BVwG W112 2138106-2

W112 2138106-2Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2017

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Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Haftfähigkeit, Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

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BVwG W112 2138106-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2138106.2.00

Spruch

W112 2138106-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, Zl. 1117663105/SIM 170293358, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2016 in XXXX Wien nahe einer Diskothek, an einem Ort, an dem sich vermehrt strafbare Handlungen, die mit beträchtlicher Strafe bedroht sind (Suchtmittelhandel), ereignen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Die Personenkontrolle ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot besteht. Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) um 20:05 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Die Personendurchsuchung verlief negativ. Der Beschwerdeführer wurde um 20:49 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

1.2. Am 23.10.2016 wurde der Beschwerdeführer um 10:00 Uhr zur Verhängung von Schubhaft und Erlangung eines Heimreisezertifikats unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache arabisch niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer an, dass der den Rsa-Brief – mit dem die Entscheidung im Asylverfahren zugestellt wurde – nicht behoben habe, weil er seit über zwei Monaten nicht mehr in der XXXX, sondern in der XXXX lebe. Die genaue Nummer wisse er nicht, aber es sei ein großes Haus; er habe sich in diesem Monat ummelden wollen. Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer vor, dass die Behörde davon ausgehen müsse, dass es sich bei der Adresse XXXX um eine Scheinmeldung handle, da sich der Beschwerdeführer nicht umgemeldet habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im November 2015 von Spanien über Frankreich und Italien mit dem Zug nach Österreich eingereist sei, er habe einen Verwandten besuchen wollen. Als er von der Polizei festgenommen worden und ihm gedroht worden sei, dass ich nach Algerien zurück müsse, habe er einen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, wen er besuchen habe wollen, gab er an, dass er einen Cousin besuchen habe wollen, den ich jedoch nie gefunden habe. In Österreich habe er keine Familienangehörige nur ein paar Freunde, von denen er jedoch keinen genauen Namen oder Adresse wisse. In Frankreich wohnten Tanten und Cousinen. Die letzten zwei Monate habe er in der XXXX gewohnt. Die Wohnung gehöre zwei reichen Polen, die ihm die Wohnung für € 200,-- pro Monat vermieteten. Er wohne dort mit drei anderen Männern zusammen. Er habe sich nicht umgemeldet, weil die Polen gesagt hätten, sie sollten noch warten. Vor der Einreise habe er in XXXX, Algerien, gewohnt.

Auf die Frage, wo sich seine Dokumente befänden, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die weiße Asylkarte habe. Seinen Reisepass habe er verloren und sein Personalausweis befinde sich in Algerien. Da sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei, werde seine weiße Asylkarte von der Behörde eingezogen.

Auf die Frage, wie er seinen Aufenthalt finanziert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die XXXX Geld gegeben habe. Vor einem Monat habe er € 400,-- bekommen, vor zwei Wochen habe er nochmal €

200,-- bekommen und zuletzt hätten sie ihm gesagt, sie wollten seine Wohnung ausmessen um zu berechnen, wie viel Geld er in Zukunft bekomme. Einer legalen Arbeit sei er nie nachgegangen. Er habe illegal beim Gemüsetragen geholfen. Auf die Frage, warum er wegen dem unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln verurteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe Geld gebraucht, zum Essen.

Auf die Frage, ob er unter einer schweren Krankheit leide, gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Verletzung am Kopf und bekomme "RIVOTRIL" und Beruhigungsmittel. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer diese Medikamente auch im Zuge der Schubhaft bekomme.

Auf die Frage, ob sich im Bundesgebiet ausgenommen im PAZ noch Effekten befänden, gab der Beschwerdeführer an, dass sich in der XXXX seine Effekten befänden. Er habe den Schlüssel mit, die genau Adresse wisse er leider nicht, aber er finde hin.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig und für keine Kinder sorgepflichtig sei. In Österreich wohnten keine Familienangehörigen oder enge Freunde. In Frankreich wohnten lediglich Tanten und Cousinen. In Italien wohne ein Bruder zu dem er ab und zu telefonischen Kontakt habe. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Schwester und ein weiterer Bruder lebten in Algerien. Er verfüge über kein Reisedokument sei im Besitz von lediglich € 150,--.

Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer der Bescheid im Asylverfahren vom 23.09.2016, die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters sowie die Verfahrensanordnung betreffend die verpflichtende Rückkehrberatung nachweislich ausgehändigt.

1.3. Mit Bescheid vom 23.10.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 23.10.2016 um 11:00 Uhr zugestellt.

1.4. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Bescheid vom 23.10.2016 und die Anhaltung in Schubhaft.

Begründend führte die Beschwerde u.a. aus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer irrtümlich angegeben habe, dass sich seine neue Wohnung in der XXXX befinde, dies aufgrund der Nähe zur U-Bahn-Station XXXX. Wäre dem Beschwerdeführer in der Einvernahme die Möglichkeit gegeben worden, die Rechnung vorzuweisen oder seinen Vermieter anzurufen, hätte er die genaue Adresse und die Kontaktdaten des Vermieters nennen können. Da sich der Beschwerdeführer aber bereits im Stand der Festnahme befunden habe und ihm die Unterlagen von der Polizei abgenommen worden seien, sei ihm dies nicht möglich gewesen.

Festzuhalten sei jedoch auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme zwar die genaue Adresse nicht nennen habe können, jedoch angegeben habe, dass er zu seiner Wohnung finden würde und dass sich auch der Wohnungsschlüssel bei seinen Effekten befinde. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen jedoch unberücksichtigt gelassen und offenbar jegliche Bemühung unterlassen, die Angaben des Beschwerdeführers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine Ausführung des Beschwerdeführers wäre jedoch problemlos möglich gewesen, zumal sich das PAZ XXXX in der Nähe der XXXXbefinde. Zwar sei die Schubhaft im Regelfall – wie auch gegenständlich – mit Mandatsbescheid und daher ohne vorgehendes ordentliches Ermittlungsverfahren gemäß §§ 57 ff. AVG anzuordnen, nichtsdestotrotz bestehe in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Dabei habe die belangte Behörde auch zumutbare einfache Ermittlungsschritte zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes anzustellen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei.

Unrichtig sei aber auch die Annahme der belangten Behörde, bei der Adresse in der XXXX habe es sich lediglich um eine Scheinmeldung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich dort gewohnt, bis ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine andere Wohnung beziehen müsse. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme überdies angegeben, dass ihm von den Vermietern gesagt worden sei, sie sollten mit der Ummeldung noch warten. Dieses Vorbringen werde von der belangten Behörde ignoriert. Im Fall der Entlassung aus der Schubhaft könne der Beschwerdeführer wieder in die genannte Wohnung einziehen. Da der Beschwerdeführer somit, wie dargelegt und wie durch die vorgelegte Rechnung bescheinigt, über einen gesicherten Wohnsitz verfüge, spreche das Kriterium der Z 9 gegen eine Fluchtgefahr. Die fehlende soziale und familiäre Verankerung, die ebenfalls in Z 9 genannt sei, begründet nach ständiger Judikatur des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern für sich genommen keine Fluchtgefahr, da diese Umstände bei dieser Personengruppe typischerweise vorliege (vgl VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Diese Judikatur sei auch im vorliegenden Fall einschlägig, von der belangten Behörde aber unberücksichtigt geblieben.

Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde könne auch weder das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes noch das Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung eine Fluchtgefahr begründen. Keines der Kriterien in § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG stelle einen Bezug zu einem fehlenden Reisedokument her, weshalb sich die Heranziehung dieses Umstandes schon aus diesem Grund verbiete. Zudem handle es sich um einen Umstand, der in Bezug auf ein Asylverfahren geradezu typischerweise vorliege, sodass auch deshalb nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden könne. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Einvernahme am 23.10.2016 gar keine Kenntnis von der Erlassung des Bescheides gehabt habe. Die belangte Behörde halte im angefochtenen Bescheid selbst fest, dass ihm dieser Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz verfüge, wäre die Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs. 3 Z 2 FPG naheliegend und auch ausreichend zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung gewesen. Andererseits wäre auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem. § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Frage gekommen. Die Landespolizeidirektionen hätten gem. § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend Räumlichkeiten für eine angeordnete Unterkunftnahme getroffen. So stünden für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angewendet worden. Der Beschwerdeführer würde sowohl einer periodischen Meldeverpflichtung als auch einer Unterkunftnahme in zugewiesenen Räumlichkeiten Folge leisten und wäre ein allfälliger Sicherungsbedarf dadurch sichergestellt.

Überdies wäre auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers selbst bei Bestehen einer Haftfähigkeit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen gewesen. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könne (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123; VwGH 03.09.2015, 2015/21/0012), hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme angeführten gesundheitlichen Probleme in diese miteinziehen müssen. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme angegeben, eine Verletzung am Kopf zu haben und das Medikament "RIVOTRIL" einzunehmen. Das Medikament nehme der Beschwerdeführer aufgrund seiner Epilepsieerkrankung ein, was er auf entsprechende Nachfrage klarstellen hätte können. Es handelt sich dabei um einen typischen Anwendungsbereich von RIVOTRIL. Der angefochtene Bescheid enthalte aber keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem im Rahmen der Prüfung gelinderer Mittel auseinandersetzen müssen. Wäre dies geschehen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens bzw. die Einholung einer Auskunft des Sanitätsdienstes im Polizeianhaltezentrum beantragt.

Gegenständlich werde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit komme die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer überhaupt erreicht werden könne. Dies judiziere auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, vgl. das Erkenntnis vom 20.12.2013, 2013/21/0014. Da der Beschwerdeführer über keinen Reisepass der Republik Algerien verfüge, komme die Abschiebung nur dann in Betracht, wenn die algerische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat iSd § 97 FPG ausstelle.

1.5. Der Amtsarzt legte am 25.10.2016 aufforderungsgemäß das Protokoll der amtsärztlichen Untersuchung vom 23.10.2016 vor, wonach der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig ist; er ist orientiert, bewusstseinsklar, die Stimmung ist normal, psychische Symptome und Verhaltensauffälligkeiten liegen nicht vor, der Gedankenablauf ist normal, psychomotorische Erregung sei nicht vorhanden. Aus dem vorgelegten Krankenblatt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand befindet, subjektiv beschwerdefrei ist. KEPPRA und GEWACALM wurden verschrieben, Konsultation des Psychiaters bei Bedarf. Den Angaben des Beschwerdeführers beim Amtsarzt zufolge nahm er am Tag vor der Festnahme keine Medikamente ein.

