W103 1418839-5•BVwG W103 1418839-5
W103 1418839-5Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2017
gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung, öffentliche<br/>Interessen, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung
W103 1418839-5/2E
W103 1418840-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Burgenland vom 23.05.2016, Zl. 821334603-160379387, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG
BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Burgenland vom 23.05.2016, Zl. 821334701-160379492, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG
BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" bis "bP 2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP 1 am 18.01.2011) und (bP 2 Antragstellung am 16.03.2011 nach der Geburt im Bundesgebiet) bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die volljährigen bP 1 ist die Mutter der minderjährigen bP 2.
Verfahrensgang hinsichtlich der Mutter:
I.2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2011, Zahl: 11 00.567-EAST Ost, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurden Sie gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2011, Zahl: S2 418.840-1/2011/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid erwuchs am 28.04.2011 in Rechtskraft.
Bis zum 25.09.2012 haben Sie sich in Österreich, in einem Kloster, versteckt aufgehalten.
I.3 Am 25.09.2012 haben Sie beim ehemaligen Bundesasylamt einen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 12 13.346-BAE, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch I). Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruch II).
Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt III gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verbunden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 12 13.346-BAE, wurde Ihnen ein Rechtsberater (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) beigegeben.
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde Beschwerde erhoben mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, GZ: W112 1418839-2/16E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Absatz 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 23.01.2015 fand beim Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, aufgrund der Behebung der Ausweisungsentscheidung gemäß § 75 Absatz 20 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht eine Einvernahme statt.
I.4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015, Zahl: 821334603 - 1554497, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.
Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt.
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015 wurde Beschwerde erhoben.
I.5 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, GZ: W215 1418839-3/9E, wurde die Beschwerde gemäß § 55 AsylG 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, § 52 FPG 2005 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015 erwuchs am 06.10.2015 in Rechtskraft.
Verfahrensgang hinsichtlich der Tochter:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2011, Zahl: 11 02.558-EAST Ost, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurden Sie gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2011, Zahl: S2 418.841-1/2011/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid erwuchs am 28.04.2011 in Rechtskraft.
Bis zum 25.09.2012 hat sich Ihre Mutter mit Ihnen in Österreich, in einem Kloster, versteckt aufgehalten.
Am 25.09.2012 hat Ihre Mutter für Sie beim ehemaligen Bundesasylamt einen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 12 13.347-BAE, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch I). Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruch II).
Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt III gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verbunden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 12 13.347-BAE, wurde Ihnen ein Rechtsberater (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) beigegeben.
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde Beschwerde erhobenMit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, GZ: W112 1418840-2/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Absatz 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 23.01.2015 wurde Ihre Mutter beim Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, aufgrund der Behebung der Ausweisungsentscheidung gemäß § 75 Absatz 20 AsylG 2005 durch das Bundes-verwaltungsgericht niederschriftlich einvernommen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 25.02.2015, Zahl:
821334701 - 1554489, wurde Ihnen ein Rechtsberater (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) beigegeben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015, Zahl: 821334701 - 1554489, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.
Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt.
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015 wurde Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, GZ: W215 1418840-3/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 55 AsylG 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, § 52 FPG 2005 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015 erwuchs am 06.10.2015 in Rechtskraft.
I.6 Nach rechtskräftigem Abschluss der BEIDEN Asylverfahren verblieben Ihre Tochter und Sie illegal in Österreich. Am 10.12.2015 stellten Sie für Ihre Tochter und für sich DRITTE Anträge auf internationalen Schutz. Am 10.12.2015 und 15.01.2016 wurden Sie niederschriftlich, jeweils in Gegenwart von Dolmetschern, zu den Gründen für die dritten Asylantragstellungen in Österreich befragt. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 15.01.2016 wurden für Ihre Tochter und für Sie Bescheide des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, mündlich verkündet, wonach jeweils der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
I.7 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2016, GZ: W215 1418839-4/5E, bzw. W215 1418839-4/4E wurde die vom Bundesamt erlassene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die Erstaufnahmestelle Ost gemäß § 12a Absatz 2 AsylG 2005, § 22 Absatz 10 AsylG und § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.
