W148 2141076-1•BVwG W148 2141076-1
W148 2141076-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2017
Angehörigeneigenschaft, Asylgewährung, Familienverfahren,<br/>Glaubwürdigkeit
W148 2141076-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vom 28.11.2016 vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, gestellt.
2. Am 01.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er aufgrund seiner Arbeit als Leibwächter Drohbriefe erhalten hätte.
3. Am 08.11.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zunächst an, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem zu sein.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zunächst an, dass er für eine XXXX Organisation gearbeitet hätte. Er wäre von den Taliban einmal telefonisch bedroht worden und hätte auch ein- bis zweimal Drohbriefe von ihnen erhalten. Sie hätten ihn zur Kooperation bewegen wollen, in dem er Bomben legen und seine Chefin erschießen hätte sollen. Deshalb habe er Angst bekommen und sei mit seiner Familie aus Afghanistan geflüchtet. Der BF legte im Zuge des Verfahrens zahlreiche Unterlagen zu seiner Identität bzw. seinem Arbeitsverhältnis im Herkunftsstaat vor (Dienstausweis und Arbeitsbestätigung mit Übersetzung in die englische Sprache auf den jeweiligen Unterlagen), welche dem Verwaltungsakt beiliegen.
4. Das BFA hat mit Bescheid vom 10.11.2016, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015, erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 15.11.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die am 28.11.2016 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA eingelangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass das BFA sich nicht mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz und auch nicht mit den familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkten des BF auseinandergesetzt habe.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2016 vom BFA vorgelegt.
8. Am 8.02.2017 informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die Anwesenheit eines Mitarbeiters bei der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Der BF legte eine Bestätigung über einen Warteplatz für einen Deutschkurs und einen Antrag für Mitgliedschaft zu einem Fitnessklub vor.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der Name des BF ist XXXX , er wurde am XXXX in XXXX (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
2. Der BF ist in Afghanistan in der XXXX aufgewachsen und besuchte sieben Jahre lang die Grundschule. Von 2008 bis kurz vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates (2015) arbeitete der BF acht Jahre lang als Leibwächter für die XXXX )". Die Mutter und die Geschwister des BF leben in XXXX .
3. Der BF hat gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX , geboren am XXXX , und seinen zwei minderjährigen Söhnen XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , allesamt afghanische Staatsangehörige, im Oktober des Jahres 2015 Afghanistan verlassen. Der BF ist mit seiner Familie über den Iran, die Türkei, Griechenland und weiter auf ihm unbekanntem Weg bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 20.10.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
4. Der BF hat sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Leibwächter bei einer internationalen Organisation von den Taliban bedroht worden sei, nicht glaubhaft gemacht. Eigene und in seiner Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W148 2141084-1 der Beschwerde der Ehegattin des BF stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
6. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre.
II. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben (und Unterlagen teilweise in englischer Übersetzung) des BF und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
2. Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Aussage des BF bei seiner Erstbefragung, nach denen er nicht mit den für die Einreise nach Österreich vorgeschriebenen Dokumenten in das Bundesgebiet einreiste.
4. Die Feststellung, dass der BF die Ehe mit der afghanischen Staatsangehörigen XXXX in Afghanistan vor seiner Ausreise geschlossen hat und diese Ehe rechtlich nach wie vor besteht, stützt sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Ehegattin im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
5. Die Feststellung, dass seiner Ehefrau mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W148 2141084-1. Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
6. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
7. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen; dies aus folgenden Erwägungen:
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung vor, er habe in Afghanistan als Leibwächter für Politiker gearbeitet und hätte deshalb Drohbriefe erhalten. Befragt, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an, dass sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei. Bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA gab er weiter dazu befragt an, dass er von der Taliban bedroht worden sei. Sie hätten ihm ein bis zwei Mal einen Brief geschrieben und dann telefonisch von ihm verlangt, dass er mit ihnen kooperieren solle. Er sollte Bomben legen und die Chefin der Organisation für die er in Afghanistan gearbeitet hatte erschießen. Persönlich sei er nicht bedroht worden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF keine Belege für sein Vorbringen beibringen konnte. Besondere Bedeutung kommt daher dem Vorbringen eines Asylwerbers zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Der Beschwerdeführer muss auch persönlich glaubwürdig sein.
Festzuhalten ist, dass es dem BF vor dem BFA nicht gelungen ist, sein Vorbringen bezüglich der Bedrohung durch die Taliban hinreichend zu substantiieren. Der BF wurde von der Behörde mehrfach aufgefordert, konkrete Angaben zu der Bedrohung zu machen. Es war dem BF allerdings nicht möglich, einigermaßen konkret den Inhalt der Drohbriefe wiederzugeben. Der BF gab lediglich an, dass er in diesen Briefen um eine Kooperation gebeten wurde. Auf wiederholte Nachfrage der Behörde wie diese Kooperation aussehen sollte, antwortete der BF das von ihm verlangt worden wäre Bomben zu legen und seine Chefin zu erschießen. Detailliertere Angaben zu diesen Drohbriefen, wie den genauen Zeitpunkt an dem er diese erhalten habe konnte der BF nicht tätigen. Befragt dazu ob er diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt hätte gab der BF an, das er dies nicht getan habe, da die Taliban gemeint hätten dies müsse zwischen ihnen bleiben. Die Frage ob er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner persönlichen politischen Überzeugung verfolgt worden wäre verneinte der BF. Ebenso verneinte der BF auf nochmalige Nachfrage jemals persönlich bedroht worden zu sein.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF vage beantwortet wurden. Vor allem brachte der BF keine gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung bzw. persönliche Bedrohung vor.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Auch das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war nicht geeignet, das diesbezügliche Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren enthielt das Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt I. eine Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte.
Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban auch in Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 21.11.2016 zugestellt. Die am 28.11.2016 erhobene Beschwerde ist somit jedenfalls rechtzeitig, zulässig und auch berechtigt.
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 leg.cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 leg.cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg.cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg.cit.).
3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
4. Der BF konnte wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen, weshalb eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszuschließen ist.
5. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren des BF und seiner Ehefrau vor:
5.1. Der BF ist Ehegatte einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist und die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat. Der BF ist somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.
5.2. Zwischen dem BF und seiner Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
5.3. Der BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Ehegattin des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.
6. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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