Das Bundesministerium für Inneres teilte am 27.10.2016 zur Frage der Erlangung von Heimreisezertifikaten durch Algerien aufforderungsgemäß Folgendes mit:

"Die Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft hat sich in der letzten Zeit stetig verbessert und ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Zum Ablauf des HRZ-Verfahrens mit ALG darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das BFA leitet mit dem sog. HRZ-Antrag das Verfahren zur Beschaffung des notwendigen Reisedokuments ein. Die algerische Botschaft führt in weiterer Folge Interviews durch und im Anschluss Erhebungen vor Ort durch (= Übermittlung der Unterlagen nach Algier). Diese Erhebungen nehmen nach derzeitigen Erfahrungen mehrere Monate in Anspruch. Nach erfolgter Überprüfung übermittelt die algerische Botschaft dem BFA die positive / negative "Listen". Liegt eine positive Identifizierung vor, wird das HRZ nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung ausgestellt. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass 2016 bereits über 70 positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft an das Bundesamt übergeben wurden. Das Verfahren zur HRZ-Beschaffung zu unten genanntem Fall wurde am 25.10.2016 eingeleitet. Nächster Interviewtermin wurde für den 03.11.2016 festgesetzt."

1.6. Das Bundesamt legte am 27.10.2016 die bezughabenden Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen ausführt, dass im Falle des Beschwerdeführers auf Grund des EURODAC-Treffers ein Dublin-Verfahren geführt worden sei, allerdings habe Frankreich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach Algerien zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei am 26.08.2016 zur Einvernahme vor das Bundesamt geladen worden; damals sei er an der Adresse XXXX gemeldet und wohnhaft gewesen. Am 23.09.2016 sei der Bescheid im Asylverfahren ergangen; dem Beschwerdeführer sei weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, gegen ihn seien eine Rückkehrentscheidung nach Algerien und ein Einreiseverbot erlassen worden; der Beschwerde gegen diesen Bescheid sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Im Rahmen des Asylverfahrens sei die gerichtliche Verurteilung vom 17.02.2016 festgestellt worden. Die Zustellung des Bescheides vom 23.09.2016 an seiner Meldeadresse sei gescheitert. Polizeiliche Ermittlungen am 14.10.2016 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer von der Hausverwaltung gekündigt worden sei und die Wohnung XXXX räumen habe müssen. Der Bescheid sei durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden und seit 18.10.2016 durchsetzbar.

Am 24.10.2016 sei ein Fingerabdruckblatt erstellt worden und es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer der algerischen Botschaft vorzuführen. Am 25.10.2016 sei die Beschwerde eingelangt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen seien im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet worden. Der Beschwerdeführer habe sich dem Asylverfahren entzogen, indem er keine Abgabestelle genannt habe und seine Meldeadresse nicht abgemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe nach der Kündigung des Mietvertrages wissen müssen, dass er diese Wohnung nicht mehr als Abgabestelle benützen habe können. Statt der Behörde seine neue Adresse bekannt zu geben, habe er sich dafür entschieden, im Verborgenen zu leben und dadurch für die Behörden nicht erreichbar zu sein. Der Beschwerdeführer sei am 26.08.2016 niederschriftlich einvernommen worden und habe Kenntnis vom anhängigen Verfahren gehabt. Er habe ausreichend Zeit gehabt, der Behörde schriftlich oder mündlich die neue Unterkunftsadresse bekannt zu geben. Die Rechtfertigung in der Niederschrift vom 23.10.2016 sei als unglaubwürdig eingestuft worden. Zur Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger sei es unbedingt erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2016 der algerischen Delegation vorgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe sich trotz aufrechter Meldung dem Asylverfahren nicht gestellt und es sei auch nicht zu erwarten, dass nun, da die aktuelle Unterkunftsadresse bekannt sei, eine Mitwirkung durch den Beschwerdeführer erfolge. Auf Grund der asylrechtlichen Entscheidung sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärt worden und es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im anhängigen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung mitwirke. Diese fehlende Mitwirkung habe sich bereits im Asylverfahren gezeigt, da der Beschwerdeführer vor Bescheiderstellung untergetaucht sei. Trotz der Unterkunftnahme in der XXXX habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sich offiziell registrieren zu lassen. Es bestehe noch immer Sicherungsbedarf, da der Beschwerdeführer jede Gelegenheit nützen werde, um sich dem Verfahren der Abschiebung zu entziehen. An der angegebenen Adresse hätten keine Familienmitglieder, Verwandten oder Personen, zu denen ein Naheverhältnis bestehe, gelebt und es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer diese Unterkunft aufgebe, um wiederum unterzutauchen. Es hätten weder soziale noch familiäre Bindungen festgestellt werden können. In der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer bereits einmal einem Verfahren des Bundesamtes entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Es sei daher festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.

1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.10.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Verhandlung folgende Angaben:

"R: Sie wurden nach Abweisung Ihres Asylantrages am 05.05.2015 von Frankreich nach Algerien abgeschoben. Ist das korrekt?

BF: Ja, stimmt.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Hier habe ich nichts, ich habe meine Familie ersucht, dass sie mir den Personalausweis schicken oder faxen, ich warte noch, dass sie mir das senden.

R: In der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016 gaben Sie an, dass Ihnen jemand in einer Woche Ihren Personalausweis nach Österreich bringen werde, am 23.10.2016, dass sich Ihr Personalausweis in Algerien befinde. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich warte noch immer auf den Personalausweis, ich habe damals schon angegeben, dass ich auf meinen Personalausweis warte, ich habe ihn bis heute noch nicht bekommen. Ich habe einen Landsmann ersucht, der macht gerade Urlaub in Algerien, dass er mir den Personalausweis mitnehmen soll, ich warte, ich sollte ihn demnächst bekommen.

R: Ihr Freund macht zwei Monate Urlaub?

BF: Im August dieses Jahres habe ich angegeben, dass ich den Personalausweis aus Algerien herschaffe, dass wollte ich per Post bekommen. Dass der Landsmann sich darum kümmert, das war vor Kurzen. Davor habe ich gehofft, dass er mit der Post geschickt wird. Der Landsmann hat mir telefonisch versprochen, dass er sich um den Personalausweis kümmert. Davor hatte ich die Möglichkeit nicht gehabt. Ich meine damit, dass die Landsleute, die hier legal leben, sind wenige, die aus meiner Heimatstadt kommen, jetzt kenne ich welche, die legal hier leben und die werden nach Hause legal fliegen und um sich darum kümmern.

R: Jetzt haben Sie gesagt, Ihr Landsmann wird nach Hause fliegen, zuvor haben Sie gesagt, er ist bereits in Algerien auf Urlaub. In welchem Stadium befinden sich Ihre Bemühungen?

BF: Ich habe damit gemeint, dass derjenige, der gerade auf Urlaub in Algerien ist, er ist gerade in Algerien, er lebt ursprünglich in Frankreich und hat in Österreich Urlaub gemacht und ich habe ihn ersucht, dass er den Personalausweis von der Heimat herschafft. Die anderen Landsleute, die hier leben, es ist noch keiner hingeflogen, die werden erst nach Algerien fliegen. Eher wird sich der Landsmann darum kümmern, der bereits in Algerien ist.

R: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

BF: Meinen Reisepass habe ich unterwegs verloren im Meer bei der Reise, es war ein neuer Pass, den habe ich unterwegs verloren, am Reiseweg. Alles habe ich verloren, mein Geld, mein Gegenstände und meinen Pass. Ich habe eine Schwester und einen Bruder in Algerien, mit denen habe ich telefoniert, dass sie meinen Personalausweis per Fax schicken und meine Eltern sind bereits verstorben. Ich bin krank (BF zeigt auf seinen Kopf), die medizinische Behandlung in Österreich ist viel besser als in Algerien. Der algerische Präsident wird auch in Frankreich behandelt. In Algerien fehlen die Medikamente und die medizinische Behandlung.

R: Sie haben heute gesagt, Sie haben Ihren Reisepass und Ihre Sachen im Meer verloren. Was bedeutet das? Haben Sie das am Schiff verloren oder auf einem Boot? Wo haben Sie das verloren?

BF: Von mir und von den anderen, die mit mir unterwegs waren, habe ich den ganzen "Sack" verloren, von uns allen, nicht nur von mir.

R: Fragewiederholung.

BF: Auf einem Schiff, als ich am Weg nach Spanien war, habe ich sie verloren. Es war am Weg nach Spanien, auf einem Schiff.

R: In der Erstbefragung gaben Sie an, Ihr algerischer Reisepass, mit dem Sie ausgereist seien, sei in Spanien gestohlen worden, in der Einvernahme am 26.08.2016, er sei in Italien im Zug gestohlen worden. Wo befindet sich Ihr Reisepass?

BF: Das mit Italien stimmt nicht, ich habe angegeben, dass ich in Spanien bestohlen wurde.

R: Wann reisten Sie nach Österreich ein?

BF: Im November voriges Jahr, ich bin ca. seit einem Jahr da.

R: Wo lebten Sie seit Ihrer Einreise? Geben Sie bitte alle Ihre Wohnorte chronologisch an!

BF: Als ich angekommen bin, habe ich mich beim Stadion im "Camp" für Flüchtlinge, drei oder vier Monate dort aufgehalten. Ich bin krank, ich bin am Kopf geschlagen worden, ich vergesse sehr viel. Danach habe ich mit Landsleuten in einer "WG" in einer Privatwohnung gelebt.

R: Wo war das?

BF: In der XXXX, unweit vom Westbahnhof (Wien) habe ich gewohnt. Der Vermieter hat "XXXX" geheißen. Er hat die Wohnung an uns gegeben, jeder zahlt ca. 200 Euro, dort habe ich mich aufgehalten, bis ich aufgegriffen worden bin und dann musste ich den Antrag stellen. Ich wurde unterstützt durch die Caritas, sie haben mir 430 Euro einmal gegeben und beim zweiten Mal 215 Euro gegeben und sie bleiben mit mir im telefonischen Kontakt, sie werden mich anrufen und ich muss dann vorbeikommen und dann die finanzielle Unterstützung abholen. Sie haben sich auch um die Miete gekümmert, sie haben auch die Miete bezahlt. Ich korrigiere, sie habe mir versprochen, die Miete zu bezahlen.

R: [Meinen Sie damit], dass die Polizei Sie aufgegriffen hat, [am] 06.07.2016?

BF: Ja, das war in der Nacht eines islamischen Festes, als sie mich aufgegriffen haben. Am nächsten Tag bekam ich die "grüne Verfahrenskarte", dann habe ich die "weiße Verfahrenskarte" bekommen.

