W238 2145452-1•BVwG W238 2145452-1
W238 2145452-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W238 2145452-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 25.10.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2017, GZ XXXX, betreffend Widerruf des Bezuges des Arbeitslosengeldes vom 01.12.2015 bis 31.12.2015 und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 734,39 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 25.10.2016 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt sowie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die unberechtigt empfangene Leistung in Höhe von EUR 734,39 rückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom 01.12.2015 bis 31.12.2015 zu Unrecht bezogen habe, da sie in diesem Monat ein Einkommen aus zwei geringfügigen Beschäftigungen erzielt hätte, das (insgesamt) die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 überstiegen habe.
2. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Rückforderung nicht nachvollziehen könne, da sie bei der NÖGKK nur einen Tag "nachzahlen" müsse.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.01.2017 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.
4. Am 18.01.2017 langte beim AMS fristgerecht ein als Einspruch bezeichneter Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 24.01.2017 vorgelegt.
6. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erschien zunächst unklar, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt – wie er der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt wurde – bestreitet, zumal sich dieser in den wesentlichen Punkten mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu decken schien.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017 die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einwände gegen den der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt vorzubringen und Beweismittel vorzulegen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin freigestellt, allfällige Bedenken in rechtlicher Hinsicht zu äußern.
7. Am 13.02.2017 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem erkennenden Gericht. Seitens der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt und der Arbeiterkammer den von der belangten Behörde geforderten Betrag bezahlen wolle, diesbezüglich aber die Bewilligung von Ratenzahlungen begehre. Nach ausführlicher Manuduktion der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht langte am 14.02.2017 eine Eingabe der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der sie unter Bezugnahme auf die hg. Geschäftszahl ausdrücklich die "Zurückziehung dieses Verfahrens" beantragte. Die Beschwerdeführerin sei bereit, den vom AMS geforderten Betrag zu entrichten. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um Einstellung des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach Einräumung von Parteiengehör und Setzung einer Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zog die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.02.2017 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 14.02.2017 (vgl. dazu Pkt. I.7.). Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung ("Zurückziehung des Verfahrens" statt Zurückziehung der Beschwerde) ändert daran nichts, zumal damit unzweifelhaft der Wegfall des Interesses an der Fortführung des Verfahrens bekundet wird.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführerin die Zurückziehung – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde – schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.01.2017, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 25.10.2016 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und ihrer Zurückziehung am 14.02.2017 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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