L509 1432974-2•BVwG L509 1432974-2
L509 1432974-2Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2017
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Integrationsvereinbarung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit
L509 1432974-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 04.05.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG im gegenständlichen Verfahren gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gem. § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte am 29.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, sowie am 04.02.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 13 01.198-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem.§ 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I ); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.); gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusammengefasst aus, dass der BF Bangladesch aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen habe. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er einer Bedrohung ausgesetzt sei. Die in Bangladesch tätigen nationalen Behörden wären willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben. Darin führte der BF aus, dass sein Leben in Gefahr und er gezwungen gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch müsse er mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus politischen Gründen rechnen. Eine Unterstützung von der Polizei bzw. den Gerichten in Bangladesch könne er nicht erwarten. Allgemein bekannte Korruptionsvorwürfe gegenüber den Behörden in Bangladesch würden sein Vorbringen untermauern.
4. Am 02.03.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W114 1432974-1/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Hinsichtlich der Entscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG wurde dabei Folgendes ausgeführt: "Aus den Unterlagen ergibt sich ua., dass der BF in Österreich nur aufgrund familiärer Unterstützung selbsterhaltungsfähig ist. Er hat bislang keinen Deutschkurs besucht, hat sich jedoch im Eigenstudium Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, sodass mit ihm eine einfache Alltagskonversation in deutscher Sprache möglich ist. Strafrechtlich ist der BF unbescholten.
Es trifft zu, dass der BF sich nunmehr bereits seit mehr als zwei Jahren in Österreich aufhält; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu Schulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des VwGH herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des BF nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit nach. Der BF verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch seine sozialen Kontakte beschränken sich weitgehend auf Landsleute, mit denen er zusammenwohnt. Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der BF das Land verlässt, größere Bedeutung zu, als seinen persönlichen Interessen".
6. In weiterer Folge wurden vom BF diverse Unterlagen hinsichtlich seines Privatlebens in Österreich in Vorlage gebracht.
7. Am 31.03.2016 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt und erstattete er in weiterer Folge am 14.04.2016 diesbezüglich ein ergänzendes Vorbringen.
8. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2016, Zl. XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sichtlich bemüht habe, sein Deutsch weiter zu verbessern und sich zu integrieren. Diese Änderungen seien aber nicht so gravierend, sodass eine exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigung vorliegen würde. Der BF sei, in Bezug auf sein Lebensalter, erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und habe sich daher auch bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein müssen. Er habe daher zu keinem Zeitpunkt damit rechnen dürfen, dauerhaft in Österreich zu bleiben. In Summe sei nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
9. Mit Schreiben vom 24.05.2016 wurde vom BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Darin wird Folgendes ausgeführt: "Im weiteren Verfahren habe ich eine Menge an Bestätigungen vorgelegt [...], die mein Leben und meine Bemühungen nachweisen und zeigen diese sehr wohl eine berücksichtigungswürdige, außerordentliche Integration in Österreich auf, welche eine wesentliche Steigerung zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015 darstellt.
So habe ich Deutschkurse, Förderstunden und die Prüfung Niveau B1 absolviert. Die Prüfung B1 entspricht in etwa dem Niveau einer Mittelstufe. Ich bin dabei die sprachlichen Fähigkeiten auch weiter auszubauen. Meine Freunde und Bekannte sowie meine Aktivitäten im Schachverein und freiwillige Tätigkeiten helfen mir dabei.
Meine persönlichen Interessen und Aktivitäten sind auch vielfältig. Neben den Erfolgen und Aktivitäten im Schachclub helfe ich in der Arztpraxis und bei der Flüchtlingsbetreuung. Ich setzte mich so weit es geht ein und unterstütze die Menschen. Es macht mir Spaß und profitieren auch meine sprachlichen Kenntnisse davon. Außerdem habe ich so auch mein soziales Netz weiter ausgebaut. Die Unterstützungsschreiben der UNION XXXX und meiner Freunde belegen meine soziale Integration bzw. Anknüpfung. [...]
Was meine berufliche Integration / geregelte Arbeit angeht, möchte ich darauf hinweisen, dass es aufgrund meines Aufenthaltsstatus und der gesetzlichen Bestimmungen nur sehr schwierig bzw. fast unmöglich ist, einer Beschäftigung nachzugehen. Dennoch habe ich es geschafft und bei / für Mediaprint gearbeitet. Sehr gerne würde ich meine bisherigen Ausbildungen nutzen und einer geregelten, legalen Beschäftigung nachgehen, doch ist dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Nichts desto trotz habe ich mich freiwillig eingesetzt. Wie im Rahmen der Einvernahme vom 31.03.2016 geschildert, repariere ich Computer in der Umgebung oder war u.a. auch beim Roten Kreuz ehrenamtlich tätig. Wenn Dolmetschertätigkeiten erforderlich sind, so bin ich auch da behilflich. [...]
Zusammenfassend bin ich der Meinung, dass in der Gesamtabwägung der Interessen meinen Interessen am Verbleib in Österreich mehr Gewicht beizumessen ist als den öffentlichen Interessen am Verlasen des Landes".
10. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 06.12.2016 wurde dem BF für die Zeit vom XXXX bis XXXX XXXX eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe erteilt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017 wurde der BF im Zuge des Parteiengehörs dazu aufgefordert, seine derzeitige Lebenssituation umfassend darzustellen, sowie sämtliche Umstände hinsichtlich einer zu berücksichtigenden Integration bekanntzugeben und zugleich die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
12. Zunächst wurden mit E-Mail vom 22.02.2017 von der Arbeitgeberin des BF Unterlagen zu seinem Arbeitsverhältnis in Vorlage gebracht. In weiterer Folge brachte der BF eine handschriftliche Stellungnahme ein, in der er ausführlich zu seiner Lebenssituation in Österreich Stellung nahm und weitere Unterlagen vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 28.01.2013 ist er durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Es handelt sich dabei um den einzigen Asylantrag des BF und kam er auch seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach, weswegen ihm die lange Verfahrensdauer auch nicht anzulasten ist.
Festzustellen ist, dass sich der BF während seines Aufenthaltes in Österreich sowohl in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht maßgeblich integriert hat.
Er hat die Deutsch Prüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich absolviert und weist damit sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens B1 nach.
In beruflicher Hinsicht war der BF vorübergehend für das Unternehmen Mediaprint als Zeitungszusteller tätig. Aktuell verfügt er über eine Beschäftigungsbewilligung, die bis 15.05.2017 gültig ist und ist er auf Basis dieser Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe in einem Restaurant tätig. Laut Arbeitsvertrag beträgt das monatliche Bruttoentgelt gesamt EUR 2.258.
Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.
Weiters ist der BF aktives Mitglied der Union XXXX , Sektion Schach, nimmt an Meisterschaftsspielen teil und engagiert sich im Nachwuchs. Zudem hat er sich beim Österreichischen Roten Kreuz freiwillig in der Flüchtlingsbetreuung engagiert und interessiert sich zudem für eine Ausbildung zum Rettungssanitäter. Ebenso verfügt der BF in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Zu etwaigen Familienangehörigen in Bangladesch besteht kein Kontakt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt.
Der festgestellte Sachverhalt ist als unstrittig anzusehen, zumal sich dieser aus den vom BF im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
3.1. In § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wird festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Dem BF wurde (bereits rechtskräftig) weder der Status eines Asylberechtigten, noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass gegenständlich gem. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zu prüfen war, ob eine Rückkehrentscheidung auf dauer unzulässig ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bestimmt zum Schutz des Privat- und Familienlebens Folgendes:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des Asylwerbers hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen bzw. Rückkehrentscheidungen ausnahmsweise auch nach über zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129).
Zur Entscheidung im gegenständlichen Fall:
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der BF seit XXXX legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Bei dem gegenständlichen Asylantrag handelt es sich zudem um den einzigen Antrag des BF, Folgeanträge wurden nicht gestellt.
Entgegen der Ansicht des BFA ist gegenständlich davon auszugehen, dass der BF seine Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erfolgreich vollzogen hat und die Änderung dieser Umstände seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015 sehr wohl ein entscheidungsrelevantes Ausmaß erreicht hat, sodass nunmehr von einer schützenswerten Integrationsverfestigung auszugehen ist.
Der BF verfügt aktuell über eine Beschäftigungsbewilligung, die bis XXXX gültig ist und übt derzeit eine Vollzeit-Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant aus. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt selbständig und nimmt keine staatliche Unterstützung in Anspruch. Zusätzlich war er auch bereits als Zeitungszusteller tätig. Zudem konnte er durch die Vorlage entsprechender Unterlagen belegen, dass er bemüht war, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und auch Anstrengungen unternommen hat, im Anschluss an seine derzeitige Tätigkeit eine Arbeitsstelle zu finden, was sein Bestreben nach Selbsterhaltungsfähigkeit zeigt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF auch in Zukunft in der Lage sein wird, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der BF zudem in Bangladesch ein Studium absolviert hat, dass in Österreich als Fachhochschul Bachelor- und Masterstudiengang aus Public Management anerkannt wurde.
Ebenso zeigte sich der BF bemüht, eine Integration auch in sprachlicher Hinsicht zu erreichen. Zum einen hat er einen Sprachkurs der Stufe B1 erfolgreich absolviert und konnte er zum anderen auch den Spracherwerb durch seine sozialen Kontakte glaubhaft belegen.
Auch in gesellschaftlicher Hinsicht hat der BF deutlichen Anstrengungen für eine Integration unternommen und hat er die Zeit seines Aufenthaltes genutzt, sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Zu Familienangehörigen in Bangladesch besteht demgegenüber kein Kontakt. Er ist weiters aktives Mitglied der Union XXXX , Sektion Schach, nimmt dabei an Meisterschaftsspielen teil und engagiert sich auch im Nachwuchs. Zudem hat er sich beim Österreichischen Roten Kreuz freiwillig in der Flüchtlingsbetreuung engagiert und interessiert sich zudem für eine Ausbildung zum Rettungssanitäter.
Weiters ist der BF strafgerichtlich unbescholten.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der BF in Österreich einen ausreichend hohen Grad an Integration erreicht hat, sodass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass sein privates Interesse an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich höher zu werten ist, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So hat der BF gezeigt, dass er um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad an Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem in der Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt, im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen sowie der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der BF Österreich verlassen müsste.
Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur zufolge weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, 98/18/420).
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Zum Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG:
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der BF verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau B1 und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 14a Abs. 4 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V.
Dem BF war daher spruchgemäß eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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