R: Wo haben Sie nach diesem Aufgriff gewohnt?

BF: Weiterhin beim Artur und privat, ich habe einen Meldezettel von der XXXX, dort habe ich gewohnt.

R: Wie lange haben Sie in der XXXX gewohnt?

BF: Ca. sieben Monate. Wir müssten aus der Wohnung ausziehen, wir müssten in einer anderen Wohnung einziehen, das war in der XXXX, vor ca. einem Monat, dort habe ich noch immer keine Miete bezahlt. Ich warte auf die Unterstützung der Caritas wegen der Miete.

R: Sie haben drei bis vier Monate im Quartier der Grundversorgung in diesem "Camp" beim Stadion gelebt. Dann haben Sie sechs bis sieben Monate in der BURGGASSE gewohnt und dann sind Sie in die ALSER STRASSE gezogen?

BF: Ja, in der XXXX bin ich erst seit einem Monat.

R: Meinen Sie mit dem Adressen "XXXX" und "XXXX" die U-Bahnstation oder haben Sie selbst in der "XXXX" und "XXXX" gewohnt?

BF: Ich meinte damit unweit weg von XXXX oder von der XXXX und ich war mit der Polizei dort, an der Wohnadresse, gestern und habe mir dort meine Gegenstände, Kleidung und dergleichen geholt. Die Polizei hat Herrn Artur gefragt und er hat bestätigt, dass ich dort gelebt habe.

R: Haben Sie selbst einmal in der XXXX gewohnt oder nicht?

BF: Ja.

R: In der XXXX oder nahe der U-Bahnstation "XXXX"?

BF: Nr. 11, ein Stückchen weiter nach U-Bahnstation, zu Fuß braucht man von der U-Bahnstation fünf Minuten.

R: Fragewiederholung.

BF: Ich meinte damit unweit weg von der U-Bahnstation, fünf Minuten zu Fuß und ich habe einen Meldezettel.

R: Haben Sie jemals an einer Adresse an der XXXX gewohnt oder nicht?

BF: Ja, ich habe dort gewohnt und ich habe einen Meldezettel.

R: Sie sagen zuerst, Sie haben nahe der U-Bahnstation gelebt, jetzt geben Sie an, dass Sie "in der XXXX" gelebt haben, welche der beiden Aussagen stimmt?

BF: Nein, ich habe nicht an der Adresse "XXXX" gelebt, sondern eine Wohnadresse nahe der U-Bahnstation, fünf Minuten weg davon.

R: Warum haben Sie dann im Strafverfahren angegeben, dass Sie an der Adresse "XXXX Wien", wohnen?

BF: Schauen Sie, ich war offiziell gemeldet, ich habe nicht behauptet, ich habe einen Meldezettel vorgelegt, dass ich offiziell gemeldet in. Sie können den Meldezettel anschauen, Sie können sehen, wo ich gewohnt habe.

R: Sie haben sich erst im April 2016 behördlich gemeldet, geben aber an, im November 2015 eingereist zu sein, warum haben die ersten Monate im Verborgenen verbracht?

BF: Ich wusste nicht, dass ich mich ordnungsgemäß anmelden soll, darum hätte sich der Vermieter kümmern sollen. Die Behörde hat mich aufmerksam gemacht, dass ich mich ordnungsgemäß anmelden soll. Dann erst bin ich zu Herrn ARTUR gegangen und habe ihn um die Anmeldung und den Meldezettel ersucht.

R: Warum haben Sie das nicht an Ihrer Adresse "XXXX" auch gemacht?

BF: Die Frau von ARTUR, die Vermieterin, hat gesagt, wir müssen von der Wohnung ausziehen, sie wird sich darum kümmern, bei der neuen Adresse anzumelden, wegen dem Meldezettel. Sie hat uns versprochen, dass sich darum sorgt, bei der neuen Adresse anzumelden.

R: Vor dem Bundesamt haben Sie angegeben, dass Ihre Vermieterin Ihnen gesagt hat, dass sie sich selbst darum kümmern wird.

BF: Es war nicht mein Fehler, richtig war, dass die Frau von XXXX uns versprochen hat, sich darum zu kümmern, um die Anmeldung. Ich wusste nicht, dass ich nicht angemeldet war, das habe ich erst von der Polizei erfahren. Ich wurde dann an einem Samstag festgenommen, ich habe nicht gewusst, dass ich nicht angemeldet war.

R: Sie haben heute angegeben, dass Sie die ersten drei bis vier Monaten bei Ihrem Aufenthalt in Österreich in einem "Camp" gewohnt haben, haben Sie sich abgemeldet, als Sie aus diesem "Camp" ausgezogen sind?

BF: Damals war ich noch nicht angemeldet, da habe ich noch keinen Asylantrag gestellt. Im Stadion, im "Camp" haben sie mir gesagt, dass ich aus dem "Camp" ausziehen muss [oder] einen Asylantrag stellen muss. Ich wollte damals noch keinen Asylantrag stellen, ich wollte nur mehr medizinisch behandelt werden.

R: Wann haben Sie diese E-Card erhalten?

BF: Vor ca. einem Monat.

R: Diese E-Card haben Sie [ ] vor einem Monat bekommen?

BF: Um die 40 Tage ca., ich habe die in der XXXX empfangen, diese wurde zugeschickt mit der Post.

R: Hatten Sie zuvor schon eine E-Card?

BF: Nein.

R: Mit welchem Ausweis haben Sie sich bei der Behörde angemeldet?

BF: Ich habe mich bei der Behörde mit der "grünen Karte" ausgewiesen.

R: Sie haben den Asylantrag im Juni gestellt, damals bekamen Sie die Verfahrenskarte, Sie haben sich bereits im April bei der Meldebehörde gemeldet.

BF: Bei der Caritas haben sie darum gekümmert, ich hatte eine "weiße Karte".

BFV: Personen, die in den Flüchtlingsunterkünften der Stadt WIEN untergebracht wurden, wurde eine Karte des FSW ausgestellt.

R: Sie haben eine Entscheidung des Bundesamtes erwartet, haben Sie den Bundesamt Ihren Umzug mitgeteilt?

BF: Nein, habe ich nicht. Ich kenne mich nicht aus den Gesetzen, ich wusste nicht, dass ich das machen soll.

R: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung, am 7. Juli 2016 die Informationsblätter bekommen, Informationen was Ihre Pflichten als Asylwerber sind und wurden darüber belehrt. Wie soll das Bundesamt wissen, an welcher Adresse sie etwas zustellen soll, wenn Sie ihr das nicht mitteilen?

BF: Als ich umgezogen bin, wollte ich mich auch ummelden, mit Hilfe der Frau von Artur, dann wurde ich festgenommen, ich habe es nicht geschafft, dass der Behörde mitzuteilen.

R: In der Einvernahme vom 26.08.2016 gaben Sie an, mit XXXXzusammenzuwohnen, den Sie aus ihrem Herkunftsort kennen. Weder an der Adresse XXXX, noch an der Adresse XXXX ist ein XXXX oder eine Person ähnlichen Namens gemeldet. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich weiß nicht, wo er jetzt ist. Ich lüge Sie nicht an, in meinem Alter werde ich sie nicht anlügen. Ich weiß nicht, ob er festgenommen wurde, untergetaucht ist, ob er etwas gestohlen hat oder ob er straffällig geworden ist. Ich weiß nicht, wo er sich jetzt aufhält.

R: Ich erinnere Sie nochmals, Sie können die Aussage verweigern, wenn Sie sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen müssten.

BF: Ja.

R: Sie wurden im Mai von Frankreich nach Algerien abgeschoben, Sie reisten im November desselben Jahres nach Österreich ein und gaben an, dass Sie keinen Asylantrag stellen wollen. Es muss Ihnen daher bewusst gewesen sein, dass sie unrechtmäßig aufhältig sind, möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich bin krank und habe auch nicht gewusst, was ich machen muss. (BF zeigt auf die Zähne, ich habe ein "Rendezvous", einen Arzttermin diese Woche, meine Zähne werden bearbeitet. Ich habe auf meine E-Card gewartet, seitdem ich diese bekommen habe, kümmere ich mich um meine Gesundheit, ich gehe zum Arzt und mache Termine. Ich habe auch Medikamente, zwei Tabletten PARKEMED 500, Tabletten gegen Kopfschmerzen.

R: Das Bundesamt hat entschieden, dass Ihr Antrag abgewiesen wird. Die Entscheidung ist durchsetzbar, Sie sind verpflichtet Österreich zu verlassen. Ich kann auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens in Österreich nicht erkennen, dass Sie freiwillig nach Algerien ausreisen würden, was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe den Bescheid nicht erhalten, im Falle, dass ich diesen bekommen hätte, hätte ich mich darum gekümmert. Eine Beschwer[d]e eingereicht bzw. dagegen etwas [getan]. Ich wusste vom Bescheid nichts, ich habe [ihn] nicht erhalten.

R: Eine Kopie des Bescheides wurde Ihnen in der Einvernahme am 23.10.2016 ausgehändigt.

BF: Wo ist das?

R: Sie haben [ihn] bekommen, ich habe eine Kopie im Akt, aber Sie haben [ihn] bekommen.

BFV: Der BF möchte darauf hinweisen, dass er bis zu seiner Festnahme am 23.10.2016 vom Bescheid keine Kenntnis hatte. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

R: Sie haben angegeben, dass Sie Ihren Lebensunterhalt dadurch bestritten haben, dass Sie "illegal Gemüse getragen" haben. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Stimmt, dass ich Gemüse getragen habe und davon gelebt habe, gelegentlich, am Markt habe ich da gearbeitet und es gibt noch einen Freund in Frankreich, der mir von Zeit zu Zeit Geld schickt.

R: Wie schickt er Ihnen Geld?

BF: Er gehört zur Familie, er kommt nach Österreich und gibt mir persönlich mal 300 Euro, dann 500 Euro, einmal 600 Euro. Er ist ein Cousin väterlicherseits von mir. Ich wollte auch zu ihm nach Frankreich fahren und ich wurde aufgegriffen, als ich damals den Asylantrag gestellt habe. Ich war am Weg nach Frankreich, ich wurde am Weg aufgegriffen/festgenommen.

R: Sind Sie jetzt noch am "Weg nach Frankreich"?

BF: Wenn Sie mich morgen freilassen, dann werde ich sofort nach Frankreich fahren, dort ein neues Leben beginnen, heiraten, Familie gründen und mit Hilfe eines Anwaltes – wir Algerien bekommen in Frankreich einen "roten Pass", einen französischen Pass, mit dem kann man legal in Frankreich leben [– meinen Aufenthalt in Frankreich legalisieren].