Die Folgeanträge der bP 1 und der bP 2 werden daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Die bP verfügen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz, sondern wurde Ihnen eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG ausgestellt. Sie verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich.
I.8. Am 14.03.2016 stellten die bP 1 und 2 bei der belangten Behörde Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 FPG.
I.8.1. Diese Anträge vom 06.04.2016 wurden von den volljährigen bP wie folgt begründet:
bP1:
" F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie in der Lage, die heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Es geht mir gut. Ich kann die Einvernahme durchführen.
F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?
A: Ich habe eine Anwältin: Mag. Singer.
Aufforderung: Bitte innerhalb von zwei Wochen eine Vollmacht übermitteln. Ansonsten gelten Sie im Verfahren als nicht vertreten.
Erklärung: Sie haben am 14.03.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Absatz 1 AsylG 2005 gestellt.
F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Meine Tochter, meine Stiefmutter, zwei Halbbrüder, mein Vater, die Schwester meines Vaters (samt Familie). Ich wohne mit keinem dieser Verwandten zusammen. Ich habe während meines Aufenthaltes in Österreich Bekanntschaften geschlossen. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte im Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu diesen?
A: Ja (ein Onkel, eine Tanke). Es besteht kein Kontakt mehr.
F: Weshalb reiste Ihr Ehegatte von Österreich zurück nach Tschetschenien? Will er dort dauerhaft leben?
A: Wir kamen nach Österreich. Dann wurde mein Mann nach Polen abgeschoben. Ich stritt mit seiner Mutter. Mein Mann behauptete, dass ich ihn bei der Polizei verraten hätte. So ging der Streit weiter. Eine Scheidung gab es nicht, nur eine Quasi-Scheidung nach moslemischem Brauch. Ich habe auch keinen Kontakt mehr zum Mann.
F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?
A: Ich beherrsche Deutsch gut.
F: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach?
A: Nein.
F: Wie wollen Sie einer Arbeit nachgehen, wenn Sie ein Kleinkind zuhause haben? Wer passt auf Ihre Tochter auf?
A: Meine Tochter geht in den Kindergarten.
F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?
A: Ich besuchte und besuche Deutschkurse. Sonst machte ich keine Ausbildungen. Ich bin auch nirgends Mitglied in einem Verein.
F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Nein. Ich leide aber an Epilepsie. Vor einem Monat hatte ich den letzten Anfall. Ich musste nicht ins Spital. Gegen Epilepsie muss ich Medikamente einnehmen.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen?
A: Ich kann das nicht.
F: Wollen Sie Länderinformationen über die Russische Föderation, Tschetschenien, ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?
A: Nein.
F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?
A: Nein."
I.8.2. Mit Bescheiden des BFA vom 23.05.2016 (siehe Spruch) wurde die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art 8 EMRK vom 16.03.2016, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen.
Zur Begründung hinsichtlich der Mutter (bP 1) wurde angeführt:
"Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist nicht eingetreten.
So liegt zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch Ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert hat. Sie nutzen diese Zeitspanne nicht für eine Integration. Die Umstände Ihrer Lebensführung sind unverändert. Sie konnten lediglich die Sprachkenntnisse ein wenig verbessern.
Sie befinden sich seit dem 18.01.2011 in Österreich, wobei Sie vom 28.07.2011 bis 13.08.2012 obdachlos gemeldet und somit für die Behörde nicht erreichbar waren (Anmerkung: aus dem Asylverfahren geht hervor, dass Sie sich etwa ab dem 28.04.2011 bis zum 25.09.2012 mit Ihrer Tochter in Österreich, in einem Kloster, versteckt aufgehalten haben). Laut Aufzeichnungen der Grundversorgung wurden Sie vom 18.01.2011 bis zum 11.05.2011 betreut. In weiterer Folge findet sich erst wieder am 25.09.2012 ein Eintrag. Bis dato befinden Sie sich in Grundversorgung.
Vom 25.09.2012 bis zum 06.10.2015 verfügten Sie über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG. Seit dem 06.10.2015 halten Sie sich illegal in Österreich auf. Sie stellten zwar einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, jedoch wurde Ihnen der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt und wurde Ihnen lediglich eine Verfahrenskarte ausgestellt.
