitik europäischer Staaten kritisch gegenüber. Die klassische Bewegungsroute für Migranten aus der Sub-Sahara verlief entlang der algerisch-marokkanischen Grenze auf algerischer Seite. Die Haltung der marokkanischen Behörden hat sich 2014/15 deutlich neu orientiert: Illegaler Neuzuzug wird hintangehalten durch Visumpflicht für Syrer und Libyer, 150 km lange Grenzspeere entlang der Landgrenze zu Algerien und gewaltsame Auflösung der Wartelager im Norden des Landes. Die immer enger werdende Zusammenarbeit mit Spanien bewirkt ebenfalls, dass ein Eindringen in die spanischen Exklaven bzw. eine Überfahrt nach Spanien immer effizienter abgeschnürt wird. Die früher praktizierte Schlepperroute über die Kanaren ist schon seit geraumer Zeit nicht mehr aktuell. Mit zunehmendem Erfolg verweigert sich Marokko als Transitland. Der Migrationsdruck hat im Laufe des Jahres 2015 an den Grenzen der spanischen Exklaven Melilla und Ceúta abgenommen (ÖB 9.2015).
Die Zahl der illegal in Marokko Aufhältigen, überwiegend Afrikaner aus dem Sahel und der Sub-Sahara, wurde 2013 auf ca. 30.000 aufwärts geschätzt, darunter bis zu 3.000 Syrer. Zwei Drittel von diesen wurde eine Legalisierung und Integrationsperspektive eröffnet. Integrationspolitische Maßnahmen wurden ansatzweise in Angriff genommen (vulnerable Gruppen); umfassendere Hilfe kommt derzeit fast nur von IO- und NGO-Seite. In der Gesellschaft treten allerdings spürbare Ressentiments gegenüber Schwarzafrikanern ohne Aufenthaltsrecht auf, verbunden mit der Gefahr von deren wirtschaftlicher Ausbeutung. Als Teil der "neuen Migrationspolitik" hat Marokko Gesetzesvorlagen jeweils für Asyl und Menschenhandel ausgearbeitet (ÖB 9.2015).
IOM und UNHCR berichten immer wieder von Fällen von Ab- und Rückschiebungen von Illegalen (einschließlich vulnerabler Personen) durch die marokkanischen Behörden unter menschenverachtenden Bedingungen ("Schub-Pingpong" an der marokkanisch-algerischen Grenze), davon sind nicht nur Schwarzafrikaner betroffen, sondern auch Syrer, die visumfrei nach Algerien hatten einreisen können. Die marokkanischen Behörden verbringen immer wieder und ohne jeglichen Beistand Gruppen von Illegalen aus dem Norden in die städtischen Ballungsräume weiter südlich (Casablanca, Rabat ...), wo diese buchstäblich auf der Straße landen und auf Almosen angewiesen sind (ÖB 9.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015).
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an (AA 12.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 1.2016c).
Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent) (ÖB 9.2015). Gemäß Weltbank leben acht Millionen Marokkaner oder einer von vier in absoluter Armut oder sind von dieser bedroht. Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013).
Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 1.2016c).
Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC
zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In der Stadt und am Land kann die Notfallversorgung oder psychologische Betreuung mangelhaft sein. Der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei möglich. In privat geführten Krankenhäusern müssen die Leistungen bezahlt werden, und können später über die Versicherung abgerechnet werden (IOM 8.2015). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014).
Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet (AA 28.11.2014).
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 28.11.2015).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 28.11.2014).
Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).