R: Sie haben angegeben, dass Sie nach Österreich gekommen sind, um einen Cousin zu treffen. Haben Sie Verwandte in Österreich, ja oder nein?

BF: Ich habe in Österreich nur Freunde von meiner Stadt, Verwandte habe ich hier in Österreich keine.

R: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, seit Ihrem fünften Lebensjahr eine Schädelverletzung zu haben, in der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.08.2016 gaben Sie an, dass Sie wegen der Schädelverletzung REVOTREN, ASPIRIN und Vitamin C nehmen, in der Einvernahme vom 23.10.2016, dass sie RIVOTRIL und ein Beruhigungsmittel wegen einer Schädelverletzung nehmen. In der Beschwerde geben Sie an, Epileptiker zu sein. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Es stimmt, als ich fünf Jahre alt war, hatte ich die Verletzung am Kopf. Ich habe auch Gedächtnisprobleme, ich vergesse sehr viel.

Beispiel: Ich vergesse mein Handy, lege es irgendwohin, ich vergesse auch verschieden[e] Dinge, ich habe Gedächtnisprobleme. Das Ganze kommt wegen der Kopfverletzung.

R: Wie wurden Sie in Österreich bisher medizinisch behandelt?

BF: Ich bin nur zum Arzt gegangen, der Arzt hat Tabletten verschrieben gegen Kopfschmerzen und Schlafprobleme und ich habe diese von der Apotheke selbst geholt und bezahlt. Das sind die Behandlungen.

R: Ich habe hier das Ergebnis der Haftfähigkeitsuntersuchung, demnach sind Sie nach der Untersuchung vom 23.10.2016 haftfähig, der Arzt hat für die Dauer der Schubhaft ein Anti-Epileptikum und ein Beruhigungsmittel verschrieben.

BF: Ja, das stimmt, ich habe Sie nicht angelogen. Ich bin 54 Jahre alt, ich habe mit Epilepsie Probleme und mit dem Kopf auch. Die Medikamente sind gut.

BFV: Hatten Sie epileptische Anfälle in der Vergangenheit?

BF: Ich weiß nicht, ob das Anfälle sind, mir wird schwindlig und ich musste auf mich auf der Stelle am Boden setzen und ich muss die Medikamente dafür bekommen. Es hat es einmal gegeben, hier in Österreich, das zwei Einheimische vorbeigegangen sind, dass ich am Boden liege und blute. Damals war mir schwindlig und ich musste am Boden sitzen. Die zwei haben mir die Medikamente besorgt und damit geholfen. Ich bin mit dem Kopf gegen ein Metallstück angekommen, weil mir schwindlig war.

[ ]

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BFV: Die Verletzung der Mitwirkungspflicht muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachkommen konnte, wenn der Quartiergeber die Unterschrift verweigert oder – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – ersuchte, mit der Meldung zuzuwarten. Dass der Beschwerdeführer bereit war, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, zeigt seine Meldung in der XXXX Wien.

Zur Stellungnahme des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der BF eine Rechnung vorgelegt hat, die belegt, dass er ein aufrechtes Mietverhältnis eingegangen ist. Ich verweise auf die Angaben des BF, dass er gestern (27.10.2016) seine Wohnung in der XXXX aufgesucht hat und Beamte der LPD Wien mit dem Vermieter Artur KARPIEL gesprochen haben, dieser habe bestätigt, dass der BF in der genannten Wohnung bis zur Festnahme wohnhaft war und Zugang zur Wohnung hatte.

Dass der BF die Absicht hatte, den Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen, wird daher bestritten. Die Anhaltung in Schubhaft scheint der Vorführung vor die algerische Delegation zu dienen. Die Überprüfung durch die algerische Botschaft nimmt, nach Kenntnis des RV, bis zu vier Monate in Anspruch, ob tatsächlich Ersatzreisedokumente ausgestellt werden, ist nicht sichergestellt. Zum Beweis lege ich ein Schreiben des BFA vom 01.09.2016 vor, wonach – selbst bei Identifikation als algerischer Staatsangehöriger – die weiteren Überprüfungen zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bis zu vier Monate in Anspruch nehmen können. Es wäre gut gewesen, einen Vertreter des BFA zu hören, wie auch dem Beweisen zu entnehmen ist, reicht die alleinige Identifikation nicht in jedem Fall für die Ausstellung eines HRZ aus. Darüber hinaus ergeben sich Zweifel, ob die Vorführung überhaupt notwendig ist, weil der BF vorgebracht hat, dass er selbstständig Dokumente der Behörde vorlegen will und er selbst einräumt, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Auf Grund des ungeklärten Gesundheitszustandes und des bisherigen Verhaltens des BFs, scheint die weitere Anhaltung, die bis zu vier Monate andauern kann, d. h. bis Februar oder März 2017, unverhältnismäßig zu sein.

R: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Ich bin älterer Herr und ich bin krank, weshalb bin ich in Haft? Wenn Sie mich brauchen, können Sie mich jederzeit vorladen und selbstverständlich werde ich persönlich erscheinen, ich kann nicht einmal laufen, ich brauche Ruhe. Wenn Sie mir per Post eine Ladung schicken, werde ich kommen. Wenn ich nicht folge oder wenn ich nicht komme, können Sie mich verhaften und fünf Jahre Haft verhängen. Ich werde der Ladung folgen. Das mit der Ummeldung war nicht mein Fehler, daran war die Frau von XXXX Schuld. Die XXXX hat mir gesagt, ich soll warten, sie werden sich um die Wohnmöglichkeit kümmern und eine Wohnmöglichkeit finden. Ich habe die Kontaktdaten meiner Betreuerin von der XXXX und wir telefonieren miteinander.

R: Sie haben Zettel vor sich liegen, möchten Sie noch etwas vorlegen?

BF: Das sind dieselben Unterlagen, die mein Vertreter hat. Sobald es mir schlecht geht, besuche ich selbständig ein Krankenhaus.

BFV: Ich möchte ergänzen, dass das BFA in der vorgelegten Stellungnahmen darauf verweist, dass 2016 70 positive Identifizierungen durchgeführt wurden, dies sagt nichts darüber aus, ob es tatsächlich zu Abschiebungen gekommen ist. Ich verweise darauf, dass die Identifizierung in einer Vielzahl von Fällen stattgefunden hat, aber keine Informationen zur tatsächlichen Anzahl von Ausstellungen von Heimreisezertifikaten und tatsächlich erfolgten Abschiebungen vorliegen. Ich verweise auf die Judikatur des VwGH, wonach Anhaltungen in Schubhaft nur dann rechtmäßig ist, wenn auch tatsächlich mit der Durchführung der gesicherten Maßnahme zu rechnen ist."

1.8. Mit dem am 28.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnis, schriftlich ausgefertigt am 07.11.2016, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG ab und stellte fest, das gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit schriftlichem Erkenntnis vom 07.11.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, der belangten Behörde Aufwendungen iHv €

426,20 zu ersetzen.

Mit Beschluss vom 09.11.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision statt. Mit Schriftsatz vom 22.12.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrenshelfer Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Beschluss vom 23.12.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge. Der Akt wurde nach Führung des Vorverfahrens am 02.02.2017 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren ist am Verwaltungsgerichtshof anhängig.

2. Am 23.12.2016 und 16.01.2017 langten im Asylverfahren des Beschwerdeführers eingeholte Gutachten des Amtsarztes am Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach seien folgende Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorbekannt: Z.n. Schädelbruch als Kind, Schlafstörungen. Der Patient befinde sich über die gesamte Dauer der Anhaltung in regelmäßiger amtsärztlicher sowie psychiatrischer Behandlung und sei seit dem 23.10.2016 haftfähig. Bei wiederkehrendenden Zahnschmerzen (kariöses Gebiss) habe der Beschwerdeführer Schmerztabletten sowie eine Zahnbehandlung, auf Grund seiner chronischen Heiserkeit mehrmals Halslutschtabletten erhalten. Wegen eines Sturzes vom Stuhl sei sein verzerrter Knöchel mit einem Mullbindenverband sowie einem Schmerzmedikament behandelt worden. Zur Behandlung einer Schlafstörung habe der Beschwerdeführer Psychopharmaka (GEWALCALM sowie SEROQUEL jeweils abends) erhalten. Zur Entspannung der Muskulatur sei abends SIRDALUD und zur Linderung von Magenbeschwerden morgens PANTOPRAZOL verordnet worden.

Am 18.01.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Er teilte mit, dass er sich krank fühle. Der Beschwerdeführer wurde auf die Sanitätsstation verwiesen und ihm mitgeteilt, dass die Abschiebung noch nicht erfolgt sei, weil für ihn bis dato kein Reisedokument ausgestellt worden sei. Er sei am 03.11.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Seine genaue Identität habe jedoch nicht geklärt werden können. Es erfolge noch die Überprüfung durch die algerischen Behörden. Der Beschwerdeführer gab an, er werde freiwillig ausreisen. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich an die Schubhaftbetreuung verwiesen.

Am 28.01.2017 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater und gewillkürten Vertreter Akteneinsicht in den Schubhaftakt.

Am 26.01.2017 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers im Asylverfahren abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot behoben.

Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, da bislang kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.

Er verfügte danach über keine Meldeadresse und war unbekannten Aufenthalts.

Am 15.02.2017 übermittelte die Abteilung für internationale Beziehungen des Bundesamtes die Information an das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer am 08.02.2017 als algerischer Staatsbürger identifiziert worden sei; das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute jedoch 28.11.1968. Das Heimreisezertifikat könne nach Flugbuchung abgeholt werden, die Flugdaten müssten drei Wochen im Vorhinein übermittelt werden.

Am 16.02.2017 erging ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

3. Am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Espresso am Bahnhof XXXX betreten und nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 08.03.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Rechtsvertreter habe. Sein Geburtsdatum sei der XXXX, er sei sich sicher. Er habe bis zur Festnahme bei Freunden und bei der XXXX geschlafen. Eine feste Wohnung oder Möglichkeit zur geordneten Unterkunftnahme habe er nicht. Er habe seine persönlichen Sachen in der Moschee am XXXX sowie bei einem Freund, den er aber noch wegen der korrekten Adresse anrufen müsse. Auf den Vorhalt, dass er innerhalb der nächsten zehn Werktage nach Algerien abgeschoben werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er konstruktiv mitwirken werde. Er habe verstanden, dass er, wenn er die Abschiebung vereitle, in Schubhaft bleibe und mit einer Escorte abgeschoben werde. Er habe aber Angst vorm Fliegen und Familie in Frankreich. Er verweigerte die Unterschrift unter die Niederschrift.

4. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Auf Grund des Aktes, insbesondere des im Bescheid wiedergegebenen Einvernahmeprotokolls wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er sei laut seinen eigenen Angaben und laut der unbestrittenen Aktenlage Staatsbürger Algeriens und die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes seien daher auf ihn anwendbar. Eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft in Wien liege dem Bundesamt vor. Die Entscheidung des Bundesamtes im Verfahren betreffend internationalen Schutz sei "unangefochten in Rechtskraft II. Instanz" erwachsen. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet straffällig und durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Er sei ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet und seiner Verpflichtung zur Ausreise bis dato nicht nachgekommen. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei zur Aufnahme von Arbeit auch nicht berechtigt. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er offensichtlich unangemeldet Unterkunft genommen und solcher Art versucht habe, seinen wissentlich rechtswidrigen Aufenthalt zu prolongieren. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung nachweislich, indem er nicht aus Eigenem dazu beigetragen habe, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Entscheidung des Bundesamtes in seinem Verfahren über internationalen Schutz sei "unangefochten in Rechtskraft II. Instanz" erwachsen. Er sei in Österreich straffällig und durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Er verfüge nicht über die ausreichenden Mittel, um seinen Unterhalt glaubhaft und nachvollziehbar finanzieren zu können, er sei nicht im Besitz von Dokumenten und verfüge im Weiteren auch nicht über die Möglichkeit, geordnet iSd des Meldegesetzes Unterkunft nehmen zu können. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich weder privat, beruflich noch sozial verankert und verfüge auch sonst über keine "rechtshemmenden Bindungen" im Bundesgebiet. Er habe angegeben, Familie in Frankreich zu haben, jedoch habe durch Aktenstudium bewiesen werden können, dass die französischen Behörden seine Rückübernahme iSd Dublin III Verordnung bereits in der Vergangenheit abgelehnt haben.

Die Schubhaft diene der Sicherung der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Die Entscheidung des Bundesamtes im Verfahren über internationalen Schutz sei "unangefochten in Rechtskraft II. Instanz" erwachsen. Er sei im Bundesgebiet straffällig und durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Er sei ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet und seiner Verpflichtung zur Ausreise bis dato nicht nachgekommen. Das Bundesamt müsse daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, wenn auf freiem Fuß belassen würde, sofort wieder untertauchen würde und für die Behörde bzw. ein weiteres Verfahren nicht mehr greifbar wäre, zumal er jetzt auch wisse, dass seine Abschiebung nach Algerien bereits in Aussicht genommen worden sei und unmittelbar bevorstehe. Daher sei die Entscheidung des Bundesamtes auch verhältnismäßig, notwendig und besonders dringend erforderlich.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hin künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er gebe selbst an, unsteten Aufenthalts zu sein; die Behörde könne bei bestem Willen nicht davon ausgehen, er wäre auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen verfahrensrelevanten Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Sein persönliches Verhalten steht im gravierenden Gegensatz zur österreichischen Rechtsordnung. Es sei offensichtlich, dass er sich den österreichischen Rechtsvorschriften zuwider verhalten habe und nicht gewillt sei, sich an diese zu halten. Auf Grund des von ihm gesetzten Vorverhaltens sei bei objektiver Betrachtung seines Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Er habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet straffällig, rechtskräftig verurteilt worden und es handle es sich bei Suchtgiftdelikten, wie auch der Verwaltungsgerichtshof festhalte, ohne Zweifel, um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Fremden (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318). Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Die Behörde gehe davon aus, dass bei ihm ein gelinderes Mittel nicht zielführend sei, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, welche die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei im Weiteren aufgrund seines augenscheinlichen Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Im Falle eines Hungerstreiks habe er mit der Anordnung der Heilbehandlung zu rechnen. Seine Abschiebung nach Algerien sei bereits in Aussicht genommen und der Beschwerdeführer darüber auch in Kenntnis gesetzt worden. Es sei die Absicht des Bundesamtes, ihn innerhalb der nächsten 10 Werktage unbegleitet nach Algerien abzuschieben. Das Bundesamt gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit dem dem Beschwerdeführer sein auch im ersten Schubhaftverfahren eingeschrittener Rechtsberater als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer am 08.03.2017 um 17:30 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf den Übernahmebestätigungen.

5. Am 09.03.2017 wurde das Flugticket für den Beschwerdeführer angefordert und die Fluglinie informiert. Am 10.03.2017 wurde um die Ausstellung des zugesagten Heimreisezertifikates angesucht und der Abschiebeauftrag für den 18.03.2017 erteilt. Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung informiert, verweigerte aber abermals die Unterfertigung des Zustellnachweises.

Am 09.03.2017 Tag trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Am 10.03.2017 wurde die Heilbehandlung des Beschwerdeführers genehmigt.

6. Mit Schriftsatz vom 10.03.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft.

Der Beschwerdeführer beantragt, ein Gutachten zur Klärung seines aktuellen Gesundheitszustandes einholen, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig sei. Art. 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiere Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhe und zu der Annahme Anlass gebe, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der Verwaltungsgerichtshof habe – in Anlehnung an die Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes – in Bezug auf Art. 2 lit. n der Dublin Ill-VO festgestellt, dass dies bedeute, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin Ill-VO nicht ausreichend (vgl. VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Art. 2 Iit. n der Dublin Ill-VO und Art. 3 Z 7 der Rückführungs-RL haben denselben normativen Gehalt, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf alle Fälle im Anwendungsbereich der Rückführungs-Richtlinie übertragbar seien. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr seien im nationalen Recht in § 76 Abs. 3 FPG geregelt. Im vorliegenden Fall stütze sich die belangte Behörde bei der Begründung der Fluchtgefahr darauf, dass der Beschwerdeführer auf freien Fuß belassen sofort wieder untertauchen würde und für die Behörde nicht mehr greifbar wäre. Dies ergebe sich aus der Wohn- und Familiensituation und des persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers. Die fehlende soziale und familiäre Verankerung, begründe nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern für sich genommen keine Fluchtgefahr, da diese Umstände bei dieser Personengruppe typischerweise vorliegen (vgl VwGH 30,08.2011, 2008/21/0498). Diese Judikatur sei auch im vorliegenden Fall einschlägig, von der belangten Behörde aber unberücksichtigt geblieben. Die belangte Behörde verweise noch auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010, 2009/21/0276. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei der einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers handle es sich noch nicht um ein strafrechtliches Verhalten von solcher erheblicher Delinquenz, das im Sinn der im Bescheid zitierten Judikatur des VwGH (ZI. 2009/21/0276) zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen würde. Im von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis sei der Beschwerdeführer insgesamt dreimal, letztmalig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, verurteilt worden und gegen diesen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestanden. Der gegenständliche Fall sei mit jenem Fall daher nicht zu vergleichen, der Beschwerdeführer sei wegen eines Vergehens zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Wochen verurteilt worden. Eine erhebliche Delinquenz sei damit nicht gegeben. Darüber hinaus führe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ins Treffen, der Beschwerdeführer verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes. Dabei verkenne die belangte Behörde aber, dass der Beschwerdeführer über hinreichend finanzielle Mittel verfüge, um seinen Unterhalt bis zu seiner Abschiebung – die die belangte Behörde offenbar am Dienstag den 14.03.2017 durchzuführen beabsichtige – zu finanzieren. Insgesamt verkenne die belangte Behörde bei Anordnung der Schubhaft, dass der Beschwerdeführer gewillt sei an seiner Abschiebung konstruktiv und positiv mitzuwirken (siehe die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.03.2017). Daher liege Fluchtgefahr gegenständlich nicht vor. Darüber hinaus sei dem bekämpften Bescheid keine konkrete Rechtsgrundlage zu entnehmen, warum Fluchtgefahr bestehe. Die belangte Behörde hätte sich im Zeitpunkt der Anordnung von Schubhaft auf eine der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Ziffern beziehen müssen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG dürfe eine Anhaltung nur auf die gesetzlich vorgesehene Weise erfolgen. Auch daher erweise sich die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig.

Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr – was ausdrücklich in Abrede gestellt werde – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme. Dies sei jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Einerseits hätte gegenüber dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten angewendet werden können. Die belangte Behörde schließe dies wegen der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers aus. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aber nunmehr konstruktiv und positiv an seiner Abschiebung mitwirken wolle, wäre die Anordnung einer Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumen gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG geboten und auch zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen. Die Landespolizeidirektionen habe gemäß § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend Räumlichkeiten für eine angeordnete Unterkunftnahme getroffen. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse ZINNERGASSE 29A, 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angewendet worden. Der Beschwerdeführer würde einer Unterkunftnahme in zugewiesenen Räumlichkeiten Folge leisten und wäre ein allfälliger Sicherungsbedarf dadurch sichergestellt. Überdies wäre auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers selbst bei Bestehen einer Haftfähigkeit in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen gewesen. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könne (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/21/0123; VwGH 03.09.2015, 2015/21/0012), hätte die belangte Behörde die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme in diese miteinziehen müssen. Der Beschwerdeführer benötige das Medikament "RIVOTRIL", weil er an einer Epilepsieerkrankung leidet. Der angefochtene Bescheid enthalte aber keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und lasse diesen nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem im Rahmen der Prüfung gelinderer Mittel auseinandersetzen müssen. Wäre dies geschehen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide, wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens bzw. die Einholung einer Auskunft des Sanitätsdienstes im Polizeianhaltezentrum über den tagesaktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beantragt.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie zur Frage der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates – beantragt. Im konkreten Fall sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheine:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Entsagungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen."

Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei notwendig, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck davon verschaffen könne, dass der Beschwerdeführer nunmehr konstruktiv und positiv an der Abschiebung mitwirken wolle. Darüber hinaus sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den tagesaktuellen Gesundheitszustand notwendig, der in die Verhältnismäßigkeitsprüfung über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft einzubeziehen sei. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme). Es sei also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktentage stattgeben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 19.05.2015, 2014/21/0071, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss:

"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des § 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerde-Verhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen."

Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen sei. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär.