Sie leben in Österreich mit Ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Ihre Tochter ist wie Sie im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben vorliegt.
Ferner leben Ihr Vater und zwei Ihrer Tanten im Bundesgebiet. Bereits vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat lebten Sie mit diesen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch leben Sie in Österreich weder mit Ihrem Vater und dessen Familie, noch mit der Tante im gemeinsamen Haushalt. Ihre Verwandten leben in anderen Bundesländern und es besteht keinerlei Abhängigkeitsverhältnis, weshalb im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb der Asylverfahren. Sie blieben trotz rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens weiterhin illegal im Bundesgebiet und entzogen sich bewusst, wie bereist angeführt, eineinhalb Jahre lang den österreichischen Behörden, indem Sie sich mit Ihrer Tochter versteckt hielten. Nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens blieben Sie illegal im Bundesgebiet und stellten einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Seit Ihrer illegalen Einreise sind knapp über fünf Jahre vergangen. Es liegt hier jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Sie haben im Jahr 2015 einen Sprachkurs A1/A2 (A1: elementarste Ebene der sprachlichen Kompetenz, eignet sich nur für vertraute Situationen im Alltagsleben; A2 überprüft die sprachliche Fähigkeit sich auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu verständigen) besucht. Am 08.02.2016 schlossen Sie im zweiten Anlauf erfolgreich den Sprachkurs A2 ab. Diese Niveaustufe wird wie folgt beschrieben:
"Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (zum Beispiel Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vergleiche die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Selbst wenn Sie Deutsch auf dieser Niveaustufe beherrschen sollten, fällt dies insgesamt nicht derart ins Gewicht, dass eine Außerlandesbringung eine Verletzung von Artikel 8 EMRK bedeuten könnte. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.04.2016 musste ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung konnte keinesfalls festgestellt werden.
Weitere Fortbildungsveranstaltungen besuchten Sie nicht.
Sie sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Was die von Ihnen vorgelegte Einstellungszusage betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass Sie laut einer durchgeführten Abfrage beim Versicherungsdatenträger noch nie in Österreich einen Dienstgeber hatten. Die Einstellungszusage wurde vom Verein Z.I.E.L (Zentrum für Innovative Erwachsenenbildung und Lernerfolg) erteilt. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Einrichtung, die Leuten wie Ihnen eine Perspektive zu geben versuchen. Die Einstellungszusage ist allerdings nicht präzise genug, um in Ihrem Fall eine Zukunftsprognose hinsichtlich einer etwaigen Selbsterhaltungsfähigkeit abgeben zu können. Darin ist weder festgehalten, wann das Dienstverhältnis beginnen soll, noch in welchem Umfang dieses gewährt wird (Voll- oder Teilzeit). Außerdem fehlt dieser Einstellungszusage die Angabe des Gehaltes, das Ihnen monatlich ausbezahlt werden würde. Das Bundesamt geht vielmehr davon aus, dass es sich bei dieser Einstellungszusage um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, um Ihnen im Verfahren Vorteile zu verschaffen.
Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8 EMRK erforderlich wäre. Da in Ihrem Fall weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, war gemäß § 59 Absatz 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig."
Zur Begründung hinsichtlich der Tochter (bP 2) wurde angeführt:
"Sie befinden sich seit dem 17.02.2011 in Österreich, wobei Sie vom 28.07.2011 bis 13.08.2012 obdachlos gemeldet und somit für die Behörde nicht erreichbar waren (Anmerkung: aus dem Verfahren Ihrer Mutter geht hervor, dass sich diese etwa ab dem 28.04.2011 bis zum 25.09.2012 mit Ihnen in Österreich, in einem Kloster, versteckt aufgehalten hat). Vom 16.03.2011 bis zum 28.04.2011 war Sie nur im Besitz einer Verfahrenskarte und genossen den faktischen Abschiebschutz aufgrund der Bestimmungen im Asylgesetz. Vom 28.04.2011 bis zum 25.09.2012 verfügten Sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Vom 25.09.2012 bis zum 06.10.2015 verfügten Sie über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG. Seit dem 06.10.2015 halten Sie sich illegal in Österreich auf.