Quellen:
Rückkehrsituation von Kindern und Jugendlichen
Es gibt eine Art Unterstützungsverfahren namens "Kafala" für verwahrloste (obdachlose) Kinder in Marokko. Die Betreuung von Minderjährigen wird durch das Gesetz Nr. 15-01 geregelt, in dem es um den Schutz, die Erziehung und Pflege eines Kindes geht (vergleichbar mit einer Vater-Kind-Beziehung). Das Problem von unbegleiteten Migrantenkindern wird in einem interministeriellen Rahmen behandelt, da sowohl das "Ministerium für im Ausland residente Marokkaner und Migrationsangelegenheiten", das "Innenministerium" und das "Justizministerium" (neben dem Ministerium für Solidarität, Frauen, Familie und soziale Entwicklung) zuständig sind. Eine Aufnahme in einer Pflegefamilie erfolgt ausschließlich durch Gerichtsbeschluss (Kafala). Die genaue Anzahl an Straßenkindern ist nicht bekannt, da bei der letzten Volkszählung diese Kategorie nicht berücksichtigt wurde, da es für den Begriff "Straßenkinder" noch keine einstimmige Definition gibt, kann ihre genaue Anzahl nur schwer bestimmt werden (VB 17.6.2015).
Die Regierung betreibt 20 Kinderschutzzentren, davon fünf speziell für Mädchen. Diese Zentren waren ursprünglich als Alternative zum Gefängnis geplant, werden aber nun immer häufiger zur Unterbringung von straffälligen oder obdachlosen Kindern, Opfern von häuslicher Gewalt, Drogenabhängigen und von in Not geratenen Kindern verwendet (USDOS 25.6.2015). Neben staatlichen Waisenhäusern existieren einige private Organisationen, die sich obdachloser Minderjähriger annehmen. Zurückkehrende Minderjährige können grundsätzlich von diesen Organisationen provisorisch untergebracht und anschließend in marokkanische Pflegefamilien vermittelt werden (AA 28.11.2014).
Nach Aussagen von Mitarbeitern des Familienministeriums sind die staatlichen Möglichkeiten, alleinstehenden Kindern Unterstützungen zukommen zu lassen, äußerst eingeschränkt, da es noch keine direkt zuständige Behörde gibt. Die Zuständigkeit betrifft derzeit insgesamt 4 Ministerien. In der Praxis kümmern sich Wohlfahrtsverbände und NGOs in Zusammenarbeit mit regionalen Behörden (Gemeinden) um derartige Fälle. Viele Kinder leben auf der Straße und haben keine Möglichkeit staatliche Unterstützung zu erhalten. Wie viele Kinder auf der Straße leben ist den Behörden nicht bekannt – auch keine ungefähre Zahl. In Casablanca soll ein neues Projekt gestartet worden sein, um Straßenkindern künftig in einem Anlaufzentrum bessere Betreuung zukommen zu lassen. Dieses Projekt befindet sich laut Aussagen der Mitarbeiter des Familienministeriums derzeit noch in der Pilotphase. Zusätzlich wurden Informationen zu diesem Thema bei der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), einer marokkanischen Menschenrechtsorganisation eingeholt: Die Mitarbeiter des AMDH zeichneten ein sehr düsteres Bild über die Situation von Kindern und Jugendlichen ohne Eltern in Marokko. Niemand würde sich von staatlicher Seite für diese Kinder verantwortlich fühlen und Unterstützungen in jeglicher Form gäbe es nicht bzw. nur vereinzelt und dann auch nicht regelmäßig. Viele Kinder sind gezwungen durch Arbeit jeglicher Art ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Sehr häufig geraten diese Kinder in die Fänge krimineller Organisationen (VB 26.5.2015).
Quellen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die aktuellen Länderberichte zu Marokko mit Stand Jänner 2016, die dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurden und von der belangten Behörde auch in den bekämpften Bescheid aufgenommen worden sind.
Weiters fand am 08.07.2016 und am 26.01.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdesache im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters bzw. dessen Substituten sowie Vertretern der belangten Behörde erörtert wurde und eine Zeugenbefragung der Ehefrau sowie der Schwiegermutter des Beschwerdeführers erfolgte.
2.1. Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017 (Seite 5).
2. 2 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Reiseroute, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seinem Familienstand gründen sich auf seine diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln (marokkanischer Reisepass im Original, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden beider Kinder).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 20.03.2017.
2.3. Die Feststellungen betreffend die Wohnsituation des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kindern sowie betreffend den regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen ihnen gründen sich auf entsprechende Abfragen des Zentralen Melderegisters sowie den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den damit übereinstimmenden Angaben der beiden Zeuginnen.