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gemäß § 35 VwGVG wird ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBL II Nr. 517/2013) zustehe. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

7. Am 13.03.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei ihm nicht erteilt worden und gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es sei festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte zweijährige Einreiseverbot sei vom Bundesverwaltungsgericht behoben worden; im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen. Die Algerische Vertretungsbehörde habe am 08.02.2017 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt. Der Beschwerdeführer sei am 09.02.2017 aus der Schubhaft entlassen worden, weil diese Information der Regionaldirektion noch nicht vorgelegen sei und sich der Beschwerdeführer schon 110 Tage in Schubhaft befunden habe. Am 16.02.2017 sei durch das Bundesamt ein Festnahmeauftrag erteilt worden, eine behördliche Meldung des Beschwerdeführers sei nicht vorgelegen. Am 07.03.2017 sei der Beschwerdeführer im Zuge des Streifendienstes festgenommen worden. Auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017 werde betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Verfahrenschronologie verwiesen, weiters auf das Erkenntnis vom 07.11.2017, in dem auch die mögliche Verhängung des gelinderen Mittels geprüft worden sei. Es werde festgehalten, dass die Schubhaftbeschwerde ohne vorhergehende Akteneinsicht durch den Rechtsberater erfolgt sei. Die belangte Behörde habe sämtliche Ermittlungsschritte zeitnah, rasch und effizient durchgeführt. Sohin könne eine in der Beschwerde monierte Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht erkannt werden. Selbst eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Wege eines Charterfluges hätte kein früheres Reisedatum als den in Aussicht genommenen 18.03.2017 ergeben und die belangte Behörde räume dem Beschwerdeführer sogar ein, unbegleitet nach Algerien abgeschoben zu werden. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen, müsse auch weiterhin als schlüssig angesehen werden. Der Sicherungsbedarf sei daher auch weiterhin ein einem solchen Ausmaß als gegeben anzunehmen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels keinesfalls als ausreichend zu bezeichnen sei. Wie zweifelsfrei festgestellt habe werden können und auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers folgend, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, geordnet Unterkunft zu nehmen und der Beschwerdeführer sei auch unmittelbar nach der Verhängung der Schubhaft in den Hungerstreik getreten, um sich seiner Abschiebung zu entziehen, dies entgegen den Zusicherungen des Beschwerdeführers betreffend seiner Mitwirkung an der Abschiebung. Die Heilbehandlung sei am 10.03.2017 geprüft und genehmigt worden. Die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers sei für den 18.03.2017 in Aussicht genommen worden und es liege der dafür notwendige Abschiebeauftrag bereits vor.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zukomme und zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten sowie im Falle der Verhinderung der in Aussicht genommenen Abschiebung am 18.03.2017 durch den Beschwerdeführer die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig und notwendig erachten. Als Kosten werden Vorlageaufwand und Schriftsatzwand iHv € 426,20 verzeichnet.

Laut den am 14.03.2017 vorgelegten amtsärztlichen Unterlagen ist der Beschwerdeführer haftfähig, bedarf aber psychiatrischer und psychologischer Betreuung bei weiterer Anhaltung. Er leide an Epilepsie und einem Zustand nach Schädelfraktur als Kind. SIRDALUD, GEWALCALM und PANTIO wurden angesetzt, der Beschwerdeführer habe von der Notwendigkeit, ein Antiepileptikum (KAPPRA) zu nehmen, überzeugt werden können. Betreffend den Hungerstreik gab der Beschwerdeführer an, er mache ihn wieder, um nicht abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer sei einsichts- und urteilsfähig. Er habe sich in der Haft am 2. Finger rechts verletzt und sei verarztet worden. Laut den Hungerstreikkontrollen hat der Beschwerdeführer seit Beginn des Hungerstreiks ein halbes Kilo zugenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes und den amtsärztlichen Unterlagen ein; eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht gründete das Erkenntnis über die erste Schubhaftbeschwerde vom 28.10.2016 auf folgende Feststellungen:

"Der Beschwerdeführer ist volljährig und algerischer Staatsangehöriger; er ist nicht österreichischer Staatsbürger und verfügt auch über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.07.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 17.10.2016, sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde bis dato nicht erhoben.

Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, der abgewiesen wurde. Er wurde am 05.05.2015 von den französischen Behörden nach Algerien abgeschoben.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Winter 2015 nach Österreich ein und wurde von 21.12.2016 bis 31.01.2016 in einem Notquartier der Grundversorgung im XXXX betreut. Dieses verließ er unabgemeldet, nachdem er aufgefordert worden war, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Der Beschwerdeführer macht keine zutreffenden Angaben zu seinem Wohnsitz: Im Strafverfahren gab er eine konkrete Adresse in der XXXX an, obwohl er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits in der XXXX gemeldet war, in der polizeilichen Erstbefragung nannte er die Adresse in der XXXX seine Verfahrensadresse, die Adresse in der XXXX seine Wohnadresse. Er kam seiner Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme, zugestellt an seine Meldeadresse in der XXXX nach und gab in der Einvernahme im Asylverfahren an, in der XXXX zu wohnen, auch den Angaben in der Einvernahme im Schubhaftverfahren zufolge lebte er zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht mehr in der XXXX, seiner immer noch aufrechten Meldeadresse; in der hg. mündlichen Verhandlung aber gab er an, von der XXXX in die XXXX übersiedelt zu sein, in der Einvernahme im Schubhaftverfahren hingegen, er sei in die XXXX gezogen. Dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz im Bundesgebiet an der Adresse XXXX verfügt, kann nicht festgestellt werden. Der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer keinen Adresswechsel mit. Dass der Beschwerdeführer an der Mitteilung gehindert gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer erstattet kein gleichbleibendes Vorbringen zu seiner Einreisemotivation und zu den Gründen, warum er den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme am 06.07.2016 stellte. Gleiches gilt für seine Ausbildung und Tätigkeit im Herkunftsstaat. Fest steht, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz in Österreich hat und dass er im Falle der Enthaftung nach Frankreich weiterreisen und sohin den Behörden betreffend die Effektuierung der Rückkehrentscheidung nicht zur Verfügung stehen wird.

Der Beschwerdeführer macht weder wahre Angaben zum Verbleib seines Reisepasses, noch zu dem seines Personalausweises.

Der Beschwerdeführer leidet an Zahn- und Kopfschmerzen und erleidet Ohnmachtsanfälle. Er nimmt Medikamente aus diesen Gründen ein. Er ist haftfähig.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.

Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch unregelmäßige Zuwendungen der CARITAS sowie gelegentliche Schwarzarbeit am Markt und einmal dem Verkauf von Suchtmitteln, weiters durch unregelmäßige Zuwendungen Privater und ist im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich, ist ledig und für keine Kinder sorgepflichtig; er legt seine privaten Kontakte im Bundesgebiet nicht offen. Er hat Verwandte in Frankreich, Italien und Algerien.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23.10.2016 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreiserzertifikats wurde am 25.10.2016 eingeleitet, der Beschwerdeführer wird am 03.11.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt."

Das Bundesverwaltungsgericht hält an seinen Feststellungen fest, es ist jedoch Folgendes zu ergänzen:

Der Beschwerdeführer machte durchgehend unzutreffende Angaben zu seinem Geburtsdatum, er ist sieben Jahre jünger als angegeben. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017 rechtskräftig abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Algerien sagte am 08.02.2017 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer war nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 09.02.2017 unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet. Er verfügte in dieser Zeit über keinen festen Wohnsitz sondern nächtigte bei Freunden und der XXXX. Er begründete weder einen gemeldeten Wohnsitz, noch eine Obdachlosenmeldeadresse und teilte dem Bundesamt auch keinen Zustellbevollmächtigten mit. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2017 bei einer Personenkontrolle in einem Lokal beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und festgenommen. Die Abschiebung ist für den 18.03.2017 organisiert. Dass der Beschwerdeführer konstruktiv an der Ausreise nach Algerien mitwirken würde, ist nicht glaubhaft.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der letzten Anhaltung in Schubhaft einen Monat zuvor nicht maßgeblich geändert. Er ist haftfähig und benötigt bei weiterer Anhaltung psychiatrische und psychologische Betreuung. Er leidet an Epilepsie und einem Zustand nach Schädelfraktur; er benötigt SIDRALUD, GEWALCALM, PANTIO und KAPPRA, die ihm in der Schubhaft verschrieben werden.

Der Beschwerdeführer trat am 09.03.2017 in Hungerstreik, nahm im Zuge des Hungerstreiks aber an Gewicht zu; die Heilbehandlung wurde am 10.03.2017 genehmigt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.03.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht gründete im Erkenntnis über die erste Schubhaftbeschwerde vom 28.10.2016 die Feststellungen auf folgende Beweiswürdigung:

"Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, die auch im Schreiben des französischen Innenministeriums vom 19.07.2016 ihre Deckung finden. Dass er auch über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, ergibt sich aus demselben Schreiben.

Die Angaben zum Asylverfahren in Frankreich und der Abschiebung nach Algerien gründen sich gleichfalls auf das Schreiben des französischen Innenministeriums vom 19.07.2016 und wurden vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt, abgesehen davon, dass er in der polizeilichen Erstbefragung am 07.07.2016 angab, bereits zwei Jahre vor der Asylantragstellung nach Frankreich eingereist zu sein, und seiner niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren ausführte, acht Jahre lang in Frankreich gelebt zu haben.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einreise nach Österreich sind widersprüchlich: Bei der Festnahme im Juli 2016 gab er an, seit etwa sieben Monaten in Österreich zu sein, laut Grundversorgungssystem ist der Beschwerdeführer seit 21.12.2016 aktenkundig, in der hg. mündlichen Verhandlung gab er sowohl an, im November 2015 eingereist zu sein, als auch gleich nach seiner Einreise im Quartier der Grundversorgung gelebt zu haben. In der Erstbefragung gab er an, im Oktober 2015 beschlossen zu haben auszureisen, in der niederschriftlichen Einvernahme, dass er diesen Beschluss zwei Monate vor Einreise gefasst habe, ebenso, dass er Algerien bereits im Sommer 2015 verlassen habe.

Auch seine Angaben zum Aufenthalt im Quartier der Grundversorgung – drei bis vier Monate – widerspricht den Akten des Grundversorgungssystems, wonach der Beschwerdeführer bereits 6 Wochen nach der Aufnahme in die Grundversorgung, am 31.01.2016 wegen unbekannten Aufenthalts wieder von der Grundversorgung abgemeldet wurde.

Zu seiner Einreisemotivation gab der Beschwerdeführer im Asylverfahren an, er habe sich behandeln lassen wollen, im Schubhaftverfahren hingegen, er habe einen Cousin gesucht, den er nie gefunden habe, in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei am Weg nach Frankreich gewesen, als er von der Polizei angehalten worden und gezwungen worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Zu den Gründen der Asylantragstellung mehr als ein halbes Jahr nach Einreise gab der Beschwerdeführer der polizeilichen Meldung zufolge bei der Festnahme am 06.07.2016 an, dass er aus medizinischen Gründen bislang an der Asylantragstellung gehindert gewesen sei, bei der niederschriftlichen Einvernahme hingegen, er habe sich nur behandeln lassen wollen und sei von der Polizei zur Asylantragstellung gegen seinen Willen gezwungen worden.