Ihr Privat- und Familienleben beschränkt sich momentan noch ausschließlich auf die Familie beziehungsweise das Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrer Mutter. Der Umstand, dass Sie den Kindergarten besuchen, war bereits während des letzten Asylverfahrens existent, auch wenn Ihre Mutter darüber zuletzt beim Bundesverwaltungsgericht keine Angaben machte. Ebenso war bekannt, dass Sie Deutsch erlernt haben. Weitere Integrationsbestrebungen wurden nicht vorgenommen. Es konnte daher keine maßgebliche Sachverhaltsänderung festgestellt werden."
I.10. Gegen diese verfahrensgegenständlichen, ordnungsgemäß zugestellten Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. Diese wurden wie folgt begründet:
Die Begründung der belangten Behörde, dass seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben hervorgetreten sei, sei nicht richtig, da die bP 1 ja eine Einstellungszusage vom Verein Z.I.E.L vorgelegt habe.
Hinsichtlich des Familienlebens sei auch zu berücksichtigen, dass die bP 1 an Epilepsie leide und die Betreuung der minderjährigen Tochter zumindest kurzfristig nicht gesichert sei. Es finde sich im Bescheid auch keine Ausführungen dahingehend, wie weit eine medizinische und psychologische Betreuung in der Heimat gesichert sein. Auch sei nicht auf ein Unterstützungsschreiben sowie auf das Schreiben der Gemeinde (bzgl. diverser Hilfsarbeiten) eingegangen worden
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien:
Die bP 1, deren Identität festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Mutter einer in Österreich geborenen Tochter und lebt derzeit von ihrem Ehegatten, welcher bereits im Jahr 2011 von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, getrennt.
Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl 12.13.346-BAE eingebrachte Beschwerde in welcher der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.), wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, Zahl W112 1418839-2/16E, bezüglich Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und bezüglich Spruchpunkt III. das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zugleich wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zahl 821334603-1554497, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt für Fremdenwesen führt im Bescheid aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht und ihr bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, Zahl W112 1418839-2/16E, weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt wurde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, GZ: W215 1418839-3/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der bP 1 gemäß § 55 AsylG 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, § 52 FPG 2005 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015 erwuchs am 06.10.2015 in Rechtskraft.
Ebenso wurde hinsichtlich der bP 2 entschieden.
Die bP 1 leidet bereits seit ihrem 15. Lebensjahr an Epilepsie und stand diesbezüglich in ihrem Herkunftsstaat, ebenso wie in Österreich, in ärztlicher Behandlung. Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2014, Zahl
W112 1418839-2/16E, wurde unter anderem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Epilepsie, an Eisenmangelanämie, Depression und posttraumatischer Belastungsstörung leidet und diese Erkrankungen im Herkunftsstaat behandelbar sind (Anmerkung: Auszüge aus dem Erkenntnis werden weiter oben I. Verfahrensgang 2. Asylverfahren I.2. zitiert). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren weder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes noch Änderungen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat vorgebracht; derartiges konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die unbescholtene bP 1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellt am 18.01.2011 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2011, Zahl
S2 418.839-1/2011/2E, rechtskräftig abgewiesen worden war, hielt sich die Beschwerdeführerin illegal in Österreich auf und entzog sich bewusst der Abschiebung (im Gegensatz zu ihrem Ehegatten) durch "Untertauchen" in einem Kloster, wo sie sich eineinhalb Jahre lang unrechtmäßig aufhielt. Erst nach Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-II VO stellte die Beschwerdeführerin am 25.09.2012 den zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin befand sich nur auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und eineinhalb Jahre illegal im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hat zwar ihren Vater, dessen Ehegattin und zwei Halbbrüder im Bundesgebiet, lebt mit diesen aber nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Österreich, mit welcher die Beschwerdeführerin in telefonischem Kontakt steht, die in einem anderen Bundesland lebt und welche die Beschwerdeführerin ca. ein Mal im Monat trifft. Die Beschwerdeführerin hat Angehörige im Herkunftsstaat, darunter auch eine Tante, bei der sie bis zu ihrer Eheschließung im Herkunftsstaat gelebt hat. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist aktuell arbeitsfähig geht aber keiner Erwerbsarbeit nach. Die Beschwerdeführerin hat sich einen Bekanntenkreis aufgebaut. Die Beschwerdeführerin hält sich nur deshalb seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, weil sie eineinhalb Jahre untergetaucht ist, bevor sie einen Folgeantrag gestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig an einem Deutschkurs teilgenommen, und eine A2 Deutschprüfung abgelegt. Die Beschwerdeführerin, macht derzeit keine Ausbildung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
Weiters wurde eine Einstellungszusage vom Verein Z.I.E.L. vom 02.03.2016 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Verein die bP 1 von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr als Reinigungskraft einstellen würde. Gehaltsangaben wurden keine gemacht.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der bP 1 und bP 2 in Österreich vorliegt.