2.4. Die Feststellungen betreffend die Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und den damit übereinstimmenden Einträgen im eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand 25.01.2017, sowie der in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 vorgelegten Kopie eines Arbeitsvertrages und den im Akt erliegenden Kopien der Bescheide des Arbeitsmarktservice Imst vom 15.11.2016, GZ: 08114 / GF: 3823636 bzw. vom 05.11.2015, GZ: 08114 / GF:
3767937, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Comis de range bzw. Küchenhilfe/Abwäscher.
2.5. Die Feststellungen zu Integration, Privatleben und Bindungen im Herkunftsstaat stützen sich insbesondere auf ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Schreiben der XXXX vom 23.11.2016, die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck.
2.6. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid und die vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten Angaben zu seiner Situation im Herkunftsstaat, in Zusammenschau mit den unbedenklichen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen.
2.7. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach unüberwindbare Hindernisse bestehen würden, die einer Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entgegenstünden. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2016 auf Nachfrage an, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, dass seine Ehefrau mit ihm nach Marokko komme, sie dies aber zurzeit nicht wolle (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.07.2016, Seite 9). In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, was dagegen spricht, dass seine Frau und seine Kinder ihn nach Marokko begleiten, wie folgt: "Meine Frau kann in Marokko nicht leben, sie ist es gewohnt in Österreich zu leben Sie hätte in Marokko keine Arbeit, sie hat in Österreich alles, was sie braucht, sie hat auch ihre Familie in Österreich" (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2017, Seite 7). Die Ehefrau gab in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 auf die Frage, ob sie mit ihrem Ehemann gemeinsam in Marokko leben könne, folgende Antwort: "Keinesfalls. Er hat in Marokko keinen Beruf erlernt. Er würde 200,00 Euro verdienen, dies reicht aber nicht, um eine Familie zu ernähren" (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2017, Seite 13). Damit gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau persönliche und wirtschaftliche Motive an, warum sie nicht in Marokko leben möchten. Unüberwindbare Hindernisse für ein gemeinsames Leben in Marokko werden dadurch nicht aufgezeigt; solche liegen nicht schon dann vor, wenn im Herkunftsstaat das Lohnniveau ein niedrigeres ist als im Inland oder der Lebensunterhalt für die Familie unter schwierigeren Verhältnissen erwirtschaftbar ist. Im Übrigen besitzt die Familie des Beschwerdeführers in Marokko ein Haus, in dem die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern bereits während ihres zweieinhalbwöchigen Aufenthalts im Sommer 2016 wohnte – nach Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers wäre es ihnen grundsätzlich auch möglich, dort zu wohnen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2017, Seite 13) – und schätzt der Beschwerdeführer seine Familie in Marokko zwar nicht als reich, aber als "normal" (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2017, Seite 9) bzw. recht wohlhabend ein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.07.2016, Seite 8). Sein Vater betreibt eine Landwirtschaft, in der der Beschwerdeführer seinen Angaben zu folge bereits vor seiner Ausreise mitgearbeitete hat, und ist im Besitz von mehreren Hektar Land.
Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind zweieinhalb und viereinhalb Jahre alt und damit in einem anpassungsfähigen Alter. Während die Mutter mit den Kindern deutsch spricht, spricht der Beschwerdeführer seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge mit ihnen arabisch, mit der Absicht, dass sich die Kinder auch auf Arabisch verständigen können. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie beabsichtigten, für ihre Kinder die marokkanische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Nach den Beweggründen befragt, gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, dass die Kinder dadurch die Möglichkeit haben sollen, in Marokko etwas zu erwerben, oder auch zu erben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2017, Seite 8f).
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur anzuwenden Rechtslage:
3.1.1. § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ".
3.1.2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) ".
3.2. Zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A, I. der vorliegenden Entscheidung):
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides, ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren in diesem Umfang mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
3.3.1.1. Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.
3.3.1.2. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.
Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
3.3.1.3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
3.3.2.1. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2013 in Österreich auf und ist seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er vor seiner Einreise in Marokko – während sie dort auf Urlaub war – kennen gelernt hat, und mit der er inzwischen zwei Kinder hat (beide österreichische Staatsbürger), verheiratet. Er lebt zwar nicht mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, pflegt mit ihnen jedoch neben telefonischem, auch regelmäßigen (ca. zweimal in der Woche) persönlichen Kontakt in Form von gemeinsamen Unternehmungen und Besuchen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK ist (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, Z 3.2 mwN auf die Judikatur des EGMR) bzw. das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Eheleuten nicht alleine dazu führt, dass ein Familienleben iSv Art. 8 EMRK verneint werden darf (VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051) davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und seinen Kindern ein Familienleben iSv Art. 8 EMRK besteht. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. EGMR 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt (vgl. sich darauf berufend VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mit Hinweis auf VfGH 29.09.2007, B 1150/07 und die darin referierte Judikatur des EGMR).
Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der EGMR (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der EGMR in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne (vgl. ebenfalls VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 illegal nach Österreich ein und erwirkte durch die Stellung eines Asylantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. Das Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung im November 2013 bis zum Datum der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017, eine gewisse, auch durch – nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnende – Verzögerungen verursachte Dauer. Der seit November 2013 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er und seine nunmehrige Ehefrau während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen und ihr Familienleben in Österreich (fort)bestehen kann. Das Gewicht seiner privaten und familiären Interessen wird daher dadurch gemindert, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem er und seine jetzige Ehefrau sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. zu einem Zeitpunkt, in dem er sich überhaupt noch nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau im Jahr 2011 in Marokko, während sie dort auf Urlaub war, kennen gelernt und ist mit ihr eine Beziehung eingegangen. Im Jahr 2012 reiste sie nochmals nach Marokko. Nachdem sie vom Beschwerdeführer während ihres zweiten Aufenthalts schwanger wurde, reiste sie wieder zurück nach Österreich. Bis zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im November 2013 hielten sie Kontakt über das Telefon bzw. Internet. Am XXXX heirateten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, am XXXX kam das zweite gemeinsame Kind zur Welt. Der Beschwerdeführer lebte zwar zu keinem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, pflegt mit ihnen jedoch regelmäßigen persönlichen Kontakt. Die Kinder übernachteten mitunter auch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung eines Freundes. Vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens ist daher auszugehen. Die Intensität ist jedoch mangels Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und angesichts dessen, dass im Wesentlichen die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt der Kinder alleine sorgt und diese auch täglich betreut und versorgt, relativiert.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig und pflegt Kontakt zu seiner in Marokko lebenden Familie. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verbrachte schon mehrere Monate in Marokko und reiste im Sommer 2016 mit den beiden Kindern zur Familie des Beschwerdeführers und verbrachte dort zweieinhalb Wochen. Die beiden Kinder sind in einem anpassungsfähigen Alter. Unüberwindbare Hindernisse die einer Fortsetzung des Familienlebens in Marokko entgegenstünden, konnten im Verfahren nicht festgestellt werden. Es ist der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern unter den gegeben Umständen möglich und auch zumutbar, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Marokko zu übersiedeln, um dort das Familienleben fortzusetzen (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen oben unter Punkt II.2.7.). Die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung hat demnach nicht zwingend eine Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zur Konsequenz.
Dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und damit eines geordneten Fremdenwesens ist vorliegend insbesondere aufgrund folgender Umstände des Einzelfalls großes Gewicht beizumessen:
Die Einreise des Beschwerdeführers im November 2013 erfolgte ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel und diente – wie vom Beschwerdeführer in seinen Aussagen selbst dargelegt – dem Zweck, das Familienleben mit seiner (späteren) Ehefrau und seinem in Marokko gezeugtem und am XXXX in Deutschland geborenem Kind aufzunehmen. Damit ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" zu umgehen und mit seinem Verhalten von Anbeginn an versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. In einem solchen Fall ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ein "sehr großes Gewicht" beizumessen. Im Lichte der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist damit im vorliegen Fall – jedenfalls für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens – auch eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie gerechtfertigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271-8; 18.10.2012, 2011/23/0503).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise – im Wissen darum nicht schutzbedürftig zu sein, und daher rechtsmißbräuchlich – einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und in weiterer Folge als Asylwerber Leistungen aus der Grundversorgung bezog. Zwar war der Beschwerdeführer während seines Inlandsaufenthalts um eine Integration am Arbeitsmarkt bemüht und wurde ihm zweimal eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeiter nach dem AuslBG erteilt. Dies wiederum war ebenfalls lediglich aufgrund seines – rechtsmissbräuchlich erlangten – Status als Asylwerber möglich.