Während er in der Erstbefragung angab, fünf Jahre lang die Grundschule besucht und im Herkunftsstaat als Küchenhelfer gearbeitet zu haben, gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, Analphabet und Zahnarzthelfer zu sein.

Im Strafverfahren (s. Urteil vom 04.05.2016) gab der Beschwerdeführer an, an der Adresse XXXX Wien, zu leben, in der Beschwerde, dass er mit Adresse XXXXeine Adresse nahe der U-Bahn-Station XXXX meine, in der XXXX Wien. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage an, er habe nur nahe der Station XXXX, nicht in derXXXX gewohnt. In der polizeilichen Erstbefragung gab er an, in der XXXX Wien, zu wohnen, seine Verfahrensadresse laute aber XXXX Wien. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.08.2016 gab er an, in der XXXX bei seinem Freund XXXX aus XXXX zu leben. In der Schubhafteinvernahme wiederum gab er an, die Adressen seiner Freunde im Bundesgebiet nicht zu kennen, in der hg. mündlichen Verhandlung, er wisse nichts vom Verbleib von XXXX. Weiters gab er in der Einvernahme vom 23.10.2016 an, seit über zwei Monaten nicht mehr an der Adresse XXXX Wien, zu wohnen, sondern in der XXXX. In der Beschwerde gab er an, nie in der XXXX, sondern nur nahe der U-Bahnstation XXXX gewohnt zu haben. Gewohnt habe er vielmehr in der XXXX. Eine Person namens XXXX oder eines ähnlichen Namens lebte laut Zentralem Melderegister weder an der Adresse XXXX noch an der Adresse XXXX. Der Beschwerdeführer war ausweislich des Zentralen Melderegisters seit 20.04.2016 an der Adresse XXXX Wien, gemeldet, suchte die Meldebehörde am 22.07.2016 auf, um sich mit einem anderen Ausweis registrieren zu lassen (statt seines Ausweises vom FSW Wien mit der Asylverfahrenskarte), meldete diese Adresse jedoch nie ab, und hielt sich laut der polizeilichen Meldung vom 14.10.2016, wonach die Wohnung leer stand, weil die Vermieterin von der Hausverwaltung gekündigt worden sei und diese – ihren Angaben der Polizei gegenüber – keine Ahnung habe, wo ihre Untermieter hingezogen seien, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an seiner Meldeadresse auf.

Es kann – ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Effekten von dieser Adresse abholte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte – nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Wohnsitz an der Adresse XXXX Wien verfügt, da ihm sein Vermieter der vorgelegten Rechnung zufolge auf Grund von Zahlungsverzug eine letzte Frist zur Begleichung der Miete bis 12.10.2016 eingeräumt hatte, widrigenfalls der Vertrag "nicht verlängert werde", der Beschwerdeführer aber in der hg. mündlichen Verhandlung angab, die Miete nicht gezahlt zu haben.

Dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet verließ, ergibt sich aus dem GVS-Auszug und den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine Adresswechsel nicht bekannt gab, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt; Widersprechendes hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, ebensowenig brachte er vor, daran gehindert gewesen zu sein, der belangten Behörde seine Wohnadresse mitzuteilen. Er gab vor der belangten Behörde nur an, von seinen Vermietern ersucht worden zu sein, die Anmeldung der der neuen Adresse erst später vorzunehmen; widersprüchlich gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, die Vermieterin habe ihm mitgeteilt, sie werde sich selbst um die Anmeldung kümmern. Damit tut er allerdings – ungeachtet des Widerspruchs – nicht dar, daran gehindert gewesen zu sein, der belangten Behörde mitzuteilten, an welcher Anschrift er zu erreichen sei, oder etwa einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.

Dass der Beschwerdeführer kein Interesse an seinem Asylverfahren in Österreich hat, ergibt sich aus seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er wolle sich in Österreich nur behandeln lassen und sei von der Polizei zur Asylantragstellung gezwungen worden, sowie in seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren, er sei nur wegen der Behandlung hier und brauche kein Asyl, er brauche nur die weiße Karte für die Kassa, seine Weiterreise nach Frankreich im Falle der Enthaftung aus seiner Einlassung in der hg. mündlichen Verhandlung, er werde im Falle der Enthaftung nach Frankreich weiterreisen.

Zu seinem Pass gab er in der polizeilichen Erstbefragung an, er sei ihm am Passamt in XXXX ausgestellt, aber in Spanien gestohlen worden, in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren, er sei ihm in Italien im Zug gestohlen worden, in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe ihn im Boot auf dem Weg nach Spanien, auf dem Meer, verloren.

Zu seinem Personalausweis gab er in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren an, dass ein Freund ihm eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis aus Algerien bringen werde, in einer Woche komme er nach Wien; dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde eine zweiwöchige Frist zur Vorlage des Personalausweises eingeräumt, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenutzt verstreichen und gab in der Schubhafteinvernahme weniger als zwei Monate später an, sein Personalausweis befinde sich in Algerien. Die Angaben des Beschwerdeführers hiezu in der mündlichen Verhandlung sind ebenfalls widersprüchlich: Zunächst gab er im Widerspruch zu seinen Angaben im Asylverfahren, wonach ihm ein Freund Personalausweis und Geburtsurkunde bringen werde, an, dass er während des Asylverfahrens gehofft habe, seine Verwandten würden ihm seinen Personalausweis faxen oder postalisch übermitteln, danach, er habe einen Landsmann, der gerade auf Urlaub in Algerien sei, ersucht, ihm den Ausweis mitzunehmen, in weiterer Folge, dieser Landsmann werde erst nach Algerien fliegen, er lebe legal hier, daraufhin, dieser Landsmann sei nur in Österreich auf Urlaub gewesen, er lebe in Frankreich, auf Vorhalt der Widersprüche, der Landsmann sei gerade in Algerien auf Urlaub.

Zu seinem Gesundheitszustand gab er in der polizeilichen Erstbefragung an, dass er eine Schädelverletzung habe, die seit seinem fünften Lebensjahr bestehe. In der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren gab er an, er sei in Frankreich wegen seinem Kopf in Behandlung gewesen und nehme REVOTREN 2 mg, ASPIRIN und Vitamin C ein, weiters brauche er frische Luft für den Kopf. In der niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren gab er an, dass er eine Kopfverletzung habe, RIVOTRIL und ein Beruhigungsmittel nehme. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, dass er eine Kopfverletzung erlitten habe, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Daher sei er vergesslich, insb. verlege er sein Mobiltelefon. In Österreich sei er zum Arzt gegangen, der ihm Medikamente verschrieben habe. Er erleide Ohnmachtsanfälle, einmal habe er sich dabei den Kopf angeschlagen. Weiters releviert der Beschwerdeführer Zahnschmerzen.

Die Angaben zu seiner Haftfähigkeit ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 23.10.2016.

Der Beschwerdeführer ist nicht, wie er in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren weniger als drei Monate nach seiner Verurteilung angab, nie straffällig geworden, sondern nicht nur wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, sondern auch wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB auf Grund des Urteils des BG XXXX vom XXXX vorbestraft.

Die Angaben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme zur Schubhaftverhängung vor der belangten Behörde sowie in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zu seinem Familienleben fußen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass er seine privaten Kontakte im Bundesgebiet nicht offenlegt, ergibt sich aus seinen widersprüchlichen Angaben: In der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass ein Kollege namens Jamal ihm helfe, Deutsch zu lernen, in der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren nach Österreich gekommen zu sein, weil er hier einen Freund namens XXXX habe, der ca. 40 Jahre alt sei und den er aus XXXX kenne; dieser habe einen Aufenthaltstitel und mit ihm sei er in Kontakt, durch ihn finanziere er seinen Aufenthalt und bei ihm wohne er. Er habe in Österreich gute Freunde. In der niederschriftlichen Einvernahme im Schubhaftverfahren hingegen gab er an, auf der Suche nach einem Cousin nach Österreich gekommen zu sein, den er jedoch nie gefunden habe, in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei auf der Reise nach Frankreich gewesen, als er von der Polizei festgenommen und zur Stellung des Asylantrages gezwungen worden sei. Er habe in Österreich nur ein paar Freunde, von denen er jedoch keine genaueren Namen oder Adressen wisse.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft sowie zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus den vorliegenden Akten."

Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner Beweiswürdigung fest. Die die Feststellungen zum Sachverhalt nach dem Erkenntnis vom 28.10.2017 gründen sich auf folgende Umstände:

Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben der algerischen Vertretungsbehörde, wonach der Beschwerdeführer nicht XXXX sondern XXXX geboren ist; folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer durchgehend falsche Geburtsdaten angab.

Die Angaben zu seinem Asylverfahren ergeben sich aus dem bezughabenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Zusage Algeriens, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen sowie die Angaben zur Organisation der Abschiebung am 18.03.2017 ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes; der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme hiezu.

Die Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Schubhaft am 09.02.2017 fußen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde; dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfügt, ergibt sich aus dem ZMR, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine Adresse und keinen Zustellbevollmächtigten mitteilte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus der bezughabenden Meldung der Landespolizeidirektion XXXX, die im Akt des Bundesamtes erliegt.

Dass der Beschwerdeführer konstruktiv an der Ausreise nach Algerien mitwirken würde, ist sowohl auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2017 dargelegt, als auch auf Grund des aktuellen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer kündigte in der Schubhaft in der Einvernahme vom 18.01.2017 an, er werde freiwillig ausreisen, setzte seine Ankündigung nach der Enthaftung am 09.02.2017 jedoch nicht um, sondern tauchte im Bundesgebiet unter. Er trat am Tag nach der Verhängung der Schubhaft in den Hungerstreik, um die Abschiebung zu verhindern, und verweigert die Unterschrift unter alle Dokumente. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer an seiner Außerlandesbringung freiwillig nicht mitwirkt.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen, die mit den im ersten Schubhaftverfahren sowie im Asylverfahren erstatteten Gutachten im Einklang stehen und im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht bestritten wurden.