Die bP 1 ist in der Russischen Föderation aufgewachsen und hat dort ihre Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.
Festgestellt wird weiters, dass hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich eingetreten sind.
II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.2.2. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien beruht darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bereits aufrecht ist, sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen und gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.
II.2.3. Zum Vorbringen der bP:
Das Vorbringen der bP hinsichtlich der von ihnen gesetzten Schritte in Bezug auf eine Integration in die österreichische Gesellschaft wurde vom BFA der Beurteilung zugrunde gelegt. Von den bP wurden weiter in der Beschwerde selbst letztlich keine Umstände dafür angegeben, dass im Zeitraum zwischen der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2016 (Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) bzw. vom 30.09.2015 (Abweisung der Beschwerden hinsichtlich der Rückkehrentscheidung) und der Entscheidung eine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben – abgesehen von der Ablegung der Deutschprüfung A2 durch die bP 1 – bzw. der Vorlage eine Einstellungszusage - eingetreten seien.
Auch die Beschwerde vermochte keine Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich ergeben hätte, dass die bP seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Fortschritte im Hinblick auf ihre Integration gemacht hätten.
Die Verfahren aller Familienmitglieder wurden wie in den Feststellungen festgehalten rechtskräftig negativ abgeschlossen. Eine Umsetzung dieser Entscheidungen ist zu erwarten. Der mit rechtskräftigem Abschluss der dritten Asylverfahren bzw. Erlassung von Rückkehrentscheidungen entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets kamen gerade die bP 1 und bP 2 nicht nach. Die bP halten sich demnach nur mehr in Österreich auf, da die Abschiebung aus für den erkennende Richter nicht nachvollziehbaren Gründen noch immer nicht effektuiert wurde und die bP offensichtlich danach trachten, durch beharrliches Verweilen im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel zu erreichen.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass ein Familienleben in Österreich von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden sei, ist festzuhalten, dass wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, diese lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingreift; dies auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas). Wie schon in der Entscheidung des BVwG vom 30.09.2015 festgestellt, haben die bP in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend abgesehen von zwei Tanten und der Familie des Vaters der bP 1, zu denen keine qualifizierte Bindung (kein gemeinsamer Wohnsitz) besteht keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner weiteren nahe stehenden Person zusammen. Diese Einschätzung konnten die bP auch in der Beschwerde nicht entkräften bzw. gelang es weder, einen geänderten Sachverhalt diesbezüglich, noch iSd EMRK ein relevantes, außergewöhnliches Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis darzulegen.
Was die nunmehr erstmalig vorgelegte Beschäftigungsbewilligung des Vereins Z.I.E.L. der bP 1 betrifft, ist festzuhalten, dass darin keine Gehaltsangaben aufscheinen und diese damit auch keinen rechtsverbindlichen Charakter hat. Weshalb hiermit auch keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf die Entscheidung vom 30.09.2015 zu sehen ist. Mangels Vorlage eines entsprechenden ablehnenden Bescheides des AMS kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die bP 1 tatsächlich beim AMS vorstellig geworden wäre und sich um einen Arbeitsplatz bemüht hätte. Hingewiesen wird weiter auf die in der Entscheidung weiter unten angeführten Judikatur des VwGH zu Arbeitsplatzzusagen.