Die illegale Einreise und die rechtsmißbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz alleine zu dem Zweck unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften über den Familiennachzug einen Aufenthalt in Österreich mit dem Ziel zu begründen, durch zunehmende Verfestigung einen humanitären Aufenthaltsstatus zu erlangen, bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Nach stRsp kommt diesem gewichtigen öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Zudem konnte ungeachtet der zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Integrationsschritte und seines Familienlebens im Inland – auch aufgrund seiner etwas länger als dreijährigen und sohin kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet – eine maßgebliche gesellschaftliche Verankerung in Österreich nicht festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Bande mit seinem Herkunftsstaat nach wie vor als stark zu beurteilen und gewährleisten dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Marokko insbesondere auch eine sofortige familiäre Reintegration sowie Hilfestellung beim Weideraufbau seines privaten und beruflichen Lebens in seinem Herkunftsstaat, in deren Genuss auch seine Ehefrau und seine beiden Kindern kommen, sofern sie ihn – zumutbarer Weise – begleiten (siehe auch dazu schon oben).
Zum Vorbringen in der Beschwerde wonach durch die Rückkehrentscheidung die wirtschaftliche Existenzgrundlage, die der Beschwerdeführer schaffe, genommen werde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mangels ausreichender finanzieller Mittel keinen Unterhalt leistet und in einer Asylunterkunft lebt und seine Ehefrau aktuell den Lebensunterhalt der Kinder sichert. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus – wenngleich möglicherweise in einem eingeschränkten Umfang – finanzielle Leistungen erbringen und dadurch auch zum Unterhalt seiner beiden Kinder und zur Unterstützung seiner Ehegattin beitragen. Von Marokko aus könnte er auch einen angemessenen Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten; insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, die einem regelmäßigen Besuchskontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern für den Fall entgegenstehen, dass diese sich dafür entscheiden sollten, nicht mit ihm nach Marokko zu übersiedeln, zumal es zu entsprechenden Besuchen bereits vor der illegalen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet gekommen ist.
Es wird – wie vorstehend bereits ausgeführt – weder übersehen, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er zwei Kinder hat (beide österreichische Staatsbürger), verheiratet ist und mit dieser und seinen Kindern im Inland ein Familienleben führt, noch, dass er über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und zwischenzeitlich auch bereits erfolgreiche wirtschaftliche Integrationsschritte gesetzt hat. Aus den bereits zuvor genannten Gründen reduziert sich allerdings das diesen persönlichen und familiären Umständen zuzumessende Gewicht, vor allem auch in Relation zu den in Rede stehenden – unter den Umständen des vorliegenden Falles besonders gewichtigen – öffentlichen Interessen erheblich.
Wenngleich also die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sein mögen, kommt ihnen vorliegend doch im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls in der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller dieser Umstände kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch eine Rückkehrentscheidung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten anzusehen. Daraus folgt ihre Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.3.2.2. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG), ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2013 mit den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides vom 12.05.2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit der Zurückziehung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gerichtet hatte, in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017, ist der bekämpfte Bescheid in diesen Teilen in Rechtskraft erwachsen. Es steht somit rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
3.3.2.3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides)
Da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.06.2016, GZ: I410 2127933-1/3Z, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, war über diesen Spruchpunkt nicht mehr zu entscheiden.
3.3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt A, II.b) des vorliegenden Erkenntnisses):
Da von der belangten Behörde in ihrem Bescheid eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt wurde (weil sie gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat), und das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG mit Beschluss zuerkannt hat, und die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war, ist durch das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses gemäß § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand 15.1.2016, § 55 FPG, K9.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass im Regelfall die Frist mit 14 Tagen festzulegen ist. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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