Die Angaben zum Hungerstreik ergeben sich ebenfalls aus den amtsärztlichen Unterlagen, ebenso die weiterhin bestehende Haftfähigkeit sowie die Genehmigung der Heilbehandlung.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft sowie zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 08.03.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 08.03.2017

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Algerien im Hinblick auf den Beschwerdeführer. Er wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien in Schubhaft genommen.

2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde hätte sich bei der Begründung der Fluchtgefahr auf die konkreten Ziffern des § 76 Abs. 3 FPG beziehen müssen. Dieses Beschwerdevorbringen geht jedoch ins Leere, da auf Grund der Begründung des angefochtenen Bescheides feststeht, dass die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr mit den Ausführungen, der Bescheid des Bundesamtes im Asylverfahren des Beschwerdeführers, mit dem sein Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn verhängt wurde, sei "unangefochten in Rechtskraft II. Instanz" erwachen, auf § 76 Abs. 3 Z 3 1. Fall FPG gründete, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.

Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, trifft zu und wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

2.2. Die belangte Behörde stützte den Bescheid auch darauf, dass der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dies begründet Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, ungeachtet der Tatsache, ob die Ziffer im angefochtenen Bescheid zitiert wird, oder nicht.

Die belangte Behörde führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig gewesen und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer gewillt sei, an seiner Abschiebung konstruktiv und positiv mitzuwirken.

Das Beschwerdevorbringen ist allerdings aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen unglaubwürdig. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich durch die unangemeldete Unterkunftnahme im Bundegebiet dem Verfahren zur Durchführung der Außerlandesbringung entzogen, trifft zu; die belangte Behörde konnte erst durch die Festnahme des Beschwerdeführers auf Grund des Festnahmeauftrages Kontakt zu diesem herstellen. Dass der Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nach der Inschubhaftnahme tatsächlich nicht gewillt ist, an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er am Tag nach der Schubhaftverhängung mit der Begründung, er wolle die Abschiebung verhindern, in den Hungerstreik trat.

2.3. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Dies trifft zu, da der Beschwerdeführer über keinerlei soziale Bindungen in Österreich verfügt bzw. diese vor den Behörden –und dem Bundesverwaltungsgericht – verheimlicht; dies wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerde wendet vielmehr ein, dass die mangelnde soziale Integration und Mittellosigkeit bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern kein tragendes Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei.

Damit bezieht sich die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zukomme, die sich auf Asylwerber bezog, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), weil fraglich war, weshalb Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollten (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512); dies tat der Beschwerdeführer jedoch binnen eines Monats und lebte ein halbes Jahr lang in Österreich im Verborgenen, bis er im Rahmen einer Personenkontrolle von der Polizei aufgegriffen und – den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge – von der Polizei zur Asylantragstellung "gezwungen" wurde. Auch nach der Entlassung aus der Schubhaft suchte der Beschwerdeführer nicht um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung an, sondern verbrachte seinen Aufenthalt im Verborgenen bei Freunden und der XXXX; auch nach der Entlassung aus der letzten Schubhaft verfügte er sohin über keinen festen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer verfügt sohin weder über ein soziales Netz in Österreich, das die Annahme tragen würde, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen, noch nahm er seinen gesamten Aufenthalt in Österreich lang die Grundversorgung in Anspruch, sondern sicherte seinen Unterhalt vorwiegend durch Schwarzarbeit, einmal den Verkauf von Suchtmitteln und unregelmäßigen Zuwendungen Privater sowie Zuwendungen der XXXX, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass ihn die Anweisung der Unterkunftnahme in einem Quartier der Grundversorgung nunmehr vom Abtauchen in die Anonymität abhalten könnte.

2.4. Die belangte Behörde nahm daher zutreffend an, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG bestand.

3. § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden habe können: Die finanzielle Sicherheitsleistung komme wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht und auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers könne auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.

Die Beschwerde führt aus, dass die belangte Behörde nicht hinreichend begründet habe, warum kein gelinderes Mittel gegen den Beschwerdeführer verhängt worden sei; gegen den Beschwerdeführer sei noch kein gelinderes Mittel verhängt worden. Er würde der Unterkunftnahme in zugewiesenen Räumlichkeiten Folge leisten. Auch sein Gesundheitszustand hätte in die Abwägung miteinbezogen werden müssen.

Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Durchführung der Abschiebung bestreiten, stellt die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung, nicht in Frage.

Einen Automatismus dergestalt, dass der Verhängung von Schubhaft die – vergebliche – Verhängung eines gelinderen Mittels vorausgehen müsse, sieht das Gesetz nicht vor.

Vielmehr ist auf Grund des in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2016 durch die erkennende Richterin gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer sowie seinem Verhalten nach der Entlassung aus der Schubhaft – seinem Untertauchen im Bundesgebiet – der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der bereits während seines Asylverfahrens im Bundesgebiet untertauchte, nun – nachdem die Rückkehrentscheidung gegen ihn in Rechtskraft erwachsen ist und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zugesagt wurde, er sich also seiner Abschiebung sicher sein muss – einer ihm auferlegten periodischen Meldeverpflichtung oder der angewiesenen Unterkunftnahme in zugewiesenen Räumlichkeiten nachkommen würde, zeigt auch die Beschwerde nicht auf.

4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er benötigt ein Antiepileptikum und drei weitere Medikamente. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit behauptet der Beschwerdeführer nicht und ergibt sich auch nicht aus den amtsärztlichen Unterlagen. Diese Medikamente werden ihm auch in der Schubhaft verschrieben. Auch aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich somit keine Anhaltpunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Verhängung von Schubhaft, zumal deren Dauer auf Grund des Verfahrensstandes verhältnismäßig kurz sein wird.

Der belangten Behörde ist somit zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Die Beschwerde wendet hingegen ein, die belangte Behörde habe sich unzutreffender weise auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützt, da es sich um keine erhebliche Delinquenz handle, da der Beschwerdeführer nur wegen eines Vergehens zu einer geringen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Dass weitere Verurteilungen vorlägen, hat die belangte Behörde auch nicht behauptet, ebenso wenig hat sie den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Verurteilung gegründet. Aus der Verurteilung (ebenso wie daraus, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzog) abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachtet – was sich auch in seinem Aufenthalt im Verborgenen und illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet manifestiert – und dies in die Abwägung betreffend die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft miteinzubeziehen, begegnet jedoch keinen Bedenken.

5. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Beschwerde stellt die Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer in Frage. Dieses Vorbringen trifft jedoch auf Grund der Zusage der algerischen Vertretungsbehörde vom 08.02.2017, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen, nicht zu.

Mit der raschen Durchführung der Abschiebung nach Algerien war daher schon bei der Verhängung der Schubhaft tatsächlich zu rechnen.

6. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer befindet sich seit weniger als zwei Wochen in Schubhaft. Die für die Durchführung der Abschiebung notwendigen Verfahrensschritte wurden in den ersten drei Tagen der Schubhaft gesetzt, die Dauer der Anhaltung ergibt sich aus der von den algerischen Vertretungsbehörden nach Übermittlung der Flugdaten nötigen Bearbeitungszeit zur Ausstellung des Heimreisezertifikates.

7. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft fielen auch nicht während der Anhaltung weg: Vielmehr trat der Beschwerdeführer umgehend nach der Verhängung der Schubhaft in den Hungerstreik, um seine Abschiebung zu verhindern, und unterstreicht damit, dass er entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an der Durchführung der Abschiebung mitwirken wird, sondern weiterhin versucht, diese zu vereiteln. Aus dem Hungerstreik ergibt sich auch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, da der Beschwerdeführer in der Schubhaft behandelt wird, die Schubhaft verhältnismäßig kurz dauern wird und der Beschwerdeführer auch durch den Hungerstreik nicht haftunfähig wird, zumal die Heilbehandlung bereits genehmigt wurde.

8. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bestehenden Sicherungsbedarfs, seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, der Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der dadurch bedingten kurzen Dauer der Schubhaft sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers waren die Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig; die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft lagen vor.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall:

Der Beschwerdeführer hat keine Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.

Wie bereits ausgeführt unterstreicht der unmittelbar nach Inschubhaftnahme angetretene Hungerstreik das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.

Es liegt aber auch Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 3 2. Fall FPG vor, da sich der Beschwerdeführer auch seinem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz durch Untertauchen im Bundesgebiet entzogen hat, indem er unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand und danach der belangten Behörde seinen Wohnsitz nicht bekannt gab, weshalb ihm der Bescheid im Asylverfahren durch Hinterlegung zugestellt werden musste.

Es liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung weiterhin rechtskräftig und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt; die Abschiebung ist für den morgigen Tag organsiert. Die gelinderen Mittel reichen weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck davon verschaffen kann, dass der Beschwerdeführer nunmehr konstruktiv und positiv an seiner Abschiebung mitwirken wolle, sowie zur Klärung des tagesaktuellen Gesundheitszustandes.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer sowohl zu den amtsärztlichen Unterlagen, als auch zur Ausstellung eines Heimreiszertifikats durch die algerische Vertretungsbehörde und zur Stellungnahme des Bundesamtes Parteiengehör ein, das dieser jedoch nicht wahrnahm.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bedurfte es nicht, da sich das Bundesverwaltungsgericht durch die entscheidende Richterin bereits in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2016 einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte und feststellte, dass der Beschwerdeführer an seiner Außerlandesbringung nicht mitwirken und im Falle der Enthaftung untertauchen würde. Eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung konnte dadurch, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft am 09.02.2017 tatsächlich im Bundesgebiet untertauchte, für die belangte Behörde nicht greifbar war und nur im Zuge des Streifendienstes bei einer Personenkontrolle aufgegriffen werden konnte nicht ergeben, ebenso wenig durch das Antreten eines Hungerstreiks unmittelbar nach Wiederverhängung der Schubhaft, dies ausdrücklich zur Verhinderung der Abschiebung. Das Beschwerdevorbringen betreffend die Kooperativität des Beschwerdeführers steht sohin in einem unauflöslichen Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers, das in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bedurfte es ebenso wenig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2016 von der erkennenden Richterin im Wege amtsärztlicher Gutachten erhoben und im nachfolgenden Asylverfahren zwei weitere Male amtsärztlich begutachtet. Die verfahrensgegenständlich eingeholten amtsärztlichen Unterlagen decken sich mit den Feststellungen im Asylverfahren und im ersten Schubhaftverfahren. Dass sich der Beschwerdeführer seit 09.03.2017 im Hungerstreik befindet, ist unbestritten, ebenso, dass er im Zuge des Hungerstreiks bislang an Gewicht zunahm. Auch diesbezüglich bedurfte es sohin keiner mündlichen Verhandlung.

Zu B.) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG mangelt.

Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I.

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