Soweit die bP 1 Deutschkenntnisse und ein sonstige soziale Vernetzung Vorbringen sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Einer Arbeitsplatzzusage kann ebenfalls keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)
Jedenfalls geht die bP 1 nach wie vor keiner Beschäftigung nach und kann daher nicht von einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Auch das Engagement der bP 1 in der Gemeinde bei Hilfsarbeiten führt nicht zu einem geänderten Sachverhalt.
Auch hinsichtlich der bP 2 kann hinsichtlich des weiteren Besuches des Kindergartens keine veränderte Sachlage festgestellt werden. Die bP 2 ist derzeit 5 Jahre alt und befindet sich somit in einem anpassungsfähigen Alter, welches ihr die Eingliederung in der Russischen Föderation ermöglichen wird.
Ebenso wurden unter dem Aspekt der sozialen Vernetzung bereits die damals vorgelegten Unterstützungsschreiben berücksichtigt. Auch aus der neu vorgelegten Unterstützungserklärung eines Nachbarn ist eine besondere, nunmehr gesteigerte Integration der bP bzw. zusätzliche soziale Vernetzung und damit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt kann jedenfalls auch nicht aufgezeigt werden und konnten die bP auch in der Beschwerde keine besonderen Bindungen vorbringen.
Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP 1und bP 2 durch die Stellung der nunmehrigen Anträge die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen neuerlich rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen.
Vor diesem Hintergrund besteht im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.
II.2.4. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzutreffend sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang bzgl. der Ausführungen der bP 1 in der Beschwerde hinsichtlich ihrer Epilepsie Erkrankung, auf die rechtlichen Ausführungen in der Vorerkenntnissen, woraus folgt, dass derartige Umstände im gegenständlichen Verfahren (Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK) nicht mehr relevant oder zu prüfen sind, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung hinsichtlich der bP vorliegt.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels im gegenständlichen Fall
In § 55 AsylG 2005 wird Folgendes normiert ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"):
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird."
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
In § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
3. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
II.3.3. Laut Materialien soll in § 55 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist dies von amtswegen oder auf begründeten Antrag möglich.
Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht.
Hinsichtlich § 58 Abs. 10 AsylG wurde in den Materialien festgehalten, dass Abs. 10 im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Gleiches gilt für das Stellen eines Folgeantrages. Auch in diesem Fall ist der Antrag zurückzuweisen, wenn keine neuen Tatsachen, die zu einer inhaltlichen Neubewertung führen würden, vorgebracht werden. Dem Bundesamt bereits bekannte Tatsachen bzw. eine Wiederholung dieser, sind nicht geeignet einen neuen Antrag zu begründen.
Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Falle anzuwenden ist.
II.3.4. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG, sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Im vorliegenden Fall bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen hinsichtlich der bP. Aus diesem Grund ist auch auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass die geänderte Situation in Armenien in der Entscheidung des BFA keine Beachtung gefunden habe, nicht weiter einzugehen, zumal § 59 Abs. 5 FPG normiert, dass es nur dann einer neuen Rückkehrentscheidung bedürfe, wenn Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG (Einreiseverbot) hervorgekommen seien. Im zugrundeliegenden Fall sind keine Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, weshalb keine neue Rückkehrentscheidung notwendig ist.
II.3.5. Der belangten Behörde ist in Bezug auf die Auslegung des Begriffs des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK nicht entgegen zu treten und handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung.
Selbst ob ein nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren ereignet hat, auch vorgetragen wurde oder nicht, ist für den gegenständlichen Fall ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).
Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung ein nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
II.3.6. Die bP brachten im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht. Dies gilt besonders für die Einstellungszusage betreffend die bP 1, die nunmehr dokumentierten Deutschkenntnisse der bP 1 (welche sichtlich bereits zumindest zu einem erheblichen Teil vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden) sowie der sozialen Vernetzung der bP.
Die beweiswürdigen Ausführungen haben ergeben, dass im gegenständlichen Fall kein geänderter Sachverhalt iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
II.3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben – wie in der GRC normiert – gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn – wie im vorliegenden Fall – zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Juni 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie der Auslegung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG im Lichte der zu ihrer Vorgängerbestimmung ergangen Judikatur abgeht.
Betreffend die Bestimmungen der §§ 55, 58 AsylG liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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